Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00876




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 16. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch O.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, absolvierte eine kaufmännische Lehre und war seit dem Jahr 2009 bei der Y.___ als Versicherungsberater tätig (Urk. 8/8). Am 29. November 2010 wurde ihm notfallmässig die Gallenblase entfernt (Urk. 8/8 S. 5). Infolge postoperativer Schmerzen im Bereich des Bauches und schliesslich auch des Rückens, welche zu weiteren ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen führten, war er in der Folge von seinem Hausarzt vollständig arbeitsunfähig geschrieben (vgl. etwa Urk. 8/18 S. 2); die Taggeldversicherung der Arbeitgeberin richtete ihm ab dem 29. November 2010 Krankentaggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 8/54). Am 8. März 2011 meldete die Arbeitgeberin X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle führte am 5. April 2011 ein Gespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 8/5) und stellte fest, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung notwendig sei (Urk. 8/6); der Versicherte nahm die Anmeldung in der Folge am 25. April 2011 (eingegangen bei der IV-Stelle am 28. April 2011) vor (Urk. 8/8).

1.2    Die IV-Stelle holte daraufhin beim Hausarzt und den behandelnden Ärzten Berichte und bei der Y.___ – welche das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich per 30. Juni 2011 aufgelöst hatte - einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16). Am 17. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/22); ein (weiteres) Ersuchen des Versicherten um Durchführung von beruflichen Massnahmen schrieb die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2012 ab (Urk. 8/49). Am 27. November 2012 endigten die Krankentaggeldzahlungen (Urk. 8/54); im Januar 2013 erfolgte eine Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/50 f.).

1.3    Am 4. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (polydisziplinäre) Untersuchung notwendig sei (Urk. 8/56). Mit Anruf vom 14. Mai 2013 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle sinngemäss, dass er das Leistungsgesuch zurückziehe und sich der Untersuchung nicht unterziehen werde (Urk. 8/57). Am 17. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, das Gesuch könne nicht zurückgezogen werden, da er Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe; der Anspruch auf IV-Leistungen werde weiterhin geprüft (Urk. 8/58). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit erneutem Anruf vom 21. Mai 2013 mit, dass er am 3. Juni 2013 eine neue Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % antreten und sich der Begutachtung nicht unterziehen werde (Urk. 8/60). Nach weiteren zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle geführter Korrespondenz und Telefonaten, im Rahmen welcher sich der Versicherte zunächst unter gewissen Voraussetzungen doch mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte (vgl. Urk. 8/62 ff.), und nachdem die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mitgeteilt hatte, dass die Begutachtung durch die MEDAS vorgesehen sei (Urk. 8/70 ff.), wandte sich der Versicherte am 26. August 2013 abermals gegen die vorgesehene Begutachtung und teilte der IV-Stelle mit, dass er das Gesuch zurückziehe (Urk. 8/77). Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 (Urk. 8/79), ersetzt durch Zwischenverfügung vom 2. September 2013 (Urk. 2), hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest.


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben sowie das Gesuch vom 28. (richtig: 25.) April 2011 als gegenstandslos abzuschreiben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (1.), eventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (2.), subeventuell sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 aufzuheben, das auf den 12. November 2013 angesetzte polydisziplinäre Gutachten abzusetzen und auf den Juni 2014 zu verlegen sowie der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4.).

    Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 2. September 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Vorliegend ist in Bezug auf die Begutachtung hauptsächlich die Notwendigkeit streitig (vgl. E. 2.2 hienach). Mit Blick auf die mit BGE 137 V 210 begründete höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke, weshalb die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7), ist diese Voraussetzung mithin erfüllt.

1.2    Bei der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 2. September 2013 handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung wurde alsdann in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen, weshalb das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit ins Leere stösst.


2.    

2.1    Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass das Gesuch um IV-Leistungen nicht zurückgezogen werden könne, da schutzwürdige Interessen Dritter, namentlich der Arbeitslosenkasse, bestünden, aufgrund derer die Invalidenversicherung den Anspruch auf Rentenleistungen von Amtes wegen prüfen müsse. Aufgrund der vorliegenden Akten könne die gesundheitliche Situation nicht schlüssig beurteilt werden, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen macht der Versicherte zur Hauptsache geltend, es sei nicht ersichtlich, worin die schutzwürdigen Interessen der Arbeitslosenkasse liegen würden. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer, welcher ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtdurchführung der Begutachtung habe. Dass die Verwaltung erst zwei Jahre nach der Anmeldung und erst jetzt, wo er wieder in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, eine Begutachtung durchführen wolle, könne - auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - keinen Rechtsschutz finden (Urk. 1).


3.    

3.1    Vorfrageweise ist zunächst zu prüfen, ob - wie der Versicherte mit seinem Hauptbegehren beantragen lässt - die Anmeldung vom 25. April 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung zurückgezogen bzw. infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann.

3.2    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten; sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Gemäss Absatz 2 von Art. 23 ATSG sind Verzicht und Widerruf nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3.3    Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Dabei sind unter anderem vorleistungspflichtig die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit. a) sowie die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 lit. b).

3.4    Nach Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.

3.5    Mit Schreiben und Formular vom 16. Januar 2013 erstattete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der IV-Stelle Meldung über die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an den Versicherten; gleichzeitig stellte sie unter Hinweis auf Art. 71 ATSG vorsorglich Antrag auf Verrechnung der Rückforderung (Urk. 8/50-51). Daraus ist ersichtlich und wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt, dass der Versicherte ab Januar 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog (bis ca. Mitte Mai 2013; vgl. Urk. 1 S. 3), wobei die Arbeitslosenkasse diese Leistungennachdem sie unter Hinweis auf Art. 71 ATSG vorsorglich Verrechnung der Rückforderung beantragte - im Hinblick auf ihre Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG erbrachte. Steht der Arbeitslosenkasse aber im Falle einer bestehenden (kongruenten) Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 71 ATSG ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Vorleistung zu (vgl. zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar; 2. Auflage, Art. 71), hat die Verwaltung zu Recht ausgeführt, dass ein Verzicht des Versicherten auf (allfällige) Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 23 ATSG nichtig ist, weil dadurch schutzwürdige Interessen der Arbeitslosenkasse beeinträchtigt würden. Ein Rückzug der Anmeldung bzw. ein Verzicht auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung erweist sich daher bereits aus diesem Grunde als unzulässig, weshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht näher geprüft zu werden braucht, ob  wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zusätzlich geltend macht (vgl. Urk. 7) - durch einen solchen Verzicht auch schutzwürdige Interessen der Krankentaggeldversicherung beeinträchtigt würden. Anzumerken ist lediglich, dass die dem Versicherten ausbezahlten Taggelder nach Lage der Akten auf einer Kollektivversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beruhen (vgl. Urk. 8/28 S. 5), welche Leistungen nicht durch Art. 70 ATSG erfasst werden (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 70 Rz 18). Ob der Krankentaggeldversicherung ein (vertraglicher) Anspruch auf allfällige Leistungen der Invalidenversicherung zustünde, welcher durch den Verzicht beeinträchtigt werden könnte, ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

3.6    Ergibt sich somit, dass ein Verzicht auf Leistungen der Invalidenversicherung schutzwürdige Interessen von Versicherungsträgern (jedenfalls der Arbeitslosenversicherung) beeinträchtigen würde, fällt ein solcher ausser Betracht. Somit hat die Verwaltung grundsätzlich zu Recht an der Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten festgehalten und die Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als erforderlich erachtet.



4.

4.1    Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

4.2    Nach Eingang der Anmeldung vom 25. April 2011 (Urk. 8/8) holte die Verwaltung zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (vgl. insbesondere ärztliche Berichte von Dr. med. Z.___, leitender Arzt Gastroenterologie der Chirurgischen Klinik des A.___, vom 4. Mai 2011 [Urk. 8/13-14], Bericht des B.___, Zentrum für Leber- Pankreas und Gallengangserkrankungen, vom 5. Mai 2011 [Urk. 8/15], bei der IV-Stelle am 2. Juni 2011 eingegangener Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin [Urk. 8/18], Schreiben von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 11. Juli 2011 [Urk. 8/20-21]) und zog Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/28); ebenso erbat die IV-Stelle (mehrfach; vgl. etwa Urk. 8/29, Urk. 8/33, Urk. 8/48) beim behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ einen detaillierten ärztlichen Bericht. Dass die eingeholten Unterlagen einem - für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zuständigen (Art. 49 IVV) - Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vorgelegt und durch diesen gewürdigt worden wären, geht aus den Akten mangels entsprechender (regional-ärztlicher) Beurteilung indessen nicht hervor. Unter diesen Umständen ist nach der gegenwärtigen Lage der Akten indes nicht ausgewiesen beziehungsweise zumindest fraglich, ob die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG vorliegend effektiv notwendig ist oder ob sich die rechtsgenügliche – sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtende – Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht auch auf andere Weise (namentlich durch Einholung von zusätzlichen Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten und Würdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst) bewerkstelligen lässt. Dies ist vorliegend umso wichtiger, als der Versicherte nach Lage der Akten seit Juni 2013 wieder vollzeitlich erwerbstätig ist und keine weiteren Leistungen beansprucht, weshalb es den Sachverhalt und den Leistungsanspruch des Versicherten im Wesentlichen für die Vergangenheit zu beurteilen gilt; denn auch im Rahmen eines Gutachtens wäre eine retrospektive Einschätzung vorzunehmen, welche massgeblich die echtzeitlichen medizinischen Berichte und Angaben der im fraglichen Zeitraum behandelnden Ärzte zu würdigen hätte. Anzumerken ist im Übrigen, dass - was den bis anhin erfolglos angeforderten ärztlichen Bericht des behandelnden Dr. D.___ betrifft - aufgrund der Akten durchaus Grund zur Annahme besteht, ein solcher könne noch erhältlich gemacht werden, hatte sich doch Dr. D.___ vor Erlass der angefochten Verfügung vom 2. September 2013 am 22. August 2013 mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt (Urk. 8/73).

4.3    Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass - zumindest nach gegenwärtigem Stand der Akten die nach Art. 43 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung nicht ausgewiesen ist. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Verwaltung an der Durchführung der Begutachtung festgehalten hat, ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Sachverhaltsabklärung wieder aufnehme und das Abklärungsverfahren namentlich zunächst unter Einbezug ihres RAD fortsetze.

4.4    Anzufügen bleibt, dass sich das Festhalten an der Begutachtung unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht wird durchsetzen lassen: Bei einer Weigerung des Beschwerdeführers steht der Beschwerdegegnerin lediglich das Mahnverfahren offen, womit sie aufgrund der Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen könnte (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Damit drängt sich eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder noch erhältlich zu machenden Akten auf.


5.    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann