Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00819




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war zuletzt als Reinigungsangestellte in verschiedenen Privathaushalten tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/7-10). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 10. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 6/17, Urk. 6/22, Urk. 6/25, Urk. 6/31) und erwerbliche Situation (Urk. 6/1, Urk. 6/7-11, Urk. 6/16, Urk. 6/18-20, Urk. 6/27-28, Urk. 6/32) ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69; Urk. 6/72-73, Urk. 6/75, Urk. 6/78) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2013 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2011 bis 30. April 2012 zu (Urk. 6/81, Urk. 6/83-87, Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, soweit eine Befristung des Rentenanspruchs bis 30. April 2012 erfolge, und sei festzustellen, dass sie auch nach dem 30. April 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente habe; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. April 2014 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und kam der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung eines weiteren Arztberichts nach (Urk. 7). Am 19. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14), wovon die Beschwerdeführerin am 29. April 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 und einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und jeder anderen Tätigkeit von 70 % aus. Sie führte aus, dass die bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte erzielten Teileinkommen nicht einfach auf 40 Stunden hochzurechnen seien, sondern dass das Valideneinkommen gestützt auf die LSE zu ermitteln sei. Unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens von 2 % und eines Leidensabzugs von 20 % errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 70 %. Per 5. Januar 2012 sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (Urk. 2 S. 2 ff.). In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu den Leiden, welche sich nicht anhand organischer Grundlagen erklären liessen, die Frage stelle, ob die Zusprache einer befristeten ganzen Rente an sich rechtens gewesen sei, denn es hätten damals wie heute keine Radikulo- oder Neuropathien objektiviert werden können. Die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE erweise sich angesichts der in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Einkommen von zwischen Fr. 29‘644.-- und Fr. 32‘773.-- als eher grosszügig; insbesondere habe die Beschwerdeführerin aber nie ein Einkommen in der Höhe des beschwerdeweise beantragten Valideneinkommens von Fr. 60‘320.-- erzielt (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass sich der Gesundheitszustand ab Januar 2012 gegenüber dem Zustand im Januar 2011 nicht verbessert habe. Insbesondere stelle die Grössenregredienz der vormalig grossvolumigen Herniation bis Januar 2012 eine Veränderung einzig gegenüber dem im Mai 2011 konstatierten neuen Bandscheibenvorfall dar, nicht jedoch gegenüber dem Zustand, wie er zuvor ab Januar 2011 vorgelegen habe. Entscheidend sei, dass unverändert die Segmentdegenerationen auf dem lumbalen Niveau L4/5 und L3/4 bestünden, welche das fortbestehende chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit wechselhaften und intermittierenden Ausstrahlungen ins rechte Bein unterhielten (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 14-17). Zur Berechnung des Valideneinkommens sei auf den tatsächlich erzielten Stundenlohn von mindestens Fr. 29.-- bei einem Vollzeitpensum und nicht auf den Durchschnittslohn gemäss LSE abzustellen, sodass sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 60‘320.-- ergebe. Damit bestehe ausgehend von einem 80 % Pensum nach Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % selbst im Eventualfall ab Mai 2012 zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 21-22). Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein somatischer, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und die Rechtsprechung zu Leiden, welche nicht organisch erklärbar seien, daher keine Anwendung finde (Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2-3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, und in diesem Zusammenhang insbesondere die geltend gemachte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ab Januar 2012 sowie die Höhe des anrechenbaren Valideneinkommens.


3.

3.1    Mit Bericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 6/17/6-8) hielten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen fest (Ziff. 1.1):

- Status nach Fenestration L4/5 links, Sequesterektomie und medialer Arthrotomie sowie Foraminotomie am 13. Januar 2009 bei/mit

- grossvolumiger Diskushernie L4/5 rechts mit einem grossen, nach kaudal links luxierten Sequester und einer linksseitig radikulären Reizsymptomatik L5 und S1 sowie sensorischen S1 und motorischen L5-Ausfallsymptomen

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin mindestens sechs Wochen postoperativ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im Rahmen der Konsultationen vom 17. August und vom 20. September 2010 sei die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % eingeschätzt worden (Ziff. 1.6). Sie führten aus, dass eine weniger rückenbelastende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von grossem Vorteil wäre, da sich dann die Arbeitsfähigkeit an sich verlängern und nach Möglichkeit auch verbessern könnte (Ziff. 1.7).

3.2    Mit Bericht vom 12. Dezember 2010 (Urk. 6/22/5-8) nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- zunehmende lumbospondylogene Schmerzen bei Spondylarthrose und Osteochondrose im Segment L4/5

- degenerative Spondylolisthesis L5/S1 (Übergangsanomalie)

- Status nach Diskektomie L4/5 links am 13. Januar 2009 bei grossvolumigem Vorfall

    Dr. Z.___ hielt fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte ab dem 1. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (Ziff. 1.6). Als körperliche Einschränkung sei zu berücksichtigen, dass gewisse Arbeiten als Putzfrau bei der Beschwerdeführerin zu einer Schmerzprovokation mit dann anhaltenden lumbalen Rückenschmerzen führten. Dazu zählten die Reinigung der Fussböden, repetitives Bücken und Anheben von Gegenständen und längeres Bügeln. Die Arbeitsdauer müsse daher reduziert werden, und es dürften nur Arbeiten in Arbeitshöhe verrichtet werden (Ziff. 1.7).

3.3    Mit Bericht vom 3. Januar 2011 (Urk. 6/25/2-4) nannten die Ärzte der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei

- Status nach Fenestration L4/5 links, Sequesterektomie, mediale Arthrotomie und Foraminotomie am 13. Januar 2009

- Osteochondrose L4/5, Sakralisation von L5 und Dysbalance

    In der Beurteilung führten die Ärzte der A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Mai bis 12. Juni 2010 in stationärer Behandlung gewesen sei zur diagnostischen Selbstbestimmung und intensiver physiotherapeutischer Behandlung einschliesslich Adaptation der Schmerzmedikation bei chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Klinisch habe sie sich mit deutlicher muskulärer Dysbalance, ohne Hinweise für eine Radikulopathie präsentiert. In den konventionell radiologischen Funktionsaufnahmen habe sich in Reklination eine geringe Retrolisthese L5/S1 um 2 mm gezeigt, welche sich bei Inklination vollständig zurückbilde. Das Eintrittslabor sei bis auf eine moderat erhöhte Blutsenkung normal gewesen. Bei initial deutlich gedrückter Stimmung der Beschwerdeführerin sei ein psychiatrisches Konsil veranlasst worden. Die Indikation zu einer adjuvanten analgetischen Behandlung mittels Antidepressivum sei jedoch nicht gesehen worden. Unter intensiver physikalischer Therapie und Analgesie hätten die Beschwerden deutlich stabilisiert werden können. Eine Fazettengelenksinfiltration sei von der Beschwerdeführerin vorerst nicht gewünscht worden. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei gewesen, und es hätten nur noch leichte belastungsabhängige Schmerzen bestanden (Ziff. 1.5). Zum Entlassungszeitpunkt erscheine damit die bisherige Tätigkeit unter Fortführung der Physio-Einzeltherapie aus medizinischer Sicht als zumutbar, auch wenn angesichts der degenerativen Veränderungen und der Übergangsanomalie intermittierende Schmerzexazerbationen nicht auszuschliessen seien. Wie sich die Arbeitsfähigkeit zu Hause und am Arbeitsplatz weiter entwickelt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis (Ziff. 1.7).

3.4    Mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Februar 2011 (Urk. 6/31/1) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2011 richtigerweise 70 % betrage. Der behandelnde Orthopäde könne nur sehr unsichere Versprechen abgeben hinsichtlich der kurz- und langfristig durch eine Operation zu erreichende Schmerzreduktion, weshalb die Beschwerdeführerin verständlicherweise zunächst versuchen wolle, auf konservativem Weg eine Schmerzreduktion zu erreichen.

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), untersuchten die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2011 und erstatteten darüber am 20. Juni 2011 ihren Bericht (Urk. 6/40-41). Dr. B.___ hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach erweiterter Bandscheibenoperation im Januar 2009 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hypästhesie des linken und rechten Unterschenkels aussenseitig und des linken und rechten Fusses aussenseitig zu diagnostizieren (Urk. 6/40 S. 5). Weiter führte er aus, dass die geklagten Beschwerden in der Untersuchung teilweise hätten nachvollzogen werden können. Bei der Untersuchung sei eine endgradig schmerzhafte Bewegungsstörung der Lendenwirbelsäule aufgefallen sowie eine Hyposensibilität beider Unterschenkelaussenseiten und der Aussenseiten beider Füsse (Urk. 6/40 S. 4). Dr. C.___ hielt fest, dass kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung durch psychische Faktoren bestehe und dass die Untersuchung der einzelnen Funktionssegmente auf ungehinderte Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit schliessen lasse, mit Ausnahme der operierten Wirbelsäulenabschnitte (Urk. 6/41 S. 4).

3.6     Der zuständige Arzt der Y.___, Abteilung Wirbelsäule Neurochirurgie, nannte mit Bericht vom 9. Juni 2011 (Urk. 6/46/7-8) folgende Diagnosen (S. 1):

- neu aufgetretenes sensorisches/radikuläres Reiz- und Defizitsyndrom L5, teilweise S1 rechts bei

- nach kaudal luxierter Diskushernie L4/5 medio-lateral rechts mit rechtsseitigem Luxat nach kaudal (MRI 19. Mai 2011)

- Status nach mikrotechnischer Fenestration einer links sequestrierten Diskushernie L4/5 am 13. Januar 2009

- MRI vom 3. Mai 2010: ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression

- lumbo-vertebrales/spondylogenes Schmerzsyndrom bei

- Segmentdegeneration L4/5

- keine eindeutige Schmerzverbesserung unter Infiltration der Fazettengelenke

    In der Beurteilung hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin eine erneute Herniation im Segment L4/5 gezeigt habe, nun auf der rechten Seite mit entsprechender radikulärer Reiz- und sensorischer Defizitsymptomatik. Als nächsten Schritt habe er eine Sakralblockade empfohlen, um einen konservativen Therapieversuch zu wagen.

    Mit Schreiben vom 28. September 2011 (Urk. 6/46/6) führte er aus, dass er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht vollumfänglich beantworten könne. Er gehe jedoch davon aus, dass eine vollumfängliche Reintegration in der Tätigkeit als Reinigungskraft nicht möglich sein dürfte, sodass eine angepasste Tätigkeit gesucht und gefunden werden müsste. Eine sinnvolle Prognoseerstellung sei derzeit nicht möglich.

3.7    Aus dem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2012 (Urk. 6/51/6-8) der Y.___, Abteilung Wirbelsäule Neurochirurgie, gehen folgende Diagnosen hervor (S. 1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie wechselhafte wie auch intermittierende Ausstrahlungen rechtsseitig bei

- Zustand nach mikrotechnischer Fenestration L4/5 links am 13. Januar 2009

- MRI LWS vom 3. Mai 2010 ohne Nachweise einer Diskusherniation im operierten Segment bei erneuten linksseitigen Schmerzen

- MRI LWS vom 19Mai 2011 mit grosser, nach kaudal luxierter Herniation L4/5 rechts

- MRI LWS vom 5. Januar 2012 praktisch vollständige Grössenregredienz der Herniation L4/5 rechts bei unveränderter Segmentdegeneration L4/5 und L3/4

    In der Beurteilung führte der Arzt aus, dass dem MRI eine deutliche Grössenregredienz der Herniation zu entnehmen sei. Dies decke sich im Wesentlichen auch mit der Beschreibung der Beschwerden, welche eine insgesamt doch etwas rückläufige, aber keinesfalls verschwundene ausstrahlende Schmerzsymptomatik rechtsseitig ergebe. Im Vordergrund stehe das lumbospondylogene Schmerzbild, welches durchaus verdächtig auf eine Ursächlichkeit im Segment L4/5 sei. Da die Beschwerdeführerin erneute Infiltrationen ablehne, sei eine erneute rheumatologische Beurteilung vorzuschlagen (S. 1 f.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 empfahl er zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsprofils eine arbeitsmedizinische Abklärung (Urk. 6/51/5).

3.8    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, äusserte sich mit Bericht vom 13. Juni 2012 (Urk. 6/55/5-6) bei bekannten Diagnosen nicht zur Arbeitsfähigkeit.

3.9    Im Verlaufsbericht vom 6. August 2012 empfahl der zuständige Arzt der Y.___, Abteilung Rheumatologie, bei unveränderten Diagnosen eine neurologische Abklärung. Falls ein Normalbefund resultieren sollte, würde er die Beschwerden am ehesten im Sinne eines chronischen Schmerzgeschehens interpretieren und einen Therapieversuch mit einer schmerzdistanzierenden Behandlung veranlassen (Urk. 6/59).

3.10    Mit Bericht vom 12. September 2012 (Urk. 6/60/1-3) nannte die zuständige Ärztin der Y.___, Abteilung Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in das rechte Bein mit/bei

- Status nach mikrotechnischer Fenestration L4/5 links am 13. Januar 2009

- LWS MRI von Januar 2012: Grössenregredienz einer Diskushernie L4/5 rechts bei unveränderter Segmentdegeneration L4/5 und L3/4

- klinisch unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund

- Elektroneuromyographie (EMNG) von August 2012: normale Kennmuskulatur L5 und S1 beidseits, keine Polyneuropathie

    In der Beurteilung hielt sie fest, dass aktuell ein vorwiegend spondylogenes Schmerzsyndrom mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein bestehe. Die klinische Untersuchung habe keine Hinweise für eine manifeste Radikulopathie oder ein radikuläres Reizsyndrom gezeigt. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute oder chronische Denervation, und auch eine Polyneuropathie liege nicht vor (S. 3).

    Bei gleichlautenden Diagnosen beurteilte sie auch im Bericht vom 27. September 2012 (Urk. 6/61/5-8) die Arbeitsfähigkeit nicht (Ziff. 1.6).

3.11    Mit Bericht vom 29. Oktober 2012 (Urk. 12) hielt der Arzt der Y.___, Abteilung Rheumatologie, unter Verweis auf die bekannten Diagnosen fest, dass angesichts der unauffälligen Ergebnisse der neurologischen Untersuchung sich als Konsequenz ergebe, dass therapeutisch sofort mit einem aktiven Trainingsprogramm begonnen werden sollte, bestehend aus einer initialen Wirbelsäulenstabilisation sowie allgemeinen Rekonditionierung. Die zusätzliche schmerzdistanzierende Behandlung sollte sich positiv auf die Schlafarchitektur auswirken und vier Wochen nach Beginn eine Schmerzdistanzierung bewirken. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 1).

3.12    Dr. med. Z.___ wiederholte in seinem Bericht vom 25. November 2012 (Urk. 6/62) im Wesentlichen die bekannten Diagnosen und Befunde und ging von einer Arbeitsfähigkeit als Putzfrau von 50 % vom 1. September bis 31. Dezember 2009, von 0 % seit 1. Januar 2010 und von aktuell 30 % aus. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin wieder 30 %. Dieses Pensum könne sie auf die Zähne beissend durchhalten. Da sich aktuell keine Optionen anbieten würden, habe er ihr empfohlen, dass er die Situation der Invalidenversicherung rapportieren werde, um eine Rentenanpassung zu erwirken (Urk. 6/62 S. 7).

3.13    Mit Stellungnahmen vom 4. beziehungsweise vom 13. Dezember 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, dass seit dem 5. Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 80 % liege, mit der Einschränkung, dass die Arbeiten nur leichte Lastenhandhabungen umfassten und Zwangshaltungen zu vermeiden seien. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten betrage 100 % vom 13. Januar bis 30. September 2009, 50 % vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 und 70 % ab 1. Januar 2011 (Urk. 6/66 S.1, Urk. 6/67 S. 11).


4.    

4.1    Im für den Rentenbeginn massgebenden Zeitpunkt (Januar 2011) präsentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:

    Im Anschluss an die Rückenoperation an den Wirbeln L4/5 links im Januar 2009 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.1). Nach einem stationären Aufenthalt an der A.___ gingen die Ärzte bei einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom angesichts der weitgehenden Beschwerdefreiheit im Entlassungszeitpunkt am 12. Juni 2010 unter Fortführung der Physiotherapie davon aus, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei (E. 3.3). Im August und September 2010 gingen die Ärzte der Y.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (E. 3.1). Der Hausarzt Dr. Z.___ attestierte bei lumbospondylogenen Schmerzen bei Spondylarthrose und Osteochondrose im Segment L4/5 und einer degenerativen Spondylolisthesis L5/S1 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 1. Januar 2011 (E. 3.2 und 3.4). Die Ärzte des RAD stellten aufgrund ihrer eigenen Untersuchung vom 11. Mai 2011 eine schmerzhafte Bewegungsstörung der Lendenwirbelsäule und eine Hyposensibilität der Aussenseiten der Unterschenkel und der Füsse fest und wiesen darauf hin, dass die geklagten Beschwerden in der Untersuchung teilweise nachvollziehbar gewesen seien und kein Hinweis auf beeinträchtigende psychische Faktoren bestehe. Gestützt auf diese Untersuchung und auf die Akten legten sie die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend fest auf 100 % vom 13. Januar bis zum 30. September 2009, auf 50 % vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und auf 70 % ab Januar 2011 (E. 3.5).

    Die ärztlichen Einschätzungen für diesen Zeitraum erscheinen schlüssig und nachvollziehbar und stimmen miteinander überein, sodass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Gestützt darauf ist damit von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab Januar 2011 bei Vorliegen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach erweiterter Bandscheibenoperation im Januar 2009 auszugehen.

    Was die mittels MRI im Mai 2011 erneut festgestellte und im Januar 2012 wieder regrediente Diskushernie angeht, so kann offenbleiben, ob diese bereits vor oder erst nach Januar 2011 auftrat, denn jedenfalls erfolgte die Rentenzusprache nicht gestützt auf deren Vorliegen allein. Damit verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Grössenregredienz der Diskushernie einzig im Vergleich zum Gesundheitszustand im Mai 2011 eine Veränderung begründe, nicht (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 14).


4.2    Im für die Rentenaufhebung massgebenden Zeitpunkt (Januar 2012) ergibt sich zusammengefasst folgender Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:

    Laut den Ärzten der Y.___ hatte sich im Januar 2012 die im Mai 2011 mittels MRI festgestellte, erneute Herniation im Segment L4/5 weitgehend zurückgebildet (E. 3.6 und 3.7), und im Vordergrund stand das lumbospondylogene Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen in das rechte Bein. Die aufgrund des Verdachts auf eine Ursächlichkeit im Segment L4/5 empfohlene weitere Abklärung (E. 3.7) ergab aus neurologischer Sicht einen unauffälligen Befund, ohne Hinweise für eine Radikulopathie, ein radikuläres Reizsyndrom, eine akute oder chronische Denervation oder eine Polyneuropathie (E. 3.10). Aus rheumatologischer Sicht wurde von einem chronischen Schmerzgeschehen ausgegangen und eine schmerzdistanzierende Behandlung und ein aktives Trainingsprogramm empfohlen (E. 3.9 und E. 3.11).

    Aufgrund dieser Berichte und nach erfolgter eigener Untersuchung im Juni 2011 legte der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 auf 80  % in bisheriger und in angepasster Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen fest. Demgegenüber ging der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % als Putzfrau aus. Im Oktober 2012 ging der Rheumatologe der Y.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus (E. 3.11 - E. 3.13).

    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die von den Abteilungen Wirbelsäule Neurochirurgie, Rheumatologie und Neurologie der Y.___ erstellten Berichte vom 9. Juni 2011, 5. Januar, 6. August, 12. September und 29. Oktober 2012 (E. 3.6-7, E. 3.9-11) und die gestützt darauf erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt vom 4. beziehungsweise 13. Dezember 2012 (E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Zudem wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach eine nunmehr gesteigerte Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege, durch die spätere Einschätzung des Rheumatologen der Y.___ gestützt, wonach sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weiter beruhen die genannten Berichte auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und sind in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sodann leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die darin vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Berichte genügen damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.

    Im Widerspruch dazu steht einzig die Einschätzung des Hausarztes Dr. Z.___, der aber - ohne auf das vom Rheumatologen der Y.___ vorgeschlagene Trainingsprogramm und die schmerzdistanzierende Therapie einzugehen - alle Optionen für ausgeschöpft hält und auf eine Invalidenrente verweist (E. 3.12). Dies erscheint im Lichte der differenzierten Berichte der Ärzte der Y.___ wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ als der über längere Zeit behandelnde Hausarzt aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

    Damit ist gestützt auf die umfassenden neurologischen und rheumatologischen Einschätzungen der Ärzte der Y.___ und die darauf beruhende Beurteilung des RAD ab Januar 2012 vom Vorliegen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei klinisch unauffälligem neurologischem Befund sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster und angestammter Tätigkeit auszugehen, mit der Einschränkung, dass die Arbeiten nur leichte Lastenhandhabungen umfassen und Zwangshaltungen zu vermeiden sind. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit ausgewiesen. Dabei wäre selbst bei unveränderten Diagnosen aufgrund der per Januar 2012 ausgewiesenen Wiedererlangung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht von einer wesentlichen Veränderung beziehungsweise Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne der erwerblichen Auswirkungen auszugehen.

    Aufgrund der Aktenlage sind keine weiteren Abklärungen nötig (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).


5.     

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2    Laut IK-Auszug (Urk. 6/16) erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der Rückenoperation im Januar 2009 aus ihren Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt jeweils ein Jahreseinkommen von Fr. 32‘701.-- (2008), von Fr. 30‘665.-- (2007) und von Fr. 29‘644.-- (2006). Für die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ergibt sich daraus ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 31‘003.--.

    Zwar betrug der vertraglich vereinbarte Stundenlohn der Beschwerdeführerin als Putzfrau bis Ende 2008 zwischen Fr. 27.70 und Fr. 29.50 (ohne Ferienentschädigung und Gratifikation; Urk. 6/18-19, Urk. 6/27-28, Urk. 6/32). Indessen gestaltete die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Reinigungskraft trotz Volljährigkeit ihrer Tochter im Jahre 2008 und damit der Möglichkeit, ab diesem Zeitpunkt vollzeitlich zu arbeiten, nicht derart, dass sie ein Vollzeitpensum ausübte. Dies legt nahe, den Stundenlohn nicht unbesehen auf ein - tatsächlich gar nicht ausgeübtes - Vollpensum aufzurechnen. Denn es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das von ihr beschwerdeweise vorgetragene, auf einem Stundenlohn von Fr. 29.-- und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basierende Jahreseinkommen von Fr. 60‘320.-- als Gesunde erzielt hätte. Aus dem effektiv erzielten (vergleichsweise tiefen) durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug lässt sich vorliegend auch nicht auf das Valideneinkommen schliessen. Vielmehr ist es gerechtfertigt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, auf die höheren - und damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden - Tabellenlöhne abzustellen. Dabei ist das Abstellen auf die nach Tätigkeiten gegliederte Tabellengruppe TA7, privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen, und auf den Bereich „Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten“ (Ziff. 37) nicht zu beanstanden. Denn dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätige Beschwerdeführerin ausschliesslich als Reinigungskraft arbeitete. Damit erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie den für hauswirtschaftliche Tätigkeiten erhobenen Lohn gemäss LSE TA7 Ziff. 37 erzielt hätte.

    Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug das mittlere von Frauen mit Tätigkeiten in diesem Bereich auf der untersten Anspruchsebene erzielte Einkommen im Jahr 2010 monatlich Fr. 3‘921.-- (LSE 2010, Tabelle TA7, Ziff. 37). Umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden im Jahr 2012 und die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und von 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4/2015, S. 88 f., Tab. B 9.2 und Tab. B 10.2) ergibt dies im Jahr 2012 rund Fr. 49‘938.55 (Fr. 3‘921.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008). Davon ist für das Valideneinkommen auszugehen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann  ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

    Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 E. 6).

5.5    Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit nur leichten Lastenhandhabungen und unter Ausschluss von Zwangshaltungen im Umfang von 80 % ab Januar 2012 steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4225.-- pro Monat. Dieses ist an die im Jahr 2012 durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 h Stunden und die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 und von 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4/2015, S. 88 f., Tab. B 9.2 und Tab. B 10.2) und an das ab Januar 2012 zumutbare Arbeitspensum von 80 % anzupassen.

Gemäss dem in den vorliegenden medizinischen Berichten formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.2 und 6) ist der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit nur leichten Lastenhandhabungen und unter Ausschluss von Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 20  % als grosszügig bemessen. Damit besteht keine Veranlassung, das ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korrigieren, sodass sich nach Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin weiter gewährten Abzugs von 2 % wegen unterdurchschnittlichen Invalideneinkommens ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33‘749.85 (Fr. 4‘225.-- x 12 x 0.8 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 0.8 x 0.98) ergibt.

5.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 49‘938.55 (Fr. 3‘921.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bei einem ab Januar 2011 zumutbaren Arbeitspensum von 30 % von rund Fr. 12‘656.20 (Fr. 4‘225.-- x 12 x 0.3 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 0.8 x 0.98) ergibt eine Einkommenseinbusse von gerundet Fr. 37‘282.35 und damit ab April 2011 einen den Anspruch auf eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 75 %.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 49‘938.55 (Fr. 3‘921.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bei einem ab 5. Januar 2012 zumutbaren Arbeitspensum von 80 % von rund Fr. 33‘749.85 (Fr. 4‘225.-- x 12 x 0.8 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 0.8 x 0.98) ergibt eine Einkommenseinbusse von rund Fr. 16‘188.70 und damit ab Mai 2012 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).


6.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 900.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens