Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
| IV.2013.00863
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 12. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 24. September 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2013 (Urk. 2) betreffend Einstellung der Invalidenrente und ersuchte um Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente über den 30. September 2013 hinaus. Sodann beantragte sie – nebst anderem – die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wobei die Beschwerdeführerin vorzuladen und anzuhören sei (Urk. 1). Am 29. Oktober 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 24. März 2015 fand unter dem Vorsitz von Sozialversicherungsrichter Mosimann die Hauptverhandlung statt (Protokoll S. 3 f. und Urk. 17).
2. Am 31. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Aus-standsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter Mosimann (Urk. 20 S. 4 Ziff. 1). Hierzu nahm Sozialversicherungsrichter Mosimann am 5. Mai 2015 Stellung (Urk. 25). Die Stellungnahme, zu welcher die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 unaufgefordert Stellung nahm (Urk. 27), wurde den Parteien am 12. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2; 131 I 113 E. 3.4). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Da Befangenheit ein innerer, schwer nachweisbarer Zustand ist, braucht sein tatsächliches Vorliegen nicht bewiesen zu werden. Es genügt vielmehr, wenn Umstände bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).
Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss § 12 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
in der Sache ein persönliches Interesse haben;
mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;
Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.
1.3 Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie unter anderem gerichtet sind gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer (§ 5c Abs. 2 lit. a GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründete das Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit (Urk. 20), Sozialversicherungsrichter Mosimann habe anlässlich der Hauptverhandlung – mitten in den Parteivorträgen – das Wort ergriffen und sei unter anderem, soweit für ihren Vertreter als auch für sie nachvollziehbar, sinngemäss der Meinung gewesen, dass das „falsche Verfahren“ gewählt worden sei, respektive eine Instruktionsverhandlung hätte beantragt werden müssen. Weiter habe er angeführt, der Rechtsvertreter verursache eine „Riesenübung“ mit unnötigen Kosten. Er habe sich auch dahingehend in dem Sinne geäussert, dass die einzureichende Honorarnote deshalb gekürzt werde. Der Ton von Richter Mosimann sei – soweit erinnerlich - aufgebracht und angespannt gewesen (lit. b S. 2).
2.2 Sozialversicherungsrichter Mosimann antwortete auf die Vorwürfe der Be-schwerdeführerin (Urk. 25), er habe zu Beginn der Verhandlung, ausserhalb des Protokolls, darauf hingewiesen, dass ausdrücklich eine Hauptverhandlung beantragt worden seien, so dass – nachdem Beschwerde und Beschwerdeantwort schriftlich erstattet worden seien – nurmehr eine mündliche Replik und Duplik, gegebenenfalls Triplik und Quadruplik in Aussicht stünden. Am Ende seiner Triplik habe der Rechtsvertreter beantragt, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. Daraufhin habe er festgehalten, dass dies im Rahmen der ausdrücklich beantragten Hauptverhandlung nicht vorgesehen sei, und habe den Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er das Angebot des Gerichts, eine dafür geeignete Instruktionsverhandlung durchzuführen, abgelehnt und auf der Durchführung einer Hauptverhandlung bestanden habe. Dennoch sei der Beschwerdeführerin das Wort erteilt worden, mit dem Hinweis an den Rechtsvertreter, dass dies als Ausnahme zu betrachten sei.
Mit der Aufforderung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, seine Honorarnote einzureichen, habe er daran erinnert, dass unnötiger Aufwand nicht entschädigt werde.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wobei sie insbesondere vorzuladen und anzuhören sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 des Rechtsbegehrens).
Der Antrag wurde damit begründet, es handle sich bei der Würdigung medizinischer Berichte und der Beurteilung der Beweiskraft einander widersprechender ärztlicher Aussagen um eine auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts alltägliche und damit nicht um eine hochtechnische Thematik im Sinne der Rechtsprechung. Nicht zu übersehen sei sodann, dass eine öffentliche Verhandlung in einzelnen Fällen mit medizinischer Fragestellung geeignet sein könne, zu einer Klärung offener Tatfragen beizutragen. Es sei unbestritten, dass sich widersprechende ärztliche Aussagen vorlägen, und der Sachverhalt betreffe nicht eine hochtechnische Angelegenheit, welche eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zulassen würde (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 11).
3.2 In Prozessen über zivilrechtliche Ansprüche gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht generell, jedoch dann einen Anspruch auf persönliches Erscheinen oder persönliche Anhörung vor Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es betrifft dies insbesondere Fälle, in welchen der persönliche Eindruck des Gerichts von der Partei und ihren Lebensumständen für die zu treffende Entscheidung erheblich sein kann (beispielsweise in familienrechtlichen Streitigkeiten betreffend Entziehung oder Zuteilung der elterlichen Sorge oder Regelung des persönlichen Verkehrs oder auch in Haftungsprozessen; vgl. das bereits zitierte Urteil 8C_283/2009 vom
18. September 2009 E. 2.2.1).
3.3 Im vorliegenden Prozess hat das Gericht zu beurteilen, ob die Beschwer-degegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat. Dabei ist die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes umstritten. Hierzu konnte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht nur in der eingereichten Rechtsschrift, sondern auch anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher er teilgenommen hat, äussern. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung der Streitsache auf das persönliche Erscheinen oder die mündliche Anhörung der Beschwer-deführerin an der Verhandlung ankommt. Der Rechtsvertreter begründete denn auch nur den Antrag auf öffentliche Verhandlung, nicht aber denjenigen auf mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. Ziff. 11 S. 7 f.). Entgegenkommenderweise wurde der Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung dennoch das Wort erteilt.
3.4 Wird in Beschwerdeverfahren der Antrag auf öffentliche Verhandlung samt persönlicher Befragung oder mündlicher Anhörung gestellt, teilt das hiesige Gericht den Parteivertretern mit, dass anlässlich einer Hauptverhandlung im Sinne von § 28 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 228 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Regel nur Parteivorträge zugelassen sind und bietet den Rechtsvertretern an, anstelle der Durchführung einer Hauptverhandlung die Durchführung einer Instruktionsverhandlung im Sinne von § 28 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 226 ZPO mit persönlicher Befragung und/oder mündlicher Anhörung wählen zu können. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest (vgl. Urk. 13).
3.5 Wenn Richter Mosimann den Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung nochmals darauf hinwies, dass an öffentlichen Verhandlungen am hiesigen Gericht in der Regel nur Parteivorträge zugelassen werden, kann darin keine Befangenheit erblickt werden, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf mündliche Anhörung abzuweisen. Die Begründung, dass mit der Durchführung einer Hauptverhandlung unnötige Kosten generiert werden, ist ausschliesslich dahingehend zu verstehen, dass an einer Hauptverhandlung der ganze Spruchkörper, an einer Instruktionsverhandlung dagegen nur ein delegiertes Mitglied teilnimmt (Roger Dürr, in Stämpflis Handkommentar, ZPO, 1. Auflage, Bern 2010, Art. 226 N 7). Auch aus dem Hinweis des Richters, es werde nur der notwendige Aufwand entschädigt, kann nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden, werden unentgeltliche Rechtsvertreter doch regelmässig darauf aufmerksam gemacht, dass nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. auch § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht).
4. Nach dem Dargelegten kann aus den Äusserungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2015 nicht auf eine Befangenheit des abgelehnten Richters geschlossen werden, weshalb das Ausstandsbegehren abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Matthias Horschik
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher