Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00877 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, bezieht seit 1. April 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/17), zu welcher ihm auch Zusatzrenten für die (jeweiligen) Ehegattinnen und Kinderrenten (für insgesamt sieben Kinder) ausgerichtet wurden. Nachdem X.___ im August 2007 zum dritten Mal geheiratet hatte (vgl. Urk. 11/65 und Urk. 7/1) bezog er mit Wirkung ab 1. August 2007 auch eine Kinderrente für den im Jahr 2000 geborenen Y.___, das (nicht gemeinsame) Kind der dritten Ehefrau Z.___ (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 11/64).
Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Zivilstandsdaten im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erhielt die IV-Stelle (beziehungsweise die zuständige Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, heute: Ausgleichskasse MOBIL, nachfolgend Ausgleichskasse) aufgrund einer Bescheinigung des Zivilstandsamtes des Bezirks A.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/1) davon Kenntnis, dass der Versicherte seit dem 28. März 2009 rechtskräftig geschieden ist. Unter Hinweis darauf und dass der Anspruch auf die Kinderrente für den Pflegesohn Y.___ daher per 31. März 2009 erloschen sei, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2013 die Rückforderung der im Zeitraum von 1. April 2009 bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 34‘474.-- in Aussicht. Gleichzeitig hielt sie fest, dass – da der Versicherte die Scheidung nicht gemeldet habe - der gute Glaube nicht gegeben sei, weshalb auf ein allfälliges Erlassgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 11/88). Nach (vermeintlich) unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist zur Stellungnahme verfügte die IV-Stelle am 23. September 2013 in diesem Sinne (Urk. 11/91).
Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 26. September 2013 Beschwerde, mit welcher er sinngemäss Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfügung stellte (Urk. 1). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.00877 angelegt. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 (Urk. 5 = Urk. 10) unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
2. Da der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 26. Juli 2013 mit Eingabe vom 25. August 2013 sinngemäss Einwand erhoben hatte (Urk. 11/92), was der IVStelle beziehungsweise der in deren Auftrag verfügenden Ausgleichskasse erst nachträglich zur Kenntnis gelangte, kam die zuständige Ausgleichkasse am 7. Oktober 2013 auf die Verfügung vom 23. September 2013 zurück und gab dem Versicherten Gelegenheit, seine Darstellung, wonach er die Scheidungsurkunde rechtmässig eingereicht habe, bis zum 22. Oktober 2013 auf geeignete Weise zu belegen (Urk. 11/103). Nach unbenutztem Ablauf der Frist verfügte die IV-Stelle am 5. November 2013 abermals die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten in Höhe von insgesamt Fr. 34‘474.-- und trat mangels guten Glaubens auf ein allfälliges Erlassgesuch nicht ein (Urk. 13/2).
Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 29. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um deren Aufhebung (Urk. 13/1). Das Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2013.01094 angelegt.
3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess IV.2013.01094 als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2013 bzw. zur Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2013 Stellung zu nehmen (Urk. 12). Die dem Beschwerdeführer hierzu angesetzte Frist verstrich in der Folge unbenutzt. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit eingeräumt, ergänzend zur Beschwerde vom 29. November 2013 Stellung zu nehmen (Urk. 15). Diese nahm dazu unter Hinweis auf die Ausführungen der Ausgleichskasse vom 23. Mai 2014 (Urk. 20) mit Eingabe vom 23. Juni 2014 Stellung (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Am 25. September 2014 wurden die vollständigen Akten der Ausgleichskasse beigezogen ([Sammel-]Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand ist. Nachdem die Verwaltung auf ihre Verfügung vom 23. September 2013 zurückgekommen ist und diese aufgehoben hat (Urk. 11/103), kann Anfechtungsgegenstand von Vorneherein nur die Verfügung vom 5. November 2013 sein. Die Beschwerde vom 26. September 2013 erweist sich daher als gegenstandslos.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
1.3 Es kann offen bleiben, inwieweit sich die Verwaltung in ihrer Rückerstattungsverfügung vom 5. November 2013 verbindlich zum Erlass der angeordneten Rückforderung geäussert hat beziehungsweise überhaupt auf ein „allfälliges“ Erlassgesuch „nicht eintreten“ konnte. Denn richtigerweise hätte sie in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) und über ein allfälliges Gesuch eine (separate) Verfügung erlassen müssen (vgl. Art. 4 Abs. 5 ATSV). Da die Verwaltung in der vorliegend zu überprüfenden Verfügung vom 5. November 2013 jedoch nicht nur die Rückforderung verfügt, sondern sich auch unmissverständlich zur Frage des Erlasses, namentlich zum guten Glauben als Erlassvoraussetzung geäussert (vgl. Urk. 13/2; vgl. auch Urk. 8 S. 2) und auch der Beschwerdeführer zur Frage des guten Glaubens Stellung bezogen hat, sind vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung erfüllt.
2.
2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG).
2.2 Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IVStelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
2.4 Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete auch die Verfügung vom 5. November 2013 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2009 geschieden sei. Der Anspruch auf Kinderrente für den Pflegesohn Y.___ sei daher per 31. März 2009 erloschen, weshalb die in der Zeit von 1. April 2009 bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 34‘474.-- zurückzuerstatten seien. Da der Beschwerdeführer die erfolgte Scheidung nicht gemeldet beziehungsweise für die von ihm behauptete Meldung keinen Beleg eingereicht habe, sei die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt (Urk. 13/2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe die fragliche Scheidungsurkunde eingesandt; es sei nicht seine Sache, die Zahlungen der IV-Stelle zu überprüfen. Alsdann beziehe er eine IV-Rente, weshalb er diese Summe gar nicht bezahlen könne (Urk. 1). Weil er dafür, dass er das Scheidungsurteil bereits früher eingereicht habe, keinen Beleg erbringen könne, habe er das Scheidungsurteil mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 nochmals eingereicht, was in der Verfügung vom 5. November 2013 unberücksichtigt geblieben sei (vgl. Urk. 13/1 unter Hinweis auf Urk. 13/3).
4. Was zunächst den Anspruch auf eine Kinderrente für das Kind Y.___ betrifft, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und ergibt sich aus den Akten (vgl. Angaben des Zivilstandsamtes der Gemeinde A.___, Urk. 7/1), dass es sich bei Y.___ nicht um seinen leiblichen Sohn, sondern um den Pflegesohn beziehungsweise um das Kind seiner dritten Ehefrau Z.___ handelt. Da Z.___ mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 28. März 2009 (vgl. wiederum Urk. 7/1 sowie 7/6 Urk. S. 3) nicht mehr die Ehegattin des Beschwerdeführers war, hat die Verwaltung mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 IVG zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente für das Kind Y.___ hatte. Ein solcher Anspruch wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht. Damit wurden die Kinderrenten für das Kind Y.___ ab 1. April 2009 unrechtmässig ausbezahlt, weshalb die Verwaltung diese zu Recht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückgefordert hat. Alsdann hat die Verwaltung - nachdem sie aufgrund der Bescheinigung des Zivilstandsamtes des Bezirks A.___ vom 5. Juli 2013 Kenntnis von der Scheidung erhielt mit der Rückforderungsverfügung vom 5. November 2013 auch die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Denn dass der Versicherte der Verwaltung (IVStelle oder allenfalls der Ausgleichskasse) die Scheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht hätte, geht aus den Akten auch aus den der Ausgleichskasse - nicht hervor; eine früher erfolgte Anzeige konnte vom Versicherten ausdrücklich weder belegt werden noch benannte er konkrete Umstände oder sind solche ersichtlich, welche eine frühere Mitteilung zumindest als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Schliesslich wird der in der Rückforderungsverfügung errechnete Gesamtbetrag der im Zeitraum von 1. April 2009 bis 31. Juli 2013 für das Kind Y.___ ausgerichteten Kinderrenten in Höhe von Fr. 34‘474.-- vom Beschwerdeführer auch in masslicher Hinsicht nicht in Frage gestellt; aufgrund der Akten ergeben sich alsdann keine Hinweise darauf, dass er fehlerhaft errechnet worden wäre. Die Rückforderung ist daher weder im Grundsatz noch in deren Höhe zu beanstanden.
5. Zu prüfen ist demnach, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung allenfalls erlassen werden kann, wofür - kumulativ - vorausgesetzt ist, dass er die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
Wie ausgeführt, ist aufgrund der Akten weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer der ihm gemäss Art. 77 IVV beziehungsweise Art. 31 ATSG obliegenden Meldepflicht nachgelebt und der Verwaltung die infolge der am 28. März 2009 rechtskräftig gewordenen Scheidung eingetretene wesentliche Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen angezeigt hätte. Unter diesen Umständen ist jedoch eine mindestens grobfahrlässige Meldepflichtverletzung anzunehmen, welche praxisgemäss den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliesst (vgl. die in E. 2.3 angeführte Rechtsprechung). Anzumerken ist alsdann, dass der gute Glaube selbst dann nicht bejaht werden könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer der Verwaltung eine Kopie des Scheidungsurteils zugesandt hätte. Denn der Beschwerdeführer, welchem entgegen seiner Auffassung die Kontrolle der bei ihm eingehenden Zahlungen durchaus zumutbar ist, konnte – nachdem er rechtskräftig geschieden war - nicht jahrelang gutgläubig weiterhin eine Rente für das Kind seiner geschiedenen Ehegattin beziehen, ohne bei der Verwaltung je nachgefragt zu haben, ob die Anzeige der Scheidung eingegangen und die Weiterausrichtung der Kinderrente für deren (nicht gemeinsamen) Sohn noch rechtens sei (vgl. BGE 138 V 218 E. 10 bezüglich Bezug einer Witwerrente nach Wiederverheiratung); Zweifel an der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Leistungsausrichtung mussten selbst dem Beschwerdeführer als juristischen Laien aufkommen, zumal er nicht einmal gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin geschweige denn deren Sohn, für welchen er die fragliche Kinderrente bezog, unterhaltsverpflichtet war (vgl. Dispositiv Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2009; Urk. 7/6). Am fehlenden guten Glauben vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr - mit bei der Ausgleichskasse am 12. November 2013 eingegangener Eingabe vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/6) - eine Kopie des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2009 eingereicht hat.
Ist aber der gute Glaube zu verneinen, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Die - kumulativ vorausgesetzten - Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
6. Zusammenfassend ist die Rückforderungsverfügung vom 5. November 2013 daher zu bestätigen. Alsdann ist festzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
7. Da es bezüglich der Rückforderung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. Alsdann wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass nicht gegeben sind.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann