Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00862 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene und als Serviceaushilfe erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 6. April 2010 unter Hinweis auf diverse Hüftoperationen, Knie- sowie Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Am 8. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund der Gesamtsituation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, weshalb sie den Anspruch auf eine Rente prüfe (Urk. 11/15). In der Folge führte sie vor Ort Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch und klärte die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/43) verneinte sie mit Verfügung vom 26. August 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. September 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme neuer interdisziplinärer Abklärungen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 26. September 2013 legte sie verschiedene medizinische Berichte ins Recht (Urk. 4, Urk. 7/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2013 orientiert wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und schlug die restlichen 20 % dem Haushaltsbereich zu. Weiter ging sie von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 26.7 % und einer Erwerbseinbusse von 9.05 % bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % aus (Urk. 2 S. 3). Dabei stützte sie sich aus medizinischer Sicht auf das bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische sowie psychiatrische Gutachten vom 31. August/9. September 2011 ab (Urk. 11/27, Urk. 11/29).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens und ersucht um eine erneute Begutachtung (Urk. 1, Urk. 4).
3.
3.1 In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 9. September 2011 (Urk. 11/29 S. 8 ff.) stellten die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Hüftschmerzen beidseits bei
-rechts: Impingement des rechten Hüftgelenks mit anteriorem Labrumriss mit einem zentralen Knorpeldefekt von 7 mm (Arthro-MRI 11/2009) und
-leichter Taillierungsstörung des Femurkopf-Halsübergangs
-ohne Coxarthrose
-bildgebend seit Jahren unverändert
-Röntgen 03/2011 gegenüber 10/2009
-links: Status nach intertrochanterer Osteotomie 01/1995 und Revalgisationsosteotomie mit Labrumresektion und Offset-Verbesserung 11/1998 und Metallentfernung 2003 mit
-Coxa valga (Centrum-Collum-Diaphysen-Winkel 148°) ohne Coxarthrose
-Röntgen 03/2011
-Lumbovertebralsyndrom mit
-leichten Facettenarthrosen L5/S1 rechts mehr als links (PET/CT 07/2011)
-ohne Nervenwurzelkompression (MRI 02/2010)
-klinisch ohne radikuläre Zeichen
-leicht irreguläre Gelenkfläche der unteren Quadranten der Ileosakralgelenke beidseits mit möglicher Sakrolitis (PET/CT 07/2011) bei
-negativem HLA-B27 (=normal)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagnosen bei:
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-Nikotinabusus
-ausgedehnte chronische Schmerzen
-femoropatelläre Schmerzen rechts mehr als links bei kleiner Fissur am retropatellären Knorpel sowie am dorsolateralen Tibiaplateau rechts (MRI 11/2009)
-Migräne
Weiter führten sie aus, für die Tätigkeit im Service oder ausschliesslich an einer Ladenkasse sei die Beschwerdeführerin seit 6. November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei sie durch die eingeschränkte Funktion der Hüftgelenke beidseits sowie der Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke beidseits limitiert. Sie könne 15 kg heben oder tragen. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten.
3.2 Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 31. August 2011 (Urk. 11/27 S. 1-38) führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, im rechten Bein sowie in beiden Hüften geklagt (S. 24). In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher Befund vorhanden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule könne nicht untersucht werden, weil die Beschwerdeführerin die entsprechenden Manöver nicht zulasse. Die bildgebenden Untersuchungen der Hüften zeigten die oben beschriebenen Befunde. Diese seien nicht gravierend. Eine Femurkopfnekrose des linken Hüftgelenks sei nicht mehr nachweisbar. Die PET/CT-Untersuchung (Positronenemissionstomografie/Computertomografie) vom Juli 2011 zeige leicht irreguläre Gelenkflächen vor allem des Os ilium beidseits, der die unteren Quadranten beider Iliosakralgelenke umfasse sowie leichte Facettenarthrosen L5/S1 rechts mehr als links. Es handle sich hier um wenig spezifische Befunde. In der ausgedehnten Blutuntersuchung sei kein wesentlicher pathologischer Messwert auszumachen. Beide angegebenen Schmerzmittel seien im Blut nicht im therapeutischen Bereich vorhanden. Die vorhandenen Befunde erklärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden. In der Dolorimetrie seien 17 der 18 Tender Points wie auch alle Kontrollpunkte pathologisch. Sanfte Berührungen würden von der Beschwerdeführerin bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei (S. 33). Die eingeschränkte Funktion der Hüftgelenke beidseits sowie der Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke beidseits wirke sich auf ausschliesslich gehend, stehend oder in vornüber geneigter Haltung zu verrichtende Tätigkeiten aus. Für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe seit immer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit im Service sei dagegen seit 6. November 2009 nicht mehr zumutbar (S. 34 f.).
3.3 Laut dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 9. September 2011 (Urk. 11/29 S. 1-8) sei die Kindheit beziehungsweise die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin von subjektivem Mangel an Liebe und Geborgenheit geprägt gewesen, jedoch ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinwiese auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht eingeschult worden und habe nach der Primar- und Realschule eine zweijährige Ausbildung als Verkäuferin gemacht. Damit könnten sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe im Erwachsenenalter mehrere traumatische Ereignisse erlebt, insbesondere die Vergewaltigung 1985, was sie offenbar dank vielen Persönlichkeitsressourcen entsprechend habe verarbeiten können. Über Jahre sei sie den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen. Sie habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht. Sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen und nehme die Verantwortung ihrer Familie gegenüber wahr. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden. Damit ergäben sich keine Hinweise auf psychische Probleme mit Krankheitswert im Erwachsenenalter. Erst nach dem sexuellen Missbrauch ihrer Tochter seitens des älteren Sohnes sei es bei der Beschwerdeführerin nach den Akten einerseits zum Ausbruch einer kurzdauernden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, andererseits zur Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Die depressive Symptomatik habe sich aufgrund der anamnestischen Angaben bereits im Verlauf des Jahres 2010 zurückgebildet. Anlässlich der Exploration vom 9. August 2010 habe die Beschwerdeführerin keine depressiven Symptome mehr aufgewiesen. Gegenwärtig stünden die anhaltenden somatoformen Schmerzen im Vordergrund, die aber bei objektiv und testpsychologisch vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik) ihre Antriebsfähigkeit nicht einschränkten. Die Beschwerdeführerin habe die antidepressive Medikation vor 1 ½ Jahren abgesetzt und seit Anfang 2011 auf die ambulante Gesprächspsychotherapie verzichtet. Trotzdem sei es zu keiner weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Damit sei die künftige Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch ohne therapeutische Massnahmen zu erwarten (S. 6 f.).
4.
4.1 Gegen die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, ihr erstes Lebensjahr in einem Kinderheim verbracht und damit eine frühkindliche Trennung von ihrer Mutter durchlitten zu haben. Weiter sei sie von ihrem Adoptivvater sexuell missbraucht worden. Als 16jährige sei sie sodann Opfer einer Vergewaltigung geworden, als deren Folge sie schwanger geworden sei. Dieses Kind habe sie als 17jährige zur Welt gebracht und bei ihren Adoptiveltern zurückgelassen. Somit sei sie schon als Kind gravierend traumatisiert worden, weshalb Dr. Z.___ von falschen und aktenwidrigen Annahmen ausgehe, wenn er gravierende traumatische Ereignisse während der Kindheit beziehungsweise während der Persönlichkeitsentwicklung verneine. Ausserdem hätte die Begutachtung in Anbetracht der im Raume stehenden sexuellen Missbräuche nicht durch einen männlichen Psychiater erfolgen dürfen (Urk. 1 S. 5 ff.).
Zwar hat die Beschwerdeführerin verschiedene Ereignisse aus ihrem Lebenslauf während der psychiatrischen Begutachtung verschwiegen. So gab Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2012 (Urk. 11/59) an, die Beschwerdeführerin habe über Gewalt vom Vater, nicht jedoch von Misshandlungen oder Missbrauch berichtet. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dieses Verhalten auf die Person des Gutachters zurückzuführen. Insbesondere lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten hätte, mit Männern in Kontakt zu treten. Vielmehr soll sie während der Exploration bei Dr. Z.___ laut dessen Angaben im Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Urk. 11/62) ganz offen über ihre Probleme gesprochen haben.
Zutreffend ist, dass die von Dr. Z.___ (offenbar einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin) erhobene Anamnese in Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. A.___ steht, blieben doch diverse von dieser geschilderte einschneidende Erlebnisse unbeantwortet und sucht man auch eine Auseinandersetzung des Gutachters mit diesen Umständen vergeblich. Die Stellungnahmen des Dr. Z.___ hierzu (Urk. 11/59 und Urk. 11/62), mit welchen er wiederum nur auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verweist, lässt sich nur so interpretieren, dass er vom Bericht der Dr. A.___ nicht detailliert Kenntnis genommen hatte. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass Dr. Z.___ wohl von diesem wusste, lag ihm doch das Teilgutachten von Dr. Y.___ bei Berichterstellung vor (Urk. 11/29 S. 1 und Urk. 11/27/1-42) und findet sich der massgebliche Bericht von Dr. A.___ darin referiert (S. 12).
Dies stellt zwar einen wesentlichen Mangel des psychiatrischen Gutachtens dar, ist aber aus folgenden Gründen nicht von Relevanz:
Die Beurteilung von Dr. Z.___ weicht nicht wesentlich von derjenigen von Dr. med. A.___, Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___, ab, welche die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Teilnahme an der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde psychiatrisch-psychosozial abgeklärt hatte. So stellte Dr. A.___ im Bericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 11/27/53-55) die vorläufige Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In Anbetracht der einmaligen Untersuchung sah sie sich ausser Stande, zum Vorliegen eines spezifischen posttraumatischen Störungsbildes, einer Angsterkrankung oder gar einer spezifischen Persönlichkeitsvariante Stellung zu nehmen, und empfahl eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Diagnostik. Zwischen den beiden fachärztlichen Beurteilungen bestehen im Ergebnis keine relevanten Diskrepanzen, welche den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu schmälern vermögen.
4.2 Sodann rügte die Beschwerdeführerin, Dr. Y.___ habe nicht auf die Migräneattacken hingewiesen und behaupte, die Beschwerdeführerin habe mit Bezug auf ihren Schmerzmittelkonsum nicht die Wahrheit gesagt, da die Schmerzmittel im Blut nicht im therapeutischen Bereich vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 7).
Mit Bezug auf die Migräne ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ diese Diagnose zwar stellte, ihr jedoch wie bereits die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ im Bericht vom 12. Juni 2010 (Urk. 11/12) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 11/27/1-38 S. 32). Hätte die Migräne eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, hätte wohl auch Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 17. August 2010 darauf hingewiesen (Urk. 11/14/1-7). Damit berücksichtigte die Gutachterin dieses Leiden in gebührender Weise.
Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Gutachterin gegenüber angab, zweimal täglich Olfen 1 g gegen die Schmerzen einzunehmen und in den drei Tagen vor der Begutachtung täglich drei Tabletten Aspirin Complex gegen eine Erkältung eingenommen zu haben. Den Ärzten der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde am B.___ erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, täglich Acetylsalicylsäure, Dafalgan und Olfen einzunehmen (Urk. 11/27/1-38 S. 25; Urk. 11/27/46-52 SS. 2). Angesichts dieser inkongruenten Aussagen ist nicht zu beanstanden, dass Dr. Y.___ auf die eindeutigen Laborergebnisse (Urk. 11/27/1-38 S. 31 sowie Urk. 11/11-27/39-40) abgestellt und in ihrer Beurteilung auf die fragliche Compliance hingewiesen hatte (Urk. 11/27/1-38 S. 33 und S. 35).
4.3 In der nachträglichen Eingabe vom 26. September 2013 wandte die Beschwerdeführerin ein, mit der Spondylarthritis liege eine schmerzhafte entzündlich-rheumatische Erkrankung vor, welche die zunehmenden Beschwerden und Bewegungseinschränkungen erkläre (Urk. 4 S. 2). Dem ist zu entgegnen, dass der „Verdacht auf“ das Vorliegen einer Spondylarthritis auf den Befunden der im B.___, Dept. Medizinische Radiologie, durchgeführten PET/CT-Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 7/1) beruht. Diese waren Dr. Y.___ bekannt (Urk. 11/27/1-38 S. 19). Während im B.___ die Abklärungen, ob die Beschwerdeführerin HLA-B27-Merkmalsträgerin sei, im Januar 2012 noch im Gange waren (Urk. 11/38/9), erhielt Dr. Y.___ bereits am 30. Juli 2011 den negativen somit nicht pathologischen Laborbefund (Urk. 11/27/1-38 S. 31 ff., Urk. 11/27/41-42). Dass sie mangels spezifischer Befunde bei der Blutuntersuchung keine Spondylarthritis diagnostizierte, sondern bei der Feststellung einer leicht irregulären Gelenkfläche der unteren Quadranten der Iliosakralgelenke blieb und gestützt darauf lediglich eine eingeschränkte Gelenksfunktion berücksichtigte (Urk. 11/27/1-38 S. 32 ff.), ist einleuchtend und bietet keinen Anlass, an der gutachterlichen Beurteilung zu zweifeln.
4.4 Auch im Übrigen vermag das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ (überwiegend) zu überzeugen. Es erfüllt die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander was gerade bei der diagnostizierten Schmerzstörung von Bedeutung ist und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Insbesondere überzeugen die von Dr. Z.___ angegebenen Gründe für die Verneinung einer psychischen Störung mit Krankheitswert - mit Ausnahme des Ausbruchs einer kurzdauernden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion -und der Darlegung der Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Trotz einer schwierigen Kindheit und Jugendzeit gelang es der Beschwerdeführerin, (ohne elterliche Unterstützung) eine minimale berufliche Ausbildung zu absolvieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und während 17 Jahren eine Beziehung zum Vater der beiden jüngeren Kinder aufrecht zu erhalten, bis diese Ehe im Jahre 2006 getrennt wurde. Hinweise auf eine depressive Entwicklung finden sich erstmals im Bericht der Klinik C.___ vom 19. Mai 2010 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 7. Mai 2010 (Urk. 11/14/11-13). Im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums wurde damals eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Die daraufhin eingeleitete Psychotherapie wurde bereits Anfang 2011 mangels Kostengutsprache durch die Krankenkasse eingestellt (Urk. 11/27/53-55 S. 2, Urk. 11/29 S. 4). Bei der psychiatrisch-psychosozialen Abklärung im B.___ anfangs Juli 2011 wurde keine depressive Symptomatik mehr festgestellt (Bericht vom 6. Juli 2011, Urk. 11/27/53-55). Die Beschwerdeführerin selbst verneinte sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ gegenüber, depressiv zu sein (Urk. 11/27/53-55 S. 3, Urk. 11/29 S. 5), womit an der vom Gutachter angenommenen Rückbildung der Depression im Verlauf des Jahres 2010 nicht zu zweifeln ist.
Mit Bezug auf die rheumatologische Seite entspricht Dr. Y.___ Einschätzung der Arbeitsfähigkeit derjenigen der behandelnden Ärzte der Klinik C.___ im Bericht vom 12. Juni 2010 (Urk. 11/12). Auch die gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Den jüngeren medizinischen Berichten lassen sich keine neuen Gesichtspunkte entnehmen, weshalb Dr. Y.___ Beurteilung nach wie vor aktuell ist.
4.5 Bei dieser Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ zu Recht von der vollzeitlichen Zumutbarkeit von leichten, wechselbelastenden Arbeiten mit einem Gewichtslimit vom 15 kg aus (Urk. 2 S. 2).
5.
5.1 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2012 (Urk. 11/39) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Service erwerbstätig wäre, und dass die restlichen 20 % eines Vollpensums in den Aufgabenbereich entfielen, wo eine Einschränkung von insgesamt 26.7 % (gewichtet 5.34 %) bestehe (Urk. 2 S. 2). Der Abklärungsbericht ist überzeugend und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet (Urk. 1, Urk. 4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
5.2 In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA7, Ziff. 37, Anforderungsniveau 4; Frauen) aus, weil eine Hochrechnung des zuletzt erzielten Einkommens auf ein Pensum von 80 % aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/9) nicht möglich war. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des statistischen Lohnes für sonstige wirtschaftliche Leistungen (LSE 2010, Tabelle TA1 Ziff. 77-82, Anforderungsniveau 4; Frauen) ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzuges (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/40). Dieses Vorgehen beziehungsweise die errechnete Einkommenseinbusse von 9.05 % (gewichtet 7.24 %) ist angemessen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
5.3 Summiert man den ermittelten erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 7.24 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 5.34 %, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 13 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 26. August 2013 erfolgte Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtens.
6.
6.1 Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist Rechtsanwältin Petra Oehmke entsprechend ihrer Honorarnote vom 20. Januar 2015 (Urk. 18) unter Berücksichtigung ihrer Bemühungen und Barauslagen erst seit Erhalt der angefochtenen Verfügung am 27. August 2013 sowie des auf Fr. 220. erhöhten Stundenansatzes für Bemühungen ab 1. Januar 2015 mit Fr. 1‘717.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'717.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner