Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00848




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 13. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene X.___ schloss im Jahr 2000 eine Lehre als Hafner/Plattenleger ab (Urk. 6/1). Am 30. Juni 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (wahnhafte Vorstellungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). Die IV-Stelle Y.___ klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und erteilte dem Versicherten am 19. Juli 2005 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT Anlehre zum Maler / Restaurationsfachmann in der Stiftung Z.___ in A.___ ab 14. August 2005 bis 16. August 2008 (Urk. 6/30). Der Versicherte absolvierte die Ausbildung und bestand im Sommer 2008 die Lehrabschlussprüfung (Urk. 6/32 f.). Nach Abschluss der Ausbildung wurde dem Versicherten von der Stiftung Z.___ eine Anstellung als Assistent eines Ausbildners im Umfang von 55 % angeboten (Urk. 6/33). In der Folge kündigte ihm die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2008 an, die beruflichen Massnahmen abzuschliessen, da er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/36). Nach Einwand des Versicherten (Urk. 6/38) tätigte die IV-Stelle Y.___ zusätzliche berufliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten nach einem weiteren Vorbescheid vom 20. August 2009 (Urk. 6/50) mit Verfügung vom 30. September 2009 ab dem 1. August 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/54). Danach trat die IV-Stelle Y.___ die Akten des Versicherten aufgrund dessen Wohnsitzwechsels nach A.___ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, ab (Urk. 6/55).

1.2    Am 20. August 2012 eröffnete die IV-Stelle Zürich ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/56) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juni 2013; Urk. 6/77) hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 30. August 2013 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 6/81]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisher ausgerichtete Viertelsrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 (Urk. 5) schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, in den medizinischen Berichten werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 55 % bestätigt. Gemäss dem aktuellen Fragebogen der Arbeitgeberin könnte der Beschwerdeführer in einem 100%Pensum als Ausbildner Maler im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 87‘430.-- erzielen. Um eine neutrale Beurteilung des Einkommens ohne Behinderung zu erheben, werde indes auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, wonach der Lohn für das Baugewerbe (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für das Jahr 2013 Fr. 73‘101.-- bei einem 100%-Pensum betrage. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73‘101.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48‘087.-- (Beschäftigungsgrad von 55 % bei der aktuellen Arbeitgeberin) resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘014.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % entspreche (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die aktuellen Angaben seiner Arbeitsgeberin abzustellen und somit auf einen Betrag von Fr. 87‘430.-- (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Am 20. April 2009 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.04) und hielt dafür, dass der Beschwerdeführer zu ungefähr 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/43/1).

3.1.2    Gemäss Arbeitsvertrag der Stiftung Z.___ vom 15. August 2008 war der Beschwerdeführer ab diesem Tag als Assistent Renovierwerkstatt in einem 55%Pensum tätig (Urk. 6/40). Der Lohn für dieses Arbeitspensum betrug laut Stiftung Z.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Januar 2009) ab dem 1. Januar 2009 Fr. 47‘276.45 pro Jahr, wobei lediglich Fr. 38‘680.75 der effektiven Arbeitsleistung entsprachen. Dem Beschwerdeführer wurde somit ein Soziallohn von Fr. 8‘595.70 ausbezahlt (Urk. 6/40/7).

3.2

3.2.1    Im Bericht der C.___ vom 6. Mai 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/71/2):

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- aktenanamnestisch: akute vorwiegend wahnhafte Episode im April 2004 (ICD-10 F23.3)

- schizotype Störung (ICD-10 F21)

Im Bericht wurde festgehalten, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 48 % (Urk. 6/71/4).

3.2.2    Gemäss Auskunft der Stiftung Z.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. Januar 2013) war der Beschwerdeführer auch im Jahr 2013 noch in einem 55%-Pensum tätig. Der Jahreslohn für dieses Arbeitspensum betrug seit dem 1. Januar 2013 Fr. 48‘087.--, wobei dieser Lohn der effektiven Leistung des Beschwerdeführers entsprach (Urk. 6/66 und Urk. 6/74).

3.3    Die Beschwerdegegnerin ging von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 55 % aus. Dies entspricht dem faktischen Beschäftigungsgrad und der effektiven Leistung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/74). Damit ist gleichzeitig von einer Verbesserung des für die Rentenzusprache entscheidenden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen; dieser bezieht keinen Soziallohn mehr, was einer Leistungssteigerung gleichkommt. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind somit erfüllt.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2000 eine Berufsausbildung als Hafner/Plattenleger ab. Aus dieser Zeit liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor. Die sich in den Akten befindenden Arztberichte datieren frühestens von 2004 und erschöpfen sich in Bezug auf die Darstellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor dem Jahr 2004 primär in der Wiedergabe seiner persönlichen Schilderungen (Urk. 6/17/3). Vor diesem Hintergrund stellt die von der IV-Stelle Y.___ gewährte berufliche Massnahme eine Umschulung und keine erstmalige berufliche Ausbildung dar.

    Da der Beschwerdeführer bereits vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung über eine berufliche Ausbildung als Hafner/Plattenleger verfügte, gelangt Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zur Anwendung (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 154 zu Art. 28a IVG).

4.2    Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist nicht auf das Einkommen des Beschwerdeführers als Ausbildner Maler bei der Stiftung Z.___ abzustellen, sondern auf das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden als Hafner/Plattenleger. Da der Beschwerdeführer im angestammten Beruf keine längerfristige Tätigkeit ausübte, sondern bloss in temporären Verhältnissen tätig war (Urk. 6/9/4 und Urk. 6/13), ist dazu ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Bereich Baugewerbe, sonstiges Ausbaugewerbe (TA1, Ziff. 43), heranzuziehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hafner/Plattenleger im Gesundheitsfall eine ähnliche Stellung wie bei der Stiftung Z.___ innegehabt hätte. Aufgrund der Invalidenkarriere können keine Rückschlüsse auf die Validenkarriere gezogen werden, zumal es sich bei der Stiftung Z.___ um eine geschützte Werkstätte handelt. Ausserdem muss sich die Absolvierung eines kantonalen Lehrmeisterkurses nicht lohnwirksam auswirken, was sich auch vorliegend zeigen lässt: Der Bruttolohn der Stiftung Z.___ für die Tätigkeit als Assistent eines Ausbildners betrug im Jahr 2009 Fr. 47‘276.45.-- (bezogen auf ein 55%-Pensum, Urk. 6/40/7) und für die Tätigkeit als Ausbildner Maler im Jahr 2013 Fr. 48‘087.-- (ebenfalls bezogen auf ein 55%-Pensum, Urk. 6/66/2). Diese Lohndifferenz entspricht in etwa der Anpassung an die Nominallohnentwicklung, die zusätzliche Ausbildung schlug sich in der Besoldung also nicht nieder.

Im Sinne des Gesagten ist gemäss LSE im Bereich Baugewerbe, sonstiges Ausbaugewerbe (TA1, Ziff. 43), auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und damit auf ein standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 5‘559.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41,5 Stunden pro Woche im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, F) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2150 [2010] auf 2204 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 70‘948.-- (Fr. 5‘559.-- x 12 : 40 x 41.5 : 2150 x 2204).

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Angaben der Stiftung Z.___ abzustellen. Gemäss deren Fragebogen vom 23. Januar 2013 beträgt der Jahreslohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2013 bei einem 55%Pensum Fr. 48‘087.-- (inkl. 13. Monatslohn), wobei dieser Lohn der effektiven Leistung des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 6/66/2 und Urk. 6/74).

4.3    Wird das Valideneinkommen von Fr. 70‘948.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 48‘087.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22861.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % entspricht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro