Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00841 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 29. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 26. August 2000 unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 31. August 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 6/23). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Mai 2002 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/31; Prozess Nr. IV.2001.00610).
1.2 Nach entsprechenden Aktenergänzungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2004 (Urk. 6/85) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 (Urk. 6/104) einen Rentenanspruch erneut.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 im Verfahren Nr. IV.2005.00890 ab, wobei es die Akten nach Eintritt der Rechtskraft zur Durchführung eines Neuanmeldeverfahrens an die IV-Stelle überwies (Urk. 6/121).
1.3 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge unter anderem eine Begutachtung beim Y.___ (Urk. 6/130, Urk. 6/132). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten (Urk. 6/136, Urk. 6/138) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. April 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 6/165-166).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Januar 2011 ab (Urk. 6/180; Prozess Nr. IV.2009.00462).
1.4 Mit Mitteilung vom 30. August 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/189).
Im Rahmen der vom Versicherten am 16. August 2011 beantragten Rentenrevision (Urk. 6/190) legte die IV-Stelle dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vor (Urk. 6/191), unterliess in der Folge jedoch weitere Abklärungen.
1.5 Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 6. Februar 2012 Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/197/2-3) und hob mit Verfügung vom 19. Juni 2012 die bisherige Invalidenrente auf (Urk. 6/206).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2012 gut und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 6/210; Prozess Nr. IV.2012.00711). In der Folge erteilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 14. September 2012 den Auftrag, die bisherige halbe Rente wieder auszurichten und stellte dabei eine Rentenrevision in Aussicht (Urk. 6/218).
2.
2.1 Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu (Urk. 6/222) und holte in der Folge aktuelle medizinische Berichte ein (Urk. 6/224, Urk. 6/228-229). Am 20. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) notwendig (Urk. 6/233). Daraufhin erklärte der Versicherte mit Schreiben vom 22. Februar 2013, er sei mit der vorgesehenen Begutachtung nicht einverstanden, da es sich seiner Ansicht nach um eine unzulässige „second opinion“ handle (Urk. 6/236). Dieselbe Auffassung vertrat sodann der Rechtsvertreter des Versicherten in seinem Schreiben vom 28. Februar 2013 (Urk. 6/237) und teilte am 15. April 2013 weiter mit, sofern die beabsichtigte Begutachtung mit dem Revisionsgesuch vom 16. August 2011 zusammenhänge, werde dieses zurückgezogen (Urk. 6/241).
Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 erklärte der Rechtsvertreter, der Versicherte halte entgegen seiner früheren Aussage am Revisionsgesuch fest, und bitte um Veranlassung der orthopädischen Begutachtung (Urk. 6/245).
Am 25. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine umfassende medizinische Untersuchung (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) notwendig, welche beim A.___ durchgeführt werde (Urk. 6/148). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 zeigte sich der Versicherte erstaunt über die vorgesehene umfassende Begutachtung. Frau B.___ vom Rechtsdienst habe zugesichert, dass lediglich eine orthopädische Begutachtung erfolgen werde (Urk. 6/250). Die IV-Stelle hielt am 30. Juli 2013 an einer interdisziplinären Begutachtung fest (Urk. 6/251), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (Urk. 6/252) sowie 19. August 2013 (Urk. 6/253) erneut opponierte.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch das A.___ fest (Urk. 6/254 = Urk. 2).
3. Gegen die Zwischenverfügung vom 22. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie Anordnung lediglich einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung, wobei über die Gutachtensperson ein Einigungsverfahren einzuleiten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 5. No-vember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 22. August 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch das A.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 25. Juni 2013 festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das A.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstgerichtliche Rechtsprechung - auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
1.3 Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. März 2012, nun wie folgt beschrieben:
Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
- polydisziplinäre Begutachtung
- Fachdisziplinen
- Fragenkatalog
- Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.
Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin für die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Ergänzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverfügung ergeht. Einfache Ergänzungen eines Gutachtens können ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, während bei schwerwiegenden Mängeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (vgl. auch; Glättli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabhängigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung im Wesentlichen davon aus, dass gemäss der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst eine umfassende Abklärung notwendig sei (Urk. 2 S. 1). Es lägen sodann keine schützenswerte Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen würden (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin habe bestätigt, dass sich die medizinische Abklärung auf die Disziplin Orthopädie beschränken könne. Dies sei der einzige Grund, weshalb er sein Revisionsgesuch nicht zurückgezogen habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). Eine polydisziplinäre Begutachtung stelle im Übrigen eine unzulässige „second opinion“ dar, nachdem das Sozialversicherungsgericht in seinem letzten Urteil festgehalten habe, es gebe keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes. Gemäss der neuen Rechtsprechung sei sodann zwingend ein Einigungsverfahren durchzuführen (S. 4 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Mit Urteil vom 29. August 2012 (Urk. 6/210) hielt das hiesige Gericht fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Einschätzung des Gesundheitszustandes gemäss Y.___-Gutachten vom 13. August 2008 etwas geändert haben könnte (S. 7 E. 4.1). Darin hatten die Y.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-und Leistungsfähigkeit gestellt (Urk. 6/136 S. 13 lit. E.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- lumbaler Spondylarthropathie - abakterielle Spondylodiszitis in Höhe L3/4, ausgeprägter in Höhe L4/5, sowie subligamentärer medio links lateraler Diskushernie in Höhe L4/5 mit geringer diskaler L5-Nervenwurzelkompression links
- rumpfmuskulärem Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 13 f. lit. E.2):
- Gonalgie beidseits ohne Knieschmerzen erklärende Röntgenpathologie
- Adipositas, BMI 35.5 kg/m2
- interstitielle Pneumonie mit generalisiertem konfluierendem Exanthem September 2007, letztlich unklarer Genese; Rezidiv mit hilären und mediastinalen Lymphadenopathien und erneutem generalisierten konfluierendem Exanthem März 2008
- hypochondrische Störung im Rahmen einer lumbalen Spondylarthropathie und eines flachen Nucleus pulposus Prolaps (NPP) L4/5.
Im Weiteren führten die Gutachter aus, die bildgebend erhobenen Befunde erklärten zumindest teilweise die lumbale Rückenschmerzsymptomatik und die eingeschränkte Beweglichkeit (S. 14 unten und S. 15 oben), auch wenn sie daneben eine Selbstlimitierung wahrnahmen (S. 16). Fussend auf den orthopädisch pathologischen Befunden attestierten sie eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S. 16 und S. 19 Ziff. 5). Sie verneinten eine Beeinträchtigung auf der psychischen Ebene und bestätigten auf die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, dass orthopädische Beeinträchtigungen bei chronischem lumbosakralen Schmerzsyndrom mit den beschriebenen pathomorphologischen und bildgebend gesicherten Schäden bestünden. Die somatischen Faktoren würden überwiegen, während die Gutachter psychische und psychosoziale Faktoren verneinten (S. 17).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte am 12. No-vember 2012 auf dem Fragebogen zur Rentenrevision folgende Diagnosen (Urk. 6/222/3 Ziff. 5.4):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom (LRS)
- Zervikalsyndrom (CVS)
- depressive Entwicklung
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- subacrominales Impingement rechts
Der Beschwerdeführer sei aktuell in psychiatrischer sowie rheumatologischer Behandlung (S. 5.3). Derzeit seien gar keine Tätigkeiten, auch keine körperlich leichten, möglich (Ziff. 5.5).
3.3 In seinem Bericht vom 10. Dezember 2012 (Urk. 6/224) nannte Dr. C.___ sodann folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches LSS/LRS L5/S1 bei bekannter Diskushernie und schweren Osteochondrosen
- Status nach abakterieller Spondylodiszitis LWK 3/4 und 4/5
- Periarthropathin humeroscapularis (PHS) rechts bei subacrominalem Impingement Syndrom und AC-Gelenksarthrose rechts
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Depression
- Adipositas
Der Beschwerdeführer habe sich letztmals vom 16. Februar bis 5. März 2011 zur rheumatologischen Rehabilitation in der D.___ aufgehalten (Ziff. 1.3). Aufgrund der chronischen Schmerzen mit Auswirkung auf die bzw. Verschlechterung der Depression und fehlendem Ansprechen auf Physiotherapie und Analgetika sei die Prognose insgesamt schlecht (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer besuche aktuell eine Physiotherapie und befinde sich in psychiatrischer sowie rheumatologischer Behandlung (Ziff. 1.5). Aus somatischer und psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer keinerlei Arbeiten mehr zumutbar, er sei für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 6/228) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit
- Panikstörung
- chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen sowie beidseitiger Gonarthrose
Der Beschwerdeführer stehe seit dem Jahre 2004 in psychiatrischer Behandlung (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungünstig. Die psychische Störung dauere schon lange, habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen (Ziff. 1.4). Als Bauarbeiter bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine physisch leichte Arbeit, die auch psychisch nicht belastend wäre, also keine Konzentration und Ausdauer verlange und bei welcher kein Aufpassen notwendig sei, könnte in einem Umfang von 30 % ausgeübt werden (Ziff. 1.7).
4.
4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stützt sich das laufende Renten-revisionsverfahren nicht auf sein Gesuch vom 16. August 2011 (Urk. 6/190). Bereits im Rahmen der Umsetzung des Urteils vom 29. August 2011 wurde die anschliessende Durchführung einer amtlichen Rentenrevision vorgesehen (vgl. Feststellungsblatt vom 14. September 2012, Urk. 6/215) und in der Folge im November 2012 auch tatsächlich eingeleitet (Fragebogen zur Revision der Invalidenrente, Urk. 6/222). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat die Beschwerdegegnerin dabei von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG,
Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
4.2 Nachdem anlässlich der Y.___-Begutachtung keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt werden konnten (vgl. E. 3.1), kam es in der Zwischenzeit gemäss den Ausführungen des behandelnden Psychiaters wie auch des Hausarztes zu einer depressiven Entwicklung (E. 3.2-3.4). Neu hinzugekommen sind sodann Beschwerden der rechten Schulter (E. 3.3). Im Weiteren steht der Beschwerdeführer in rheumatologischer Behandlung (E. 3.2-3.3) und musste sich im Jahre 2011 einer stationären rheumatologischen Rehabilitation unterziehen (E. 3.3).
Insgesamt liegen verschiedene Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Y.___-Begutachtung im Jahre 2008 vor. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin zur umfassenden und damit polydisziplinären Abklärung ist somit im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes nachvollziehbar, dies unabhängig davon, was mit der zuständigen Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (allenfalls) besprochen wurde.
5.
5.1 Nachdem der Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nicht zu beanstanden ist, bleibt zu prüfen, ob diese das erforderliche Verfahren korrekt (vgl. vorstehend E. 1.3) durchgeführt hat.
5.2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer über die als notwendig erachtete polydisziplinäre Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) sowie den Fragekatalog informiert und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert zehn Tagen Einwände gegen die Begutachtung sowie allfällige Zusatzfragen einzubringen (Urk. 6/233). Nach einem umfassenden Schriftenwechsel (vgl. Urk. 6/236-237, Urk. 6/241-242) sowie Einsicht in das Feststellungsblatt (vgl. Urk. 6/243-244) teilte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2013 mit, er halte am Revisionsgesuch fest und erwarte die Einladung zur orthopädischen Begutachtung (Urk. 6/245). Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Fall bei SuisseMED@P zuteilen (Urk. 6/247, Urk. 6/149) und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Juli 2013, die polydisziplinäre Begutachtung werde im A.___ durchgeführt (Urk. 6/248). In der Folge teilte der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 mit, er sei mit einer polydisziplinären Begutachtung nicht einverstanden. Die zuständige Mitarbeiterin des Rechtsdienstes habe zugesichert, dass nur eine orthopädische Untersuchung erfolgen werde (Urk. 6/250). Nach einem erneuten Schriftenwechsel erliess die Beschwerdegegnerin sodann am 22. August 2013 die angefochtene Zwischenverfügung (Urk. 2).
5.3 Zwar kam es im Laufe des Verfahrens zwischen den Parteien zu einem Missverständnis darüber, ob eine mono- oder polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden solle, so dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem vorgesehenen Verfahren (vgl. vorstehend E. 1.3) keine anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung erliess, sondern direkt die zufällige Zuteilung bei der SuisseMED@P veranlasste. Nachdem jedoch die Anordnung einer umfassenden medizinischen Abklärung nicht zu beanstanden ist, ist von einer Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und Rückweisung der Sache zum Erlass einer entsprechenden Verfügung abzusehen, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst, ein derartiges Vorgehen einen überspitzten Formalismus darstellen und das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu den vorgesehenen Fachdisziplinen sowie dem Fragekatalog Stellung zu nehmen, und die Auswahl der Begutachtungsstelle über die SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgte.
6. Insgesamt ist weder die Anordnung einer umfassenden und damit poly-disziplinären Begutachtung noch das Verfahren zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig