Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00840




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___, welcher gelernter Metallbauer ist (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 17. August 2007, Urk. 7/1/5), meldete sich am 17. Oktober 2007 wegen einer Unverträglichkeit für hohe Schuhe/Stahlkappen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 7/25) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen. Sie führte zur Begründung an, X.___ könne die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr ausüben, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf eine Neuausbildung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) habe. X.___ plane die Absolvierung einer Fachhochschule. Eine andere Ausbildung komme für ihn nicht in Frage. Er erfülle zurzeit die Voraussetzungen für die von ihm gewählte Ausbildung an einer Fachhochschule jedoch nicht. Der Leistungsanspruch könne daher erst beurteilt werden, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Die Invalidenversicherung werde aber auch dann nur die Kosten für eine der angestammten Tätigkeit gleichwertige Ausbildung übernehmen.

    Nachdem X.___ die Aufnahmeprüfung für die Technische Berufsmaturität bestanden hatte (Bestätigung vom 18. Mai 2009, Urk. 7/26), sprach ihm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Februar 2010 (Urk. 7/36) Kosten für die Berufsmatura für die Zeit vom 19. Oktober 2009 bis 17. September 2010 gut. Sie hielt dabei fest, dass lediglich für drei Jahre der vierjährigen Ausbildung, welche neben der Berufsmatura ein Bachelorstudium beinhalte, Kosten übernommen würden. X.___ bestätigte, dass er dies zur Kenntnis genommen habe und damit einverstanden sei. Mit Verfügungen vom 20. April 2010 (Urk. 7/40) und vom 8. Juni 2010 (Urk. 7/41) sprach die IV-Stelle X.___ zudem Taggelder für die Zeit vom 19. Oktober 2009 bis 19. September 2010 zu. X.___ bestand die Berufsmaturitätsprüfungen (vgl. Scheiben vom 12. Oktober 2010, Urk. 7/42).

    Am 27. September 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 7/53), dass sie die Kosten für das erste Jahr des Bachelorstudiums Betriebsökonomie inkl. Vorbereitungskurse bei der Y.___, Z.___ vom 8. August 2011 bis 16. September 2012 übernehme. Sie wies X.___ dabei darauf hin, dass sie von der gesamten Ausbildung von vier Jahren die Kosten für drei Jahre übernehme. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/56), vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/58) und vom 27. Dezember 2011 (Urk. 7/59) sprach die IV-Stelle X.___ zudem Taggelder für die Dauer vom 19. September 2011 bis 16. September 2012 zu.

    Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/68) sprach die IV-Stelle X.___ Kosten für das zweite Bachelorstudienjahr vom 10. September 2012 bis 14. Juni 2013 gut. Sie wies ihn dabei wiederum darauf hin, dass sie nur die Kosten für drei Jahre der vierjährigen Ausbildung übernehme. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/70) und vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/72) sprach die IV-Stelle X.___ wiederum Taggelder zu, nämlich für die Zeit vom 17. September 2012 bis 16. Juni 2013.

    Mit Mitteilung vom 8. Juli 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass die beruflichen Massnahmen von X.___ abgeschlossen seien (Urk. 7/77). X.___ machte in der Folge mit undatierter Eingabe geltend, dass er seine Ausbildung noch nicht abgeschossen habe und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 7/78). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 22. August 2013 eine Verfügung, mit welcher sie den Abschluss der beruflichen Massnahmen bestätigte (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 17. September 2013 Beschwerde und beantragte, es seien von der Beschwerdegegnerin auch für das letzte Jahr seines Bachelorstudiums Kosten zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Erstatten einer Beschwerdeantwort (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Kosten für das dritte Jahr des Bachelorstudiums des Beschwerdeführers zu übernehmen hat.


2.

2.1    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2). Dieses beträgt 30 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG), das heisst Fr. 103.80 (Fr. 346.-- x 0,3; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (BGE 121 V 186).

2.2    Der Beschwerdeführer absolvierte vom 18. August 2003 bis am 30. Juni 2007 eine Lehre als Metallbauer bei der A.___ AG (vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. November 2007, Urk. 7/9). Die gesundheitlichen Probleme, das heisst die idiopathischen dyshidrosiformen Fussekzeme, welche die Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Metallbauer verursachten, lagen bereits während der Lehre des Beschwerdeführers vor (vgl. Urk. 7/1, Berichte von PD Dr. med. B.___, Leitende Ärztin der Dermatologischen Klinik des C.___, vom 12. November 2007, Urk. 7/10, und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. Oktober 2007, Urk. 7/8). Der Beschwerdeführer biss sich nach seinen eigenen Angaben durch die Lehre durch (Urk. 7/19/3, vgl. auch E-Mail vom 6. Januar 2009, Urk. 7/22). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Invalidität bereits während der Lehre des Beschwerdeführers zum Metallbauer eingetreten ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG).

    Der Beschwerdeführer erhielt im letzten Lehrjahr einen Lohn von Fr. 1‘160.--zuzüglich 13. Monatslohn pro Monat (Urk. 7/9/15). Sein Einkommen war somit tiefer als das höchste Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.1), weshalb seine neue Ausbildung trotz im Sinne von BGE 121 V 186 abgebrochener Lehre einer Umschulung nicht gleichgestellt ist (Urk. 6 Abs. 2 IVV). Es erweist sich somit als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf Art. 16 IVG (Erstmalige berufliche Ausbildung) und nicht gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) ausgerichtet hat.


3.

3.1    Gemäss Art. 5 Abs. 3 IVV bilden bei Versicherten, welchen Kosten für eine Neuausbildung im Sinne von Art. 16 IVG gewährt werden und welche vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen hatten, die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer in den Mitteilungen vom 12. Februar 2010 (Urk. 7/36), vom 27. September 2011 (Urk. 7/53) und vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/68), mit welchen sie ihm die Kosten für die ersten drei Jahre seiner vierjährigen Ausbildung gewährte, darauf hin, dass er Anspruch auf Vergütung der Kosten habe, welche für eine gleichwertige Ausbildung anfielen. Als Vergleichsbasis hielt sie dabei eine dreijährige Lehre als kaufmännischer Angestellter fest. Die Beschwerdegegnerin ging dabei davon aus, dass auch die Ausbildung zum Metallbauer drei Jahre daure, weshalb ihm auch nur eine dreijährige Neuausbildung gewährt werden könne (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/35/1). Entsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 22. August 2013 einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.

    Die Beschwerdegegnerin verkannte dabei, dass nicht nur die Lehre des Beschwerdeführers (Urk. 7/9), sondern generell die Lehre als Metallbauer vier Jahre dauert (vgl. http://www.smu.ch/cms/index.php?id=156). Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Ausbildung, welche seiner vierjährigen Lehre entspricht (vgl. Art. 5 Abs. 3 IVV). Es geht folglich nicht an, unter dem Hinweis auf die dreijährige Lehre für kaufmännische Angestellte die Kostengutsprache auf drei Jahre zu beschränken. Vielmehr sind die konkreten invaliditätsbedingten Mehrkosten, welche beim Beschwerdeführer bis zum Erreichen einer der vierjährigen Ausbildung als Metallbauer entsprechenden Ausbildung anfallen, zu ermitteln. Hierzu ist – nach Bestimmung einer der Lehre als Metallbauer entsprechenden Ausbildung - abzuklären, inwieweit dem Beschwerdeführer die abgeschlossene Lehre als Metallbauer bei der Neuausbildung angerechnet würde (was zu einer verkürzten Ausbildungsdauer führen könnte). Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Die Sache ist daher zur Vornahme dieser Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die Vergleichsrechnung der Kosten immer bezogen auf den gesamten Zeitraum der in Aussicht genommenen Ausbildung durchzuführen und nicht auf einzelne Zeitabschnitte zu beschränken ist (Meyer in: Murer/Stauffer, IVG, S. 188 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler