Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00837 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983 und gelernte Köchin, arbeitete zuletzt seit dem 23. Januar 2012 im Verkauf und in der Produktion bei der Y.___ in, als ihr per 30. April 2012 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/22/174, Urk. 7/30/1 Ziff. 2.1; Urk. 7/30/9). Am 8. April 2012 erlitt sie schwere Brandverletzungen (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 7/22/174). Die zuständige Unfallversicherung der Versicherten erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/22/47-48). Am 18. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/30) ein und zog die Akten
der Unfallversicherung (Urk. 7/22/1-174; Urk. 7/23, Urk. 7/27, Urk. 7/36, Urk. 7/37/1-48) bei.
Vom 1. November 2012 bis 29. Dezember 2012 arbeitete die Versicherte als Allrounderin im Z.___ (Urk. 7/38).
Mit Mitteilung vom 12. August 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung der Versicherten zur kaufmännischen Mitarbeiterin in der Hotellerie oder im Tourismus vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 28. August 2013 sprach ihr die IV-Stelle Taggelder für die Zeit vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. September 2013 Beschwerde und beantragte unter anderem eine Erhöhung der ihr gewährten IV-Taggelder mit der Begründung, der Tagessatz im Betrag von Fr. 118.40 sei zu tief bemessen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 schloss die IV-Stelle mit Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
-die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c);
-die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d);
-die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Mass-nahmen (lit. e);
-die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versich-erten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. f).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs-rechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 E. 1c mit Hinweisen).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.
2.1 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsstreitigkeiten unter das Vorbescheid-verfahren. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 28. August 2013 betreffend Taggelder angefochten (Urk. 1). Taggelder zählen zu den Leistungsstreitigkeiten gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (vgl. auch Art. 22-25 IVG sowie Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, RZ 2117 und 2120 zu § 29), weshalb darüber ein Vorbescheidverfahren zu erfolgen hat, was vorliegend nicht geschah. Würden Taggelder nicht unter den Tatbestand der Leistungsstreitigkeiten fallen, wäre der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG überdies auf andere, geeignete Weise zu wahren gewesen.
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidverfahren durch. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 vom 24. Juli 2002). Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht zur Höhe des Taggeldsatzes äussern. Eine Heilung kann vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen noch vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz vorbringen konnte, da neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegenstehen.
2.2 Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Umschulung von August 2013 bis August 2015 (Urk. 7/57) entscheide.
3. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler