Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00835




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 25. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 21. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizinische Abklärungen. Am 10. November 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht möglich seien (Urk. 7/36). Nachdem sie ihn am 9. November 2011 von den Ärzten des Y.___ hatte polydisziplinär untersuchen lassen (vgl. Expertise vom 14. Dezember 2011, Urk. 7/51 S. 2 ff.), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2012 (Urk. 7/62) die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 in Aussicht. Nach weiteren, die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter des Y.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) einschliessenden medizinischen Abklärungen und nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) eine – vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 befristete – ganze Rente zu.

1.2    Zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 17. April 2012 auch die SUVA um Leistungen betreffend einen beidseitigen Tinnitus ersucht (Urk. 7/87 S. 51 f.). Diese teilte ihm am 8. Januar 2013 mit, dass die entsprechenden Abklärungen (vgl. Urk. 7/87 S. 6 ff., Urk. 7/83 S. 2) ergeben hätten, dass es sich bei der Hörschädigung um keine Berufskrankheit handle; ein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen bestehe daher nicht (Urk. 7/83 S. 1).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2 f.):

„Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine unbefristete Invalidenrente auszurichten;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen.“

    Die IV-Stelle schloss am 18. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer, der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8) wieder zurückgezogen hatte, am 28. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Zusprache der vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 befristeten ganzen Rente damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. September 2009 und noch über den Ablauf des Wartejahrs hinaus in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) beziehungsweise die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) sei davon auszugehen, dass er aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit dem 9. November 2011 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Expertise des Y.___ (Urk. 7/51 S. 2 ff., Urk. 7/78) sei widersprüchlich und im Übrigen auch deshalb nicht beweistauglich, weil die begutachtenden Ärzte nicht über die Akten des Unfallversicherers verfügt hätten. Um die Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können, sei eine interdisziplinäre Untersuchung erforderlich (Urk. 1 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle sodann zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Da allein schon die Schwerhörigkeit einen Abschlag von 25 % rechtfertige, habe er jedenfalls weiterhin Anspruch zumindest auf eine Teilrente (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und des thorakalen Übergangs vom 11. November 2009 ergab folgende Befunde (Urk. 7/11 S. 8):

- Recht deutliche Spinalkanalstenose L4/L5 mit einerseits ossärer und andererseits ligamentärer sowie diskogener Ursache

- Hochgradige Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Erschlaffung der Bandscheibe sowie mässiger Spondylarthrose ohne Hinweise für eine foraminelle oder Spinalkanalstenosierung

- Diskrete zirkuläre Erschlaffung der Bandscheibe L3/L4 ohne Duralsack- oder Spinalnervkompression

    Im Bereich der Iliosakralgelenke sowie des thorakalen Übergangs habe sich ein normaler Befund gezeigt. Es bestehe kein Hinweis für einen Knochenumbauprozess im Bereich der LWS und des Sacrum.

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), stellte am 29. Januar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 1):

- Lumbospondylogenes Syndrom, rechtsbetont, bei

- erheblicher Fehlform der Wirbelsäule (Torsionsskoliose, Hohl- und Rundrücken)

- degenerativen Veränderungen, betont L4/5

- degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 mit Symptomatik einer spinalen Claudicatio, bestehend seit zirka 2007

- Zervikovertebralsyndrom bei

- erheblicher Fehlform (Torsionsskoliose) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS)

- Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links)

- Chronische Tinnitusproblematik mit Entwicklung einer psychischen Befindlichkeitsstörung (psychiatrische Behandlung)

    In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der E.___ sei der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben seit 1. Oktober 2009 – bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11 S. 2).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte am 8. Februar 2010 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15 S. 6):

- Hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links

- Beidseitiger Tinnitus

- Rezidivierende Otalgie bei Bruxismus

    Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wegen der starken Lärmbelastung, welche die Verständigung vor Ort behindere, und wegen einer gesteigerten Lärmempfindlichkeit im Rahmen der Schwerhörigkeit nicht mehr zumutbar. Mit einer Crosshörgerätversorgung und einem ruhigen, nicht lärmbelasteten Arbeitsplatz lasse sich die Einschränkung vermindern. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar (Urk. 7/15 S. 7).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 9. Februar 2010 über ein seit Jahren vorhandenes, zunehmendes und sehr störendes Rauschen im linken Ohr. Die Arbeit im lärmigen Umfeld bei der E.___ sei dem Beschwerdeführer, der auch über Kopf- und Rückenschmerzen klage, unerträglich. Seit dem 22. September 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16 S. 2). Eine wechselbelastende Tätigkeit an einem ruhigen Ort sei ihm allenfalls noch zumutbar (Urk. 7/16 S. 3).

3.5    Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 16. März 2010 stellten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, am 17. März 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/23 S. 7):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit

- schwerer Osteochondrose L5/S1 (Modic II), Diskusprotrusion L5/S1 und L4/L5 sowie konsekutiver Spinalkanalstenose

- Nikotinabusus (2 Pack pro Tag)

    Es sei eine Sakralblockade vorgesehen; danach würden dem Beschwerdeführer die verschiedenen Therapieoptionen erläutert (Urk. 7/23 S. 8).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 29. März 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24 S. 1):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund eines chronischen Tinnitus

- Tinnitus links >> rechts bei Schwerhörigkeit links

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei/mit

- mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen (insbesondere Segment L4/5)

- degenerativer Spinalkanalstenose L4/5 (bei konstitutionell eng ausgelegtem Spinalkanal)

- Fehlform (Skoliose, Hohl- und Rundrücken)

- Zervikovertebralsyndrom bei

- erheblicher Torsionsskoliose von HWS und BWS

- Spondylarthrosen (betont C2/3 und C5/6 links)

    Der seit 8. Oktober 2009 bei ihm in Behandlung stehende (Urk. 7/24 S. 1) Beschwerdeführer sei psychisch bedingt seit diesem Datum zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei davon auszugehen, dass er in zirka drei Monaten wieder in der Lage sein werde, einer leidensangepassten Tätigkeit – vorerst im Pensum von 20 % nachzugehen (Urk. 7/24 S. 2 und S. 3).

3.7    Im Auftrag des Medical Service beziehungsweise seiner (damaligen) Arbeitgeberin, der E.___ (vgl. Urk. 7/28 f.), wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2010 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 6. April 2010 stellte dieser folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33 S. 4):

- Chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Facettengelenks-fortgeleiteten Missempfindungen in beide unteren Extremitäten, rechtsbetont, bei

- Chondrose L4/5, Osteochondrose L5/S1, diskoligamentärer Spinalkanalstenose L4/5

- Hartspann paralumbal, ausgeprägten Beckenkammtendinosen beidseits, interspinalen Ligamentosen L4/5 und L5/S1

- Intermittierend wenig ausgeprägtes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei

- plurisegmentalen beginnenden artikulären degenerativen Veränderungen unterhalb C2 mit

- Fehlform

- Hyperlordosierung

- Hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, Rauschtinnitus rechts, hochfrequenter Pfeiftinnitus links mit

- rechtsseitigen Otalgien mit abwechselnd links-/rechtsseitigen Kephalgien bei seit Jahren bekanntem Bruxismus

    In der angestammten Tätigkeit bestehe dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, der – als Folge der somatischen Beeinträchtigungen sowie ungünstiger psychosozialer Faktoren – auch an psychischen Beschwerden leide, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/33 S. 5 f.). Für eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine angesichts der komplexen Situation eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines stationären Rehabilitationsaufenthalts als sinnvoll (Urk. 7/33 S. 6).

3.8    Die Ärzte des G.___ stellten am 29. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/51 S. 40):

- Nicht stenosierende Koronarsklerose

- Nikotinabusus

- Leichte Dyslipidämie

- Geplante Wirbelsäulenoperation

3.9    Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, diagnostizierten am 3. Mai 2011 eine Osteochondrose L5/S1 und eine Spinalkanalstenose L4/5. Nach dem operativen Eingriff vom 5. Januar 2011 (ventrodorsale Fusion und dorsale Stabilisation mit Schraubenstabsystem L5/S1, interspinöse Dekompression L4/5) persistiere die Beschwerdesymptomatik; vermehrt träten berufliche und private Probleme sowie Ängste auf (Urk. 7/41 S. 5). Aufgrund der deutlichen Veränderungen vor allem in den unteren Lumbalsegmenten sei dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei derzeit noch nicht möglich (Urk. 7/41 S. 6).

3.10    Am 27. Mai 2011 gaben die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie, an, die CT-Untersuchung habe eine regelrechte Implantatlage (ohne Hinweise auf eine Schraubenlockerung), einen beginnenden Durchbau L5/S1 und diskrete spondylarthrotische Veränderungen im Segment L4/5 gezeigt (Urk. 7/42 S. 6).

3.11    Das MRI der HWS und der BWS vom 30. August 2011 ergab eine deutliche Fehlhaltung der HWS und des zervikothorakalen Übergangs mit kaudal betonten, teils ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit insbesondere zirkulärer Bandscheibenwölbung C7/Th1 rechts im Rahmen der Osteochondrose mit Kompression der Nervenwurzel C8 im Neuroforamen rechts sowie Unkovertebral- und Spondylarthrosen mit multisegmentalen foraminalen Stenosen mit Betonung links. Im Bereich der BWS bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen bei ebenfalls leichtgradiger Fehlhaltung (Urk. 7/51 S. 32).

3.12    Gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Untersuchung vom 9. November 2011 stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51 S. 21):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, ICD-10 M54.5

- Status nach ventrodorsaler Fusion und dorsaler Stabilisation LWK5/SWK1 sowie interspinöser Dekompression LWK4/5 am 5. Januar 2011

- radiologisch kein Hinweis auf Schraubenlockerung oder Infekt (CT vom 27. Mai 2011)

- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik, ICD-10 M54.2

- radiologisch deutliche degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Zeichen der Nervenwurzelkompression C8 rechts (MRI vom 30. August 2011)

- Anamnestisch hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links, ICD-10 H90.5

- beidseitiger Tinnitus, ICD-10 H93.1

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:

- Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0

- Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, ICD-10 F54

- Anamnestisch rezidivierende Otalgien bei Bruxismus; ICD-10 H92.0, ICD-10 F45.8

- Chronische Bronchitis, ICD-10 J42

- normale Lungenfunktion

- Nikotinabusus, 40 pack years, ICD-10 F17.1

- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ICD-10 G44.2

- Übergewicht, BMI 27,5 kg/m2, ICD-10 E66.9

- Nicht stenosierende Koronarsklerose, Erstdiagnose Dezember 2010, ICD-10 I25.1

    Körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten, mithin auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___, seien dem Exploranden seit 14. September 2009 nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit spätestens 9. November 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/51 S. 22 f. und S. 23).

3.13    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme gelangten Dr. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, am 18. Januar beziehungsweise 1. Februar 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 14. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nach einer schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm eine solche seit 15. Dezember 2011 wieder vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/57 S. 9).

3.14    Auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. Z.___ am 2. April 2012 fest, die Abweisung des Rentengesuchs durch die IV-Stelle sei für ihn nicht nachvollziehbar. Das Gutachten des Y.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) sei in verschiedenen Punkten unzutreffend. So werde die erhebliche Skoliose der BWS, die wohl ursächlich für die erhebliche Fehlform der HWS und damit von Relevanz sei, in der fraglichen Expertise gar nicht erwähnt. Sodann hätten die Ärzte des Y.___ bezüglich der Röntgenaufnahmen vom 4. November 2009 nur „mit einem Wort erwähnt“, dass sich – im Zusammenhang mit der Lordose – auf der Konkavseite der zervikalen Skoliose zum Teil massive Spondylarthrosen (C2/3 und massiver C5/6 links) entwickelt hätten. Auf diese Arthrosen, die als unmittelbare Folge der strukturellen Fehlform zu betrachten seien, sei die – effektiv wesentlich deutlicher vorhandene als von den Gutachtern umschriebenBewegungseinschränkung der HWS zurückzuführen. Ebenfalls Folge dieser Fehlform und der degenerativen Veränderungen sei die foraminale Enge, die eine Irritation der Nervenwurzel C8 rechts verursache. Die daraus resultierenden Beschwerden müssten nicht konstant vorhanden sein, sondern könnten auch episodisch auftreten. Schliesslich sei festzuhalten, dass die dekomprimierende Operation an der LWS nie zu einer Beschwerdefreiheit geführt habe. Es sei durchaus möglich, dass eine dauernde Schädigung von Nerven, die allenfalls im klinischen Status nicht nachweisbar sei, die persistierenden chronischen Beinschmerzen verursache (Urk. 7/67 S. 8). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher nicht zu 100 %, sondern höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings sei zu beachten, dass nebst den somatischen Problemen am Bewegungsapparat noch vielschichtige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9).

3.15    Das MRI der LWS und des thorakalen Übergangs vom 19. April 2012 ergab einen Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 und Dekompression L4/L5. Die Segmentdegeneration epifusionell L4/L5, die Diskusdehydrierung und die Diskusprotrusion mit Betonung links seien gegenüber der MRI-Untersuchung vom 11. November 2009 progredient. Aktuell bestehe Verdacht auf eine Nervenwurzelkompression L5 rezessal beidseits, linksbetont, und auf eine Reizung von L4 foraminal links. Bedingt durch eine hypertrophe Facettengelenksarthrose und die Diskopathie auf Niveau L4/5 zeige sich eine progrediente konzentrische Spinalkanaleinengung auf diesem Niveau. Schliesslich bestehe eine Bandscheibenwölbung L3/L4 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rezessal beidseits (Urk. 7/67 S. 11).

3.16    Am 24. April 2012 gab Dr. Z.___ gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 habe eine leichte Schwäche des linken Fusses ergeben. Die in der Folge durchgeführte radiologische Abklärung habe eine progrediente Degeneration des oberhalb der Spondylodese liegenden Segmentes bestätigt (deutliche Bandscheibenabnützung, beginnendes Vorwärtsgleiten von L4). Während die erwähnte Skoliose der Brustwirbelsäule nicht sehr ausgeprägt sei, sei der zervikothorakale Übergang deutlich skoliotischer (was auch ursächlich für den Schiefstand des Kopfes sei). Unter Berücksichtigung auch der Befunde des MRI der LWS vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) sei der Befund an der LWS demnach deutlich kritischer als im Gutachten des Y.___ erwähnt. Insbesondere machten sich neurologische Ausfälle bemerkbar. Die vom Beschwerdeführer auch unmittelbar postoperativ angegebenen linksseitigen Beinbeschwerden seien zweifellos Ausdruck einer erneuten Neurokompression auf Höhe L4/5. Die aktuellen Befunde erklärten die – sich beim Stehen und Gehen verstärkenden Schmerzen sowohl im Rücken als auch in den Beinen. Diese Faktoren führten eindeutig zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/67 S. 10).

3.17    Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, der im März 2010 wegen Ohrenproblemen vom Beschwerdeführer konsultiert worden war, gab am 7. Mai 2012 an, das linke Gehör sei nach einer schwersten Mittelohrentzündung im Alter von vier Jahren praktisch taub. Auf dem linken Ohr weise der Beschwerdeführer seither einen zunehmenden Tinnitus auf. Das rechte Gehör sei dagegen – abgesehen von einer leichten Einbusse (4,6 % gemäss Messung vom 23. April 2010) – annähernd normal. Die MRI-Untersuchung vom 12. Mai 2010 (Urk. 7/67 S. 22) habe keine Pathologie im Bereich des Innenohrs und des inneren Gehörgangs, insbesondere kein Akustikneurinom links, ergeben. Es sei eine zystische Läsion rechts temporobasal mit Gliose des angrenzenden Marklagers festgestellt worden. Der Beschwerdeführer klage nebst der einseitigen Gehörlosigkeit und dem massiven Tinnitus über eine Lärmempfindlichkeit, deretwegen er das Arbeitsverhältnis habe kündigen müssen. Aus ohrenärztlicher Sicht bestehe eine 25%ige Invalidität (Urk. 7/67 S. 20).

3.18    Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 21. Mai 2012 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/72) fest, die depressive Störung habe sich seit März 2010 deutlich gebessert, so dass sowohl die psychopharmakologische Medikation als auch die Frequenz der Konsultationen (aktuell alle vier Wochen) hätten reduziert werden können. Seit zirka März 2011 liege nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode vor. Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit indes aus psychischen Gründen weiterhin um zusätzlich 30 bis 40 % eingeschränkt.

3.19    Nach Kenntnisnahme der Schreiben von Dr. Z.___ vom 2. April 2012 (Urk. 7/67 S. 8 f.) und vom 24. April 2012 (Urk. 7/67 S. 10) sowie des Berichts der MRI-Untersuchung vom 19. April 2012 (Urk. 7/67 S. 11) hielten die Gutachter des Y.___ auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle (Urk. 7/75) hin am 26. September 2012 an ihrer Beurteilung in der Expertise vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) fest (Urk. 7/78).

3.20    In seiner Stellungnahme zu den ergänzenden Angaben der Y.___-Gutachter vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) gab Dr. Z.___ am 15. Februar 2013 an, sowohl die Nacken- als auch die in die Beine ausstrahlenden lumbalen Schmerzen hätten ihren Ursprung eindeutig in klar definierten strukturellen Veränderungen. Es sei zu vermuten, dass die Y.___-Gutachter die geklagten Beschwerden im Rahmen einer Schmerzkrankheit interpretieren wollten, was angesichts der objektivierbaren Befunde unhaltbar sei. Aufgrund der Summe der erhobenen Befunde bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; dem Beschwerdeführer sei weder eine längerdauernde stehende oder sitzende noch eine körperlich belastende Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/82).

3.21    Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Versicherungsmedizinischer Dienst der SUVA, gelangte in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/83 S. 2) zum Schluss, bei der hochgradigen asymmetrischen Innenohrschwerhörigkeit links mit permanentem Tinnitus, links ausgeprägter als rechts, handle es sich nicht um eine Berufskrankheit. Der Beschwerdeführer habe im Alter von vier Jahren eine schwerste Mittelohrerkrankung erlitten; seither sei das linke Gehör hochgradig hörgemindert. Die Hörschädigung entspreche einem – krankheitsbedingten – Integritätsschaden von 15 %. Der Beschwerdeführer sei demnach an die IV zu verweisen.

3.22    Nach Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2013 (Urk. 2) hielt Dr. Z.___ am 22. August 2013 fest, die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass seine letzte Beurteilung nicht auf aktuelleren Untersuchungen beruhe. Tatsächlich habe er den Beschwerdeführer seit 2009 regelmässig untersucht und sich stets über dessen aktuellen Gesundheitszustand informiert. Das orthopädische Teilgutachten des Y.___ entspreche in wichtigen Teilen nicht den medizinischen Gegebenheiten; krankheitsrelevante Faktoren seien darin einfach übergangen oder nicht ausreichend gewertet worden, was inakzeptabel sei (Urk. 7/94 S. 1).


4.

4.1    Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an physischen und psychischen Beschwerden leidet und seit 14. September 2009 in der angestammten Tätigkeit als Sortierer im H.___ der E.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/15 S. 7, Urk. 7/16 S. 3, Urk. 7/24 S. 2 f., Urk. 7/41 S. 6, Urk. 7/51 S. 22, Urk. 7/57 S. 9).

4.2    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/51 S. 2 ff.) und die Ergänzung dazu vom 26. September 2012 (Urk. 7/78) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit seit 9. November 2011 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 9). Die Expertise des Y.___ enthält eine umfassende Stellungnahme zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51 S. 21 ff.), beruht auf einer fundierten allgemeininternistischen (Urk. 7/51 S. 10), orthopädischen (Urk. 7/51 S. 15 ff.) und psychiatrischen (Urk. 7/51 S. 11 ff.) Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/51 S. 8, S. 11 f., S. 15 f. und S. 22; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dass die den Gutachtern zur Verfügung gestandenen medizinischen Berichte (Urk. 7/51 S. 4 ff.) die von der IV-Stelle erst am 15. März 2013 beigezogenen, ausschliesslich die Ohrenbeschwerden betreffenden Unfallversicherungsakten (Urk. 7/86 f.) nicht beinhalteten (Urk. 1 S. 6), ist vorliegend insofern nicht von Bedeutung, als die seit Jahren bestehende Beeinträchtigung des Gehörs und der anhaltende Tinnitus in den den Gutachtern bekannten medizinischen Akten bereits umfassend dokumentiert waren und die von der SUVA eingeholten ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse brachten.

    Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Experten des Y.___ – in Übereinstimmung mit dem behandelnder Psychiater Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012, Urk. 7/72) – fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer leichten depressiven Episode leide (Urk. 7/51 S. 21). Dass die Y.___-Ärzte dem Beschwerdeführer (anders als Dr. D.___) aus psychischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, ist angesichts der erhobenen Befunde und der Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss leicht- bis mittelgradige und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche sich (in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise) auf das Leistungsvermögen auswirkten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden. Die vom Rheumatologen Dr. Z.___ geäusserte Vermutung, die Experten des Y.___, die eine gewisse Aggravation festgestellt (vgl. Urk. 7/51 S. 19) und auf – sich nicht in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – psychosoziale Faktoren hingewiesen hatten (vgl. Urk. 7/51), hätten die geklagten somatischen Beschwerden vor dem Hintergrund einer „Schmerzkrankheit“ interpretiert (vgl. Bericht vom 15. Februar 2013, Urk. 7/82 S. 2), ist angesichts der von den Gutachtern gestellten Diagnosen nicht stichhaltig. Zudem merkte Dr. Z.___ am 2. April 2012 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst an, dass zu beachten sei, dass nebst den somatischen Problemen am Bewegungsapparat noch vielschichtige Begleitprobleme bestünden (Urk. 7/67 S. 9). Solche hatten am 6. April 2010 bereits Dr. F.___ (Urk. 7/33 S. 6) und am 3. Mai 2011 die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenchirurgie (Urk. 7/41 S. 5), konstatiert.

    Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gutachter des Y.___ einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einerseits der Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren Fehlform und andererseits der linksseitigen Innenohrschwerhörigkeit und des beidseitigen Tinnitus noch insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als er – ohne zeitliche Einschränkung nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, welche die Möglichkeit zur Wechselbelastung biete, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Überkopfarbeiten und kein wiederholtes Bücken erfordere (Urk. 7/51 S. 22) und nicht mit einer hohen Lärmbelastung einhergehe, nachzugehen (Urk. 7/51 S. 23). Diese einleuchtende Einschätzung wird von den weiteren Arztberichten nicht in Frage gestellt. So erläuterten der behandelnde Rheumatologe Dr. Z.___ und auch Dr. F.___ nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit gar nicht beziehungsweise nur noch im Umfang von 70 bis 80 % arbeitsfähig sei. Dr. F.___, dessen vertrauensärztliche Untersuchung von der Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise auf eine allfällige (denn auch erfolgte) Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst worden war, betrachtete für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit zudem eine EFL für erforderlich (Urk. 7/33 S. 6). Sein Bericht vom 6. April 2010 (Urk. 7/33) ist für die vorliegend strittige Frage, ob der Beschwerdeführer auch über den 29. Februar 2012 hinaus Anspruch auf eine Rente hat, im Übrigen ohnehin nicht aussagekräftig, weil er noch vor der Rückenoperation vom 5. Januar 2011 (vgl. Urk. 7/41 S. 5) und damit zu einem Zeitpunkt, für welchen die IV-Stelle (anders als Dr. F.___) gar eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit anerkannte (Urk. 2), erging. Die Aussage des Orthopäden des Y.___, „dieser Einschätzung“ von Dr. F.___ sei „dezidiert zuzustimmen“ (Urk. 7/51 S. 20) bezieht sich offensichtlich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___, sondern auf den vorangehenden Satz in der Expertise, gemäss welchem Dr. F.___ wiederholt betont habe, dass eine erhebliche otologische Symptomatik bestehe und zusätzliche psychosoziale Belastungen vorgelegen hätten. Der Vorwurf, das orthopädische Teilgutachten des Y.___ sei in sich widersprüchlich (Urk. 1 S. 5), erweist sich demnach als haltlos. Auf die Beurteilungen von Dr. Z.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der genannte Arzt sich im Wesentlichen darauf beschränkte, Kritik am Entscheid der IV-Stelle beziehungsweise am Gutachten des Y.___ zu äussern, selber aber nicht klar Stellung zum Ausmass der aus seiner Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog. So ging er am 2. April 2012 von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/67 S. 9), wies am 24. April 2012 auf eine eindeutig verminderte Arbeitsfähigkeit hin (Urk. 7/67 S. 10), attestierte dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 (zumindest implizit) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/82) und äusserte sich am 22. August 2013 schliesslich gar nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/94 S. 1). Zudem begründete Dr. Z.___ die (zumindest teilweise) Unzumutbarkeit einer Verweistätigkeit im Wesentlichen mit den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und den bildgebenden Befunden. Schmerzen an sich begründen indes rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit, und auch objektivierbare Untersuchungsbefunde allein lassen in der Regel noch keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das funktionelle Leistungsvermögen zu. Anzumerken ist auch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. Z.___, dessen Beurteilungen nicht zuletzt auf den von ersterem geklagten Beschwerden basieren, nach eigenen Angaben – anders als die Gutachter des Y.___, die einen Dolmetscher beigezogen hatten (Urk. 7/51 S. 8) aus sprachlichen Gründen erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden (Urk. 7/11 S. 7; vgl. hiezu auch Bericht Klinik C.___ vom 17. März 2010 [Urk. 7/23 S. 7]). Bezüglich der von Dr. K.___ aufgrund der (bereits seit dem Alter von vier Jahren bestehenden [Urk. 7/83 S. 2]) linksseitigen Schwerhörigkeit und des Tinnitus attestierten „25%igen Invalidität“ (vgl. Bericht vom 7. Mai 2012, Urk. 7/67 S. 20) bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des Gehörschadens während Jahren eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zeigte und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der genannte Arzt – anders als Dr. A.___ (Urk. 7/15 S. 7) – auch in einer Tätigkeit an einem nicht lärmbelasteten Arbeitsplatz von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging.

4.3    Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/57 S. 9) – in einer Verweistätigkeit spätestens seit 9. November 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 6) zu einem anderen Ergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

4.4    Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberinnen des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 (Urk. 7/20 S. 3 und Urk. 7/26 S. 8 ff.) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von Fr. 87‘995.40 aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 61‘592.60 stellte sie auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der im Jahr 2011 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit zu einem Invaliditätsgrad von rund 30 % (Urk. 7/57 S. 10, Urk. 2). Von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sah sie angesichts einerseits der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und andererseits der Tatsache, dass unter Berücksichtigung des von den Gutachtern des Y.___ definierten Anforderungsprofils (Urk. 7/51 S. 22 ff.) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht, zu Recht ab (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.5    Da sich die Befristung der Rente per 29. Februar 2012 (vgl. E. 1.4) demnach als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer