Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00856




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt seit November 2002 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___. Am 19. April 2012 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin wegen einer Diskushernie mit Ausstrahlung ins linke Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/6). Die IVStelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 8/9) bei und stellte dem Versicherten das Formular zum Bezug von IVLeistungen zu, das dieser am 26. April 2012 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/10). Im Weiteren holte die IV-Stelle den Bericht der Notfallpraxis des Spitals A.___ vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/13), den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 19. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 8/14) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Juni 2012 (Urk. 8/16) ein. Am 20. Juli 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei, da er in angepasstem Rahmen wieder seiner früheren Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nachgehen könne (Urk. 8/21).

    Am 28. Juli 2012 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt und war daraufhin arbeitsunfähig (Urk. 8/25 und Urk. 8/29/2-3). Die IV-Stelle nahm den Bericht der Klinik C.___ vom 1. November 2012 zu den Akten (Urk. 8/29). Am 30. Oktober 2012 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2013 (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/37), wogegen dieser am 29. Januar 2013 Einwand erhob (Urk. 8/45). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 13. Mai 2013 ein (Urk. 8/52). Hierzu liess sich der Versicherte am 12. Juni 2013 vernehmen (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 22. August 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 %. Überdies erklärte sie, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. September 2013 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1):

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 aufzuheben, und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über den Rentenanspruch von X.___ entscheide. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2012 eine Rente zuzusprechen.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2013 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes zu unterstützen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden, was aus dem Ingress der Verfügung sowie aus dem Umstand erhellt, dass im Vorbescheid vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/37) von beruflichen Massnahmen noch überhaupt nicht die Rede war. Demnach ist auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (aktive Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes) nicht einzutreten.

    Zu prüfen ist demzufolge der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1Dr. med. D.___, FMH Neurologie, diagnostizierte in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 13. April 2012 (1) einen Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011 und (2) ein wahrscheinliches Piriformissyndrom links. Er erklärte, dass die Angaben des Beschwerdeführers etwas diffus seien. In erster Linie denke er jetzt an ein Piriformissyndrom links mit Reizung des Nervus ischiadicus und entsprechenden Schmerzen und Parästhesien im linken Bein, wobei das Segment S1 am meisten betroffen sei. Eindeutige Hinweise auf eine Radikulopathie könne er heute nicht finden. Bei der angegebenen Fussheberschwäche habe er noch eine Elektroneurographie des Nervus peronaeus durchgeführt, die normal ausgefallen sei. Sowohl die Schwäche für die Hüftflexion wie auch für die Fussheber interpretiere er als Schmerzhemmung, da diese immer auftreten würden, wenn die Schmerzen exazerbieren würden. Als Erstes empfehle er eine erneute Physiotherapiephase mit gezielter Behandlung des Musculus piriformis (Aufdehnung, Ultraschall etc.). Eventuell könne ein Rheumatologe weiterhelfen (Urk. 8/16/12-13).

2.2Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 zuhanden von Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/16/10):

chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom/lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit:

- Osteochondrose L2/3, L3/4, L4/5

- lumbale Instabilität

- Piriformissyndrom links

- Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011

Dr. E.___ legte dar, dass sich nach dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 ein deutlich protrahierter Verlauf gezeigt habe. Soweit aktuell fassbar, seien die Beschwerden am ehesten mit einer kurzzeitigen Mehr-/Überlastung der die LWS stabilisierenden Muskulatur zu erklären bei schon vorbestehenden degenerativen LWS-Veränderungen. Letztere seien aber nicht sehr ausgeprägt. Im Vordergrund würden Schmerzen stehen, ausgehend vom Musculus piriformis links mit wahrscheinlicher Irritation des Ischiasnervs links. Die angegebenen Symptome im linken Bein und Fuss, die klinisch am ehesten noch einer L5 bzw. S1-Symptomatik entsprechen könnten, hätten kein entsprechendes Korrelat, erklärbar durch den irritierten Piriformis. Auch bei den Nervendehnungsmanövern komme es zu keinem harten Stopp. Der Befund passe nicht zu einer Nervenkompression lumbal. Er empfehle eine Weiterführung der ambulanten Physiotherapie, eine TP-Behandlung und eine Instruktion für geeignete Dehnübungen für den Piriformis links (Urk. 8/16/1011).

2.3Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 27. Juni 2012 an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter) nur noch in beschränktem Umfang zumutbar sei. Aktuell arbeite er in einem 70%Pensum bzw. sechs Stunden täglich bei 50%iger Leistungsfähigkeit und mit der Einschränkung, dass er keine Gewichte über 10 kg heben könne. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, könnte er aber wieder voll arbeitsfähig sein (Urk. 8/16/1-4).

2.4Dr. med. F.___ von der Klinik C.___ stellte in seinem Bericht vom 1. November 2012 folgende kardiologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29/1):

Nicht-ST-Hebungsinfarkt vom 27. August 2012 (richtig: 28. Juli 2012) bei koronarer Eingefässerkrankung

- erfolgreiche Rekanalisation des proximalen RCA im SST (Nobori-Stent, beschichtet)

- normale LV-Funktion

- AV-Block I°

- passagerer AV-Block II° Typ Wenkebach nach Betablockade

Kardiologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ keine. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2012 vom Spital G.___ ins Spital A.___ verlegt worden sei. Nach der Behandlung im Spital A.___ sei er nach Hause entlassen worden. Der Hausarzt habe daraufhin eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ in die Wege geleitet, die der Beschwerdeführer am 11. August 2012 angetreten habe. Am 31. August 2012 sei er aus der Klinik C.___ entlassen worden. Die Arbeitsfähigkeit sei nur wegen der beklagten Beschwerden im lumbalen Bereich eingeschränkt, nicht wegen der guten, stabilen kardialen Situation (Urk. 8/29/2-3).

2.5Dr. B.___ führte im Schreiben vom 21. Januar 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) aus, dass der behandelnde Physiotherapeut Herr H.___ ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass der Heilverlauf des Beschwerdeführers stagniere und dass es ihm sogar schlechter gehe. Er habe unklare Sensibilitätsstörungen an den Beinen (Urk. 8/44/1).

2.6Dr. E.___ hielt im an die Klinik für Neurologie des I.___ gerichteten Schreiben vom 15. Februar 2013 folgende Diagnose fest (Urk. 8/52/6):

Schonhinken links mit

- flukturierender Zehen-/Fussheber- und Fusssenkerschwäche links

- taktile Hypästhesie vorab Dermatom L5 intertarsal I/II links

- LWS MRI vom 28. März 2012

- Status nach Verhebetrauma am 7. November 2011

Dr. E.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer ihm von Dr. B.___ zum zweiten Mal wegen invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungserscheinungen im linken Fuss und Bein zur Beurteilung zugewiesen worden sei. Er bitte um eine Stellungnahme zum Befund. Es gehe dabei auch um die Arbeitsfähigkeit und ausstehende Taggeldzahlungen. Der Beschwerdeführer erwarte das Aufgebot seitens der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/52/6).

2.7    Dr. B.___ legte im Bericht vom 13. Mai 2013 dar, dass er den Beschwerdeführer in all den Jahren, in denen er ihn behandelt habe, als sehr disziplinierten und arbeitswilligen Patienten kennengelernt habe. Auch seit dem Verhebetrauma vom 7. November 2011 habe er wiederholt versucht zu arbeiten, jedoch seien diese Arbeitsversuche gescheitert. Nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer nach diesem Unfall nur noch für leichtere körperliche, insbesondere das Achsenskelett schonende Tätigkeiten geeignet. In einer angepassten Tätigkeit sei er wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Die genaue Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Prozenten inkl. des Belastungsprofils müssten allerdings noch geklärt werden, weshalb er ins I.___ überwiesen worden sei. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/52/2):

        100 % vom 7. November bis zum 11. Dezember 2011

        50 % vom 12. Dezember 2011 bis zum 19. Februar 2012

        30 % vom 20. Februar bis zum 30. Juli 2012

        50 % vom 10. September bis zum 26. November 2012

        75 % vom 27. November bis zum 21. Dezember 2012

        100 % vom 22. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013

2.8    J.___, Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, gab am 18. Juli 2013 an, dass sich im Rahmen der beiden mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche gezeigt habe, dass dieser sehr motiviert sei zu arbeiten. Auch rein monetär spüre er einen grossen Druck, dies möglichst bald wieder tun zu können. Aufgrund der plausibel dargelegten Einschränkungen, die sich auch im Laufe der Gespräche gezeigt und bestätigt hätten, stelle sich die Frage nach dem bestehenden Belastungsprofil einerseits und der Möglichkeit der Umsetzung andererseits. Eine vertrauensärztliche Untersuchung mit einer ausführlichen Beurteilung des Belastungsprofils sei ihres Erachtens trotz der Untersuchungsreihe im I.___ sinnvoll (Urk. 8/57).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. August 2013 (Urk. 8/58/4-5).

3.2    RAD-Arzt Dr. K.___ legte in seiner Stellungnahme dar, dass beim inzwischen 61-jährigen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des aktuellen Berichts von Dr. B.___ vom 13. Mai 2013 bezüglich des ausgewiesenen Gesundheitsschadens seit der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 27. Juni 2012 im Grunde genommen nichts Wesentliches geändert habe, wobei im Sommer/Herbst 2012 zwischenzeitlich ein Myokardinfarkt im Vordergrund gestanden habe. Demnach sei folgender somatischer Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gegeben: Zustand nach lumbalem Verhebetrauma am 7. November 2011 mit persistierenden Beschwerden (lumbospondylogenes Syndrom). Zusätzlich würden als Diagnosen ohne bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Nicht-ST-Hebungsinfarkt bei koronarer Eingefässerkrankung mit Rekanalisation RCA am 28. Juli 2012, (2) ein Zustand nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma II° am 6. Juni 2006 und (3) eine Diskushernie rechts C5/6 bestehen. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ AG) könne auf die prinzipiell nachvollziehbaren Angaben des Hausarztes Dr. B.___ abgestellt werden (vgl. E. 2.7). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer über den 31. Mai 2013 hinausgehenden, dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Ebenso sei aber, wiederum abgestützt auf die detaillierten Angaben von Dr. B.___, für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, unterbrochen nur kurzzeitig Ende August und im September 2012 durch den Myokardinfarkt. Aus dem zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führenden Gesundheitsschaden ergebe sich klar das zu beachtende Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, wie es auch Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 27. Juni 2012 beschrieben und im Bericht vom 13. Mai 2013 bestätigt habe. Dem Beschwerdeführer seien demzufolge körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder Rumpfdrehungen im Stehen und ohne Zwangshaltungen möglich. Eine spezielle Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Erstellung eines solchen Belastungsprofils sei nicht erforderlich (Urk. 8/58/4-5).

3.3    Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___, der den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass Dr. B.___ im Bericht vom 27. Juni 2012 noch angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit, im Rahmen derer er keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, wieder voll arbeitsfähig sein könnte (vgl. E. 2.3). Dass nach der Berichterstattung von Dr. B.___ vom 27. Juni 2012 eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, kann anhand der vorliegenden Akten allerdings nicht ausgeschlossen werden. Denn wie sich dem an die Mobiliar gerichteten Schreiben von Dr. B.___ vom 21. Januar 2013 entnehmen lässt, traten beim Beschwerdeführer in der Folge offenbar unklare Sensibilitätsstörungen an den Beinen auf (vgl. E. 2.5). Der Rheumatologe Dr. E.___, dem der Beschwerdeführer von Dr. B.___ daraufhin ein weiteres Mal zugewiesen wurde, sprach in seinem Schreiben vom 15. Februar 2013 zuhanden der Klinik für Neurologie des I.___ von invalidisierenden Schmerzen und subjektiven Lähmungserscheinungen im linken Fuss und Bein und bat die Ärzte der Klinik für Neurologie des I.___ um eine Stellungnahme zum Befund und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.6). Weshalb RAD-Arzt Dr. K.___ unter diesen Umständen im August 2013, als er seine Stellungnahme verfasste, nicht noch einen Bericht der Klinik für Neurologie des I.___ zur möglicherweise erfolgten Untersuchung und gegebenenfalls deren Resultaten einholen liess, ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren wären je nachdem noch zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen.

    Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. K.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.


4.    Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzend abklärungsbedürftig erweist.

    Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Danach hat sie über sein Leistungsbegehren neu zu entscheiden.

    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im übrigen Umfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl