Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00851 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
c/o AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt vom 20. September 2000 bis am 1. Oktober 2002 als Fassaufbereiter beziehungsweise Hilfsarbeiter bei der Firma Y.___. Am 2. September 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme, Schmerzen, Kopfschmerzen und psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie insbesondere das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2004 (Urk. 7/27) erstellen liess. Gestützt darauf (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 9. Dezember 2004, Urk. 7/32/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/35). Am 31. März 2005 meldete sich X.___ zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/40). Nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 7/43-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2005 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/45).
1.2 Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 13. März 2008 (Urk. 7/56).
1.3 Im Mai 2011 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/61). Im Revisionsverfahren holte sie insbesondere das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Zentrums A.___ vom 21. August 2012 ein (Urk. 7/87). Anlässlich des Berufsberatungsgesprächs vom 19. März 2013 wurde der Versicherte auf die bevorstehende Rentenherabsetzung hingewiesen und es wurden ihm aktiv berufliche Massnahmen angeboten (Protokoll vom 26. März 2013, Urk. 7/93). Mit Mitteilung vom 26. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass er sich subjektiv nicht in der Lage dazu fühle (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/96). Zum Vorbescheid nahm der Versicherte am 11. April 2013 (Urk. 7/99), ergänzt am 22. Mai 2013 (Urk. 7/103), Stellung und erhob Einwände gegen die vorgesehene Aufhebung der Rente. Mit Verfügung vom 21. August 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/109 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. August 2013 erhob der Versicherte am 23. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 28. Januar 2015 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese verzichtete mit Eingabe vom 12. Februar 2015 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008, E. 4.2 mit Hinweisen.)
1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011, E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3).
1.3 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005, E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der ganzen Rente damit, dass vor der Rentenzusprache ungenügend abgeklärt worden sei, ob auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und ob es sich überhaupt um einen lang andauernden Gesundheitsschaden gehandelt habe. Im Übrigen sei selbst der damalige Gutachter Dr. Z.___ davon ausgegangen, die tatsächliche Einschränkung könne nur im Rahmen einer längeren stationären Behandlung abschliessend beurteilt werden. Insgesamt liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 ATSG vor (Urk. 2 S. 2). Gemäss dem A.___-Gutachten sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, woraus bei einem Leidensabzug von 5 % ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiere (Urk. 2 S. 3). Zudem sei dem Beschwerdeführer auch die angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar, weshalb der Invaliditätsgrad 50 % betrage (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung sei nicht - schon gar nicht zweifellos - unrichtig gewesen. Aus dem A.___-Gutachten gehe nicht hervor, es habe keine invalidisierende psychische Erkrankung vorgelegen, sondern lediglich, die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erscheine im Nachhinein als zu hoch gegriffen. Es sei indes zu beachten, dass sowohl die psychiatrische Diagnosestellung als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Ermessenszüge aufweise, weshalb grundsätzlich zurückhaltend umzugehen sei mit dem Institut der Wiedererwägung (S. 5 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011). Dass Dr. Z.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stellung genommen habe, sei aus der Luft gegriffen. Namentlich auch der damals zuständige RAD-Arzt und die A.___-Gutachter hätten die von Dr. Z.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit als vorbehaltlose verstanden (S. 6 f.). Ferner beanstandete der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich (S. 7).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2004 (Urk. 7/27). Darin hatte der Gutachter festgehalten, infolge der Befragung mittels Anwendung der Hamilton-Depressionsskala sei er auf 29 Punkte gekommen, was einer schweren Depression entspreche. Klinisch habe der Beschwerdeführer ihm aber eher den Eindruck gemacht, dass er unter einer mittelgradigen Depression leide, wobei er unter starker antidepressiver Medikation gestanden sei. Die Qualität seiner Stimmung sei mürrisch-dysphorisch, phlegmatisch und ablehnend gewesen (Urk. 7/27/8). Der Beschwerdeführer habe bei den Testaufgaben eine Pseudodebilität demonstriert, anhand der dabei aufgekommenen Hyperventilation habe sich jedoch auch gezeigt, dass er in eine Angstspannung geraten sei. In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, die fast auf den ganzen Körper generalisierten Schmerzen seien glaubhaft, allerdings würden sie in einer demonstrativen und aggravierenden Art vorgebracht. Er gelangte zur Diagnose einer Anpassungsstörung, welche mittelgradige depressive Anteile aufweise. Es liege nicht nur ein depressives Syndrom vor, sondern hinzu kämen sehr starke angstneurotische und konversionsneurotische Anteile (Urk. 7/27/9). Dr. Z.___ zog den Schluss, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ferner hielt er fest, eine abschliessende Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit solle erst nach längerer stationärer psychiatrischer Behandlung vorgenommen werden. Bei der Anpassungsstörung handle es sich um ein im Prinzip reversibles Geschehen. Die Prognose seiner malignen Regression sei allerdings offen. Sowohl eine Genesung als auch eine Chronifizierung seien denkbar. Beim Weiterbestehen des aktuell herrschenden Ehemilieus erwarte er keine absehbare Besserung. Es sei deshalb eine mehrere Monate bis ein halbes Jahr dauernde Hospitalisation und Rehabilitation fern von Zuhause zu fordern (Urk. 7/27/10). Eine solche sei zumutbar (Urk. 7/27/11). Ganz entscheidend krankmachend und eine maligne Regression fördernd seien das katastrophisierende, überprotektive und infantilisierende Verhalten der Ehefrau (Urk. 7/27/9).
3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ hielt am 9. Dezember 2004 fest, das Gutachten von Dr. Z.___ sei sehr ausführlich und qualitativ hochwertig. Insgesamt werde ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aufgrund des Befundes lasse sich eine ausgeprägte Pathologie trotz der Aggravationstendenzen nicht bestreiten. Ein zwangsweiser längerer stationärer Klinikaufenthalt sei nicht durchführbar. Insofern erübrige sich die Auferlegung als Schadenminderungspflicht. Aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ sei eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen (Urk. 7/32/4).
3.3 Des Weiteren lag der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2004 vor (Urk. 7/23). Dr. C.___ nannte die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), bestehend seit Mitte 2002, und äusserte den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ebenfalls bestehend seit Mitte 2002, sowie auf eine katatone Schizophrenie (Urk. 7/23/1). Dr. C.___ gab an, sämtliche Aufheiterungsversuche des jeweils beigezogenen Dolmetschers hätten bis jetzt nicht die kleinste Regung im Gesicht des Beschwerdeführers bewirkt. Der Beschwerdeführer verhalte sich praktisch durchwegs passiv-duldend und habe keine Meinung zu Medikationsänderungen und dergleichen. Die Aufmerksamkeit sei schwankend, das Denken stark vereinfacht, wenn auch soweit klar und geordnet. Er sei affektarm und ohne gefühlsmässiges Mitschwingen, sodass kein affektiver Rapport zustande kommen könne. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Psychomotorik äusserst sparsam (Urk. 7/23/2). Dr. C.___ hielt weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 7/23/4).
4.
4.1 Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.2 und E. 1.3) ist zu prüfen, ob die Annahme einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Rente im Februar 2005 rückwirkend ab 1. Oktober 2003 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, es wären zweifellos weitere Abklärungen vorzunehmen gewesen.
4.2 Bei der Zusprechung der Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2004 (vorstehende
E. 3.1), in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Da die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erfolgte und nicht erwähnt wurde, dem Beschwerdeführer seien gewisse Arbeitstätigkeiten noch zumutbar, war es zumindest vertretbar, davon auszugehen, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich sowohl auf die angestammte als auch auf behinderungsangepasste Tätigkeiten. Hinzu kommt, dass sich Dr. Z.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit - trotz abweichender Diagnostik - sinngemäss der Beurteilung von Dr. C.___ anschloss (Urk. 7/27/10). Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wiederum bezog sich klarerweise auf sämtliche Tätigkeiten (vgl. Urk. 7/23/4). Lediglich prognostisch wurde eine Genesung - ebenso wie eine Chronifizierung - für möglich gehalten (Urk. 7/27/10). Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung und das Absehen von einer definitiven Rentenzusprache im damaligen Zeitpunkt empfahl Dr. Z.___ zwecks einer zukünftigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, welche er im damals herrschenden Ehemilieu aber für unmöglich hielt (Urk. 7/27/10-11). Dass im Begutachtungszeitpunkt seit dem 1. Oktober 2002 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vorlag, war hingegen sowohl für ihn als auch für Dr. C.___ klar, weshalb die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2003 zumindest vertretbar war. Ob man gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht hätte auferlegen sollen, ist eine andere Frage, die keine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zur Folge haben kann.
Die Gutachter des Zentrums A.___ führten in ihrem Gutachten vom 21. August 2012 aus, der Gesundheitszustand sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ im Wesentlichen unverändert. Indes erschien ihnen die damalige Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein als zu hoch gegriffen, zumal dem Beschwerdeführer eine gewisse Willensanstrengung zuzumuten gewesen wäre, seine Schmerzen zu überwinden. Aus diesem Grund seien sie bei der jetzigen Begutachtung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen (Urk. 7/87/29).
4.3 Zwar wäre bei den von Dr. Z.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen auch die Attestierung einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit denkbar gewesen, doch handelt es sich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit um eine Ermessenszüge aufweisende Einschätzung. Insbesondere eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 22. Mai 2013, E. 5.1 mit Hinweis). Bei der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit solcher Leistungsvoraussetzungen, die von der Natur der Sache her einen Ermessenspielraum eröffnen, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, soll doch die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer de lege lata nicht vorgesehenen voraussetzungslosen Neuprüfung der Rentenberechtigung werden. Bereits die Tatsache, dass die Einschätzung von Dr. Z.___ aus versicherungsärztlicher Sicht bestätigt wurde, ist als erhebliches Indiz gegen die Unvertretbarkeit der Rentenzusprechung zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011, E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Hinzu kommt, dass auch die A.___-Gutachter nicht postulierten, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus damaliger Sicht unvertretbar gewesen, sondern lediglich, dass sie aus heutiger Sicht als zu hoch gegriffen erscheine (Urk. 7/87/29). Für die Annahme einer Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung reicht dies nicht aus.
4.4 Mit der erfolgten Rentenzusprache in Übereinstimmung stand zudem auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 7/23). Bei dieser Aktenlage war es durchaus vertretbar, ohne zusätzliche Abklärungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Demnach war die Verfügung vom 16. Februar 2005 nicht zweifellos unrichtig. Somit lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
4.5 Soweit die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zu ziehen ist, obliegt es der Beschwerdegegnerin, eine inzwischen eingetretene Verbesserung nachzuweisen. Da die A.___-Gutachter von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgehen und angeben, es handle sich um eine abweichende Beurteilung (Urk. 7/87/29), liegt nahe, dass keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Zwar erzielte der Beschwerdeführer in der Hamilton-Depressionsskale nur noch eine Gesamtpunktzahl von 18, was einer leichten depressiven Episode entspricht (Urk. 7/87/22). Jedoch kann einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Anhand der klinisch erhobenen Befunde und Symptome sowie aus der Verhaltensbeobachtung ist keine Verbesserung zu erkennen. Namentlich bildeten kleine Spaziergänge und Fernsehen (Urk. 7/87/12) bereits bei der Begutachtung durch Dr. Z.___ Bestandteile seines Tagesablaufs (Urk. 7/27/4).
Im Übrigen wurde im Rahmen des Revisionsverfahrens der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. Mai 2011 eingeholt, aus welchem sich ein stationär schlechter Verlauf mit Chronifizierung sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden ergibt (Urk. 7/63/6). Auch laut Dr. C.___ liegt keinerlei Veränderung vor (Urk. 7/64/6). Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Rentenherabsetzung nicht mittels einer Revision zu schützen ist.
4.6 Sodann kann die Rentenherabsetzung auch nicht gestützt auf lit. a. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket) bestätigt werden, da der am 10. Februar 1956 geborene Beschwerdeführer bereits am 10. Februar 2011 sein 55. Altersjahr vollendet hatte (vgl. lit. a Abs. 4 der genannten Schlussbestimmung, wonach Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben). Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.
Mit Kostennote vom 26. Januar 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7,45 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 31.-- geltend (Urk. 10). Der Zeitaufwand von 7,45 Stunden ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 (6,95 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1‘390.--) und Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 (0,5 Stunden x Fr. 220.-- = Fr. 110.--) resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘653.50 (Fr. 1‘390.-- plus Fr. 110.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 31.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % [entsprechend Fr. 122.50]). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2013 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,eine Prozessentschädigung von Fr. 1'653.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer