Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00855 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 21. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, erhielt als Kind und Jugendlicher medizinische und berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1989 bezog er eine ganze und vom 1. Januar 1990 bis 25. Februar 1992 eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 9/6). Er arbeitete stundenweise als Möbeltransporter, Lagermitarbeiter und Monteur (Urk. 9/134 Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; Urk. 9/131/6), was 1992 zur Einstellung der Rente führte (vgl. Urk. 9/6 S. 2; Urk. 9/121).
Am 9. Januar 2010 meldete er sich wegen verschiedener organischer Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/131 Ziff. 6.1; Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/133/1-5; Urk. 9/134/1-4), Arztberichte (Urk. 9/135-136) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/138) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/141-142) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/144). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 24. Mai 2013 (Urk. 9/146) meldete sich der Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 9/145/1-22; Urk. 9/149-151) erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/153-155) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/157 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. September 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Leistungsgesuch sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Am 4. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 11). Mit Replik vom 10. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte zusätzlich, es seien eventuell durch das Gericht weitere Abklärungen zu veranlassen (Urk. 16 S. 1). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2013 eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt habe; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1; Urk. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich so verschlechtert, dass er seinen Beruf aufgeben müsse und auch keine Verweistätigkeit versehen könne. Er leide seit seiner Geburt an Beeinträchtigungen (Urk. 1 S. 1 ff.). Die Aufhebung der Rente im Jahr 1992 sei nicht korrekt gewesen und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrischen Abklärungen veranlasst habe. Auch aus somatischer Sicht habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 16 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 29. September 2010 stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar.
3.2 Dr. med. Y.___, Assistenzarzt am Z.___, Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie, stellte mit Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 9/135/6) folgende Diagnosen:
- Seminom des rechten Hodens
- XYY-Syndrom
- Varikosis beidseits
- Gonarthrose beidseits
- Seborrhoische Dermatitis und Rosazea
- Nikotinabusus
Bezüglich der onkologischen Grunderkrankung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Subjektiv würden Schmerzen beider Knie im Vordergrund stehen, wozu keine weiteren Informationen vorhanden seien.
3.3 Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 9/136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Gonarthrose beidseits; Erstdiagnose 2009
- Pes planae
- chronische venöse Insuffizienz (Erstdiagnose 2009)
- XYY-Syndrom mit Riesenwuchs und verzögerter Sprachentwicklung
Der Beschwerdeführer stehe seit 10. Dezember 2009 in seiner Behandlung. Seit 2005 seien keine regelmässigen Arztkontrollen durchgeführt worden (Ziff. 1.2). Als Umzugstransportarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 10. Dezember 2009 zu 80 % arbeitsunfähig. Er werde aufgrund der Beschwerden vom Arbeitgeber nur noch für ein Minimalpensum aufgeboten (Ziff. 1.6-1.7). Sofern er nicht schwere Gewichte heben müsse, sei eine behinderungsangepasste Arbeit ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 9/136/4). Er sei für eine Berufstätigkeit absolut motiviert (Ziff. 1.11). Rein sitzende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (Urk. 9/136/5).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, hielt am 14. Juli 2010 (Urk. 9/140/4) fest, es könne gestützt auf die vorliegenden Berichte von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sei analog der Einschätzung durch Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Die onkologische Erkrankung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.5 Der Neuanmeldung vom 24. Mai 2013 lagen folgende Arztberichte zugrunde:
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, stellte aufgrund einer Endoskopie eine leichtgradige Reflux- und Soor-Oesophagitis fest (Bericht vom 18. Januar 2012; Urk. 9/145/17).
3.6 Die Ärzte der D.___, Orthopädie, diagnostizierten mit Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 9/145/3-4) eine retropatelläre Arthrose beider Knie, rechts stark symptomatisch, sowie einen lateralen Meniskushorizontalriss des rechten Knies. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Knieschmerzen seit zwei Jahren deutlich an Intensität zugenommen hätten. Er habe von der bisherigen konservativen Therapie gut profitieren können. Aktuell bestehe keine Operationsindikation, was jedoch bei Zunahme der Beschwerden erneut zu prüfen sei (S. 1-2).
3.7 Mit Bericht vom 20. November 2012 (Urk. 9/145/6-7) stellten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- bilaterale frische Lungenembolien
- Status nach Seminom des rechten Hodens
- XYY-Syndrom
- Varikosis beidseits
- Gonarthrose beidseits
- Seborrhoische Dermatitis und Rosazea
- Nikotinabusus
3.8 Eine bildgebende Untersuchung des linken Kniegelenks vom 3. Juni 2013 (Urk. 9/149/1) ergab im Vergleich zur früheren Untersuchung vom 11. April 2012 (Urk. 9/145/22), dass der Knorpelschaden morphologisch unverändert, heute jedoch die subkortikale Reaktion des Knochenmarks deutlich ausgeprägter sei. Die Beurteilung ergab insbesondere eine Chondropathie Grad III-IV retropatellär und eine Zunahme der Reaktion im subkortikalen Knochenmark.
3.9 Med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD, hielt am 1. Juli 2013 (Urk. 9/152/3) fest, die neu aufgetretene Lungenembolie sei sachgerecht behandelt worden. Die übrigen Diagnosen seien bereits bekannt und in der früheren RAD-Stellungnahme berücksichtigt worden. Gegenüber dem damals festgelegten Belastungsprofil habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Es sollten jedoch aufgrund der Blutgerinnungshemmer im Zusammenhang mit der Lungenembolie Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage weiterhin 100 %. Eine Besserung sei aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich; weitere medizinische Massnahmen würden überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der Arbeitsfähigkeit herbeiführen (Urk. 9/152/3).
4.
4.1 Die rentenverneinende Verfügung vom 29. September 2010 erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. A.___, der hauptsächlich infolge der Knieproblematik eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % im angestammten Beruf und eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 100 % annahm. Es erscheint jedoch als fraglich, ob ein Facharzt für Allgemeinmedizin wie Dr. A.___ die Auswirkungen der Gonarthrose auf die Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen vermag. Gleiches gilt für die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. B.___ als Fachärztin für Innere Medizin. Der wesentliche Mangel der Beurteilung durch Dr. A.___ liegt jedoch darin, dass Dr. A.___ nach Lage der Akten keine Kenntnis der vollständigen Anamnese des Beschwerdeführers hatte, behandelte er diesen doch erst ab 10. Dezember 2009. Den älteren Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer cerebralen Bewegungsstörung gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) litt (vgl. Urk. 9/9/2) und bereits in jungen Jahren unter anderem Psychotherapie, teilweise stationär, benötigte (vgl. Urk. 9/14; Urk. 9/37). Die psychiatrischen Fachärzte gingen infolge der psychischen Beeinträchtigung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69; Urk. 9/83), was zur Zusprache einer ganzen und später einer halben Rente führte (vgl. Urk. 9/85; Urk. 9/104). Nebst diesem Umstand wies der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung vom 9. Januar 2010 unter namentlicher Nennung verschiedener Ärzte selbst darauf hin, dass er an weiteren Beeinträchtigungen leide (vgl. Urk. 9/131 Ziff. 6.3 in Verbindung mit Urk. 9/130/6-7). Dabei ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation auf die Veranlassung weiterer Arztberichte verzichtete (vgl. diesbezüglich Urk. 9/136/3 Ziff. 1.5, wonach der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen keine Schuheinlagen anfertigen lasse).
4.2 Die der rentenverneinenden Verfügung vom 29. September 2010 zugrunde liegenden medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) erscheinen nach dem Gesagten nicht als ausreichend, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können; insbesondere hätte die Schwere der früher erwähnten psychischen Beeinträchtigung eine genauere Untersuchung - allenfalls durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin des RAD - gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch eine Untersuchung durch den RAD gewünscht (vgl. Urk. 9/131/10). Eine rechtsgenügliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.4) unter Berücksichtigung der vollständigen Anamnese liegt somit nicht vor.
4.3 Ist jedoch die der Verfügung vom 29. September 2010 zugrunde liegende Aktenlage unvollständig, so kann auch nicht geprüft werden, ob im Vergleich dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Mit anderen Worten wurde es dem Beschwerdeführer dadurch verunmöglicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend abzuklären.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid als nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. Februar 2014 (Urk. 23) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘932.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 24. Mai 2013 eintrete und Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘932.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard