Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00843 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 13. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 7/66) und war ab 1990 bei der Y.___ AG tätig. Per 31. Juli 1997 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 7/19), seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/95 und Urk. 7/126/7). Am 21. Mai 1997 meldete er sich unter Hinweis auf seit 1991 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. November 1997; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 ab (Urk. 7/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 1999 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/49).
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/51 ff.). Gestützt auf das von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. April 2000 erstattete Gutachten (Urk. 7/60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 7/62 und Urk. 7/64).
1.3 Am 11. Juni 2003 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/70). Nach Einholung eines Berichtes des A.___ vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) teilte sie dem Versicherten am 23. Februar 2004 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 7/73).
1.4 Am 20. Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/94). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse und Einholung eines weiteren Berichtes des A.___ vom 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie eines (undatierten) Berichtes des Hausarztes (Urk. 7/97) teilte sie dem Versicherten am 10. Juni 2009 wiederum mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 7/99).
1.5 Am 15. Mai 2012 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 7/104) gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 kündigte sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 7/106). Im Einwandverfahren veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/118). Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, erstattete das internistisch-rheumatologische Gutachten am 22. Februar 2013 (Urk. 7/124). Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das psychiatrische Gutachten sowie die interdisziplinäre Zusammenfassung gemeinsam mit Dr. B.___ am 7. März 2013 (Urk. 7/126). Mit Verfügung vom 22. August 2013 setzte die IV-Stelle gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten die bisherige ganze Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 [= Urk. 7/130 und Urk. 7/132]).
2. Gegen diese Rentenherabsetzung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die IV-Stelle zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer zwei Austrittsberichte des A.___ (D.___ AG) vom 2. August 2014 (Urk. 10/2) und vom 25. November 2014 (Urk. 10/1) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 zugestellt wurden (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder
-überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Überprüfung der bisherigen Invalidenrente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen aus dem Gutachten von Dr. Z.___, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Dabei sei von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen worden. Im aktuellen Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit festgehalten worden. Im Vergleich der beiden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit könne keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes erblickt werden. Eine Überprüfung der bisherigen Rente sei aber gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG
6. IV-Revision vorzunehmen. Bei einem neuen Einkommensvergleich ergebe sich unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidens-bedingten Abzuges von 5 % ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit sei die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dem Gutachten von Dr. C.___ fehle hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die genügende Beweiskraft (Urk. 1 Rz. 7 ff.). Bei dessen Begründung, weshalb lediglich eine mittelgradige Depression vorliege, handle es sich nicht um eine fachlich psychiatrische Argumentation; die diagnostischen Kriterien für eine schwere Depression seien auch gemäss seiner Befunderhebung erfüllt (Urk. 1 Rz. 7.3 und Rz. 9 ff.). Hinsichtlich der Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision sei darauf hinzuweisen, dass nicht eine reine somatoforme Schmerzstörung mit allenfalls zusätzlich leichter Depression zu beurteilen ge-wesen sei. Die psychogene Anpassungsstörung auf die somatischen Beschwer-den sowie die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt seien psychi-sche Krankheiten, welche nicht unter diese Bestimmungen fielen (Urk. 1 Rz. 8 ff.). In den Revisionen der Jahre 2004 und 2009 sei die Rente bejaht worden unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Diese sei inzwischen chronifiziert. Gemäss Dr. C.___ liege keine anhaltende somatoforme Schmerz-störung vor. Es liege damit klar eine rein psychiatrische Krankheit vor, welche nicht unter lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle (Urk. 1 Rz. 8.3). Zudem beziehe der Beschwerdeführer die Rente bereits seit mehr als 15 Jahren, weshalb im Hinblick auf lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision eine Herabsetzung der Rente nicht gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz. 10). Bei fehlender Ausbildung und langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei eine Selbsteingliederung oft nicht zumutbar. Die Eingliederungsmassnahmen müssten vor Aufhebung der Rente geprüft werden (Urk. 1 Rz. 11).
2.3 In der Eingabe vom 10. Dezember 2014 wies der Beschwerdeführer auf zwei stationäre Hospitalisationen im Jahr 2014 hin und hielt dafür, die eingereichten Austrittsberichte würden den weiteren Verlauf seiner Krankheit beleuchten und Rückschlüsse auf die im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte zulassen (Urk. 9).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 16. August 2000 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/61; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1). Dieser hatte eine psychogene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf bekannte somatische Beschwerden mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), reaktiver, depressiver Störung (ICD-10 F32.1) beziehungsweise Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F41.2) diagnostiziert (Urk. 7/60/6). Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten fest, es handle sich im Gefolge einer Anpassungsstörung auf die kognitiv vom Beschwerdeführer nicht einsichtigen Zusammenhänge seiner somatischen Erkrankung um eine zunehmende, erhebliche, konversive, ängstlich-depressive Störung mit hohem Somatisierungspotential. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, ein „verlorener Fall“ zu sein, welcher auch von den Medizinern aufgegeben worden sei. Die schwache Bildung, die kümmerentwickelte Persönlichkeit und zudem auch noch die immerhin vorhandenen Sprachschwierigkeiten stünden diametral zu jeglichem Verarbeiten dieses kern-neurotischen Komplexes. Es wäre für ihn die beste Medizin, wiedereingegliedert zu werden, da es ihn überzeugen könnte, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit immer noch eine Arbeitsleistung erbringen könne. So, wie der Zustand sich heute präsentiere, müsse man dem Beschwerdeführer attestieren, dass es sich um eine psychogene Störung von Krankheitswert handle, dass diese Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe und dass die Störung langdauernd sei (Urk. 7/60/6 f.). Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 55% führte zu einem Invaliditätsgrad von 72 %, woraus eine ganze Rente resultierte (Urk. 7/61).
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte somit aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes.
In der Folge wurde der Anspruch auf eine ganze Rente in den Jahren 2004 und 2009 bestätigt. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf je einen Bericht des A.___ vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/71) und 23. März 2009 (Urk. 7/96) sowie einen undatierten Bericht (Urk. 7/97) des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin. Die Ärzte des A.___ stellten dieselben Diagnosen wie im ersten Bericht vom 5. April 2000 (Urk. 7/60/22 f.), welcher Dr. Z.___ bei seiner Begutachtung bereits vorgelegen hatte. Sie hielten zudem fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit 1999 im Wesentlichen nicht verändert (Urk. 7/71/2 und Urk. 7/96/7). Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest, es gebe „nichts Neues“; der Zustand des Beschwerdeführers sei seit Jahren „stationär“ (Urk. 7/97/3 und /5). Entsprechend lag beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ ein unveränderter Gesundheitszustand vor.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1.1).
3.2 Wird die Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision herabgesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG).
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2012, kurz nach Eröffnung des Rentenrevisionsverfahrens, über die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen bestehenden Möglichkeiten (Eingliederungsmassnahmen mit Weiterausrichtung der Rente bis zum Abschluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre; Einwand / Z-Gesuch; Akzeptanz des Entscheides) orientiert (Urk. 7/105/2 f.). Der Beschwerdeführer wünschte zunächst Eingliederungsmassnahmen und meldete sich für ein Wiedereingliederungsprogramm an. Nachdem er gegen die angekündigte Rentenherabsetzung Einwand erhoben und einen Arztbericht aufgelegt hatte, in welchem das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Symptomatik postuliert wurde, konnten keine Wiedereingliederungsmassnahmen an Hand genommen werden (Urk. 7/111/2, Urk. 7/105/3 und Urk. 7/129/1). In korrekter Weise wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung aber darauf hin, dass ihm nach der Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen zustehen (Urk. 2 S. 6).
Das geschilderte Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden.
3.3 Die Voraussetzungen von lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) noch nicht 55 Jahre alt. Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 4.3) und damit der 1. Dezember 1997 (Urk. 7/62 und Urk. 7/64; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Im Zeitpunkt, in dem das Rentenrevisionsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eröffnet wurde (15. Mai 2012; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5), bezog er seit etwa 14 ½ Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend ist auch die Alternativvoraussetzung eines Rentenbezugs seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung nicht erfüllt.
3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass eine Rentenüberprüfung in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig war.
4. Dr. B.___ sowie Dr. C.___ hielten in der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung des Gutachtens vom 7. März 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/126/11 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
- Lumbovertebrales Syndrom bei leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und leichter Recessus-Stenose L4/L5 und mittelgradiger Recessus-Stenose L5/S1 ohne Diskushernie, ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 10/2012 und MRI 07/2010), ohne radikuläre Zeichen und normale elektrophysiologische Befunde (08/1999) bei Status nach mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (Erstdiagnose 02/1995) und vollständige Rückbildung dieser Diskushernie und Rückbildung der Nervenwurzelkompression, Erstdokumentation der Rückbildung im MRI 07/2010
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter die folgenden auf (Urk. 7/126/12):
- Übergewicht (BMI 29,9 kg/m2)
- Hypothyreose (Erstdiagnose etwa 2002), aktuell übersubstituiert (TSH 0.104 mU/l, T4 frei 22.5 nmol/l)
- Migräne
Die Gutachter hielten fest, für Tätigkeiten, welche mit dem Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 1996 nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seinem Bildungsniveau entsprechend attestiert werden. Für die verbleibende Arbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Schnelligkeit und geistige Flexibilität (wie z.B. Fliessbandarbeit, Arbeit mit vielen Kundenkontakten oder Tätigkeiten mit sehr häufigem Wechsel der Arbeitsabläufe) sowie Nachtarbeit nicht geeignet. Für adaptierte Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer seit etwa 2 ½ Jahren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/126/12).
Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Er könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ sodann nicht plausibilisieren. In den Berichten des A.___ vom 5. April 2000, 8. Januar 2004 und 23. März 2009 seien schwere depressive Episoden diagnostiziert worden. Im Bericht vom 15. August 2012 sei festgehalten worden, dass sich beim Beschwerdeführer seit 2009 die depressive Symptomatik zwischen mittelgradigem und schwergradigem Ausmass gezeigt habe. Eine rezidivierende depressive Störung habe bekanntlich einen phasenförmigen Verlauf mit unterschiedlichem Ausmass der depressiven Symptome, was auch anlässlich seiner Exploration bestätigt werden könne. Die depressiven Störungen würden allgemein durch Selbstwahrnehmungsstörungen charakterisiert (die Betroffenen fühlten sich unfähiger, als sie effektiv seien), was auch im Falle des Beschwerdeführers zu bestätigen sei. Dieser habe 2004 zum zweiten Mal geheiratet und eine eigene Familie gegründet, was für eine Teilerhaltung der Ressourcen spreche. Vor zweieinhalb Jahren sei die Familie des Beschwerdeführers in die F.___ ausgewandert und seitdem lebe er teilweise in der F.___ und teilweise in der Schweiz. Die Fähigkeit, die notwendige Tagesstruktur alleine in der Schweiz zu erhalten, regelmässig zu fliegen und die eigene Familie zu besuchen, spreche eindeutig gegen eine vorwiegend schwere depressive Symptomatik mindestens in den letzten zweieinhalb Jahren. Es sei aber nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in den Therapiestunden (genau wie während der Exploration) im Rahmen der depressiv bedingten Selbstwahrnehmungsstörungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aufgrund der mehrheitlich mittelgradigen depressiven Symptomatik eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Es sei gleichzeitig zu betonen, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits einen teilchronifizierten Verlauf angenommen habe, so dass eine vollständige Remission seiner depressiven Störung und damit eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei. Es ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf schwerwiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder schwerwiegende belastende psychosoziale Situationen, so dass bei ihm trotz geklagter muskuloskelettaler Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (Urk. 7/126/9 f.).
5.
5.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Februar 2013/7. März 2013 (Urk. 7/124 und Urk. 7/126) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der Umstand, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Lage zunächst anders eingeschätzt hatte und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/129/5; vgl. Vorbringen in Urk. 1 Rz. 7), ändert nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens, zumal der RAD dasselbe nach Erhalt ebenfalls als umfassend und schlüssig bewertete (Urk. 7/129/6).
5.2 Gegen die internistisch-rheumatologische Einschätzung von Dr. B.___ wurden keine Einwände erhoben, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___; dieser führe fachfremde Argumente an. Der Beschwerdeführer hält dafür, die diagnostischen Kriterien für eine schwere Depression seien erfüllt. Dass eine Person mit schwerer depressiver Symptomatik nicht fähig sein solle, selbständig zu leben, treffe offensichtlich nicht zu. Auch die Fähigkeit, mit dem Flugzeug in die F.___ zu reisen und seine Familie zu besuchen, schliesse eine schwere depressive Episode jedenfalls nicht aus. Davon wüssten auch die behandelnden Ärzte, was deren Diagnose nicht ändere (Urk. 1 Rz. 7.3).
5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die psychiatrische Einschätzung von Dr. C.___ unter Hinweis auf die sich in den letzten Jahren vor der Begutachtung zugetragenen Ereignisse als einleuchtend. Es handelt sich dabei keineswegs um eine fachfremde Argumentation. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner depressiv bedingten Selbstwahrnehmungsstörungen unbeholfen präsentiere, was aber den erhaltenen Ressourcen nicht entspreche (Urk. 7/126/10), scheint nachvollziehbar. Es kann daher nicht unbesehen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden, was auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ zum Ausdruck kam: Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von ständigen Rückenschmerzen begleitet wird (Urk. 7/124/22) und nach Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ schwer depressiv sei, weisen seine Hände deutliche Gebrauchsspuren auf, für welche er keine Erklärung hat. Dr. B.___ hält diese Gebrauchsspuren in nachvollziehbar Weise als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer beide Hände lang andauernd und kraftvoll einsetze (Urk. 7/124/31). Dies steht aber in deutlichem Widerspruch zu den von ihm geklagten Beschwerden.
5.4 Im (undatierten) Bericht des A.___ des Jahres 2012 wurden die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 F45.4) aufgeführt (Urk. 7/111/1). Diese Diagnosen veränderten sich seit der ersten Berichterstattung des A.___ vom 5. April 2000 nicht (vgl. Urk. 7/60/22, Urk. 7/71/1, und Urk. 7/96/6). Dabei ergab sich zumindest aus dem Bericht vom 15. August 2012, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers seit 2009 Schwankungen unterlag beziehungsweise zwischen mittelgradig und schwergradig (aktuell) eingestuft werde (Urk. 7/113). Die seit Jahren unverändert gebliebene Diagnose einer schweren depressiven Episode (vgl. E.5.2) erweist sich indes als kaum nachvollziehbar, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 doch zum zweiten Mal geheiratet und inzwischen drei Kinder (Geburtsjahre: 2006, 2008 und 2010) gezeugt (Urk. 7/78 ff., Urk. 7/90/3 und Urk. 7/100). Dr. C.___ wies zu Recht darauf hin, dass die Heirat und die Gründung einer Familie für eine Teilerhaltung der Ressourcen spreche (Urk. 7/126/10).
In Bezug auf die Einschätzung der Ärzte des A.___ ist damit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5 Die im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte des A.___ datieren vom 2. August und 25. November 2014 und belegen zwei stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 20. Mai bis 2. August 2014 und vom 1. Oktober bis 21. November 2014.
Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot. Die neuen Beweismittel sind daher bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids nur soweit zu berücksichtigen, als sie Umstände belegen, die sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte lassen nicht auf eine unzutreffende Diagnosestellung des Gutachters Dr. C.___ schliessen. Vielmehr werden in den Berichten neue Entwicklungen dokumentiert, welche mehrheitlich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sind. Aus dem Austrittsbericht des A.___ vom 2. August 2014 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer Ehekrise befinden würden. Die Ehefrau habe einen anonymen Brief erhalten, in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt werde, fremdzugehen. Sie glaube dies, obwohl der Beschwerdeführer seine Unschuld beteuere. Sie wolle seither nicht mehr mit ihm zusammenleben (Urk. 10/2 S. 1 f.). Auf Zuspruch der Ärzte, den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten, sowie nach akut aufgetretenen Zahnschmerzen reiste der Beschwerdeführer am 2. August 2014 unvermittelt in die F.___ ab (Urk. 10/2 S. 3). Dort befand er sich bis etwa Ende September 2014. Kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz begab er sich wieder ins A.___ (Aufenthalt vom 1. Oktober bis 21. November 2014). Im zweiten Austrittsbericht vom 25. November 2014 wurden weitere psychosoziale Faktoren aufgezählt: psychische Belastung durch die im G.___ Grenzgebiet stattfindenden Kämpfe und Sorge um Familienmitglieder (Urk. 10/1 S. 2).
5.6 Im Sinne des Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen. Gestützt darauf steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.
5.7 Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht gegeben wären, wäre eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen: Im Vergleich zu der in den vergangenen Jahren diagnostizierten schweren depressiven Episode liegt gestützt auf das beweiskräftige Gutachten nur noch eine mittelgradige depressive Episode vor.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Entgegen den Erwägungen der IV-Stelle ist für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___ AG, abzustellen (vgl. E. 6.2). Auf diese Angaben stellte die IV-Stelle denn auch bei der Rentenzusprache im Jahr 2000 ab (Urk. 7/61). Das Einkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 1997 im Gesundheitsfall Fr. 68‘480.-- betragen (Urk. 7/29). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommmen von Fr. 83‘020.-- (Indexstand 1818 [1997] auf 2204 [2013]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013).
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 31‘426.-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2150 x 2204 x 0.5). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29‘855.-- (Fr. 31‘426.-- x 95 %).
Wird das Valideneinkommen von Fr. 83‘020.-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 29‘855.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 53‘165.--, was einem Invaliditätsgrad von 64.04 %, gerundet 64 %, entspricht.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
6.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 7.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 (Dispositiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro