Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00868




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2004 bei der Firma Y.___ als Betriebsmitarbeiter (Urk. 8/6). Wegen diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete er sich am 20. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11/1-4) und vom 28. Januar 2006 (Urk. 8/21) und von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2005 (Urk. 8/12) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentrum B.___ vom 30. November 2006 erstellen (Urk. 8/31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/38) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 13. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 8/51).

1.2    Am 25. April 2008 (Urk. 8/77/1) stellte die Swica Gesundheitsorganisation der IV-Stelle das von ihr veranlasste Gutachten des Instituts C.___ vom 14. März 2008 (Urk. 8/77/3-32) zu, in welchem auch Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet wurden (Urk. 8/77/31-32). Wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands ersuchte X.___ am 21. August 2008 um Erhöhung von der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/81). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2008 (Urk. 8/84) und von Dr. A.___ vom 24. November 2008 (Urk. 8/85) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/102) wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Februar 2010 ab (Urk. 8/110).

1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens machte der Versicherte am 2. August 2012 (Urk. 8/124/1-2) unter entsprechenden Angaben von Dr. Z.___ vom 7. August 2012 (Urk. 8/124/3) erneut geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/128) ein. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesuch um Rentenerhöhung müsse abgewiesen werden (Urk. 8/130), wogegen dieser durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes am 11. April 2013 Einwand erheben liess (Urk. 8/138). Am 13. Mai 2013 nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Versicherten ein weiteres Mal Stellung zur gesundheitlichen Situation (Urk. 8/143). Mit Vergung vom 22. August 2013 lehnte die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Fuentes am 26. September 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei die Verfügung vom 22.08.2013 aufzuheben.

2.Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Rente.

3.Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von RAin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“


    Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2013 auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).



2.

2.1

2.1.1    Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 8/11) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer sei deswegen vom 30. September bis zum 26. Oktober 2003 zu 100 %, vom 27. bis zum 31. Oktober 2003 zu 50 % und ab dem 1. November 2003 bis auf Weiteres wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Er befinde sich seit dem 18. September 2003 wegen eines Nervenzusammenbruchs in ärztlicher Behandlung. Bezüglich psychiatrischer Diagnose und Arbeitsfähigkeit sei bei der behandelnden Psychiaterin nachzufragen. Eine wesentliche körperliche Einschränkung erleide der Beschwerdeführer nicht.

2.1.2    Im Bericht vom 28. Januar 2006 (Urk. 8/21) diagnostizierte Dr. Z.___ den Verdacht auf ein adultes ADS. Die von der Psychiaterin Dr. A.___ initiierte Behandlung mit Ritalin habe eine erhebliche Besserung gebracht. Die psychotherapeutische Behandlung sei sistiert worden und der Beschwerdeführer befinde sich nun nur noch in hausärztlicher Behandlung bei Dr. Z.___. Er habe den zunehmenden Wunsch, wieder etwas zu arbeiten. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab März/April 2006 scheine realistisch, wobei ein leicht geschützter, verständnisvoller Rahmen wichtig sei. Vordringlich für eine Eingliederung sei die Aneignung von Deutschkenntnissen.

2.1.3    Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/24) teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, er habe den Beschwerdeführer auf dessen Wunsch ab dem 27. März 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Ob die vorgesehene MEDAS-Begutachtung unter diesen Umständen noch Sinn mache, sei fraglich.

2.1.4     Im Bericht vom 19. Oktober 2008 (Urk. 8/84) gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer sei vom 3. Oktober 2006 bis zum 14. März 2007 unfallbedingt und seit dem 15. März 2007 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe am 3. Oktober 2006 einen Treppensturz und am 2. Dezember 2006 einen Autounfall erlitten. Beide Unfälle führten insbesondere zu langen anhaltenden Rückenschmerzen und einer noch nachweisbaren Beinparese rechts. Die psychiatrische Situation habe sich seit der Untersuchung vom 17. Oktober 2007 erheblich verschärft. Insbesondere habe ein vollständiger sozialer Rückzug stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe nicht mehr alleine aus dem Haus. Er verdächtige alle und sei sehr schreckhaft und hypersensibel. Nachts schlafe er kaum. Er erzwinge, dass Ehefrau und Sohn ständig zu Hause seien. Die somatischen Probleme seien von untergeordneter Bedeutung. Der Rentenanspruch ergebe sich primär aufgrund der psychischen Probleme. Eine Erwerbstätigkeit sei seit langem und wohl weiterhin völlig undenkbar. Mit einem längeren (stationären) Programm könnte allenfalls eine niedrigprozentige Tätigkeit in einem geschützten Rahmen erreicht werden. Ein Klinikaufenthalt werde aber durch die Tatsache erschwert, dass der Beschwerdeführer praktisch kein Wort deutsch spreche und deshalb eine Hospitalisation in der Deutschschweiz verweigere.

2.1.5    Am 7. August 2012 (Urk. 8/124/3) führte Dr. Z.___ aus, auch eine Teil-Erwerbsfähigkeit sei weiterhin undenkbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2

2.2.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0). Anamnestisch sei ausserdem ein Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) vorhanden, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei seit früher Kindheit äusserst verhaltensauffällig gewesen. Platzierungen in verschiedenen Institutionen seien nicht erfolgreich gewesen. Eine im November 2004 begonnene Behandlung mit Ritalin habe eine schlagartige Verbesserung gebracht, und der Beschwerdeführer habe seinen Cannabiskonsum gestoppt. Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei 20 %. Die Zukunft sei offen, da die Behandlung mit Ritalin noch definitiv eingestellt werden müsse.

2.2.2    Am 24. November 2008 (Urk. 8/85) führte Dr. A.___ aus, es bestünden beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F12.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie halte den Beschwerdeführer seit ca. Sommer 2007 zu 100 % für arbeitsunfähig und sehe angesichts des ungünstigen Verlaufs auch auf längere Sicht keine Möglichkeit einer diesbezüglichen Besserung. Mitte März 2007 habe der Beschwerdeführer das von ihm geführte Restaurant aufgeben müssen. In der Folge habe er vergeblich nach Arbeit gesucht. Er sei zunehmend depressiv, hoch agitiert, habe häufig Erregungszustände und sei schliesslich überhaupt nicht mehr aus dem Haus gegangen, weil er Angst vor angeblichen Verfolgern gehabt habe. Unter antidepressiver Behandlung sei eine allmähliche Besserung eingetreten.


2.3    Laut dem Gutachten des Zentrums B.___ vom 30. November 2006 (Urk. 8/31) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Nikotin sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Dupuytren Strahl IV rechts, ein Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine Gastralgie. Ein Einblick in den Lebenslauf des Beschwerdeführers ergebe, dass sich schwere Verhaltensauffälligkeiten wie ein roter Faden durch sein Leben ziehen würden. Als Kind scheine er sogar in spezialisierten Institutionen untragbar gewesen zu sein. Bei einem vordergründig übersteigerten Selbstgefühl bestehe beim Beschwerdeführer eine narzisstische Selbstunsicherheit, verbunden mit wiederkehrenden Angstzuständen und damit im Zusammenhang paranoider Verarbeitung. Die Störung manifestiere sich nicht nur auf beruflicher Ebene, sondern generell in allen Beziehungen zur Umgebung. Mit seiner übertriebenen Empfindlichkeit und seinem Misstrauen und der Neigung, Erlebtes und Beobachtetes auf sich zu beziehen und zu missdeuten, könne der Beschwerdeführer sehr leicht auf Ablehnung stossen und sich in seiner paranoiden Verarbeitung bestätigt sehen. Zweifellos seien Belastbarkeit, Stresstoleranz und Ausdauer eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen rückblickend zu beurteilen, sei sehr schwierig. Es sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab September 2003 bis Beginn der Behandlung bei Dr. A.___ im Verlaufe des Jahres 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und dann die Arbeitsfähigkeit teilweise wieder habe hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aber auch heute noch nicht derart belastbar, dass man von einer vollschichtigen, ganzen Arbeitsfähigkeit ausgehen könne. Die Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich auch seither erheblichen Schwankungen unterworfen und schon aus diesem Grund mit einer einzigen Prozentzahl kaum anzugeben. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer tageweise zu 100 %, dann aber wieder überhaupt nicht arbeitsfähig respektive derart nicht belastbar und von seinen Impulsdurchbrüchen beeinträchtigt gewesen, dass er an einer Arbeitsstelle nicht tragbar gewesen wäre. Eine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Prozenten, die über eine längere Zeit Gültigkeit habe, könne nicht gemacht werden. Es sei wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit ca. 50 % arbeitsfähig sei. Damit wolle ausgedrückt sein, dass er mit seiner verminderten Belastbarkeit die Möglichkeit haben müsse, sich zurückzuziehen und Pausen einzulegen, damit er sein psychisches Gleichgewicht wieder finden könne, um sich dann erneut den Anforderungen auszusetzen. Es sei aber nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche, und ebenso, dass er zu 0 % arbeitsfähig sei.

2.4    Gemäss dem von der Swica Gesundheitsorganisation in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts C.___ vom 14. März 2008 (Urk. 8/77/3-32) bestehen beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine leichte senso-motorische Hemiparese rechts, ohne nachgewiesenes neurogenes Substrat und ondulierende chronische untere Rückenschmerzen (chronisches Lumbalsyndrom), ohne radikuläre Reizsyndrome oder neuroradiologisches Korrelat, aus chirurgisch-traumatologischer Sicht eine verheilte Femurschaftfraktur links ohne dauernde und erhebliche Folgen (Vorzustand), anamnestisch ein Verdacht auf funktionellen Morbus Raynaud links und ein Morbus Dupuytren rechts ohne Funktionsausfall sowie aus psychiatrischer Sicht eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F. 45.4). Aus somatischer Sicht sei die Prognose der zukünftigen Leistungsfähigkeit vor allem vom Verlauf der psychischen Erkrankung abhängig. Die Leistungsfähigkeit des rechten Arms hänge von der Normalisierung der Wahrnehmung dieser Extremität ab. Der Morbus Dupuytren der Hand stelle gegenwärtig keine Behinderung dar und könne im Fall einer Verschlimmerung operativ saniert werden. Eine berufliche Wiedereingliederung sei aus somatischer Sicht möglich und wünschenswert, wobei die geringe Bildung und beschränkten Deutschkenntnisse sie erschwerten. Hinweise auf eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht. Die starke subjektive Beeinträchtigung erkläre sich aus psychiatrischer Sicht durch eine veränderte Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers, die mit einer spezifischen kognitiven Verarbeitung der körperlichen Wahrnehmung einhergehe. Aus der wahrgenommenen Miss- oder Schmerzempfindung werde eine potentielle Bedrohung abgeleitet. Aufgrund der somatischen Beschwerden (Schwäche und gestörte Reizwahrnehmung der rechten Körperseite) sei der Beschwerdeführer als Wirt und Koch in einem Vollpensum nicht arbeitsfähig. Die Revision dieser Beurteilung hänge vom Fortschritt in den psychisch orientierten Behandlungen ab. Die komplexe psychische Störung betreffe vor allem die Beziehung zu anderen Menschen, woraus Beeinträchtigungen nicht nur auf der beruflichen, sondern auch auf der privaten Ebene resultierten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich die deutlichen Schwankungen unterworfene Arbeitsfähigkeit prozentual kaum angeben. Tage mit 100%iger Arbeitsfähigkeit könnten mit solchen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit wechseln. Die aufgrund der paranoiden Störung aufgetretenen und auch weiterhin zu erwartenden Impulsdurchbrüche könnten dazu führen, dass der Beschwerdeführer mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz in Konflikt gerate. Die Tätigkeit als Wirt/Koch sei zu etwa 50 % beeinträchtigt. Mit einer erheblichen Besserung sei kurz- bis mittelfristig nicht zu rechnen. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, vorwiegend manuelle Tätigkeiten, die keine hohe Präzision oder den konzertierten Einsatz beider Hände erforderten und geringe Anforderungen ans Lernen stellten, zumutbar. Gehende Tätigkeiten sollten keine grossen Anforderungen ans Überwinden von Treppen, Steigungen oder Gefällen stellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für ruhige stressarme, emotional wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfeld mit wenig Publikumsverkehr/geringer Mitarbeiterzahl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei diesem Arbeitspensum sei eine Leistungsminderung nicht zu erwarten.

2.5    Am 6. Januar 2011 (Urk. 3/3) berichteten die Ärzte der Klinik E.___ über den stationären Aufenthalt vom 29. Oktober 2010 bis zum 17. November 2010 bzw. teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18. November 2010 bis zum 17. Dezember 2010. Sie diagnostizierten eine anamnestische wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), Differentialdiagnose: Verdacht auf Anpassungsstörung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (unsicher, ängstlich) sowie einen Nikotinabusus. Nach Stabilisierung im stationären Rahmen sei am 18. November 2011 die weitere teilstationäre Behandlung vor allem zur Klärung der Leistungsfähigkeit und beruflichen Perspektiventwicklung erfolgt. Im Rahmen der teilstationären Behandlung habe ein begleitender Deutschunterricht ausserhalb der Klinik organisiert werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über einen Ehekonflikt berichtet, ein gemeinsames Gespräch mit der Ehefrau sei aber leider nicht gelungen. Die Ehefrau habe am 11. Dezember 2010 per Mail eine Verschlechterung des Zustandes mitgeteilt. Seitdem sei der Beschwerdeführer ohne jegliche Rückmeldung der Klinik ferngeblieben, worauf am 17. Dezember 2010 die Entlassung erfolgt sei. Der Ehefrau sei in mehreren Kontakten die Dringlichkeit einer erneuten ärztlichen Konsultation deutlich gemacht worden. Zur Komplettierung der Diagnostik und der Therapie werde die stationäre Wiederaufnahme empfohlen. Zum Austrittszeitpunkt habe es keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben.

2.6

2.6.1    Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/128) bestehen beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.0) seit dem frühesten Erwachsenenalter sowie eine mittelgradige depressive Symptomatik seit ca. einem Jahr. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausgenommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Überzeugung, dass man ihn zu töten beabsichtige. Er erlebe sich als Ziel von Feindseligkeiten und fühle sich bedroht, verspottet, beleidigt und verhöhnt. Er habe Angst um sein Leben und fühle sich nur in seiner Wohnung sicher, welche er kaum mehr verlasse. Der Leidensdruck werde dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum verstehe. Er fühle sich in Gegenwart von deutsch sprechenden Personen besonders bedroht und entwickle aggressive Impulse. Diese könne er kaum unter Kontrolle halten, so dass eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Da der Beschwerdeführer aber auf keinen Fall jemandem Schaden zufügen möchte, halte ihn dies zusätzlich davon ab, ausser Haus zu gehen. Er sei seit dem Erstkontakt im Mai 2010 durchgehend vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund des Schweregrades und der zusätzlichen Akzentuierung des Beschwerdebildes sei aus psychiatrischer Sicht sowohl mittel- wie auch längerfristig keine berufliche Wiedereingliederung mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Koch seit 2004 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.6.2    Im zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 13. Mai 2013 (Urk. 8/143) hielt Dr. D.___ fest, die jüngsten Ereignisse, die mit dem Tod seiner Mutter im April 2013 im Zusammenhang stünden, seien für den Beschwerdeführer aussergewöhnlich traumatisch gewesen. Der Tod der Mutter habe ein Geschehen von katastrophalem Ausmass in Gang gesetzt, welches eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst habe. Die Reaktion darauf bestehe in sich aufdrängendem Wiedererleben des traumatischen Ereignisses. Als Zeichen erhöhter vegetativer Erregbarkeit würden ausgeprägte Schlafstörungen, allgemeine Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Wutausbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten. Im affektiven Bereich zeigten sich verminderte emotionale Erlebnisfähigkeit mit Gleichgültigkeit und Freudlosigkeit, depressiver Grundstimmung, nahezu vollständigem Rückzug aus den sozialen Beziehungen und totaler Einschränkung der Funktionsfähigkeit im sozialen Bereich. Rückblickend sei eine lebenslange traumatische Einwirkung sichtbar, die durch die Mutter zugefügt worden sei. Diese Faktoren und die vorbestehende psychische Störung des Beschwerdeführers wirkten sich begünstigend für die Entwicklung der aktuellen posttraumatischen Belastungssymptomatik (ICD-10 F43.1) aus. Der Beschwerdeführer sei in der Kindheit und Jugend abnormen psychosozialen Umständen ausgesetzt gewesen. Er sei infolge seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und sei auf die Hilfe Dritter in fast allen Belangen angewiesen.

2.6.3    Am 2. Dezember 2013 (Urk. 13/6) nahm Dr. D.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zur Klageantwort der Beschwerdegegnerin und hielt fest, der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Durch die chronisch mittelgradig depressive Episode und die reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung bei bekannten paranoiden Persönlichkeitszügen sei der Beschwerdeführer zu stark beeinträchtigt, um einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Belastungsstörung liege nicht im Tod der Mutter, sondern sei durch dieses Ereignis akzentuiert worden. Der Tod der Mutter als solches sei nicht als psychosozialer Belastungsfaktor zu sehen, sondern habe subjektiv beim Beschwerdeführer eher zu einer Entlastung geführt. Allerdings seien dadurch frühere traumatische Erfahrungen mit der Mutter reaktiviert worden.

2.7

2.7.1    Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2012 (Urk. 8/129/3) beschreibt der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ eine in den vorangegangen zwei Jahren im Wesentlichen unverändert gebliebene Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradig depressive Symptomatik. Es könne demnach an der Stellungnahme vom 20. März 2009 (Urk. 8/101/3) festgehalten werden. In dieser gelangte Dr. F.___ zum Schluss, gestützt auf das Gutachten des Instituts C.___ sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, und es könne weiterhin von einer durchschnittlich 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

2.7.2    Am 25. Juni 2013 (Urk. 8/146/2) hielt Dr. F.___ fest, man nehme aus dem neusten Bericht von Dr. D.___ vom 13. Mai 2013 (Urk. 8/143) zwar von einer aktuellen posttraumatischen Belastungsstörung Kenntnis. Es würden aber keine neuen Diagnosen ausgewiesen, welche aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung in Art, Schwere und Dauer leistungsspezifisch seien für die Ausrichtung einer Invalidenrente.

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, soweit Dr. Z.___ psychiatrische Einschätzungen vornehme, könne darauf nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine fachfremde Beurteilung handle und sich Dr. Z.___ auch nicht mit den Vorakten auseinander setze. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ habe keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit genommen, weshalb ihre Beurteilung den Anforderungen ebenfalls nicht genüge. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gründe im Wesentlichen auf einem psychosozialen Belastungsfaktor (Tod der Mutter), welcher bei der objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht berücksichtigt werde. Dem Bericht der Klinik E.___ fehle es einerseits an Aktualität, andererseits nehme er nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Er könne deshalb auch keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung begründen. Insgesamt ergebe sich damit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert sei und es an einem Revisionsgrund fehle (Urk. 7).

3.2    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es gingen aus dem Bericht von Dr. D.___ diverse Aspekte hervor, welche auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes während des relevanten Zeitraums schliessen liessen. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen über seinen Gesundheitszustand vorzunehmen. Stattdessen stütze sie sich vor allem auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes, welcher als Allgemeinmediziner fachlich nicht geeignet scheine, um Einschätzungen über die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers abzugeben. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden würde, da er wegen seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei (Urk. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, die vorhandenen Arztberichte genügten den Anforderungen nicht, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht angehen könne, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachkomme und sich damit begnüge, die vorhandenen Arztberichte zu Lasten des Beschwerdeführers als unbrauchbar abzutun (Urk. 12).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 8/51), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Die Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/110), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch verneinte, stützte sich in erster Linie auf das Gutachten des Instituts C.___ vom 14. März 2008 (Urk. 8/77/3-32, vgl. Stellungnahme von Dr. F.___ vom 20. März 2009, Urk. 8/101/3), wo der Beschwerdeführer letztmals am 29. November 2007 und somit kurze Zeit nach der Verfügung vom 13. Juli 2007 untersucht wurde (vgl. Urk. 8/77/3). Dagegen erfolgte nach dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. August 2008 (Urk. 8/81) keine umfassende Prüfung des Sachverhaltes mehr, weshalb die Verfügung vom 3. Februar 2010 nicht als massgebender Referenzzeitpunkt zu betrachten ist, auch wenn das Gericht an deren formelle Rechtskraft gebunden ist (ZAK 1985 58 und 1986 597).

4.2    Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.4    Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ergeben sich aus dem Bericht von Dr. D.___ (E. 2.6.1) verschiedene Punkte, welche auf eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hindeuten (Urk. 1 S. 8). Die invalidisierende psychiatrische Diagnose besteht zwar im Wesentlichen nach wie vor in der paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), diese hat sich aber gemäss den Angaben von Dr. D.___ in eindeutiger Weise akzentuiert. Der Beschwerdeführer zeige eine zunehmende Vermeidungstendenz und verlasse die Wohnung kaum, und wenn, dann nur in Begleitung seines Sohnes oder seiner Ehefrau. Es sei Dr. D.___ zwar gelungen eine vertrauensvolle und spannungsfreie Arbeitsbeziehung herzustellen, die unflexiblen, unangepassten Verhaltensweisen, welche zu Problemen im Kontakt mit den Mitmenschen führten, seien aber unverändert geblieben und hätten sich zuweilen sogar noch akzentuiert. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihm aussenstehende Personen (ausgenommen seine Ehefrau und sein Sohn) auf irgendeine Weise Schaden zufügen möchten. Er habe die wahnhafte Überzeugung, dass man beabsichtige, ihn zu töten. Aus dieser Situation heraus entwickle er aggressive Impulse, welche er kaum mehr unter Kontrolle halten könne, so dass sich eine Fremdgefährdung nicht ausschliessen lasse. Berücksichtigt man den Umstand, dass bereits die Ärzte des Zentrums B.___ im Gutachten vom 30. November 2006 (Urk. 8/27) und des Instituts C.___ im Gutachten vom 14. März 2008 (Urk. 8/77) nur schwer eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten, sondern von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % an guten und 0 % an schlechten Tagen ausgingen, scheint es als äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Zustand selbst auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, erfordert doch jede Arbeitsstelle die Fähigkeit, wenigstens in einem gewissen Umfang mit nicht dem engsten Familienkreis angehörigen Personen zu kommunizieren. Notwendig für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ausserdem auch ein Mindestmass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Zu beachten ist schliesslich auch, dass dem Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten mit Fremdgefährdung attestiert wird, weshalb es in dieser Hinsicht besonders sorgfältiger Abklärungen bedarf.

4.5    Bezüglich der Frage, ob die Akzentuierung der Symptomatik beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegenüber dem früheren Zustand weiter einschränkt, ist der Beweis nicht abschliessend geführt: Der Auffassung des Hausarztes Dr. Z.___ und insbesondere der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___, welche diese Frage aufgrund ihrer Untersuchungen bejahen, stehen einzig die Stellungnahmen des RAD gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die anderslautende Einschätzung der behandelnden Ärzte zu entkräften, umso weniger, als RAD-Arzt Dr. F.___ nicht über die im vorliegenden Fall gefragte fachliche Qualifikation (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. November 2007, I 142/07, Erw. 3.2.3) verfügt, handelt es sich doch bei ihm um einen Allgemeinpraktiker und nicht um einen Psychiater (vgl. Urk. 8/129/3). Wenn die Beschwerdegegnerin sodann zum Ergebnis gelangt, es sei eine für die strittigen Belange wesentliche Frage offen, zumal der Arztbericht von Dr. D.___ keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beinhalte (vgl. Urk. 2 S. 3), ist sie erst recht gehalten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, was sie jedoch unterlassen hat.

4.6    Aufgrund der medizinischen Akten ist mithin nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Juli 2007 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb weitere medizinische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens - vorzunehmen haben.


5.    Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als ungenügend. Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über den Rentenanspruch verfüge.


6.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, zuzusprechen ist. Mit Kostennote vom 21. Oktober 2014 machte diese einen Aufwand von 19.28 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.80 geltend (Urk. 19).

    Dies erscheint als den Umständen angemessen, weshalb die Entschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 4‘330.95 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.






Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese neu über den Rentenanspruch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘330.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger