Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00839




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich am 29. Januar 2008 unter Hinweis auf erlittene Diskushernien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle Y.___, holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/61/10-31). Mit Verfügung vom 12. August 2010 sprach die IV-Stelle Y.___ der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 8/80).

1.2    Im Februar 2012 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 8/102). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, veranlasste eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung der Versicherten durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/119-120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/123-139) reduzierte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 22. August 2013 die bisherige ganze Rente ab 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente (Urk. 8/142, Urk. 8/140 = Urk. 2).


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 17. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf die Herabsetzung der Rente zu verzichten. Eventuell seien die Gutachter des Z.___ vom angerufenen Gericht zu beauftragen, ein Verlaufsgutachten zum Gutachten vom 5. Januar 2010 zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

2.2    Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 stellte das hiesige Gericht in Aussicht, bei den Gutachtern des Z.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben, und bewilligte zudem antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2014 wurden die Fachärzte des Z.___ mit der Begutachtung der Versicherten beauftragt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2).

    Das Gutachten wurde am 13. November 2014 erstattet (Urk. 17/2). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 22. Januar 2015 (Urk. 22), die Beschwerdegegnerin am 17. April 2015 (Urk. 27-28) Stellung. Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 20. und 22. April zugestellt (Urk. 29-30).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Rentenherabsetzung mit Verweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 verbessert habe (Urk. 2).

    Am 17. April 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zum vom hiesigen Gericht veranlassten Verlaufsgutachten des Z.___ vom 13. November 2014 Stellung. Sie erklärte, ihr RAD habe festgestellt, dass das Gutachten nicht widerspruchsfrei sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sein solle. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der RAD-Untersuchung vom 29. November (richtig: Oktober) 2012 etwa angegeben, dass sie den Haushalt selbständig erledigen könne. Oft seien auch Freunde ihrer Kinder beim Mittagessen dabei. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit vollkommen aufgehoben sei (Urk. 27 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin nahm am 22. Januar 2015 zum Verlaufsgutachten Stellung und erklärte, die psychiatrische Gutachterin wie auch der rheumatologische Gutachter des Z.___ seien zum Schluss gekommen, dass auf keinen Fall von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden könne. Im Gegenteil, wenn überhaupt eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege, dann eher eine Verschlechterung. Aufgrund des Verlaufsgutachtens vom 13. November 2014 stehe mit aller Klarheit fest, dass es keinen medizinischen Grund gebe, die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu reduzieren (Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 5).

2.3    Streitig ist die Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung. Zunächst ist zu entscheiden, ob auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 13. November 2014 abgestellt werden kann.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Z.___, erstatteten am 5. Januar 2010 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/61/10-31).

    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):

- Failed back surgery-Syndrom

- Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beidseits, Renukleotomie L5/S1 beidseits, TLIF L5/S1 von links, Legacy-Spondlyodese L4/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidivbandscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial

- Status nach Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequesterentfernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 13. Februar 2008

- Status nach Isthmotomie L5/S1 links am 23. Dezember 2007

- Status nach Sequesterektomie L5/S1 rechts 2004

- aktuell radikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts

- radiomorphologisch Pseudarthrose im Segment L5/S1 bei Status nach dynamischer Spondylodese von L4 bis S1, April 2008

- leicht bis mittelgradige depressive Episode bei traumatischer Vorgeschichte und chronischem Schmerzsyndrom

    Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin von psychiatrischer Seite eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 14 Ziff. 4.1.5). Dr. B.___ verneinte aus rheumatologischer Sicht eine verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Im Rahmen der Haushaltführung bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 % (S. 18 Ziff. 4.2.5). Gesamthaft kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass aufgrund der insgesamt klar objektivierbaren, komplexen Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates und der psychiatrischen Diagnosen in der freien Wirtschaft momentan keine verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (S. 20 Ziff. 6.2).

3.2    Die IV-Stelle Y.___ sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 12. August 2010 ab dem 1. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/80, Urk. 8/73/4-5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin anlässlich einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision (Urk. 8/102) durch ihren RAD rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/119 S. 1, Urk. 8/120 S. 1).

    Med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 13. November 2012 (Urk. 8/119) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese bei L4 bis S1 nach mehrfachen Revisionen bei Status nach Diskushernie (S. 8 Ziff. 8).

    Die RAD-Ärztin stellte im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 eine deutlich gebesserte Funktion der Lendenwirbelsäule fest. Sie führte dazu aus, während im Gutachten eine Einschränkung der Lateralflexion und Reklination um mindestens einen Drittel dokumentiert und ein Fingerbodenabstand von 54 cm festgestellt worden sei, bestehe jetzt allenfalls endgradig eine geringe Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion mit einem Fingerbodenabstand von 10 cm. Hinweise für eine anhaltende Nervenwurzelreizung fänden sich ebenfalls nicht mehr. Die im Gutachten dargelegte ausgeprägte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Wirbelsäule sei jetzt nicht mehr vorhanden. Jedoch bestehe aus medizinischer Sicht, wie auch von der Beschwerdeführerin dargelegt, ein erhöhter Pausenbedarf bei verminderter Ausdauerbelastung der Wirbelsäule (S. 8 Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer Anwesenheit von 60 %. Die Einschränkung ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit sei seit dem 29. Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben bei einer Präsenzzeit von 100 %. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf (S. 8 f. Ziff. 10).

4.2    Die psychiatrische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie. Dr. E.___ stellte im Bericht vom 13. November 2012 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig (S. 4 Ziff. 10). Er attestierte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeiten (S. 5 Ziff. 12).

4.3    Das hiesige Gericht gab in der Folge bei Dr. B.___ und Dr. A.___, Z.___, ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag, das am 13. November 2014 (Urk. 17/2) erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 20. Oktober 2014 und den vorinstanzlichen Akten (S. 1).

    Dr. A.___ bestätigte von psychiatrischer Seite bei einer chronifizierten mittelgradigen depressiven Episode bei traumatischer Vorgeschichte und chronischem Schmerzsyndrom sowie bei einer chronischen Insomnie (S. 16 Ziff. 3.3 a) unverändert eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 17 Ziff. 3.5).

    Dr. B.___ stellte fest, im Verlauf von knapp fünf Jahren hätten sich aktuell aus klinisch rheumatologischer Sicht keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben mit der Ausnahme, dass der im Dezember 2009 vor allem in die rechte untere Extremität ausstrahlende Schmerz sich nun ganz klar in die linke untere Extremität verändert habe (S. 22 Ziff. 4.4). Im Vergleich zum Status vom 14. Dezember 2009 müsse für den Untersuchungstag sogar von einer schlechteren Bewegungsfähigkeit lumbal gesprochen werden, vor allem hinsichtlich der maximal möglichen Lateralflexion und Reklination. Insbesondere bei der lateralen Flexion nach links und gleichzeitiger Reklination könne ein sofortiger starker lumboglutealer Schmerz provoziert werden mit Schmerzausstrahlung bis in den proximalen dorsalen Oberschenkel. Während der isoliert gemessene Fingerbodenabstand sich nach vorne diskret verbessert habe von 54 cm im Dezember 2009 auf aktuell 47 cm, sei die Brustwirbelsäule endphasig nur diskret eingeschränkt und die Halswirbelsäule frei beweglich gewesen (S. 23 Ziff. 4.4 oben). Die Nervendehntests in verschiedenen Positionen hätten vor allem auf der linken Seite eine klare Ausstrahlung bis in den dorsalen Ober- und Unterschenkel ergeben. Neben der unveränderten Diagnose eines sogenannten Failed back surgery-Syndroms bei Status nach vier lumbalen Rückenoperationen zwischen 2004 bis zuletzt am 9. April 2008 könne nun der Verdacht auf ein sensomotorisches lumboradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom bei L5/S1 postuliert werden.

    Die gesamte Compliance sei bei der Anamneseerhebung und Untersuchung hervorragend gewesen. Die Beschwerden seien absolut glaubhaft vorgetragen worden. Es bestünden keinerlei Hinweise für eine Überlagerungs- oder gar Schmerzgeneralisierungstendenz. Das aktuelle CT der Lendenwirbelsäule habe die erwähnten, klaren und sich verschlechternden Befunde ergeben, so dass aus rheumatologischer Sicht in keiner Art und Weise von einer Verbesserung der Gesamtsituation gesprochen werden könne (S. 23 Ziff. 4.4 unten).

    Die RAD-Ärztin habe eine massiv bessere Flexionsfähigkeit der Lendenwirbelsäule festgestellt mit einem damaligen Fingerbodenabstand nach vorne von 13 cm, wobei die Orthopädin insbesondere explizit angegeben habe, dass keine lumbalen Schmerzen vorgelegen hätten. Im Weiteren habe aus ihrer Sicht eine weitgehend normale Rotationsfähigkeit beidseits, eine normale Seitneigungsfähigkeit beidseits und eine nur leicht eingeschränkte Reklinationsfähigkeit bestanden. Bei diesen Bewegungsprüfungen habe die Explorandin endphasig keine Schmerzen angegeben. Unter Berücksichtigung der dokumentierten ausführlichen Aktenlage erscheine es retrospektiv absolut nicht nachvollziehbar, dass die Explorandin ausgerechnet bei den spezifischen Bewegungen der lumbalen Wirbelsäule in Bezug auf Flexion, Extension, Lateralflexion und Rotation keine Schmerzen angegeben habe. Dies werde aus heutiger Sicht von der Explorandin ebenfalls vehement bestritten (S. 24 Ziff. 4.7 unten).

    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. Ziff. 5.1):

1.Failed back surgery-Syndrom

- radiomorphologisch (CT der Lendenwirbelsäule vom 22. Oktober 2014): stationäre Position des Materials nach pedikulärer Instrumentierung L4S1, ohne Lockerungszeichen der Pedikelschrauben, jedoch mit progredienten, teils erosiven Endplattenveränderungen angrenzend an die TLIF L5/S1, ohne Nachweis einer Durchbauung L4-S1, jedoch Zeichen einer Progredienz der Facettengelenksarthrose L4/5 links, neu aufgetretene Diskusverkalkung bei L4/5 links angrenzend an das Foramen ohne Foraminal- oder Spinalkanalstenose, neu aufgetretene schmale Verkalkung im Spinalkanal auf Höhe L5/S1 rechts

- aktuell Verdacht auf residuelles lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom bei L5/S1 links

- Status nach Revision mit Refensterung LWK5/SWK1, Neurolyse S1 beidseits, Renukleotomie L5/S1 beidseits, Legacy-Spondylodese L4/5/S1 am 9. April 2008 bei zweitem Rezidivbandscheibenvorfall LWK5/SWK1 medial

- Status nach Refenestration L5/S1 links, Neurolyse L5 links, Sequesterentfernung links, Diskektomie, Undercutting rechts und Neurolyse S1 rechts am 13. Februar 2008

- Status nach Isthmotomie bei L5/S1 links am 23. Dezember 2007

- Status nach Sequesterektomie bei L5/S1 rechts 2004

- persistierende muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit erheblicher lumbaler paravertebraler Myogelose beidseits klar linksbetont

2.chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit traumatischer Vorgeschichte und chronischem Schmerzsyndrom

3.chronische Insomnie

    Die Gutachter stellten fest, dass sich auch aus psychiatrischer Sicht gegenüber der letzten Untersuchung eher eine leichte Verschlechterung mit einer chronifizierten, nun anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode und einem chronischen Schmerzsyndrom und einer chronischen Insomnie darstelle. Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten gesamt eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im Haushalt. Zusammenfassend bestehe seit Dezember 2009 beziehungsweise Dezember 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 27 Ziff. 6).

4.4    Med. pract. D.___ nahm am 6. März 2015 (Urk. 28 S. 1 ff.) zum Gutachten vom 13. November 2014 Stellung. Sie erklärte, dem Gutachten zufolge sei mittels CT vom 22. Oktober 2014 eine Implantatlockerung festgestellt worden. Die bereits vorbeschriebene Pseudarthrose bei L5/S1 bestehe weiterhin. Gegenüber den Voraufnahmen fänden sich zunehmende Degenerationen, insbesondere des Facettengelenks L4/5 links und eine Discusverkalkung bei L4/5 links, an das Foramen angrenzend. Eine Foramen- oder Spinalkanalstenose sei nicht gefunden worden. Ob es sich um Anzeichen einer klinisch relevanten Verschlechterung handle, könne angesichts des im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ von 2009 im Wesentlichen unveränderten Funktionsstandes der Wirbelsäule zumindest bezweifelt werden. Ein organisches Korrelat, das den Verdacht auf sensomotorische Ausfälle erhärten würde, werde im CT nicht beschrieben. Insbesondere fänden sich keine Hinweise darauf, dass mehrere Nervenwurzeln durch eine Kompression betroffen sein könnten.

    Im Vergleich der beiden Z.___-Gutachten sei eine Veränderung nicht ausgewiesen. Die Untersuchungsbefunde des RAD würden sich deutlich von denen des Z.___ unterscheiden, müssten jedoch wahrscheinlich als eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes interpretiert werden (S. 2 f.).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Das Verlaufsgutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 13. November 2014 erweist sich als umfassend. Es beantwortet die massgeblichen und die vom Gericht den Gutachtern unterbreiteten Fragen (S. 28 f. Ziff. 7) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Es erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens.

    Die abweichende Beurteilung der Beschwerdegegnerin basierte im Wesentlichen auf der rheumatologischen Untersuchung und dem Bericht von med. pract. D.___ vom 13. November 2012 (E. 4.1 hiervor). Der RAD nahm am 16. März 2015 zum Verlaufsgutachten Stellung. Med. pract. D.___ selber erklärte, dass es sich bei ihrem Bericht wohl um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle (E. 4.4), welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich ist.

    Gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 13. November 2014 ist demnach als erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 nicht massgeblich verändert hat. Die Beschwerde vom 17. September 2013 ist daher gutzuheissen.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, beim Z.___ ein Verlaufsgutachten zum Gutachten des Z.___ vom 5. Januar 2010 einzuholen. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 7‘728.95 (Urk. 19) sind daher nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der IV-Stelle im Rahmen von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zudem Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen.

6.3    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2015 zwei Honorarnoten in Höhe von insgesamt Fr. 3‘028.80 (Fr. 1‘787.90 und Fr. 1‘240.90) ein (Urk. 31-32), welche betreffend den geltend gemachten Aufwand angemessen sind und den verschiedenen Entschädigungssätzen Rechnung trägt. Dieser ist daher mit Fr. 3‘028.80 zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 13. November 2014 in Höhe von Fr. 7‘728.95 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'028.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger