Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00869




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring

Isenring Kessler Rechtsanwälte

General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Zugchef bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 23. September 2010, Urk. 8/1), als er sich am 24. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen instabilen Daumengrundgelenken zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen teilte die IV-Stelle X.___ am 8. Dezember 2011 mit (Urk. 8/39), dass sie die Kosten einer Umschulung zum eidg. Technischen Kaufmann bei der Z.___ vom 1. Dezember 2011 bis ca. 30. September 2013 (bzw. letzter Tag der eidg. Prüfungen) übernehme. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 8/42) sprach die IV-Stelle X.___ für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. September 2013 Taggelder zu, welche sie von Fr. 194.40 auf Fr. 158.50 kürzte, da X.___ während der Massnahme bei der A.___ in einem Pensum von 60 % als Autoverkäufer mit Garagenadministration arbeite (Beschluss betreffend Taggeld vom 8. Dezember 2011, Urk. 8/40). Die A.___ kündigte das seit 1. November 2011 laufende Arbeitsverhältnis mit X.___ per 31. Mai 2012 (Vereinbarung vom 19. Juni 2012, Urk. 8/44/2-3). Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/46) hob die IV-Stelle die Kürzung der Taggelder auf und richtete in der Folge Taggelder von Fr. 194.40 aus. Mit Vorbescheid vom 4. April 2013 (Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, die Taggeldleistungen ab 8. April 2013 einzustellen. Nachdem X.___ hiergegen am 2. Mai 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/62), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2013 an der Einstellung der Taggelder per 8. April 2013 fest (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. August 2013 erhob X.___ am 27. September 2013 Beschwerde und beantragte, die Taggeldleistungen gemäss Verfügung vom 22. Juni 2012 seien nicht ab dem 8. April 2013 einzustellen, sondern verfügungsgemäss bis 30. September 2013 fortzusetzen, eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Mit Vorbescheid vom 5. November 2013 (Urk. 11/12) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, nachdem er bis zum heutigen Tag keine neue Anstellung vorgebracht habe, werde keine Prüfung von ergänzenden Taggeldern in die Wege geleitet, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 8. April 2013 eingestellt würden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 Einwand (Urk. 11/1), was er dem Gericht am 12. Dezember 2013 mitteilte (Urk. 10).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Einstellung der Taggeldzahlungen ab dem 8. April 2013 vor (Urk. 2), am 1. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer eine Umschulung mit dem Ziel Technischer Kaufmann mit eidg. Fachausweis bei der Z.___ begonnen. Da es sich dabei um eine berufsbegleitende Umschulung handle, habe er entsprechend ihrer Umschulungsauflage zu Beginn der Ausbildung ein Praktikum in einem Pensum von 60 % bei der A.___ angetreten. Am 31. Mai 2012 sei dieses Anstellungsverhältnis aufgelöst worden. Im März 2013 habe der Beschwerdeführer weiterhin keine Arbeitsstelle vorweisen können. Da er inzwischen das höhere Wirtschaftsdiplom erworben habe, sei er für eine entsprechende Arbeit vermittelbar, weshalb die Taggelder in Anpassung an die neuen Verhältnisse einzustellen seien.

1.2    Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, bei der Verfügung vom 29. August 2013 handle es sich um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse, gelte es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verfügung vom 29. August 2013 davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Abänderung der Mitteilung vom 8Dezember 2011 handle. Dies sei jedoch falsch. Die Mitteilung vom 8. Dezember 2011 sei mit Verfügung vom 11. Januar 2012 umgesetzt worden, welche bereits in Randziffer 3 der Mitteilung vom 8. Dezember 2011 in Aussicht gestellt worden sei. Letztere sei durch die rechtkräftige Verfügung vom 22. Juni 2012 ersetzt worden. Demzufolge handle es sich um den Widerruf bzw. die Abänderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Juni 2012. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2012 aber keineswegs verändert. Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Taggeldleistungen bestehe ebenfalls kein Anlass.


2.    Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.

    Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung stehen, haben Anspruch auf ein Taggeld: a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert sind, der Arbeit nachzugehen; b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 17bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).


3.    Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit eidg. Fachausweis bei der Z.___ erteilt (Urk. 8/39). Diese Ausbildung umfasste einen Vorkurs Rechnungswesen, einen Diplomkaderkurs und einen Kurs Technischer Kaufmann (Urk. 8/37). Im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 8. April 2013 bis 30. September 2013 hatte der Beschwerdeführer jeweils am Montag- und Mittwochabend, erstmals am Montag 22. April 2013, von 19:00 bis 22:00 Uhr und am Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 16:00 Uhr den Unterricht zu besuchen. Da das Arbeitsverhältnis mit der A.___ bereits per 31. Mai 2012 aufgelöst worden war (Urk. 8/44/2-3), ging der Beschwerdeführer daneben keiner eingliederungsrelevanten Arbeitstätigkeit mehr nach.


4.

4.1    Taggelder der Invalidenversicherung, welche akzessorisch zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen sind (u.a. BGE 112 V 16 E. 2a), sind keine Dauerleistungen (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Sie können daher jederzeit, auch rückwirkend, veränderten Verhältnissen angepasst werden (BGE 133 V 57 vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 17 N. 40 ff.). Vorliegend ist für die Beurteilung, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, die Mitteilung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 8/39) bzw. die Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 8/42) massgebend, da diese die Grundlage für die Ausrichtung der Taggelder bilden. Mit der Verfügung vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/46) wurde hingegen lediglich die Bemessungsgrundlagen des Taggeldes neu bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010 insb. E. 3.3 und 4.). Zwischen dem 8. Dezember 2011 bzw. dem 11. Januar 2012 und dem 8. April 2013 ergibt sich ohne Weiteres eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, waren doch spätestens ab April 2013 die Voraussetzungen zur Taggeldausrichtung nicht mehr gegeben, wie nachfolgende Darlegungen zeigen.

4.2    Der Anspruch auf Taggelder gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2) setzt  auch im Fall von Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % - voraus, dass die Eingliederungsmassnahmen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen (BGE 139 V 399, BGE 112 V 16 E. 2c). Da der Beschwerdeführer ab April 2013 jeweils lediglich am Montag- und Mittwochabend sowie am Samstag den Unterricht zu besuchen hatte (vgl. E. 3), besteht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG im Zeitraum vom 8. April 2013 bis 30. September 2013 kein Anspruch auf Taggelder.

4.3    Wie ausgeführt, haben gemäss Art. 17bis IVV Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung stehen, Anspruch auf ein Taggeld a) für die Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganztags verhindert sind, der Arbeit nachzugehen; b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Eine Verhinderung liegt dabei nur vor, wenn sie sich auf den ganzen Arbeitstag bezieht. Nur halbtagsweise oder stundenweise Verhinderung genügt nicht. Auch können einzelne Tage oder Stunden nicht zusammengezählt und in ganze Tage umgerechnet werden (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz. 1009). Die Verhinderung muss zudem an einem Arbeitstag bestehen, das heisst nicht an einem Samstag oder Sonntag, hat der Gesetzgeber in seiner Delegation an den Verordnungsgeber in Art. 22 Abs. 6 IVG doch nicht die Gewährung von Taggeldern für Fälle vorgesehen, bei denen die Eingliederungsmassnahme ausserhalb von Arbeitsstunden stattfindet (vgl. BGE 139 V 399 E. 7.2). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. April 2013 bis 30. September 2013 auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17bis IVV nicht, hatte er doch jeweils lediglich zweimal pro Woche am Abend sowie am Samstag den Unterricht zu besuchen (E. 3).


5.    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. April 2013 bis 30. September 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder nicht mehr erfüllte. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler