Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00875




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Martin Lutz

Advokatur / Notariat

Falknerstrasse 3, 4001 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2013 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. September 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2008 beantragt hat (Urk. 1), sowie in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2013 mit dem Antrag auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 7) und in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin erklärte, sie halte ungeachtet einer möglichen Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und neuen Entscheid und daraus allenfalls folgende Schlechterstellung (vgl. Verfügung vom 28. November 2013, Urk. 11) an ihrem Beschwerdebegehren fest (Urk. 12),


in Erwägung,

dass der Versicherungsträger von Amtes wegen die zur Prüfung eines Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),

dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid vom 15. Dezember 2008 der zu jenem Zeitpunkt mehr als 20-jährigen, verheirateten und nicht aktenkundig erwerbstätigen Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/161) und die Qualifikation als Vollerwerbstätige die Abweisung ihres Rentenbegehrens vom 21. März 2007 zufolge eines anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrads in Aussicht stellte (Urk. 8/177 in Verbindung mit Urk. 8/175),

dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2009 einwandweise die Reevaluation des Invaliditätsgrads unter Berücksichtigung des Zwischenberichts von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH / lic. phil. A.___, Psychologin FSP vom 30. Januar 2009 über die am 18. November 2008 begonnene psychotherapeutische Behandlung (Urk. 8/181) verlangte (Urk. 8/179),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 22. Juni 2009 zum Vorbescheid unter Beilage des Berichts von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Kinderchirurgie und Handchirurgie, vom 4. Mai 2009 (Urk. 8/196) geltend machte, sie sei bereits vor Vollendung des 18. Altersjahres aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. in ihrer beruflichen Entwicklung eingeschränkt gewesen und die gutachterliche Abklärung dieses Sachverhalts verlangte (Urk. 8/198)

dass die Beschwerdegegnerin in der Folge eine berufliche Abklärung im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin durchführte (vgl. Urk. 8/222-225 sowie Urk. 8/263-266) und Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilte (vgl. Urk. 8/281-286 sowie Urk. 8/297-300),

dass die gesprochenen beruflichen Massnahmen zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin per 5. Oktober 2012 abgebrochen wurden (Urk. 8/307-311),

dass die Beschwerdegegnerin danach gestützt auf den Bericht der C.___ vom 19. Dezember 2012 über die stationäre Behandlung vom 3. September bis zum 5. Oktober 2012 sowie die ambulante Behandlung vom 9. Oktober bis zum 10. Dezember 2012 (Urk. 8/315) der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. März 2013 die Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2012 in Aussicht stellte (Urk. 8/327 in Verbindung mit Urk. 8/324),

dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 dagegen einwandweise unter anderem vorbrachte, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sie nur eingeschränkt eingliederungsfähig und eine rentenanspruchsbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits bei Vollendung des 18. Altersjahrs vorgelegen sei, weshalb ihr eine Rente ab dem Ablauf des Wartejahres seit der Gesuchstellung zustehe (Urk. 8/337),

dass die Beschwerdegegnerin diesen Einwand mit der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die bei Erlass des Vorbescheids vom 15. Dezember 2008 bestandene Eingliederungsfähigkeit verwarf und unter Qualifikation der Beschwerdeführerin als vor Eintritt der anspruchsbegründenden Invalidität Vollerwerbstätige einen Invaliditätsgrad von 50 % festlegte (Urk. 2),

dass aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich wird, dass die von beiden Parteien als erforderlich angesehene psychiatrische Verlaufsbegutachtung (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 7) sich nicht auf die Überprüfung einer umfassenden psychiatrischen Verlaufsdokumentation im Lichte einer erneuten Exploration beschränken kann, sondern vorab die medizinische Dokumentation des Unfallereignisses vom 15. Juli 1995 und des Verlaufs bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs der Beschwerdeführerin der Ergänzung bedarf, da die vorliegenden retrospektiven ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit teilweise in erheblichem Gegensatz zu den echtzeitlichen Angaben der Eingliederungsfachleute und behandelnder Ärzte stehen (vgl. Urk. 8/315 und Urk. 8/281-286 sowie Urk. 8/297-300),

dass deshalb vorgängig der Begutachtung die Akten des Haftpflichtigen bzw. gegebenenfalls von dessen Versicherer sowie die Akten des Krankenversicherers der Beschwerdeführerin beizuziehen sind und dem Gutachter zumindest eine Liste der von der Beschwerdeführerin im Verlauf beanspruchten medizinischen Leistungserbringer und Eingliederungsfachleute zur Verfügung zu stellen ist, damit der den Verlauf ex post beurteilende Gutachter sich - soweit er es für erforderlich hält - bei den im Verlauf tätig gewesenen Experten über deren echtzeitliche Beobachtungen informieren kann,

dass sodann entsprechend den gutachterlichen Feststellungen über den Beginn und das Ausmass einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die für die Invaliditätsbemessung massgebliche invalidenversicherungsrechtliche Qualifikation zu reevaluieren ist,

dass angesichts des über eine medizinische Begutachtung hinausgehenden Abklärungsbedarfs von der Anordnung der Begutachtung durch das Gericht abzusehen und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Person gewertet wird, weshalb die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen, womit deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von zehn Honorarstunden sowie Nettobarauslagen von Fr. 149.-- (vgl. Urk. 13) der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozess angemessen und entsprechend dem gerichtsüblichen Stundenansatz von netto Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin gesamthaft Fr. 2‘321.-- (Fr. 2‘149.-- zuzüglich 8 % MWSt) zu entschädigen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'321.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Martin Lutz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst