Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00825




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, zuletzt als Account Director bei einer Werbeagentur tätig, meldete sich am 13. September 2000 unter Hinweis auf eine am 28. Oktober 1998 erlittene Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 3. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer bzw. zweier Kinderrenten für ihre in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder zu (Verfügungen vom 3. September 2001, Urk. 9/21). Massgebend für die Leistungszusprache waren der unfallbedingte zervikozephale Symptomenkomplex und die aus psychiatrischen Gründen um 50 % verminderte Restarbeitsfähigkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 [Urk. 9/10] unter Hinweis auf das zuhanden des Unfallversicherers erstellte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 28. September 2000 [Urk. 9/7, insbesondere Urk. 9/7/135] sowie Urk. 9/14-15). Am 20. Mai 2003 und 2. März 2009 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/28 und Urk. 9/45).

1.2    Im Rahmen eines weiteren, anfangs 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 5./11. Juni 2012 ein (Urk. 9/57), worin die Ärztin einen unveränderten Gesundheitszustand beschrieb. Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 11. Januar 2013 mit, sie beabsichtige, eine umfassende medizinische Untersuchung unter Beteiligung der Fachgebiete Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie durchführen zu lassen und gab ihr Gelegenheit, innert 10 Tagen zu den dem Schreiben beigelegten Fragen der IV-Stelle Zusatzfragen zu stellen (Urk. 9/60). Nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 9/67 und Urk. 9/69) beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Urk. 9/71) nebst diversen Zusatzfragen zusätzlich eine
MRI-Untersuchung sowie eine neuropsychologische Abklärung. Zwischenzeitlich hatte die Zuweisungsplattform SuisseMED@P den Gutachtensauftrag der IV-Stelle an die MEDAS A.___ vergeben (Urk. 9/61). Mit einem weiteren Schreiben vom 27. März 2013 (Urk. 9/73) äusserte die Versicherte Vorbehalte gegen das A.___ und schlug vor, das vom Handelsgericht im Rahmen des Haftpflichtprozesses am B.___ in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten oder allenfalls die MEDAS C.___ mit der Begutachtung zu beauftragen. Am 16. Juli 2013 erliess die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie an der Gutachtenstelle A.___, den bereits bestimmten Gutachtern (vgl. Urk. 9/77) und ihren unveränderten Gutachterfragen festhielt (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei auf eine Abklärung zu verzichten und die IV-Leistungen im bisherigen Umfang weiter auszurichten. Eventualiter sei ihr ein Vorschlagsrecht betreffend Gutachtenstelle zuzugestehen und die Professoren D.___ und E.___ vom B.___, subeventualiter die MEDAS C.___, mit der Begutachtung zu beauftragen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die unterbreiteten Zusatzfragen zuzulassen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes Abweisung der Beschwerde (Urk. 7-8; der Beschwerdeführerin zugestellt am 22. Oktober 2013, Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG] statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

1.2    In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügten. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien. Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten.


2.    Nach der Aktenlage (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) hat die Beschwerdegegnerin die formellen Rahmenbedingungen gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Auftragsvergabe an das A.___ eingehalten. So erfolgte die Wahl der Gutachtenstelle rechtsprechungskonform durch das Zuweisungssystem SuisseMED@P, und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und Anträge zu stellen (vgl. Urk. 9/71 und Urk. 9/73).



3.

3.1    Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1) nun erstmals geltend, da kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege, stütze sich die Beschwerdegegnerin einzig auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG). Diese Bestimmung bilde indessen keine genügende rechtliche Grundlage, um laufende Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes zu revidieren. Demzufolge berechtige die genannte Bestimmung auch nicht zu einer Begutachtung.

    Das Bundesgericht hat sich im zwischenzeitlich ergangenen Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 eingehend mit der Frage befasst, ob eine Rentenaufhebung aufgrund der 6. IV-Revision bei unklaren Beschwerden gegen verfassungsmässige Rechte sowie gegen das Fairnessgebot und das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 und 14 EMRK verstosse. Das Bundesgericht ist in Darstellung der gesamten Entwicklung zu den sog. somatoformen Schmerzstörungen zum Schluss gekommen, die Diagnosen pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage unterscheide sich sachlich entscheidend von anderen Krankheitsbildern und es rechtfertigte sich, sie namentlich mit Blick auf die Beweislast gesondert zu beurteilen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse und Überlegungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sei im Rahmen der 6. IV-Revision mit lit. a Abs. 1 SchlB IVG in das Bundesrecht übernommen worden (E. 9.4). Ist aber die Bestimmung zur rechtlichen Sonderbehandlung psychogener Schmerzzustände (wozu seit BGE 136 V 279 auch die spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehört) bzw. eine darauf gestützte Rentenaufhebung verfassungs- und EMRK-konform, dann gilt dies selbstredend auch für eine unter diesem Titel angeordnete Begutachtung.

    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 4. Januar 2001 (Urk. 9/10) aufgrund eines für HWS-Schleudertraumata typischen Symptomenkomplexes (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 4b). Daran hat sich laut Dr. Z.___ (Bericht vom 11. Juni 2012 (Urk. 9/57/5) bis heute nichts geändert. Damit ist die Voraussetzung für eine Rentenüberprüfung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 10.1.1). Die Neubeurteilung kann indessen nur aufgrund einer fachgerechten und umfassenden Begutachtung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 9.4). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet.

3.2    Weiter möchte sich die Beschwerdeführerin nicht von der ausgewählten MEDAS A.___ begutachten lassen, sondern sich mit der Beschwerdegegnerin auf eine andere Gutachtenstelle einigen (Urk. 1 S. 11 f.). Dazu ist festzuhalten, dass bei polydisziplinären Gutachten eine Vergabe mittels Zufallsprinzip explizit vorgeschrieben ist (Art. 72bis Abs. 2 IVV) und kein Raum für eine einvernehmliche Festlegung in Bezug auf die Gutachtenstelle als solche besteht. Das scheint auch die Meinung des Bundesgerichts zu sein. In BGE 138 V 271 E. 1.2.3 hält es ausdrücklich fest, wenn das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht einen Zwischenentscheid bezüglich Begutachtung aufhebe und die Sache an die IV-Stelle zurückweise, habe diese den Begutachtungsauftrag wiederum nach dem Zufallsprinzip an eine MEDAS zu vergeben.

    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, warum die MEDAS A.___ für sie nicht geeignet sein soll. In den Akten findet sich einzig das Schreiben vom 27. März 2013 (Urk. 9/73), worin sie "inhaltliche Gründe" angibt bzw. die MEDAS A.___ "in casu als nicht ideal" bezeichnet, ohne weiter darzulegen, was darunter zu verstehen ist. Diese Vorbringen sind viel zu allgemein gehalten, als dass sie unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden und allenfalls eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und die Neuvergabe des Gutachtensauftrages rechtfertigen könnten. Damit besteht aber auch kein Raum, um - wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen - das B.___ (vgl. Urk. 9/73) mit der Begutachtung zu beauftragen.

3.3    Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, im Rahmen einer Begutachtung sei eine (weitere) MRI-Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 13). Ob eine derartige Zusatzabklärung im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen der pflichtgemässen und sorgfältigen Auftragserfüllung zu entscheiden. Es ist nicht Sache der auftraggebenden Stelle, den Experten bestimmte medizinische Abklärungsmethoden vorzuschreiben.


4.    Schliesslich ist zu entscheiden, wie mit den Zusatzfragen der Beschwerdeführerin zu verfahren ist. Die Beschwerdegegnerin hat deren Weiterleitung an die Experten abgelehnt mit dem Argument, die Fragen zielten alle auf die Erläuterung der sog. Foerster-Kriterien ab, welche aber bereits durch ihre eigenen Fragen abgedeckt sei (Urk. 8 S. 7).

    


    Wie vorstehend dargelegt (E. 1.1), liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungsträger. Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusätzlich Aufschluss erhalten über allfällige Revisionsgründe (Veränderung des Gesundheitszustandes) und über die Kriterien, welche eine somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise als nicht überwindbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 9/59). Die Fragen der Beschwerdegegnerin sind zwar knapp, decken aber die massgebliche medizinische Problemstellung grundsätzlich ab. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere Fragen als unnötig erachtet, dann liegt das in deren Ermessensbereich, in welchen sich das Gericht nicht einzumischen hat.


5.    Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli