Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00836




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 14. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. März 2006 als Gärtner und Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH in Z.___ (Urk. 7/7, Urk. 7/18). Am 3. September 2010 erlitt er einen Unfall, als er beim Heckenschneiden auf der Brüstung ausrutschte und aus vier Metern Höhe auf den Betonboden fiel (Urk. 7/14/34). Dabei zog er sich eine Commotio cerebri sowie eine leichtgradige Kompressionsfraktur der Lendenwirbelsäule (LWS) LWK2 ohne Stufenbildung zu (Urk. 7/14/6, Urk. 7/6/2-3). Am 1. Mai 2011 rutschte er zudem auf der Treppe aus. Er habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 7/31/3-10 S. 2). Im Bericht von 28. Juni 2011 (Urk. 7/15/5-6) sprach Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer posttraumatischen AC-Gelenksproblematik.

    Der zuständige Unfallversicherer erbrachte Taggelder und kam für die Heilbehandlung auf.

1.2    Am 22. Mai 2011 (Urk. 7/7) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 3. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 7/14, Urk. 7/31) und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/2-3, Urk. 7/12-13, Urk. 7/15). Am 4. Juli 2011 (Urk. 7/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Ferner wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass sein Anspruch auf eine Rente geprüft werde. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie weitere medizinische Berichte (Urk. 7/19-23) ein. Am 11. Mai 2012 (Urk. 7/29) teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung infolge des unklaren Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes des Versicherten vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/41) erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2013 (Urk. 7/44) einen neuen Vorbescheid und stellte dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 19 % wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes vom 6. März 2013 (Urk. 7/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. November eine bis 31. Dezember 2011 befristete Dreiviertelsrente nebst dreier Kinderrenten zu.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm vom 1. November 2011 bis 31. März 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Mit Urteil vom heutigen Datum wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 19. Juni 2012 betreffend Einstellung der Leistungen per 3. September beziehungsweise 31. Dezember 2011 ab (Prozess UV.2012.00175).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im September 2010 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach der Anmeldung am 26. Mai 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2012 sei er gemäss den medizinischen Akten sowie in Koordination mit dem Unfallversicherer medizinisch-theoretisch wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2012 des Unfallversicherers bestätigt worden sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen habe erzielen können.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass der Auffassung, wonach er bereits ab Januar 2012 medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei - wie dies die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Unfallversicherung behauptet habe – nicht gefolgt werden könne (S. 3 Ziff. 4). Dieser Entscheid beruhe auf einer in keiner Art und Weise nachvollziehbaren Vermutung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Die Berichte von Dr. B.___ seien unhaltbar und widersprüchlich (S. f. Ziff. 4.2-4.3). Die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht auf die Unfallversicherung abstützen dürfen. Weil er bis Ende März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sei ihm auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 5 Ziff. 5).


3.    

3.1    Im Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 7/6/4-5) erwähnte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik D.___, eine frischere, leichtgradige Kompressionsfraktur von LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinterkante und ohne Einengung des Spinalkanals, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann. Anhaltspunkte für eine Neurokompression oder für akute oder subakute Frakturen thoracal hätten keine bestanden.

3.2    Im Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/15/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/6/2-3) nannte der behandelnde Dr. A.___ als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leichtgradigen Kompressionsfraktur im LWK2 ohne Stufenbildung mit einem posttraumatisch persistierenden Lumbovertebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttraumatischer AC-Gelenksproblematik. Gestützt auf diese Diagnosen attestierte er dem Beschwerdeführer vom 3. September 2010 bis 4. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger Neubeurteilung. Differentialdiagnostisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis subacromialis links am 1. Mai 2011.

    Dr. A.___ hielt gestützt auf die Kontrolle vom 7. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer gebe im Vergleich zum letzten Bericht praktisch unverändert an, bei seiner Arbeit als selbständiger Gärtner immer noch Rückenschmerzen zu haben, und zwar in wechselndem Ausmass und unabhängig von der Arbeit. Mehr als 20 kg könne er nicht heben. Er habe auch bei Arbeiten wie zum Beispiel dem Verlegen von Verbundsteinen in gebückter Haltung beträchtliche Schmerzen, so dass er die Arbeit deswegen schon habe unterbrechen müssen. Mefenacid nehme er selten. Ruheschmerzen habe er nicht. Jogging sowie Turnvereinaktivitäten habe er zwischenzeitlich ganz aufgeben müssen. Die lumbalen Schmerzen strahlten nach oben aus. Phasenweise gehe es ihm wieder besser, ganz schmerzfrei sei er aber nie. Auf einer visuellen Analogskala betrage die Intensität der Schmerzen zwischen 3-7/10. Die Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Er lasse sich auf eigene Kosten massieren.

    Am 1. Mai 2011 sei neu noch eine Schulterverletzung links hinzugekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe ihm aber schon wieder etwas besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht dolent, der Jobe Test sei negativ, Schürzen- und Nackengriff seien ohne Befund, der Lift-off-Test ebenfalls. Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz.

    Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht eingeschränkt, ansonsten seien die obere Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Ferner bestünden muskuläre Verspannungen vor allem nuchal und paravertebral lumbal rechts.

    Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik E.___ in die Wege geleitet.

3.3    

3.3.1    PD Dr. med. F.___, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik E.___, Wirbelsäulenzentrum, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, diagnostizierten im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 7/19/6-7) ein lumbales Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010. Als Nebendiagnosen äusserten sie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann (Magnetresonanztomographie vom 23. Dezember 2010).

    Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Klinik E.___ hielten fest, laut Beschwerdeführer bestünden seit dem Unfall vom 3. September 2010 rechts paravertebral auf der Höhe der Fraktur Schmerzen, welche sich insbesondere nach längerem Sitzen, bückenden Tätigkeiten oder Vibrationen manifestierten. Sensomotorische Defizite oder Blasen-/Mastdarmstörungen seien anamnestisch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer arbeite gegenwärtig in einem 40%-Pensum.

    In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik E.___ fest, soweit beurteilbar zeige die durchgeführte Röntgenuntersuchung keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der Klinik D.___ angefertigten Magnetresonanztomographien seien ihnen nicht zugestellt worden.

3.3.2    Mit Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/19/5) hielten PD Dr. F.___ und Dr. G.___ zudem fest, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zum weiteren Verlauf in der Zukunft treffen könnten, da zunächst weitere Abklärungen nötig seien. Sie würden Untersuchungsergebnisse anderer ärztlicher Kollegen anfordern und dann weitere diagnostische Untersuchungen in die Wege leiten. Sobald ihnen die Untersuchungsbefunde vorlägen, lasse sich mit besserer Sicherheit eine Prognose bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs treffen.

3.3.3    Nach Studium der Magnetresonanzuntersuchungen der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 23. Dezember 2010 in der Klinik D.___ hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 20. September 2011 (Urk. 7/21/5) fest, dass sich in den bildgebenden Untersuchungen die beschriebene LWK2-Deckplatten-Fraktur sowie eine Diskopathie der Bandscheibe L3/4 gezeigt habe. Darüber hinaus hätten keine Anhaltspunkte für signifikante degenerative Veränderungen bestanden. Sie würden die Durchführung einer epiduralen Infiltration in L2/L3 zur Linderung der bestehenden Schmerz- und Entzündungssymptomatik empfehlen.

3.4    Mit Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 7/22/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/22/78, Urk. 7/22/9) diagnostizierten Dr. med. H.___, Orthopädie FMH, und PD Dr. med. I.___, FMH Orthopädie und Handchirurgie, Klinik E.___, persistierende postraumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatorenmanschette, arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert (Unfall vom 1. Mai 2011), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links, arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert (Unfall vom 1. Mai 2011), und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne links.

    In ihrer Beurteilung hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, es liege keine Indikation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine gezielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerdeführers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen würden. Substanzielle Läsionen im linken Schultergürtel könnten auch in der Arthro-Magnetresonanztomographie nicht ausgemacht werden.

3.5    In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/31/11-15) hielt der beratende Arzt der Helsana, Dr. B.___, Folgendes fest:

3.5.1    Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 (Urk. 7/31/11-12) nannte Dr. B.___ eine LWK2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung. Weiter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur des LWK2 in einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durchgeführten Magnetresonanztomographie seien noch Restzeichen der damals frischen Kompressionsfraktur zu erkennen gewesen. Eine Hinterkantenbeteiligung und eine Einengung des Spinalkanals hätten damals allerdings nicht bestanden. Gemäss radiologischem Bericht sei bereits eine vorbestehende Osteochondrose in diesem Bereich (Segment nicht näher bezeichnet) ersichtlich gewesen.

    Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spondylarthrosen in L4/5 und L5/S1 und multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis Th10, passend zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

    Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Frakturkonsolidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

    Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner Tätigkeit als selbständiger Gärtner unfallbedingt bezüglich der LWK-Fraktur nicht zu 40 % ausgewiesen. Eine initiale viermonatige Arbeitsunfähigkeit sei in einem handwerklichen Beruf nach einer LWK-Kompressionsfraktur sicherlich angezeigt, leider seien in den vergangenen neun Monaten ab Januar keine weiteren Versuche zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit unternommen worden. Dies sollte jetzt nach einem Stufenplan erfolgen.

    Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen; eine magnetresonanztomographische Verlaufsuntersuchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein.

3.5.2    Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 (Urk. 7/31/13-14) nannte Dr. B.___ persistierende posttraumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des linken Schultergürtels bei einer intakten Rotatorenmanschette (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne.

    Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. B.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales Impingement.

    Es bestehe eine vorübergehende Verschlimmerung, da die posttraumatische Tendinitis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie sicher ausgeschlossenen substanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgenlos abheile.

    Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Tendinitis der langen Bicepssehne ausgewiesen. Das AC-Gelenk habe sich bereits am 25. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. I.___ asymptomatisch präsentiert.

    Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetracht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit bestandenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendinitis könne dies gerechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Entzündungsprozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

    Die krankheitsbedingten Befunde könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar abgegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3.6    Im Bericht vom 28. August 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Urk. 7/23, Urk. 7/20/5) nannte der behandelnde Dr. A.___ einen Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungsabhängigem postraumatischem lumbovertebralem Syndrom und persistierende postraumatische Impingementbeschwerden nach Traumatisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatorenmanschette mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose und Tendinitis der langen Bicepssehne links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert).

    Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Er berichte nach wie vor über belastungsabhängige paravertebrale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung oder sensomotorische Defizite (vor allem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebückter Haltung oder in kniender Position). Auch das Heben von Gewichten über 20 kg führe zu Rückenschmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit unverändert. Auch von Seiten der Schulterschmerzen bestehe eine Einschränkung vor allem bei Überkopfarbeiten. Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Befunde in den bildgebenden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall angefertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulterbeschwerden angegeben worden seien.

    Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit betrage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 30. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 %.

    Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rückenbereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Arbeiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 angegeben. Gewichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu verrichtenden Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden.

    Er habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beurteilung in die Klinik E.___ zwecks Beurteilung der Schulter- und Rückenschmerzen geschickt.


4.

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten bestehen beim Beschwerdeführer somatische unfallkausale sowie unfallfremde Beeinträchtigungen im Bereich des Rückens und der linken Schulter.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handelte, und stützte sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Einschätzung des den Unfallversicherer beratenden Dr. B.___ (E. 3.5.1-2), welcher eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik links im Dezember 2011 noch als ausgewiesen erachtete und ab 1. Januar 2012 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.5.2). Da seine Einschätzungen sowohl bezüglich des Unfalles vom 3. September 2010 als auch des Unfalles vom 1. Mai 2011 unter Ausklammerung der von ihm genannten unfallfremden Faktoren sowie der erwähnten vorbestehenden Osteochondrose (vgl. dazu Urk. 7/31/35, Urk. 7/31/37) erfolgte, mithin einzig unfallkausale Beschwerden berücksichtigte, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden, sind doch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unfallkausale und unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichermassen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass Dr. B.___ seine Einschätzung der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2012 prognostisch abgegeben hat, ohne zu wissen, ob sich seine günstige Prognose dann tatsächlich auch verwirklichen würde.

    Nicht abgestellt kann im Weiteren auf die – sich betreffend Arbeitsfähigkeit äussernden – Einschätzungen von Dr. A.___ (E. 3.2 und E. 3.6). Zum einen stützten sich seine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bei nur diskreter Befundschilderung vorwiegend auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers und zum anderen machte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb seine Einschätzungen für die sich stellenden Fragen auch nicht umfassend sind.

    Schliesslich äusserten sich auch die weiteren behandelnden (Fach-)Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.1, E. 3.3.1-3, E. 3.4).

4.3    Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung des Beschwerdeführers eine Gesamtbeurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit per Anfang April 2013 (Urk. 7/51) vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.

4.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich