Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00849




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 16. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

Engelgasse 214, 9053 Teufen AR


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, arbeitete seit 24. März 2003 in einem Pensum von 100 % als Flachdachisoleur (Urk. 8/3 Ziff. 3), als am 7. Oktober 2009 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 8/3). Nach entsprechenden Abklärungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 8/4, Urk. 8/8) teilte diese dem Versicherten am 5. November 2009 mit, eine Anmeldung sei zu empfehlen, wenn Anfang des Jahres 2010 noch immer keine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar sei (Urk. 8/9). Am 29. März 2010 meldete sich der Versicherte schliesslich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 8/15-16) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/23, Urk. 8/42, Urk. 8/46-48, Urk. 8/53), führte mit dem Versicherten verschiedentlich Gespräche zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 8/24, Urk. 8/27-28, Urk. 8/30, Urk. 8/34) und zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/20, Urk. 8/35). Mit Mitteilung vom 28. September 2010 gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/36) und schloss am 30. Juni 2011 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/44). Am 12. Januar 2012 gab sie sodann ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/55), welches am 19. September 2012 erstattet wurde (Urk. 8/66-67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70-72, Urk. 8/77, Urk. 8/81), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 8/82), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/88 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente ab spätestens Juni 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2014 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk.1 S. 2 Mitte Ziff. 1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2009 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und auch aus juristischer Sicht spreche nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, es könne somit darauf abgestellt werden. Insgesamt ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er halte das Vorgehen zur Wahl der Gutachter nach wie vor für nicht zulässig. Aus dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil gehe nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gutachten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle. Es heisse dort einzig, dass das Zufallsprinzip nur für polyvalente Gutachten geeignet erscheine. Unabhängig davon sei in letzter Zeit zunehmend festzustellen, dass mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag gegeben würden, um den Wortlaut von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unterlaufen. Gerade hier sei es offensichtlich, dass insbesondere auch ein Neurologe hätte beigezogen werden müssen, allenfalls sogar ein Orthopäde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

    Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht verwertbar. Die Ausführungen beruhten auf nicht weiter detaillierten und nachvollziehbaren Kriterien. Immerhin hätten die Gutachter beeinträchtigende lumbale Rückenschmerzen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2009 anerkannt, was selbstredend bereits nach einer Rente von Juni 2010 bis drei Monate nach dem Gutachten, also bis Ende 2012, rufe (S. 4 f. Ziff. 4). Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sei er bereits im September 2010 beurteilt worden. Dr. Y.___ habe dabei festgehalten, es handle sich um eine primär organische Schmerzgenese und es sei nicht der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravation entstanden (S. 5 Ziff. 5). Damals hätten die Schmerzen jedoch noch nicht ins Bein ausgestrahlt (S. 5 Ziff. 6).

    Gravierend sei auch, dass die Gutachter über die Hospitalisierung im Z.___ im März 2011 hinweggegangen seien (S. 5 f. Ziff. 8). Der Befund des MRI vom 13. Dezember 2010 sei zudem falsch zitiert worden (S. 6 Ziff. 9). Es sei daher ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, welches auch mit den üblichen Mitteln arbeite zur Objektivierung der organisch nachweisbaren Schädigungen. Dazu gehöre eine FMRI der LWS, sodass sich auch die Wurzelkompression verifizieren lasse (S. 7 Ziff. 11). Das Gutachten sei nicht umfassend und die umfassenden Voruntersuchungen seien nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil habe sich das Gutachten nicht mit den Vorberichten auseinandergesetzt (S. 7 Ziff. 12).

    Seit dem 22. Mai 2013 arbeite er im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service. Da es sich um leichte Arbeit handle, hoffe er, sich wenigstens in diesem Umfang bewähren zu können. Allerdings fehle ihm die Ausbildung für eine Servicetätigkeit in einem Restaurant. Das Gleiche gelte auch für die anderen in der angefochtenen Verfügung genannten leidensadaptierten Tätigkeiten. Die Beschreibung der adaptierten Tätigkeiten sei zudem mangelhaft und wenig detailliert (S. 7 f. Ziff. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Nach einer Hospitalisation vom 21. September bis 7. Oktober 2009 nannten die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/20/29):

- subakutes Lumbovertebralsyndrom

- segmentale Bewegungsschmerzen und -störungen tieflumbal

- Fehlhaltung/Fehlform (tiefgezogene BWS-Kyphose, diskrete linkskonvexe Skoliose der LWS), leichte degenerative Veränderungen

- diskrete Diskushernie L4/5 median links mit Tangierung L5 links, kleine Diskushernie L5/S1 intraforaminal links mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links im Foramen

- Status nach laparaskopischer Appendektomie bei Appendicitus acuta 16. August 2009

    In der klinischen Untersuchung finde sich eine diskrete linkskonvexe Skoliose mit deutlichen Hinweisen für eine Fazettengelenksüberlastung, eine Ausstrahlungssymptomatik in die Beine fände sich nicht. (Urk. 8/20/29). Der Beschwerdeführer sei eine Woche vollständig arbeitsunfähig, danach werde ein Arbeitsversuch halbtags über vier Wochen empfohlen (Urk. 8/20/30).

    Am 15. Oktober 2009 führten die Ärzte des Spitals Z.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe seit Juni 2009 an Schmerzen tieflumbal gelitten und sei deswegen vom 17. Juni bis 9. Juli 2009 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe der Beschwerdeführer wieder gearbeitet. Nach einem Verhebetrauma am 12. August 2009 sei es zu einer erneuten Exazerbation mit immobilisierenden Schmerzen und deswegen einer stationären Hospitalisation vom 13. bis 20. August 2009 gekommen. Die Prognose sei günstig (Urk. 8/20/31 ad. 3 und 4). Vom 12. August bis 18. September 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/20/31 ad. 6).

3.2    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 Ziff. 1.1):

- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei

- Fehlhaltung/-form der BWS-LWS, diskreten degenerativen Veränderungen und diskreter Diskushernie L4/5 links ohne Wurzelkompression

    Trotz Medikamenten und adäquater Therapie seien drei Arbeitsversuche als Dachspengler wegen den rezidivierenden Rücken-/Beinschmerzen gescheitert. Als Dachspengler bestehe deswegen eine 100%ige definitive Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Januar 2010. Bei einer schweren körperlichen Arbeit seien Rückfälle bezüglich der Rückenbeschwerden jederzeit möglich, bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe eine normale Arbeitsprognose (Ziff. 1.4). Bei leichten Arbeiten könne eine berufliche Tätigkeit sofort wiederaufgenommen werden, bei mittelschweren Tätigkeiten könne die Arbeit im Umfang von 50 % sofort aufgenommen werden, mit der Zeit könne das Pensum auch auf 100 % erhöht werden (Ziff. 1.9).

3.3    Am 29. und 30. Juli 2010 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 3. September 2010 führten B.___, Betriebsphysiotherapeut/Ergonom, und Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer habe sowohl beim Testen der Beweglichkeit als auch bei den Krafttests aufgrund von Kreuzschmerzen nicht plausible starke Einschränkungen demonstriert. Die auffälligen Befunde in der Sensibilitätstestung könnten in radikulärer Hinsicht nicht einem Segment zugeordnet werden. Wegen des vorzeitigen Abbruchs könne über die Kondition des Beschwerdeführers keine Aussagen gemacht werden. Im Vordergrund stehe der erhebliche Verdacht, dass das Leiden nicht nur organisch bedingt sei. Aufgrund der mehr als zwei positiven Waddell-Zeichen, der hohen Schmerzangaben und des positiven Stufen- und Hanteltests werde das berufliche Rehabilitationspotential als niedrig eingeschätzt (Urk. 8/35/15). Für die Beurteilungen der Zumutbarkeit und Empfehlungen aus medizinisch-theoretischer Sicht wurde auf den separaten medizinischen Bericht verwiesen (Urk. 8/35/16).

3.4    Am 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.3) vertrauensärztlich untersucht. Dieser nannte in seinem Bericht vom 15. September 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/35/7-8 Ziff. 4):

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- Ausweichskoliose der LWS nach rechts

- anamnestisch diskrete Diskushernie L4/5 median links betont mit Tangierung der Nervenwurzel L5 und dorsale Diskusprotrusion L5/S1 und kleine Diskushernie intraforaminal links mit Tangierung der Nervenwurzel L5 im Foramen (MRI 16. August 2009)

- beginnende Symptomausweitung

- Status nach laparaskopischer Appendektomie 16. August 2009

    Der Beschwerdeführer schätze seine unglückliche Situation, die neben den belastungsabhängigen Rückenschmerzen durch ungünstige soziale und arbeitsmarktliche Kontextfaktoren gekennzeichnet sei, realistisch ein. Die Zeichen der beginnenden Symptomausweitung seien in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und nicht Ausdruck einer nicht zuverlässigen Leistungsbereitschaft. Für die körperlich schwere Arbeit als Dachisoleur erachte er den Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten Befunde seit Mitte Juni 2009 als arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei medizinisch theoretisch zumutbar. Zur Angewöhnung und Rekonditionierung sei während drei Monaten von einer 50%igen Tätigkeit, entsprechend ganztags mit vermehrten Pausen, auszugehen. Die bisherige Entwicklung mit zunehmend regressiver Schmerzverarbeitung bei fehlender Perspektive sei aber prognostisch leider ungünstig (Urk. 8/35/8-9 Ziff. 4.1).

3.5    Anlässlich eines MRI am 13. Dezember 2010 stellte Dr. med. C.___, Leitende Ärztin, Spital Z.___, Institut für Radiologie, in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. August 2009 unveränderte Befunde fest. Bei L4/5 bestehe eine geringe Chondrose, eine diskrete flachbogige Diskushernie median links betont mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links beim Austritt aus dem Duralsack sowie eine leichte Spondylarthrose. Bei L5/S1 sodann sei eine leichte Chondrose, kleinste intraforaminal links gelegene Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel L5 links intraforaminal sowie eine leichte Spondylarthrose festgestellt worden (Urk. 8/42/1-2).

3.6    Am 25. März 2011 hielten die Ärzte des Spitals Z.___, Institut für Radiologie, einen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 13. Dezember 2010 weitestgehend stationären Befund mit leicht dehydrierten Bandscheibenfächern LWK4/5 und LEK5/SWK1 fest. Es gebe keinen Nachweis einer signifikanten Stenosierung foraminal oder einer Spinalkanalstenose (Urk. 8/82/5).

3.7    Anlässlich einer konsiliarischen Beurteilung wies lic. phil. D.___, Spital Z.___, am 1. April 2011 auf eine unverändert passiv-hilflose Schmerzverarbeitung mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten hin. Inzwischen verfüge der Beschwerdeführer über bessere Deutschkenntnisse, welche für ein interdisziplinäres Schmerzprogramm knapp ausreichend seien (Urk. 8/48/3).

3.8    Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. März bis 1. April 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Z.___, in ihrem Bericht vom 26. Juli 2001 (richtig vermutlich 2011) folgende Diagnosen (Urk. 8/46 Ziff. 1.1):

- akut exazerbiertes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links am 18. März 2011

- Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links

- MRI LWS und Becken 25. März 2011: L4/5 diskrete breitbasige Diskusprotrusion, mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete intraforaminale Hernie links

    Zum Zeitpunkt der Exazerbation mit wahrscheinlicher lumboradikulärer Symptomatik im März 2011 könne aufgrund der vorhandenen Befunde eine verminderte Belastbarkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flachdachisoleur begründet werden (Ziff. 1.6). Insbesondere wegen der anamnestisch chronisch bestehenden Schmerzproblematik sei die Prognose ungewiss (Ziff. 1.8).

3.9    Vom 19. September bis 17. Oktober 2011 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Klinik E.___. In ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2011 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 8/53/6):

- schmerzbedingte muskulokoordinative Dekonditionierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre Dysbalance mit lumbovertebral betontem Panvertebralsyndrom

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Verdacht auf intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links

- MRI LWS und Becken 25. März 2011: L4/5 diskrete breitbasige Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5, L5/S1 diskrete intraforaminale Hernie links

    Der Beschwerdeführer habe am spezifischen vierwöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Im Verlauf sei keine wesentliche Besserung des Schmerzzustandes und der Belastbarkeit erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Austrittsgesprächs angegeben, die Schmerzen seien weiterhin unverändert und wechselhaft vorhanden und in der letzten Woche des Aufenthalts sogar stärker geworden (Urk. 8/53/7). Während der Dauer des Aufenthaltes habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden, aufgrund des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens werde keine weitere Bewertung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (Urk. 8/53/8).

3.10    Am 21. Dezember 2011 nannte Dr. A.___ (vorstehend E.3.2) folgende Diagnosen (Urk. 8/53/1 Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links (im LWS-MRI vom 25. März 2011 diskrete breitbasige Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5)

- Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung

    Eine stationäre Behandlung vom 19. September bis 17. Oktober 2011 in der Klinik E.___ habe keine wesentliche Besserung gebracht (Ziff. 1.4). Als Bauisoleur sei der Beschwerdeführer definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste leichte körperliche Arbeit in geschütztem Rahmen bestehe am Anfang eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit eventuell sukzessiver Steigerung zu 100 % (Urk. 8/53/5).

3.11    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 4. April 2012 rheumatologisch sowie am 21. August 2012 psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen fachärztlichen Untersuchungen nannten F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 19. September 2012 folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66 S. 12 Ziff. 7.A1-2):

- chronisch persistierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung, ohne organisches strukturelles Korrelat

- erschwerte Schmerzbeschwerde-Verarbeitung mit Symptomausweitung und passiv-fordernder Fehlentwicklung mit ausgeprägtem dysfunktionalem Vermeidungsverhalten bei:

- chronisch persistierendem lumbospondylogenem Syndrom

    Sowohl aus fachärztlich psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der objektivierbaren Befunde keine Arbeitsunfähigkeit unter versicherungsmedizinischen Kriterien begründet werden. Zwar sei dem Exploranden seine angestammte, als schwer bis sehr schwer einzustufende Tätigkeit vor allem aufgrund seines dafür nicht geeigneten Körperbaus und auch der chronischen Rückenschmerzen gemäss rheumatologischem Gutachter nicht zumutbar, jedoch lasse sich aus rheumatologischer Sicht für eine leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit aus den strukturellen Befunden medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht (S. 13 lit. B). Integrativ bewertet müsse die Prognose bezüglich der Schmerzerkrankung und der Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess als schlecht beurteilt werden. Es sei mit einer Persistenz beziehungsweise weiteren Ausdehnung der fixierten Schmerzproblematik im Rahmen der dysfunktional-selbstlimitierenden Fehlentwicklung mit Symptomausweitung und eingenommener passiv-fordernder Haltung des über weite Strecken mit seiner Situation überforderten Exploranden zu rechnen (S. 13 lit. C).


4.

4.1    Soweit der Beschwerdeführer gegen das bidisziplinäre Gutachten von med. pract. F.___ und Dr. G.___ aus formeller Sicht geltend macht, es wäre ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines neurologischen sowie allenfalls auch eines orthopädischen Facharztes anzuordnen gewesen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahre 2009 an Rückenschmerzen, welche bereits mehrfach zu stationären Klinikaufenthalten geführt haben (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.8). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiatrisch begutachten zu lassen, ist damit nachvollziehbar und plausibel. Aus der Krankengeschichte ergibt sich nichts, was eine zusätzliche neurologische oder orthopädische Begutachtung als zwingend notwendig erscheinen lässt. Zu diesem Schluss gelangten offensichtlich auch die beiden Gutachter, deren Schweigen darauf schliessen lässt, dass auch sie die relevanten Fragen mit der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung als ausreichend beantwortet erachteten. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es an den beauftragten Gutachtern gewesen, die von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Disziplinen bzw. eine allenfalls notwendige Ausweitung der Begutachtung auf weitere Fachdisziplinen zur Diskussion zu stellen (BGE 139 V 349 E. 3.3).

    Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin gebe in letzter Zeit mehrheitlich bivalente Gutachten in Auftrag, um den Wortlaut von Art. 72bis IVV zu unterlaufen. Aus dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil gehe zudem nicht schlüssig hervor, dass bei bivalenten Gutachten das Zufallsprinzip keine Anwendung finden solle. Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung einzig aus dem Grunde anordnete, um der Zufallsvergabe zu entgehen, kann ausgeschlossen werden, nachdem dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung die Vergabe am 12. Januar 2012 mitgeteilt worden war (Urk. 8/55) und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 72bis IVV am 1. März 2012. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Zufallsprinzip auf bidisziplinäre Gutachten sodann nicht anwendbar. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden seien, seien grundsätzlich auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar. Dies gelte sowohl für die justiziablen Garantien als auch für die appellativen Teilgehalte. Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdisziplinen sei hinsichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4).

    Gegen das Gutachten vom 19. September 2012 wendet der Beschwerdeführer weiter ein, die Gutachter seien über die Hospitalisation im Spital Z.___ im März 2011 hinweggegangen. Dabei übersieht er jedoch, dass die Hospitalisation im März 2011 sowohl im Gutachten vom 19. September 2012 als auch im rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Juni 2012, auf welches im bidisziplinären Gutachten ausdrücklich verwiesen wird (vgl. Urk. 8/66 S. 1), mehrfach erwähnt wird (Urk. 8/66 S. 6, Urk. 8/67 S. 5, S. 7 Ziff. 2.1). Zutreffend ist zwar, dass die Gutachter das MRI vom 13. Dezember 2010 insofern falsch zitierten, als entgegen der Feststellung im Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Tangierung der Nervenwurzel verneint wurde (vgl. E. 3.5). Nachdem die Gutachter jedoch dennoch weitestgehend zu derselben Einschätzung gelangten wie der Hausarzt Dr. A.___ sowie Dr. Y.___, vermag dies an der Verwertbarkeit des Gutachtens nichts zu ändern.

    Ebenfalls unbehelflich ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2009 anerkannt, was selbstredend zu einer Rente führen müsse (E. 2.2). Zwar hielt Dr. G.___ tatsächlich fest, der Beschwerdeführer sei seit August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/67 S. 11 Ziff. 6), doch bezieht sich diese Aussage unzweifelhaft auf die angestammte, körperlich schwere bis sehr schwere Tätigkeit (vgl. Urk. 8/67 S. 13 Ziff. 7), was für sich alleine noch keinen Rentenanspruch begründet.

    Insgesamt ist damit die Einschätzung durch F.___ und Dr. G.___ nachvollziehbar und plausibel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen, körperlich schweren bis sehr schweren Tätigkeit als Bauisoleur vollständig arbeitsunfähig ist, ihm eine körperlich leichte oder auch mittelschwere Tätigkeit jedoch seit spätestens September 2012 vollumfänglich zugemutet werden kann (vgl. vorstehend E. 3.11).

4.2    Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag des zuständigen Krankenversicherers untersuchte, hielt eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ebenfalls für zumutbar, zur Angewöhnung und Rekonditionierung empfahl er jedoch während drei Monaten ein reduziertes Pensum von 50 % (E. 3.4). Zu derselben Einschätzung gelangte sodann auch der Hausarzt Dr. A.___ (E. 3.2 und 3.10).


5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

5.2    Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenaufhebung, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Im vorliegenden Fall ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Flachdachisoleur auszugehen (Urk. 8/10 Ziff. 5.4). Dabei erzielte er gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahre 2009 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 52‘325.-- (Urk. 8/16 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2009: 2552, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.-- (Fr. 52‘325.-- : 2552 x 2630). Im Baugewerbe betrug das Durchschnittseinkommen für Männer ohne Berufs- und Fachkenntnisse im Jahre 2010 Fr. 5‘420.-- (Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziff. 41), was unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 sowie 0.7 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Sektor 2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, lit. F Baugewerbe/Bau) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘631.-- (Fr. 5‘420.-- x 12 x 1.01 x 1.007 : 40 x 41.5) ergibt. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Jahreseinkommen von rund Fr. 53‘924.-- lag somit Fr. 14‘707.-- bzw. rund 21 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen.

    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

    Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

    Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

    Dementsprechend ist für den Einkommensvergleich das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte und deutlich unterdurchschnittliche Einkommen insofern zu parallelisieren, als von einem Einkommen ausgegangen wird, welches 16 % (21 % -5 %) unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen liegt. Damit ist das Valideneinkommen auf Fr. 57650.-- festzusetzen (Fr. 68‘631.-- x 0.84).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Der Beschwerdeführer arbeitet zwar seit dem 13. Mai 2013 im Umfang von etwa 20 % in einem Alters- und Pflegeheim im Service (E. 2.2), doch schöpft er dabei die ihm gemäss dem Gutachten vom 19. September 2012 zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht aus. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 und einer solchen von 0.8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 10.2, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tab. 9.2, Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘420.-- (Fr. 58‘812.-- x 1.01 x 1.008 : 40 x 41.7).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 15 % vor und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit Verharren in Zwangshaltungen verrichtet werden könnten (Urk. 8/68 S. 2). Dieser Abzug von 15 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.

5.5    Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % und der Parallelisierung von 16 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) somit Fr. 44‘568.-- (Fr. 62‘420.-- x 0.85 x 0.84). Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57650.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 13082.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 23 % entspricht.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

6.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 11. Februar 2014 gutgeheissen (Urk. 12). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2015 machte Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, Aufwendungen von insgesamt 5.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 41.70 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen ist eine Entschädigung von Fr. 1‘229.70 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 1'229.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig