Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00871 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 12. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorge Z.___
c/o PFS Pension Fund Services AG
Postfach, 8058 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957 und seit 1988 als Betriebsmitarbeiter beim A.___ angestellt, meldete sich am 5. September 2012 unter Hinweis auf eine Herzinsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1 und Urk. 15/8). Er war ab Juni 2012 zuerst zu 100 % und ab 21. August 2012 zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 15/7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 15/7), traf berufliche Abklärungen (Urk. 15/8 und Urk. 15/10), liess Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen (Urk. 15/9 und Urk. 15/18) und holte Arztberichte (Urk. 15/13, Urk. 15/14 und Urk. 15/17) sowie bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellungnahmen zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 15/20 S. 2 f.) ein. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 15/22). Der Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 15/26) und stellte der Verwaltung am 16. August 2013 einen weiteren Bericht der behandelnden Kardiologin des B.___ zu (Urk. 15/32). Mit Verfügung vom 29. August 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese rentenablehnende Verfügung vom 29. August 2013 erhob der Versicherte am 26. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine Neubeurteilung beziehungsweise Überprüfung des Entscheids. Am 28. Oktober 2013 teilte die Schwester des Beschwerdeführers, Y.___, unter Beilage eines Austrittsberichts der Intensivstation des B.___ (Urk. 8) mit, der Gesundheitszustand ihres Bruders habe sich verschlechtert (Urk. 6). Mit Vollmacht vom 2. November 2013 (Urk. 13) wies sie sich als Vertreterin des Versicherten aus (Urk. 12). In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 wurde die Personalvorsorge Z.___ zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 17), wovon die Beigeladene keinen Gebrauch machte (vgl. Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 29. August 2013 dafür (Urk. 1), gemäss ihren Abklärungen sei dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit seit August 2012 zu 50 % zumutbar. In einer behinderungsangepassten, sehr leichten, rein sitzenden Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, ab (Urk. 15/20 S. 2 f.). Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 34 %.
Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber auf die Berichte der Kardiologin Dr. med. D.___, Oberärztin am B.___, und bemerkte, eine körperlich zu leichte Tätigkeit sei seiner Gesundheit nicht förderlich (Urk. 1).
3.
3.1 Pract. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, erstattete der IV-Stelle am 3. Dezember 2012 einen Bericht (Urk. 15/13/5-7). Sie nannte die Diagnosen idiopathische dilatative Kardiomyopathie, Status nach abklingender atypischer Pneumonie rechts basal sowie Hyponatriämie (wahrscheinlich diuretikabedingt) und berichtete, der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal am 1. Juni 2012 mit den Symptomen einer Pneumonie in ihrer Sprechstunde erschienen. Er habe seit Anfang Mai 2012 an zunehmender Atemnot gelitten, die teilweise, vor allem nachts, mit einem thorakalen Engegefühl einhergegangen sei. Zudem habe er über Husten und Auswurf geklagt. In der am 8. Juni 2012 im B.___ durchgeführten Doppler-Echokardiographie sei eine schwere Herzinsuffizienz mit dilatiertem Herzen und einer Mitral- sowie Trikuspidalinsuffizienz ohne Anzeichen einer Rechtsherzbelastung festgestellt worden. Unter einer antibiotischen Therapie mit Klacid sei eine rasche Besserung der Symptomatik eingetreten. Zur weiteren ursächlichen Abklärung sei nach kardiologischer Stabilisierung und Antibiotikatherapie eine Verlegung ins F.___ erfolgt. Bei der dort am 22. Juni 2012 durchgeführten Koronarangiographie habe sich eine stark eingeschränkte Kontraktilität (EF: 28 %) bei diffuser, schwerer Hypokinesie gezeigt. Die Füllungsdrücke und das Herzminutenvolumen seien jedoch normal und die Koronarien unauffällig gewesen. Der Befund eines am 13. Juli 2012 vom Röntgeninstitut G.___ durchgeführten Herz-MRT sei ebenfalls mit einer dilatativen Kardiomyopathie vereinbar.
Der Beschwerdeführer könne sich weiterhin schlecht belasten. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf der Erkrankung insgesamt stabil. Die Prognose sei schlecht und ernst. Die Krankheit sei progredient und eine schwere körperliche Tätigkeit könne die Progression ungünstig beeinflussen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit vom 1. Juni bis 20. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 21. August 2012 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.
Er arbeite am A.___ in der Logistik und sei dort mit dem Be und Entladen von Flugzeugen betraut. Dabei handle es sich vor allem bei kleineren Flugzeugen um eine schwere körperliche Arbeit. Der Beschwerdeführer sollte aus medizinischen Gründen keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausführen. Er vermöge gegenwärtig uneingeschränkt zu sitzen und auf der Ebene zu gehen.
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % sei gestützt auf die Ergebnisse der Doppler-Echokardiographie als realistisch einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer aber täglich eine gute Stunde Arbeitsweg mit dem Auto absolviere, die bei seinem Gesundheitszustand erheblich sei, sollte diese vernünftigerweise der Arbeitsfähigkeit von 50 % zugerechnet werden, so dass er auf ein tägliches Arbeitspensum von deutlich mehr als 50 % komme. Zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit sollten die behandelnden Fachärzte Stellung nehmen.
3.2 Der RAD-Arzt, Dr. C.___, der selber keine Untersuchungen durchführte, hielt in seiner Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 24. Januar 2013 fest (Urk. 15/20 S. 2), der 56-jährige Beschwerdeführer leide laut dem aktuellen und nachvollziehbaren Bericht der Hausärztin E.___ an schweren Einschränkungen der Herzleistung (EF um 30 %) bei idiopathischer dilatativer Kardiomyopathie. Damit seien eine leistungsmässig 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2012 und eine noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2012 bis auf weiteres ausgewiesen. In leidensangepasster körperlich leichter Tätigkeit, häufig sitzend, sei vorderhand noch eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.
3.3 Dr. med. D.___, Oberärztin Kardiologie, B.___, berichtete der IV-Stelle am 3. Januar 2013 (Urk. 15/14) von der Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie unklarer Genese. Sie bezifferte die medizinisch begründete Arbeits(un)fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit 40 % und führte hierzu aus, aufgrund reduzierter LVEF seien strenge körperliche Belastungen für die Prognose und den Verlauf der Krankheit kontraindiziert. In einer angepassten Tätigkeit, sitzend oder mit leichter körperlicher Belastung, attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 %. Dr. D.___ berichtete ferner, die Prognose solcher Krankheiten sei ungünstig. Diese hätten einen progressiven Verlauf, der medikamentös verlangsamt aber nicht gestoppt werden könne und es sei schwierig, eine endgültige Prognose zu stellen. Es könne zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes kommen, was eventuell eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit indizieren werde. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus regelmässigen klinischen und laborchemischen Kontrollen, medikamentöser Behandlung sowie spezialärztlichen Konsultationen.
3.4 Am 18. April 2013 (Urk. 15/17/5) berichtete pract. med. E.___, die Arbeitsfähigkeit und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem letzten Bericht vom 3. Dezember 2012 konstant geblieben, insbesondere sei keine Verbesserung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. August 2012 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Leistungsminderung betrage 50 %. Die Prognose sei schlecht und sehr ernst. Die Krankheit sei progredient und eine schwere körperliche Tätigkeit könne die Progression ungünstig beeinflussen. Zusammenfassend hielt pract. med. E.___ fest, die Arbeitsfähigkeit betrage bei der chronischen und progredienten Krankheit des Patienten weiterhin 50 %.
3.5 Nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen hielt Dr. C.___ am 30. April 2013 (Urk. 15/20 S. 3) im Wesentlichen an seiner Stellungnahme fest mit der Ergänzung, eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei eine sehr leichte und rein sitzende Tätigkeit. Damit sei vorderhand noch eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, wenn auch die Prognose mittelfristig schlecht bleibe.
3.6 Nach rentenablehnendem Vorbescheid berichtete die Kardiologin Dr. D.___ der IV-Stelle erneut am 10. August 2013 (Urk. 15/32). Sie nannte die bekannte Diagnose und ergänzte, diese Krankheiten verliefen chronisch und es komme immer zu einer Progression und Verschlechterung der klinischen Situation, mittelfristig würden die Patienten gegebenenfalls eine Herztransplantation brauchen. Dr. D.___ hielt dafür, sie sehe den Beschwerdeführer niemals realistisch in einer rein sitzenden Position zu 100 % arbeitstätig und habe dies in ihrem Bericht vom 3. Januar 2013 auch so mitgeteilt. Der Beschwerdeführer könne höchstens bei rein sitzender und leichter Tätigkeit eine 60%ige Arbeitstätigkeit ausüben. Eigentlich sei die aktuell ausgeübte Arbeitstätigkeit, in welcher schwere Lasten gehoben werden müssten, nicht ganz indiziert, aber der Beschwerdeführer wolle gerne weiterarbeiten. In dieser Tätigkeit sehe sie maximal eine 40%ige Arbeitstätigkeit.
4.
4.1 In Anwendung der Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) erweisen sich die im Wesentlichen übereinstimmenden Stellungnahmen der Hausärztin pract. med. E.___ und der Kardiologin Dr. D.___ als vollumfänglich beweiskräftig. Den Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 an einer idiopathischen dilatativen Kardiomyopathie mit teilweise schweren Einschränkungen der Herzleistung leidet. Diese Erkrankung ist chronisch und progredient.
Auch der RAD-Arzt Dr. C.___ zweifelte in seiner kurzen summarischen Würdigung nicht an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Diagnosen und Stellungnahmen und stützte sich in seiner Beurteilung vollumfänglich auf diese ab.
Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die von ihm – in Abweichung zur behandelnden Kardiologin – bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Zum Verständnis des Ablaufs ist vorab hervorzuheben, dass im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 24. Januar 2013 noch keine fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorlag und auch die Hausärztin keine Angaben hierzu machte und stattdessen auf die behandelnden Fachärzte verwies. Dass Dr. C.___ damals gestützt auf den Bericht der Hausärztin – in dem etwa festgehalten wurde, gegenwärtig könne der Versicherte uneingeschränkt sitzen und auf der Ebene gehen – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ist nicht zu beanstanden. Nicht schlüssig ist demgegenüber das Festhalten an dieser Einschätzung auch nach Vorliegen der widersprechenden fachärztlichen Beurteilung durch die Kardiologin Dr. D.___, zumal Dr. C.___, der über keinen Facharzttitel Kardiologie verfügt, seine abweichende Meinung nicht begründete.
Abzustellen ist somit auf die Einschätzung der behandelnden Kardiologin Dr. D.___, die im Bericht vom 3. Januar 2013 nachvollziehbar darlegte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Herzerkrankung auch in angepasster Tätigkeit lediglich zu maximal 60 % arbeitsfähig sei (E. 3.3), was sie im Bericht vom 10. August 2013 nochmals bekräftigte (E. 3.6). Mit dem Hinweis, der Arbeitsweg im Auto sei beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls erheblich und deswegen vernünftigerweise beim Umfang der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen, wies auch die Hausärztin auf Einschränkungen in nur leichten sitzenden Tätigkeiten hin (Urk. 15/13/5-7 S. 3). Der zweite Bericht der behandelnden Kardiologin vom 10. August 2013 wurde dem RAD-Arzt Dr. C.___ nicht mehr vorgelegt (Urk. 15/33 S. 1), so dass ein mögliches Versehen seinerseits gar nicht mehr ausgeräumt werden konnte.
4.2 Auch hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit kann auf die Einschätzung der behandelnden Kardiologin Dr. D.___ abgestellt werden, wonach eine maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Anzumerken bleibt, dass Dr. D.___ im Bericht vom 3. Januar 2013 offensichtlich versehentlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit statt einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit attestiert hatte (vgl. E. 3.3), wie die im selben Bericht bescheinigte maximal 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie die zweite Stellungnahme vom 10. August 2013 (E. 3.6) klar aufzeigen.
Die Abweichung zur Einschätzung der Hausärztin, die dem Beschwerdeführer, der unbedingt weiterarbeiten wollte, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit attestierte, wird durch deren Ausführungen, der Arbeitsweg von rund einer Stunde sollte vernünftigerweise zur Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet werden, relativiert (Urk. 15/13). Die Einschätzung von Dr. D.___ deckt sich im Übrigen auch mit den Angaben der Arbeitgeberin im Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 15/10/1-7), wonach der Versicherte aktuell noch 50 % arbeite bei einer effektiven Leistung schwankend zwischen zirka 35 % bis 40 %.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Herzerkrankung in bisheriger Tätigkeit ab 1. Juni 2012 zuerst zu 100% arbeitsunfähig und ab August 2012 zu 40 % arbeitsfähig war. In angepasster, rein sitzender und leichter Tätigkeit ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.4 Anhand des neu - nach Verfügungserlass am 29. August 2013 - beim Gericht eingegangenen Berichts betreffend den Austritt aus der Intensivstation des B.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8, Hospitalisation seit 7. Oktober 2013) ist nicht feststellbar, ob die erneut notwendig gewordenen erheblichen medizinischen Interventionen mit der Herzerkrankung in Zusammenhang standen und somit auf die von allen Experten mittelfristig prognostizierte Verschlechterung hinweisen. Weiter abzuklären sein wird zudem, ob von einer dauerhaften Verschlechterung ausgegangen werden muss. Diesbezüglich ist die Sache zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Art. 17 ATSG) gegeben sind, an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der seit Juni 2012 bestehenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gibt das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 (hypothetischer Rentenbeginn) gestützt auf den im Jahr 2011 erzielten Verdienst (Urk. 15/18/5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76‘198.70 (Urk. 15/19), welches nicht bestritten wurde, zu keinen Bemerkungen Anlass.
5.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 26) heran und ermittelte ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4'901.-- und einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Lohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘768.50. Diese Vorgehensweise ist unstrittig und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 75 E. 3b), nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘661.--. Die Beschwerdegegnerin hat einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5b) von 20 % vorgenommen und diesen mit dem Anforderungsprofil (sehr leichte und rein sitzende Tätigkeiten) begründet (Urk. 15/19). An diesem Abzug ist auch in Hinblick darauf, dass bloss ein Teilzeitpensum zumutbar ist festzuhalten, so dass im Ergebnis von einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘128.90 auszugehen ist. Damit ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 46‘069.80 und ein Invaliditätsgrad von rund 60.5 %. Anzumerken bleibt, dass dasselbe Ergebnis auch bei einem Festhalten an der angestammten Tätigkeit unter Berücksichtigung der 60%igen Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit resultieren würde.
Somit besteht ab 1. Juni 2013 (Ablauf der Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. August 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Des Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese mit Blick auf die Hospitalisation am 7. Oktober 2013 abkläre, ob eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und hiernach gegebenenfalls neu verfüge.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorge Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli