Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00867 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Nach Kenntnisnahme einer Verfügung der Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 2. März 2007, mit welcher diese die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen einstellte, sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der Rente mit Verfügung vom 22. Januar 2008 aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs bis zur Herausgabe der Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil IV.2008.00148 vom 28. Mai 2008 gut und hob die vorsorgliche Anordnung der IV-Stelle auf.
Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2008 hiess die Zürich die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 2. März 2007 materiell in dem Sinne teilweise gut, als sie bis 22. September 2005 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % und ab 23. September 2005 eine Invalidenrente von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung in derselben Höhe zusprach. Die Beschwerde dagegen wurde mit Urteil UV.2008.00155 vom 29. Mai 2009 mit der Feststellung, dass die Versicherte vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. November 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer 100%igen Invalidität sowie auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % habe (zuzüglich Verzugszinsregelung), gutgeheissen. Mit Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010 hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Ausnahme der Verzugszinsregelung auf.
Am 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie). Die Versicherte liess die Notwendigkeit einer Begutachtung bestreiten und ausführen, dass ein neurologischer Gesundheitsschaden vorliege und die Gutachterstelle die Fachgebiete Neurologie und Neuroradiologie abdecken müsse, wofür die MEDAS-Gutachterstellen nicht geeignet seien. Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch eine, noch nicht konkret bezeichnete Begutachterstelle MEDAS fest (vgl. Sachverhalt im Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013, Urk. 7/200).
Auf die Beschwerde der Versicherten vom 28. September 2012 gegen die Zwischenverfügung trat das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013 mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil mit der Begründung, die bestehenden Differenzen könnten nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und den an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen, nicht ein.
1.2 Am 18. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS Y.___ unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Disziplinen und Gutachterpersonen mit (Urk. 7/105). Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 liess die Versicherte Einwände gegen die Begutachtung im Y.___ vorbringen, wobei sie insbesondere das Sachverständnis des neurologischen Fachgutachters in Frage stellen liess und die Wahl des Y.___ als solchem (Urk. 7/208). In der Folge erliess die IV-Stelle am
26. August 2013 eine Zwischenverfügung mit welcher sie an der Gutachterstelle und den ausgewählten Fachärzten festhielt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Einvernehmen mit ihr eine neue Gutachterstelle zu beauftragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 auf Abweisung (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 26. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Y.___ und den ausgewählten Fachärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Nachdem mit Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013 der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Lichte der bundesgerichtlich aufgestellten Forderungen (BGE 137 V 210) und deren per 1. März 2012 in Kraft getretenen Umsetzung auf Verordnungsebene (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Randziffern 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI) noch verneint wurde, ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils beim nunmehrigen Stand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; E. 2.1-2.3 im Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013; Urteile IV.2013.00553 vom 30. August 2013 und IV.2013.00910 vom 22. November 2013).
1.3 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu (BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242, 138 V 271 E. 1.1).
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI, www.bsv.admin.ch/voll-zug/documents/view/3946/lang:deu/category:34, Stand 21. August 2012; http://www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
1.4 Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung anbringen, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten sowohl am Y.___ als auch an den ausgewählten Fachärzten im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände gegen den im Einwandverfahren hinsichtlich des notwendigen Fachwissens in Frage gestellten zuständigen Neurologen Dr. Z.___ habe vorbringen lassen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt beschwerdeweise vorbringen, dass sie an einem Hirnschaden leide, welcher nur von einem ausgewiesenen und fachkompetenten Gutachter beurteilt werden könne. Dr. Z.___ sei ein „fliegender Gutachter“ aus A.___. Die Beschwerdegegnerin habe dessen fachliche Kompetenz nicht darlegen können. Auf ihren Vorschlag, die Begutachtung im B.___ durchführen zu lassen, sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, bevorzuge sie doch Ärzte, welche nie in der Schweiz tätig gewesen seien und sich einzig des Geldes wegen anböten. Ein faires Verfahren erfordere die Offenlegung der fachlichen Kompetenzen eines Gutachters.
Unverständlich sei auch, weshalb die Beschwerdegegnerin ausgerechnet ein Gutachterinstitut ausgewählt habe, gegen welches ein Strafverfahren geführt worden sei und im Fachbereich Neurologie Auffälligkeiten beanstandet worden seien. Letztlich sei eine Begutachtung auch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin stehe in ihrem 59. Altersjahr und beziehe sei 1996 eine Invalidenrente; eine Eingliederung sei unter diesen Voraussetzungen nicht realistisch (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung notwendig, respektive verhältnismässig ist, und ob am über SuisseMED@P über das Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterinstitut Y.___ (vgl. Urk. 7/189) sowie am neurologischen Fachgutachter Dr. Z.___ festgehalten werden kann. Nicht im Streite stehen dagegen die vorgesehenen Fachdisziplinen der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, vgl. Urk. 7/205) sowie die übrigen Fachgutachter.
3.
3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die in Aussicht genommene poly-disziplinäre Begutachtung mit Blick auf den langjährigen Rentenbezug und ihr fortgeschrittenes Alter nicht zumutbar, da nicht verhältnismässig sei, ist nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr zwar zu hören, erweist sich aber als nicht stichhaltig.
Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383); praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3, 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2.3, 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 E. 3.6, 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 4 und 5, 8C_61/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 3, 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3 und 4, 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6 und 7), und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug (Urteile 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 [rund 13 Jahre], 9C_207/2009 vom 16. April 2010 [13 Jahre], 8C_40/2010 vom 5. März 2010 [zehn Jahre], 8C_700/2009 vom 19. Januar 2010 [14 Jahre] und 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 [15 Jahre]).
Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen hat, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (vgl. Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008). Auch wenn im hier zu beurteilenden Fall eine solche Ausnahme anzunehmen wäre, rechtfertigte dies aber nicht die Weiterausrichtung der ganzen Rente ohne ergänzende Abklärungen. Die Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung bedingt in jedem Fall zunächst die ärztliche Prüfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und verpflichtet die Verwaltung lediglich, in besonderen Fällen die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Sinne des erwähnten Urteils 9C_720/2007 zu prüfen, die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, und erst anschliessend über eine revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs zu verfügen.
Ein grundsätzlicher Verzicht auf Abklärungsmassnahmen der Verwaltung und damit eine voraussetzungslose Weiterausrichtung der bisherigen Rente lässt sich gestützt darauf nicht begründen.
3.2 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Beschwerde-gegnerin zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung anbelangt (Urk. 1
S. 2), wurde sie bereits im Beschluss IV. 2012.01042 vom 22. April 2013 darauf hingewiesen, dass bei polydisziplinären Gutachten aufgrund der Zufallszuteilung der Gutachtensaufträge über SuisseMED@P kein Raum für eine einvernehmliche Einigung bezüglich der Gutachterstelle verbleibt (E. 2.5) Gemäss BGE 139 V 349 erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinären Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip und ist auch im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige zu wiederholen beziehungsweise zu modifizieren (E. 5.2.1), mithin auch diesfalls nicht einigungsweise festzulegen.
3.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass unverständlich sei, dass mit dem Y.___ ein Begutachtungsinstitut ausgewählt worden sei, gegen welches ein Strafverfahren geführt worden sei und dabei Auffälligkeiten gerade im hier besonders relevanten Fachbereich Neurologie beanstandet worden seien (Urk. 1 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, nicht einzelfallbezogene Bedenken gegenstandslos macht. In BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung gemäss Art. 72bis IVV, welche Grundlage des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems über SuisseMED@P bildet, als rechtmässig. Polydisziplinäre Gutachten für IV-Stellen dürfen nur Gutachterstellen verfassen, die mit dem BSV eine Vereinbarung eingegangen sind. Generelle Einwendungen gegen eine solche über SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle werden angesichts der höchstrichterlich anerkannten Rechtmässigkeit des Systems gegenstandslos.
Dem Y.___ wurde unter der Auftragsnummer O.___ über SuisseMED@P (vgl. Urk. 7/189) der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin zufallsweise erteilt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Strafuntersuchung betraf – was gerichtsnotorisch ist - den Leiter des Y.___ Dr. C.___. Sie wurde vor Jahren eingestellt und veranlasste das BSV nicht, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen. Entsprechend sind die generellen Einwände gegen dieses Gutachtensinstitut nicht zu hören. Dass die früheren Unregelmässigkeiten im Y.___ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3255/2007 vom 15. Dezember 2009) auch den Fachbereich Neurologie betrafen, ändert hieran nichts, ist doch nicht einsichtig, weshalb sich hieraus im hier zu beurteilenden Fall eine besondere Befangenheitsbefürchtung rechtfertigen sollte.
3.4
3.4.1 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen Dr. Z.___, welcher gemäss Mitteilung vom 18. Juni 2013 für die neurologische Begutachtung vorgesehen ist (Urk. 7/205/1).
3.4.2 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93
E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin lässt gegen eine Begutachtung durch Dr. Z.___ vorbringen, dass die IV-Stelle dessen fachliche Kompetenz für die Beurteilung des hier relevanten Hirnschadens nicht vorlegen könne. Zudem handle es sich bei Dr. Z.___ um einen „fliegenden Gutachter“ aus A.___, der lediglich über eine Bewilligung beschränkt auf den Kanton Basel verfüge (Urk. 1).
3.4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. Z.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch, vgl. Urk. 7/220/23) im Jahr 2007 in A.___ erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbildung am 20. Dezember 2012 in der Schweiz anerkannt wurde. Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4).
Stichhaltige Gründe, welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. Z.___ zur Beurteilung eines Hirnschadens sprechen, lässt die Beschwerdeführerin keine vorbringen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der entsprechende Facharzttitel in A.___ die Disziplinen Neurologie und Psychiatrie beinhaltet (vgl. entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 7/220/16, vgl. auch unter: www.arzt-auskunft.de/arzt, wo Dr. Z.___ als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt wird), eher für dessen Kompetenz zur Beurteilung einer diesbezüglichen Schädigung.
Das BSV bestätigte in seinem Schreiben vom 7. August 2013 an den Rechts-vertreter der Beschwerdeführerin denn auch, dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und über klinische Erfahrung verfügen. Zudem würden die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gutachter mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut seien. Entsprechend erfülle auch Dr. Z.___ die nach ständiger Rechtsprechung geforderten Qualifikationen (Urk. 7/220/21).
Anzufügen bleibt, dass Dr. Z.___ im Medizinialberuferegister als 90-Tage-Dienstleistungserbringer für den Kanton P.___ (2013) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 22. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinialberufe, SR 811.11)
Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht geltend machen.
3.5 Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachterstelle noch Dr. Z.___ als befangen gelten und dass keine stichhaltigen Gründe gegen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin im Y.___ und den ausgewählten Fachärzten fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer