Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00820




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, meldete sich im Mai 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Informationen zur beruflichen und medizinischen Situation des Versicherten eingeholt hatte, übernahm sie die Kosten für eine berufliche Abklärung (Mitteilung vom 13. Juli 2005, Urk. 7/33) sowie für eine Umschulung (Verfügung vom 28. Februar 2006, Urk. 7/71; Mitteilung vom 29. August 2006, Urk. 7/97), welche der Versicherte im August 2007 erfolgreich mit dem Bürofachdiplom abschloss (Urk. 7/155). Eine Weiterführung der Handelsausbildung lehnte die IV-Stelle ab (Verfügung vom 6. September 2007, Urk. 7/154).

1.2    Im August 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/164). Diese holte Arztberichte (Urk. 7/188/1-21) ein und stellte mit Vorbescheid vom 24. September 2012 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/192). Aufgrund der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingegangenen Einwände und Arztberichte (vgl. Urk. 7/193, Urk. 7/198, Urk. 7/203, Urk. 7/207-208) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 6. Juni 2013 von Drmed. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Z.___, erstattet wurde (Urk. 7/216). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 7/223 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende orthopädische und/oder rheumatologische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 6). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 20. November 2013 einverstanden (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten von DrY.___ abzustellen, sondern auf die Beurteilung von Dr. med. PhD A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (S. 6 ff. Ziff. II.1). Gestützt auf die Einschätzung von DrA.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 9 unten f.). Der Unfallversicherer sei sodann im März 2005 von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass nun Jahre später die körperlichen Einschränkungen höher seien als im Zeitpunkt des Entscheides des Unfallversicherers, habe Dr. A.___ doch neu auf Rücken- und Schulterbeschwerden hingewiesen. Es seien daher ergänzende orthopädische und/oder rheumatologische Abklärungen durchzuführen, sofern nicht bereits davon auszugehen sei, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (S. 10 Mitte).

    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es lägen bezüglich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers weder aktuelle Arztberichte vor, noch habe sich der Regionale Ärztliche Dienst mit den Einschränkungen aus somatischer Sicht beziehungsweise dem Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit hinreichend auseinandergesetzt. Daher sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 6).

    Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin einverstanden. Er hielt ergänzend fest, nachdem er in verschiedenen Bereichen Einschränkungen aufweise, sei er der Ansicht, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 10).

2.2    Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16Juli 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.    

3.1    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

3.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti