Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00824




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 13. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war zuletzt von Juni 2007 bis Januar 2008 als Plattenleger im Akkord bei der Firma Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 20. Dezember 2007 war (Urk. 6/8 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf eine bei einem Skiunfall vom 29. Dezember 2007 erlittene Knieverletzung (vgl. Urk. 6/10/58) meldete sich der Versicherte am 19. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/10, Urk. 6/20, Urk. 7/56, Urk. 7/62, Urk. 6/91, Urk. 6/115) und erteilte unter anderem Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. August bis 31. Dezember 2011 (Urk. 6/63, Urk. 6/71), während welchem sie zudem Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 6/68, Urk. 6/74), sowie für eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur Kategorie C (Urk. 6/73, Urk. 6/85).

    Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2012 (Urk. 6/99) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Auf dessen dagegen am 5. November 2012 erhobenen Einwand (Urk. 6/107) hin hielt sie mit Verfügung vom 17. Juli 2013 - nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 14 % - an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 6/118 = Urk. 2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 16. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. November 2013 (Urk. 7) ergänzte der Beschwerdeführer die Akten, was der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt.

2.2    Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 10) wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen, welche am 29. Januar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 12).


3.    Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Dezember 2007 mit Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 6/110) ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. In Bezug auf die Rente zog der Beschwerdeführer seine dagegen am 11. Dezember 2012 erhobene Einsprache am 14. August 2013 zurück, nachdem die SUVA ihm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, die Rente im Sinne einer reformatio in peius auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % zuzusprechen (vgl. Urk. 6/120/2 unten). Betreffend die Integritätsentschädigung wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 19. August 2013 (Urk. 6/120) ab.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 unten). Zur Festlegung des Valideneinkommens müsse - da das letzte Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei - auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Weder gestützt auf den Totalwert über alle Wirtschaftszweige noch auf den Hilfsarbeiterlohn im Baugewerbe resultiere per Januar 2012 (nach Ende der Taggeldzahlungen) und per April 2013 (Stellenantritt bei der Z.___, vgl. Urk. 6/114) ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 2 Mitte). Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei - nachdem der Beschwerdeführer die LKW-Prüfung nicht bestanden habe - per Januar 2012 auf den Totalwert der Hilfsarbeiterlöhne über alle Wirtschaftszweige abzustellen; ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich nicht. Für die Zeit ab April 2013 könne - sofern das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ (dauerhaft) weiterbestehe - auf den konkret erzielten Verdienst abgestellt werden. Somit resultiere per Januar 2012 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 %, ebenso per April 2013 (S. 2 unten, S. 3 oben).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei von seinem letzten als Plattenleger erzielten Einkommen auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass er im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er ohne Unfall nicht weiterhin als Plattenleger im Akkord gearbeitet und mindestens denselben Lohn verdient hätte, wie vor dem Unfall bei der Y.___. Für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ habe er denn auch erneut eine Stelle als Plattenleger im Akkord gesucht und - von näher genannten Arbeitgebern - bereits konkrete Angebote, sogar zu einer höheren Entschädigung, gehabt (S. 5 Ziff. 6). Des Weiteren machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass die Abweisung des Rentengesuchs in der Verfügung gegenüber dem Vorbescheid auf einer neuen Begründung fusse, zu der er nie habe Stellung nehmen können. So habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im Vorbescheid noch ausgehend von seinem zuletzt erzielten Lohn festgelegt. In der angefochtenen Verfügung habe sie seine die Ermittlung des Invalideneinkommens betreffenden Einwendungen zwar anerkannt, zur Ermittlung des Valideneinkommens aber neu und überraschend auf die LSE abgestellt (S. 3 f. Ziff. 3-4).


3.1    Vorab zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb mit Hinweisen).

3.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Neuberechnung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 6/117 und Urk. 6/119) hätte gewähren müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Die begangene Gehörsverletzung ist als schwer zu werten, war die Neuberechnung des Valideneinkommens doch letztlich ausschlaggebend dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abwies, beziehungsweise hätte ein Rentenanspruch resultiert, wenn sie es beim gemäss Vorbescheid (Urk. 6/99) ermittelten und unbestritten gebliebenen (vgl. Urk. 6/107 Ziff. 4) Valideneinkommen belassen hätte.

    Nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. September 2013 (Urk. 1) jedoch einlässlich zur Ermittlung des Valideneinkommens geäussert hat und sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 darauf beschränkte, unter Verweis auf die - bereits in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene (Urk. 2 S. 2) - Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 21. Juni 2013 (Urk. 6/119/2) die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, führte die Rückweisung der Sache vorliegend zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung, weshalb davon abzusehen ist, zumal sich auch der Beschwerdeführer explizit gegen eine Rückweisung ausgesprochen hat (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).


4.

4.1    In materiellrechtlicher Hinsicht ist einzig die Ermittlung des Valideneinkommens strittig.

    Vor dem Hintergrund der Aktenlage geben weder die von den Parteien übereinstimmend angenommene (vgl. vorstehend E. 2.2-3 sowie auch Urk. 6/107 S. 2 Ziff. 3) Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten noch das von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2012 und ab April 2013 ermittelte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 6/119/2, Urk. 2 S. 2 f.) Anlass zu Weiterungen. Das Gleiche gilt für den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Januar 2012.

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000). Im Zusammenhang mit Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf überdurchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 49/99 vom 6. August 1999). Auch in diesem Fall ist aber nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts U 400/00 vom 18. Januar 2001 E. 2b).    

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3    Ausweislich der Akten reiste der 1983 geborene, über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer im Oktober 2005 in die Schweiz ein (Urk. 6/2 Ziff. 1.6 und Ziff. 5.1-2). Nach einer dreimonatigen Tätigkeit für die A.___ (vgl. Urk. 6/89/1) arbeitete er von Juli 2006 bis Ende Mai 2007 im Rahmen eines Subunternehmervertrags als Plattenleger für die B.___ (vgl. Subunternehmervertrag vom 17. Juli 2006, Urk. 6/1/10 ff., sowie Urk. 6/13 Ziff. 2.7 und Urk. 6/89/1). Ab 1. Juni 2007 war er als Plattenleger im Akkord bei der Firma Y.___ angestellt. Aufgrund mangelnder Aufträge wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Urk. 6/8/9) - mithin rund eine Woche vor dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2007 - per 31. Januar 2008 aufgelöst.

4.4    Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, er mithin im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2012) auch im Gesundheitsfall nicht mehr für die Y.___ tätig gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass es - trotz seiner nur sehr kurzen Erwerbsbiographie -überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass er ohne Knieschaden beziehungsweise im Gesundheitsfall im massgebenden Zeitpunkt weiterhin als Plattenleger im Akkord tätig gewesen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Plattenlegerbranche, in welcher er auch als ungelernter Fuss fassen und ein gutes Einkommen generieren konnte (vgl. Urk. 6/89/1 und Urk. 6/8/10), hätte aufgeben sollen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Plattenleger im Akkord tätig gewesen wäre, wird sodann insbesondere durch die von der C.___ und der D.___ für das Jahr 2008 bestätigten Arbeitsangebote als festangestellter Plattenleger gemäss Unterakkord-Preislisten (vgl. Urk. 8/1-4) gestützt.

4.5    Bei Zugrundelegung der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 57‘581.-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 58‘500.-- (per April 2013, vgl. Urk. 2 S. 2 f.) wäre ein Valideneinkommen von Fr. 95‘200.-- (per Januar 2012) beziehungsweise Fr. 96‘700.-- (per April 2013) erforderlich, damit per Januar 2012 beziehungsweise April 2013 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % resultierte. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Plattenleger im Akkord mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde.

4.6    Bei der Akkordlohnarbeit wird der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Es handelt sich somit um einen Leistungslohn. In der Zeit zwischen Juni und Dezember 2007 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ als Plattenleger im Akkord ein Bruttoeinkommen von Fr. 56‘655.-- (Urk. 6/8/10, Urk. 6/89/1), was einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘094.-- entspricht (Fr. 56‘655.-- : 7, vgl. auch den auf der Basis der Monate Juni bis Dezember 2007 errechneten Lohn für Januar 2008, Urk. 6/8/10 unten).

    Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bei der Y.___ in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, ist der bei der Y.___ erzielte Lohn unter den gegebenen Umständen als Massstab für das (hypothetisch) erzielbare Valideneinkommen als Plattenleger im Akkord heranzuziehen, wiederspiegelt er doch, welche Leistung der Beschwerdeführer als Akkordplattenleger zu erbringen im Stande war. Dass Akkord-Löhne in dieser Höhe in der Plattenlegerbranche offenbar nicht unüblich beziehungsweise realistisch sind, zeigt nicht zuletzt das Urteil des Bundesgerichts U 400/00 vom 18. Januar 2001, in welchem von einem maximalen Jahreslohn als Spitzenakkordant von rund Fr. 110‘000.-- (Stand 1986) beziehungsweise von einem Lohn eines durchschnittlichen Akkordanten von rund Fr. 90‘000.-- (Stand 1998) die Rede ist. Sodann ist festzuhalten, dass der 1983 geborene Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2012) noch jung war und es daher durchaus wahrscheinlich erscheint, dass er an seine in der Zeit seiner Anstellung bei der Y.___ erbrachten Leistungen anzuknüpfen vermocht hätte. Auch kann nicht gesagt werden, beim bei der Y.___ erzielten Lohn habe es sich um einen (nur ausnahmsweise anzunehmenden, vgl. vorstehend E. 4.2) Spitzenlohn gehandelt, wäre ein solcher doch wohl eher anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit seiner Anstellung Einkommen in der Höhe der in den Monaten Juli 2007 (Fr. 11‘661.95), September 2007 (Fr. 10‘001.10) und November 2007 (Fr. 11‘182.15) erzielten generiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, werden im Lohnblatt 2007 doch beispielsweise für die Monate Juni und August 2007 weitaus tiefere Einkommen, nämlich Fr. 4‘622.30 beziehungswiese Fr. 3‘079.80 ausgewiesen (vgl. Urk. 6/8/10).

    Nach dem Gesagten ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der (tiefer ausfallenden) Hilfsarbeiterlöhne im Baugewerbe gemäss den Tabellen der LSE abzustellen. Anzuknüpfen ist vielmehr an dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Einkommen.

4.7    Bei dem vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielten Monatslohn von durchschnittlich Fr. 8‘094.-- resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 97‘128.-- (Fr. 8‘094.-- x 12). Nicht ersichtlich ist, ob in dem vom Beschwerdeführer erzielten Bruttoeinkommen der 13. Monatslohn - auf welchen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2009-2012 für das Plattenlegergewerbe der Gebiete Aargau, Bern, Glarus, Solothurn, Zentralschweiz und Zürich (gültig ab 1. April 2009, Allgemeinverbindlicherklärung ab 1. Januar 2010) auch die vom Arbeitgeber im Akkordlohn direkt beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch haben (vgl. Art. 13.1 GAV) - (anteilsmässig) bereits enthalten ist. Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn bereits bei Multiplizierung des erzielten durchschnittlichen Bruttolohnes von Fr. 8‘094.-- mit dem Faktor 12 resultiert sowohl für die Zeit ab Januar 2012 als auch für die Zeit ab April 2013 ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 40 %.

    Unterbleiben kann schliesslich auch eine Anpassung des zuletzt erzielten Einkommens an die Nominallohnentwicklung, da diese jedenfalls nicht zu einem einen Anspruch auf eine halbe Rente begründenden IV-Grad von mindestens 50 % führen würde.

4.8    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzugerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 31. Dezember 2014 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf