Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00818




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz

Burghalde

Mellingerstrasse 6, 5402 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war als Kleinkindererzieherin tätig und hat seit August 2007 aufgrund von Rückenbeschwerden (Status nach ventraler Mikrodiskektomie Halswirbelkörper 5/6 und Cage-Einlage am 9. April 2007 bei chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Zusprechung der beantragten ganzen Rente erfolgte durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. Juni 2009 und Rentenbeginn ab 1. August 2007 (Urk. 6/43, Urk. 6/48/2-6). Die Versicherte meldete sich am 5. März 2010 für den Bezug einer Hilflosenenschädigung an (Urk. 6/80). Am 26. Juli 2010 verfügte die IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe (Urk. 6/100). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, ihr sei ab 1. Juli 2007 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 6/103/5-24). Mit Urteil vom 27. November 2012 wurde die Beschwerde insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere der Einholung eines Gutachtens durch unabhängige Sachverständige, an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/121/
1-12). Auf eine von der Versicherten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2013 nicht eingetreten (Urk. 6/125/1-4), so dass es in Rechtskraft erwuchs.

1.2    Am 16. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie erachte eine medizinische Untersuchung in den Gebieten Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie als notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip und in der Beilage seien die durch die Gutachter zu beantwortenden Fragen ersichtlich (Urk. 6/133). Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, die damalige Rechtsvertreterin der Versicherten, kritisierte in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2013 die vorgesehenen Fragen und schlug andere vor (Urk. 6/141). Zudem reichte die Versicherte selbst am 17. Juni 2013 eine zweiseitige Liste mit Zusatzfragen ein (Urk. 6/143). Die Zusatzfragen der Versicherten und ihrer Rechtsvertretung wurden von der IV-Stelle am 20. Juni 2013 der Gutachterstelle weitergeleitet (Urk. 6/144). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass die Begutachtung durch die MEDAS Y.___ erfolge, und benannte drei Ärzte, welche als Gutachter eingesetzt werden sollten (Urk. 6/145). Die MEDAS Y.___ teilte im Rahmen der Terminbestätigung vom 1. Juli 2013 mit, dass zudem Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt der Stiftung MEDAS Y.___, in die Erstellung des Gutachtens eingebunden sei (Urk. 6/152). Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stutz, gegenüber der IV-Stelle eine Ausweitung der Begutachtung auf das Thema der Arbeitsfähigkeit bemängeln sowie den Ausschluss des Gutachters Dr. Z.___ und die Anpassung von Begutachtungszeiten und -intervallen aus gesundheitlichen Gründen beantragen (Urk. 6/157). Mit der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 wurde entschieden, dass an der Abklärung durch die MEDAS Y.___ mit Einbezug von Dr. Z.___ festgehalten werde, die Begutachtungszeiten und -intervalle würden hingegen gemäss den Wünschen der Versicherten angepasst (Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1/1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Replik der Versicherten erfolgte mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2014 auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Bei der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angekündigten Abklärungsstelle sowie am Gutachter Dr. Z.___ festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Bei der Beurteilung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Die nicht sachgerechte Beurteilung kann in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirken (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 insbesondere aus, dass es sich bei den Fragen zur Arbeitsfähigkeit um Standardfragen handle, welche zu jeder Begutachtung gehörten und unabhängig von der Leistungssparte gestellt würden. Ein Verzicht auf diese Fragen sei somit bei einer Abklärung für die Hilflosenentschädigung nicht möglich. Weiter sei ein Ausschluss von Dr. Z.___, welcher als Chefarzt der Stiftung MEDAS Y.___ automatisch in die Begutachtung eingebunden sei, nicht angezeigt. Die eigentliche Untersuchung finde durch andere Ärzte statt (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 ergänzte die Beschwerde-gegnerin, das Vergabeverfahren sei ausreichend transparent. Es gebe nicht nur fünf MEDAS, sondern diese Abkürzung stehe für Medizinische Abklärungs-stellen im Sinne von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und umfasse nicht nur diejenigen Abklärungsstellen, welche diese Bezeichnung auch in ihrem Namen trügen. Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit seien berechtigt, weil die Versicherte seit dem 1. August 2007 eine ganze Rente beziehe, eine weitere Rentenrevision per Juni 2013 geplant gewesen sei und eine doppelte Begutachtung verfahrenstechnisch unzweckmässig sei (Urk. 5).

2.2    Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 16. September 2013 zusammengefasst ausführen, der Originalauftrag für das polydisziplinäre Gutachten fehle in den Akten. Ohne Auftrag könne nicht nachvollzogen werden, ob die Vergabe tatsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei. Weiter sei die Gutachterstelle im internen Feststellungsblatt der IV-Stelle auf die MEDAS eingeschränkt worden, von welchen es nur fünf gebe. Man müsse nachprüfen können, ob die Selektion im Auftrag entsprechend eingeschränkt worden sei. Mit Mitteilung vom 24. Juni 2013 (Urk. 6/145) seien drei Gutachter definiert worden, doch mit der Terminbestätigung vom 1. Juli 2013 (Urk. 6/152) sei dann neu Dr. Z.___ erwähnt worden. Einen Neurologen brauche es nicht und dieser sei im Schreiben vom 24. Juni 2013 nicht erwähnt worden, weshalb er von der Begutachtung ausgeschlossen werden müsse. Die von der IV-Stelle gestellten Fragen seien mit einer Ausnahme alles Fragen zur Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch nur die Hilflosigkeit der Versicherten abzuklären. Schliesslich stellten die Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und verletze die angefochtene Verfügung das Willkürverbot sowie das Gebot von Treu und Glauben (Urk. 1/1).

    In der Replik vom 20. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin insbesondere ergänzen, eine rückwirkende Abklärung der Arbeitsfähigkeit sei rechtswidrig und im Jahr 2013 sei keine Rentenrevision in die Wege geleitet worden, sondern lediglich eine Revision der Hilflosenentschädigung. Sei der Auftrag betreffend Gutachten nicht im Verfahrensdossier aufbewahrt worden, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vergabe des Gutachtens zu wiederholen (Urk. 14).

3.

3.1    Streitig ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Y.___. Dabei stehen die Notwendigkeit einer Begutachtung an sich sowie die definierten Fachdisziplinen nicht in Frage. Gerügt werden die Auswahl der Gutachtensstelle, der Beizug von Dr. Z.___ und die von der Gutachterstelle zu beantwortenden Fragen.

3.2    

3.2.1    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Gemäss dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2014) richtet sich das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten nach dem Handbuch in Anhang V und ist das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077). Gemäss „Nummer 3 und 4 (SuisseMED@P) in Anhang V des KSVI werden die Gutachterstelle, welcher der Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben worden ist, und die auftraggebende IV-Stelle per E-Mail über die erfolgreiche Vergabe des Auftrages informiert.

3.2.2    Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, man müsse auch den Auftrag vorlegen können, um rechtsgenüglich nachverfolgen und nachvollziehen zu können, wie die Auftragsvergabe konkret abgelaufen sei. Dies sei insbesondere nötig, da der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Gutachterstellen im internen Feststellungsblatt auf die MEDAS eingeschränkt habe, von welchen es nur fünf gebe (Urk. 1/1 S. 5). Die IV-Stelle führte im Schreiben vom 23. Juli 2013 an den Rechtsvertreter der Versicherten aus, die Eingabe der Daten auf der Auftragsplattform werde nicht protokolliert und könne auch nicht protokolliert werden, da es sich lediglich um das Erfassen von Daten in eine Plattform handle (Urk. 6/163).

3.2.3    Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, dass überhaupt eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist, ist festzuhalten, dass die Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Beschwerdegegnerin - nachdem sie die Beschwerdeführerin am 16. April 2013 über die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert hatte (Urk. 6/133) - in der Folge keine solche durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch dem KSVI entsprechend (KSVI Rz 2082) die Bestätigung der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ins Versichertendossier (Urk. 6/138 = Mail von Abraxas.Sharepoint@abraxas.ch vom 15. Mai 2013). Es ist nicht nachvollziehbar, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten, erfolgt diese doch elektronisch. Auf der Webseite www.suissemedap.ch befinden sich unter anderem Informationen zum Zufallsprinzip. Gemäss diesen Informationen kommt eine Gutachterstelle immer dann in den Lotterie- oder Vergabetopf, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfügt und in der Lage ist, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache sowie in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. SuisseMED@P wählt dann eine der Gutachterstellen nach einem programmierten Algorithmus aus, wobei weder die IV-Stellen noch die Gutachterstellen die Auswahl beeinflussen können (www.suissemedap.ch). Anhaltspunkte dafür, dass der von der Plattform SwissMED@P zur Bestimmung der Gutachterstelle verwendete Algorithmus manipuliert wäre, bestehen nicht.

3.2.4    MEDAS wird, wie von der IV-Stelle zutreffend ausgeführt (Urk. 5), als Abkürzung für sämtliche Gutachterstellen im Sinne von Art. 72bis IVV genutzt - dies ergibt sich beispielsweise aus der Erwägung 1.2.3 des Leitentscheides BGE 137 V 219. Dr. med. Dr. rer. pol. A.___ vom RAD schrieb am 15. April 2013 im internen Feststellungsblatt, dass eine MEDAS-Abklärung erfolgen solle, da es sich um einen komplexen Vorgang handle, wobei die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie berücksichtigt werden sollten (Urk. 6/169). Damit äusserte er sich lediglich zur Frage, ob ein polydisziplinäres Gutachten und somit die Vergabe an eine MEDAS nötig sei.

    

    Es fehlt zusammenfassend sowohl an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Zufallssystem hat beeinflussen wollen, als auch an Anhaltspunkten dafür, dass bei der Auftragserteilung über die Plattform SuisseMED@P überhaupt Einschränkungen auf bestimmte MEDAS möglich wären, was ja gerade dem Zweck dieses Zufallssystems entgegenlaufen würde. Die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung erfolgte in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden ist.

3.2.5    Es ist somit festzuhalten, dass die Zufallsvergabe des Gutachtens an die MEDAS Y.___ gesetzesgemäss erfolgte, weshalb sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich von dieser Gutachterstelle polydisziplinär begutachten zu lassen hat.

3.3    

3.3.1    Gemäss dem KSVI prüft die Gutachterstelle nach Erhalt des Auftrags, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss (KSVI Rz 2080). Anschliessend teilt die IV-Stelle der Versicherten die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel mit, wobei sie darauf hinweist, dass die Mitteilung des Orts und Termins durch die Gutachterstelle erfolgt. Für die Erhebung von Einwänden wird der Versicherten eine Frist von zehn Tagen eingeräumt (KSVI Rz 2081). Dieses Vorgehen wurde vorliegend grundsätzlich eingehalten, indem die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2013 die eingesetzte Gutachterstelle sowie die drei beteiligten Gutachter mitteilte (Urk. 6/145). Nicht eingehalten wurde es insofern, als dass die Teilnahme von Dr. Z.___ der Versicherten nicht durch die IV-Stelle, sondern durch die Gutachterstelle selbst am 1. Juli 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 6/152). Allerdings wurde dieser Entscheid später in der anfechtbaren Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2) festgehalten, so dass der Versicherten durch die spätere Mitteilung kein Rechtsnachteil entstand.

3.3.2    Gegenüber eingesetzten Gutachtern können folgende formelle und materielle Einwände geltend gemacht werden (vgl. KSVI RZ 2081):

- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

    Geltend gemacht wurde von der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ sei Neurologe und somit fehle es ihm an der erforderlichen Fachkompetenz (Urk. 1/1). Es sind Fachärzte sämtlicher für die Begutachtung der Versicherten relevanten Bereiche benannt worden. Dr. Z.___ soll bei der Begutachtung Aufgaben im Rahmen der Aktenaufbereitung, der Anamnese und Befunderhebung, der Leitung der polydisziplinären Besprechung und der Abfassung des Gutachtens übernehmen (Urk. 6/152). Als Chefarzt der Stiftung MEDAS Y.___ verfügt Dr. Z.___ für diese Aufgaben sicherlich über die notwendige Fachkompetenz und Erfahrung. Anzumerken ist, dass Dr. Z.___ neben dem Facharzttitel als Neurologe auch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem psychiatrisch begutachtet wird.

3.3.3    Da somit kein Ablehnungsgrund für Dr. Z.___ vorliegt, ist die Verfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.4    

3.4.1    Gemäss dem KSVI ist der Fragenkatalog bei der Mitteilung der Fachdisziplinen durch die IV-Stelle beizulegen und ist die versicherte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Stellt die Versicherte Zusatzfragen, so überprüft die IV-Stelle diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Die Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (KSVI Rz 2076).

3.4.2    Die IV-Stelle hat sämtliche der zahlreichen Ergänzungsfragen zugelassen, welche die Versicherte selbst am 17. Juni 2013 (Urk. 6/143), ihre vormalige Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 6/141) und ihr derzeitiger Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 6/157) bei der IV-Stelle einreichten (Urk. 6/144, Urk. 1/1 S. 4). Im KSVI ist über die Möglichkeit gegen durch die IV-Stelle vorgeschlagene Fragen Einwände zu erheben, nichts geregelt. Ein solches Verfahrensrecht ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatzurteil BGE 137 V 219, welches den Versicherten lediglich den Anspruch einräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der IV-Stelle zu äussern (E. 4.4.2.9). Dies erscheint sinnvoll, da das Gericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde durchaus die Antworten auf ungeeignete Fragen unberücksichtigt lassen kann und durch die Akten über die diesbezüglichen Einwände des Versicherten informiert ist. Demgegenüber müsste das Gericht das Verfahren zur Beantwortung nicht gestellter Fragen zur Gutachtensergänzung zurückweisen, falls es diese nicht gestellten Fragen als möglicherweise relevant einschätzt, was das Verfahren verzögert. Falls keine solche Rückweisung erfolgt, entsteht der Beschwerdeführerin bei nichtgestellten Zusatzfragen möglicherweise ein Rechtsnachteil (vgl. Erwägung 1). Es besteht somit vorliegend kein Anspruch der Versicherten, die ihr nicht passenden Fragen der IV-Stelle aus dem Recht weisen zu lassen. Soweit die Versicherte geltend machen lässt, dass die Gutachter rückwirkend Fragen über die Arbeitsfähigkeit seit dem 14. Juli 2006 beurteilen sollen (Urk. 1/1 S. 11), was nicht möglich sei, ist darauf zu vertrauen, dass die Gutachter als Fachpersonen darauf hinweisen werden, falls sie bestimmte Fragen nicht beantworten können.

3.4.3    Im Übrigen erscheint es zweckmässig, dass die IV-Stelle mittels des Gutachtens Grundlagen sowohl für die Festlegung der Hilflosigkeit als auch für die bevorstehende Rentenrevision schaffen möchte. Es erweist sich dabei als irrelevant, ob diese Rentenrevision bereits im Juni 2013 eingeleitet wurde oder deren Einleitung unmittelbar bevorsteht. Da die letztmalige Überprüfung der Rente offenbar mit Mitteilung vom 14. Juni 2010 abgeschlossen wurde (Urk. 6/93), scheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass eine weitere Rentenrevision unmittelbar bevorsteht. Indem nur ein Gutachten erstellt werden muss, wird auch die zeitliche und psychische Belastung für die Versicherte reduziert. Es versteht sich von selbst, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens betreffend Hilflosigkeit nicht von direkter Relevanz sein wird, sondern es diesbezüglich um die Beurteilung der Einschränkungen der Versicherten für alltägliche Lebensverrichtungen geht.

3.5    

3.5.1    Soweit die Beschwerdeführerin auf die am 28. August 2013 eingeleitete Revision in Sachen Hilflosenentschädigung (Urk. 6/164) eingeht und Ausstandsgründe betreffend eine Angestellte der IV-Stelle geltend macht (Urk. 1/1 S. 12-13, Urk. 14 S. 5-7), so ist diese Angelegenheit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.5.2    Die Versicherte bemängelte, von der IV-Stelle seien teilweise die Fristen für ihre Einwände nicht abgewartet worden oder ihr seien zunächst nicht alle Unterlagen zugestellt und anschliessend keine neue Frist angesetzt worden. Sie verlangte, dass daher auch verspätete Rügen zu beachten seien (Urk. 1/1 S. 6-9, Urk. 14 S. 8-11). Da sich die IV-Stelle und nun auch das Gericht mit sämtlichen Einwänden der Versicherten auseinandersetzte beziehungsweise auseinandersetzt ohne diese als verspätet zu qualifizieren, muss auf diese Problematik nicht näher eingegangen werden.

3.5.3.    Die Versicherte rügte weiter eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und machte geltend, die Zwischenverfügung sei willkürlich und verstosse somit gegen Art. 9 BV (Urk. 1/1
S. 13-14). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Versicherte sowohl gegenüber der IV-Stelle als auch gegenüber dem Gericht ausführlich ihren Standpunkt darlegen konnte und sich aus den Akten auch keine anderweitige Verletzung dieses Anspruchs ergibt. Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Zwischenverfügung gegen das Willkürverbot verstösst.

3.6    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Gutachterstelle korrekt vorgegangen. Da zudem weder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___, noch unzulässige Fragen, noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot vorliegen, ist die Verfügung vom 17. Juli 2013 weder in materieller noch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Stutz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters erhalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef