Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00833 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
P.___-Pensionskasse
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 18. Januar 1979 geborene X.___ war mit Unterbrüchen bei wechselnden Arbeitgebern für jeweils kurze Zeit tätig. Ab März 1999 war sie während 30 Stunden pro Woche bei der Y.___ in Z.___ angestellt, zuerst als Verkäuferin und danach als Kassiererin (Urk. 7/1/4, 7/6 und 7/9).
1.2 Am 7. Januar 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Sehnenscheidenentzündungen und an Schmerzen an der Hand leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/6 und 7/9) und medizinische (Urk. 7/7 und 7/8) Abklärungen. Mit Verfügung vom 1. April 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Juni 2004 ab (Urk. 7/20). Unter Einreichung eines Berichtes der Uniklinik A.___ vom 25. Juni 2004 ersuchte X.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/24 und 7/27/2). Eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2005 ab (vgl. Urk. 7/37). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/40, 7/41, 7/42 und 7/44) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 7/48 und 7/49).
1.3 Aufgrund eines Schreibens von X.___ prüfte die IV-Stelle im Mai 2006 erneut berufliche Massnahmen (Urk. 7/57 und 7/58). Nach Abklärung der aktuellen erwerblichen (Urk. 7/59, 7/61 und 7/62) und medizinischen (Urk. 7/63 und 7/67) Situation lehnte sie solche – wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (Urk. 7/71) – mit Verfügung vom 28. August 2006 ab (Urk. 7/74). Den am 25. März 2008 gestellten Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/78) lehnte die IV-Stelle nach erneuter Abklärung der erwerblichen (Urk. 7/81 und 7/94) und medizinischen (Urk. 7/84, 7/87, 7/95 bis 7/99, 7/118, 7/119, 7/121 und 7/131) Verhältnisse mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 ab (Urk. 7/155).
1.4 In der Folge nahm die IV-Stelle einen Bericht der Uniklinik A.___ vom 4. April 2012 zu den Akten (Urk. 7/157). Mit Schreiben vom 25. August 2012 wies eine unbekannte Person die IV-Stelle auf diverse Aktivitäten von X.___ hin und legte Fotos von ihr beim Reiten bei (vgl. Urk. 7/159 und 7/160). Die IV-Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 2. April 2013 die wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 22. Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 7/162). Die Versicherte liess dagegen Einwand erheben (vgl. Urk. 7/166 und 7/168) und einen Bericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ vom 15. Mai 2013 einreichen (vgl. Urk. 7/169 und 7/170). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hob die IV-Stelle darauf die Verfügungen vom 6. September 2005 und vom 22. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf und ordnete an, dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2 = Urk. 7/172).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Januar 2014 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replikschrift (Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung beziehungsweise der letzten Revisionsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2011 erfüllt sind, namentlich ob die fraglichen Verfügungen als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sind (vgl. Urk. 1 S. 5 f. und 2 S. 3).
3.
3.1 Bei Renten der Invalidenversicherung ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist unter anderem an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. September 2005, mit welcher sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, auf die getroffenen Abklärungen und die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 48‘750.-- bei einem Arbeitspensum von 100 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/48/1).
3.3 Hinsichtlich der Diagnose stellte die Beschwerdegegnerin damals auf den Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. März 2005 ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Juli 2005, Urk. 7/45/1 f.). Dieser nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/40/3):
1. Chronische Schmerzen des linken Vorderarmes bei Status nach mehreren Operationen am linken Vorderarm seit dem Jahr 2001
- Exziszion eines flüssigkeitsgefüllten Ganglions im Handgelenksbereich links in der Klinik O.___ anfangs März 2005
- Status nach Revision, Neurom-Capping, Rekonstruktion des ersten Strecksehnenfaches, Lappenplastik links vom 28. Oktober 2003
- Status nach Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches links vom 9. November 2001
- Status nach Neurolyse, Z-Plastik links vom 25. September 2002
- Status nach Resektion Nervus interosseus posterior links vom Juli 2003
- Persistierende Irritation aufgrund von Instabilität/Insuffizienz des ersten Strecksehnenfaches, Irritationsneuropathie/Neuromproblematik seitens Ramus superficialis des Nervus radialis
- Hautatrophie nach wiederholter Cortison-Applikation links
2. Status nach Implantation der Elektroden eines Rückenmarksstimulators am 10. Dezember 2004 in der Klinik O.___.
Den weiteren medizinischen Unterlagen, die am 6. September 2005 vorlagen, lässt sich nichts entnehmen, was die gestellten Diagnosen als unrichtig erscheinen liesse (vgl. Urk. 77, 7/8, 7/24, 7/40, 7/41/, 7/42 und 7/44).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/40/3). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin wurde am 26. Mai 2005 erklärt, es bestehe im Rahmen einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei positivem Verlauf könne diese schrittweise erhöht werden, wobei eine Prognose über das Ausmass und den Zeithorizont schwierig sei (vgl. Urk. 7/42, insbesondere 7/42/3).
Überdies lag der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 29. Juni 2005 vor (vgl. Urk. 7/44). Dieser beurteilte die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit ebenfalls als bloss zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/44/5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand nur sehr wenig gebraucht wird, erachtete er sie indessen als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/44/6). Auch der Bericht der Uniklinik A.___ vom 25. Juni 2004 attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit und von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/24/2). Zum Letztgenannten ist allerdings zu bemerken, dass er auf einer Untersuchung vom 23. Juni 2004 beruht (Urk. 7/24/1). Es mangelt ihm somit – anders als bei den weiteren zur Diskussion stehenden Berichten – an der erforderlichen Aktualität.
Der Regionale Ärztliche Dienst vertrat schliesslich am 27. Juli 2005 – ohne eine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – die Auffassung, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit regelmässigem leichten Einsatz auch der linken Hand ohne Heben/Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Steigerungspotential sei grundsätzlich vorhanden (Urk. 7/45/4).
3.4 Bei der geschilderten medizinischen Aktenlage erscheint es zumindest als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom 6. September 2005 der Ansicht den Vorzug gegeben hat, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in ursprünglicher als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. In diesem Punkt fällt eine zweifellose Unrichtigkeit somit ausser Betracht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basierte insbesondere auch auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht kein Mangel vor, der auf eine zweifellose Unrichtigkeit schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).
Der ärztlich festgestellten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stand auch die Rechtsprechung zur Einarmigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen. Die fragliche Rechtsprechung äussert sich lediglich in dem Sinne, dass faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit begründet, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4, je mit Hinweisen). Dies bedeutet lediglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz ihrer physischen Einschränkungen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
3.5 Die Beschwerdegegnerin erachtet auch die damalige Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige als zweifellos unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe lediglich aus dem Grund nur 30 Stunden pro Woche gearbeitet, um ihren Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können (Urk. 2 S. 2). Dem hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, es sei damals im Rahmen der Berufsberatung festgehalten worden, dass seine Mandantin bei vollständiger Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitstätig wäre (Urk. 1 S. 5 und S. 6). Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 3. März 2005 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe bei der Y.___ nie ein volles Arbeitspensum geleistet, da sie bereits bei Stellenantritt gesundheitliche Probleme gehabt und deshalb bewusst eine Teilzeitarbeitsstelle gesucht habe (Urk. 7/39/2 und 7/39/3). Als bei der Y.___ eine Pensumserhöhung möglich gewesen wäre, habe sie wegen der Probleme mit der Hand auf eine solche verzichtet (Urk. 7/39/6). Dies steht insofern mit den medizinischen Akten im Einklang, als die Beschwerdeführerin diesen zufolge bereits ab etwa 1999 an einem chronifiziertem Schmerzsyndrom litt (Urk. 7/7/5). Es erscheint daher auch als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifiziert hat. Von einer qualifizierten Unrichtigkeit kann daher nicht die Rede sein.
3.6 Gemäss der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung drängt sich eine Wiedererwägung auch deshalb auf, weil die Revisionsregeln im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unrichtig angewendet worden seien. Nach der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 8. Juni 2004 hätten sich nämlich keine Änderungen ergeben, weswegen die Neuanmeldung zu prüfen gewesen wäre (Urk. 2 S. 2).
Es trifft zu, dass gemäss der damals gültig gewesenen Fassung von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung nur geprüft wurde, wenn glaubhaft gemacht worden war, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hatte. Diese Regelung gilt auch heute noch (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Sie zielt darauf ab zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss. Wenn die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist, hat die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben. Der Entscheid ist aber einer materiellen Prüfung zugänglich (BGE 109 V 108 E. 2.a mit Hinweisen). Der Beurteilung der Eintretensfrage kommt somit lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Vielmehr ist die materielle Prüfung der neuen Anmeldung wesentlich. Daraus folgt, dass die zur Diskussion stehende Rentenverfügung nur dann als zweifellos unrichtig qualifiziert werden kann, wenn die ihr zu Grunde liegende materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert fehlerhaft ist. Dies trifft hier nicht zu.
3.7 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, es ergebe sich aufgrund der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen sowie der im Rahmen der anonymen Meldung vom 25. August 2012 getätigten Abklärungen, dass keine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen (Urk. 2 S. 2). Mit Bezug auf die Rentenverfügung vom 6. September 2005 kommt diesen Ausführungen keine Relevanz zu, da es beim Erlass derselben allein die damalige Sach- und Rechtslage zu beurteilen galt. Das später erstellte polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/131/2 ff.) und im Jahr 2012 neu gewonnene Erkenntnisse vermögen diesbezüglich nichts zu ändern.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass beim Erlass der Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2011 das Gutachten des ABI vom 25. Januar 2011 bereits vorlag. Dieses war folglich nebst den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen in die Sachverhaltswürdigung miteinzubeziehen. Das Gutachten basiert auf Untersuchungen vom 7. und 16. September 2010 (Urk. 7/131/2). Es nennt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches komplexes neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Vorderarmes/Handgelenkes nach (Urk. 7/131/25):
- Spaltung des 1. Strecksehnenfachs links am 18. April 2001
- Revision, Denervation, Z-Plastik, Rekonstruktion des 1. Srecksenenfachs am 9. November 2001
- Neurolyse, Z-Plastik am 25. September 2002
- Resektion des Nervus interosseus posterior am 17. Juli 2003
- Neurolyse des Ramus superficialis n. radialis, Neuromsektion und Venencapping nach Smahel, Rekonstruktion des 1. Strecksehnenfaches mit Parmaris longus und dorsale vorderarmlappenlastik links am 28. Oktober 2003
- Exzision eines okkulten dorsoradialen Handgelenksganglions links am 23. Februar 2005
- Exzision eines Sehnenscheidenganglions 1. Strecksehnenfach links am 11. März 2008
- Revision Nervus cutaneus antebrachii lateralis und Ramus superficialis nervi radialis Vorderarm links und Implantation eines Porth-a-cath proximaler, palmarer Vorderarm links am 16. Juli 2008 (Inselspital B.___)
- Reimplantation eines Porth-à-Cath proximaler palmarer Vorderarm links bei Dysfunktion der Erstimplantation am 1. Oktober 2008
- Hämatomausräumung nach Port-à-Cath Reimplantation am 3. Oktober 2008
- Entfernung des Porth-à-Cath-Systems Vorderarm links und Absetzung des N. cutaneus antebrachii lateralis und Co-Adaptation an den N. radialis superficialis
- Exzision Neurom N. radialis superficialsis., End-zu-Seit Neurorraphie zwischen N. radialis superficials und N. cutaneus antebrachii lateralis sowie Applikation eines NeuroWraps proximaler distaler Vorderarm links und Naevusexzision axillär rechts am 1. Mai 2009
- Revision der distalen End-zu-Seit Neurorraphie des N. radialis superficialis/N. cutaneus antebrachii lateralis und Reesektion des Neuro-Wrap, proximalisierung des N. cutaneus antebrachii lateralis und End-zu-Seit Neurorraphie des N. cutaneus antebrachii lateralis/N. radialis superficialsi, Wundverschluss mit Z-Lappenplastik am 10. März 2010.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine definitive Einschätzung abgegeben werden. Eine lange und eindrückliche Operations- und Behandlungsliste, mit teilweise fraglicher Indikation, verbunden mit einer hohen subjektiven Beschwerdeangabe einerseits stehe diversen Inkonsistenzen gegenüber. Diese hätten im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vollends aufgelöst werden können. Zur Konsistenzprüfung empfehle es sich, eine Alltagsbeobachtung der Explorandin durchzuführen. Sollten sich dabei kaum oder nur sehr geringe Einschränkungen der als hochgradig limitiert angegebenen linken Hand zeigen, so könne das Beobachtungsmaterial den Begutachtenden zugestellt werden, damit diese abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezögen. Sollten diese Beobachtungen ergeben, dass sich tatsächlich auch im Alltag und vermeintlich unbeobachtet eine höhergradige Einschränkung der linken oberen Extremität konsistent durchziehe, sei von der bereits vorformulierten gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen. Demnach bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und bezüglich der linken Hand nicht adaptierter Tätigkeiten. Für körperlich leichte Tätigkeiten, bei der die linke Hand nur als Zudienhand einzusetzen sei bei, sei eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorhanden (Urk. 7/131/29).
In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 hielt der RAD fest, es sei mit Sicherheit keine Verschlechterung des relevanten Gesundheitsschadens ausgewiesen. Eine Verbesserung könne jedoch ebenfalls nicht ausgewiesen werden, weshalb weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/134/4).
Bei der geschilderten Sachverhaltslage lässt sich auch die Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2011 nicht als zweifellos unrichtig qualifizieren. Dies muss umso mehr gelten, als auch die weiteren ärztlichen Berichte gleichlautende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit enthielten, soweit sie sich zu einer solchen äusserten (vgl. Urk. 7/97/2 und 7/98/2). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2012 bei der Stallarbeit, beim Reiten und bei weiteren Tätigkeiten beobachtet werden konnte (Urk. 7/159 und 7/160). Es kommt alleine darauf an, wie sich der Sachverhalt bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2011 präsentierte.
3.8 Über die abgehandelten Themen hinaus hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgebracht, das auf eine zweifellose Unrichtigkeit der zur Diskussion stehenden Verfügungen schliessen liesse. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 und der Revisionsverfügung vom 22. Dezember 2011 nicht erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat jedoch insoweit richtig erkannt, dass die beobachteten Tätigkeiten für sich allein nicht die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung rechtfertigen (Urk. 1 S. 6). Vielmehr wäre eine solche mit Hilfe entsprechender medizinischer Abklärungen zu erhärten.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 2. Oktober 2014 (Urk. 14) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 56 Minuten aus und macht prozentuale Spesen (3 %) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint gerade noch als angemessen, wobei die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen ist. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, um vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folglich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘173.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘173.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an
- Rechtsanwältin lic. iur. Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- P.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke