Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00878




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 6. April 2016

in Sachen

Erben des X.___, gestorben am 8. Mai 2015

nämlich:



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


Beschwerdeführende


alle vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. B.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 10. Januar 2009 unter Hinweis auf eine Schulteroperation, beidseitig neue Hüftgelenke, einen Achillessehnenriss links sowie eine Meniskusoperation rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8, Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 22. Februar 2010 (Urk. 10/45) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47) und reichte Arztberichte (Urk. 10/50, Urk. 10/56, Urk. 10/63, Urk. 10/67) ein. Die IV-Stelle zog darauf hin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/59-62, Urk. 10/68) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 10/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/79; Urk. 10/88) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2013 eine befristete ganze Rente ab 1. April bis 31. Dezember 2012 zu (Urk. 10/94 = Urk. 10/95 = Urk. 10/96 = Urk. 10/97 = Urk. 10/98 =Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 30. September 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit ab dem 1. Januar 2013 Leistungen verweigert würden und es sei ihm auch nach dem 31. Dezember 2012 eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der gebotenen Abklärungen neu verfüge. Subeventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Bericht von Dr. med. C.___ vorliege. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 8. Mai 2014 reichte der Versicherte bei der Beschwerdegegnerin ein Verschlechterungsgesuch unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 13) ein, welches dem hiesigen Gericht durch die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 (Urk. 14) wurde der Versicherte aufgefordert, zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

    Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 (Urk. 16) teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten dem Gericht mit, dass dieser in der Nacht auf den 10. Mai 2015 verstorben sei und seine Ehefrau aus diesem Grund die Beschwerde vom 30. September 2013 zurückziehe.

    Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 17) wurde die Rechtsvertreterin des Versicherten aufgefordert, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbescheinigung in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Urk. 19) reichte diese den Erbschein vom 10. Juni 2015 (Urk. 20) ein. Diesem kann entnommen werden, dass der Versicherte Y.___, Z.___ und A.___ als gesetzliche Erben hinterlassen hat und diese den Nachlass angetreten haben.

    Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Urk. 19) teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten zudem mit, dass auf Nachfrage alle Erben an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 30. September 2013 festhalten würden. Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 24) reichte die Rechtsvertreterin des Versicherten die fehlenden Vertretungsvollmachten der Erben (Urk. 25/1-3) nach.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte ab April bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Januar 2013 bestehe bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführenden bestritten beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machten geltend, es seien weder hinreichende medizinische Abklärungen noch eine entsprechende Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt, worauf sich eine Leistungsverweigerung abstützen und rechtfertigen liesse. Gemessen am Krankheitsverlauf liege eine komplexe medizinische Situation vor und der Versicherte leide bereits seit langem an orthopädischen Problemen. Dabei seien die Hinweise auf einen schädlichen Alkoholkonsum in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beginn weg unbeachtet geblieben und es stelle sich zudem die Frage, inwieweit diese Diagnose nicht auch mit dem neu festgestellten Hypopharynxkarzinom zusammenhänge.

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit der Verfügung vom 22. Februar 2010 (Urk. 10/45) verändert haben und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 ausgegangen ist.


3.

3.1    Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Februar 2010 (Urk. 10/45) stellte sich wie folgt dar:

3.2    In der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2008 (Urk. 10/24/98-101) berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, in Bezug auf das rechte Kniegelenk müsse von einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines erheblichen degenerativen Vorzustandes ausgegangen werden. Ein Dauerzustand könne derzeit noch nicht postuliert werden. Die Physiotherapie und das eigenständig vom Versicherten durchgeführte Muskelaufbautraining solle noch fortgesetzt und eine Abschlussuntersuchung in 4 bis 5 Monaten geplant werden (S. 101).

3.3    In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 10/24/29-31) berichtete Dr. D.___ schliesslich von einem erheblichen und dauerhaften Schaden am rechten Knie. Der Versicherte könne nicht mehr in kniender oder kauernder Position arbeiten. Zudem könne er nicht mehr auf Leitern und Gerüsten und nur selten auf stark unebenem Gelände gehen sowie nur vereinzelt Gewichte über 25 kg tragen. Eine Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit sei hingegen unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 10 kg ganztägig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab November 2008 (S. 31).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 29. Januar 2009 (Urk. 10/17) aus, er behandle den Versicherten seit 2005 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 und Sakralisation von L5

- Periarthropathie der Hüftgelenke bei Status nach Femurkopfnekrose, TP links 2004 und rechts 2007

- belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Meniskusteilresektion medial und lateral und degenerativen Veränderungen

- Status nach Achillessehnenruptur links, Minderbeweglichkeit persistiert

- chronischer Aethylabusus, aktuell abstinent (Antabus)

    Dr. E.___ führte dazu aus, dass der Versicherte seit November 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % und seit November 2007 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Eine Beurteilung durch die Invalidenversicherung zur Klärung der Frage, ob durch eine Umschulung oder Zusatz-Schulung eine weniger belastende Tätigkeit ausgeübt werden könne, wäre wünschenswert (Ziff. 1.11).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2009 (Urk. 10/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):

- Status nach Hüfttotalprothesen-Operation beidseits

- Status nach Achillessehnenruptur und Rekonstruktion links

- Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Knorperdébridement medial und lateral rechts

    Dr. F.___ ging bezüglich Alltag und Lebensfähigkeit von einer guten Prognose aus. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Koch sei eine volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Es bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit in längerem Stehen und Gehen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar (S. 7).


4.

4.1    Der Neuanmeldung vom 6. Februar 2012 lagen die folgenden Arztberichte zugrunde:

4.2    Am 20. Juni 2012 berichteten die Ärzte der G.___ (Urk. 10/56), wo der Versicherte vom 9. bis 16. April 2012 hospitalisiert war, über eine am 10. April 2012 durchgeführte Hüftoperation rechts und nannten folgende Austrittsdiagnosen (S. 1):

- Status nach Hüft TP Ausbau rechts (Girdlestone Situation) am 14. Feburar 2012 mit/bei

- Hüftgelenksprotheseninfekt rechts behandelt mit zuletzt Rimactan 2x450 mg und Tavanic 2x500 mg bis am 27. März 2012

- Punktion subfaszial am 21. Januar 2012 mit Nachweis von Staphylococcus epidermidis nach Anreicherung (extern)

- Status nach Hüftgelenkspunktion am 27. Januar 2012 ohne Keimnachweis (extern)

- Status nach Antibiose mit Co-Amoxi Mepha ab Ende August bis und mit 06. Februar 2012

- Status nach geschlossener Hüftreposition am 17. Januar 2012

- Status nach zweiter Wundrevision mit Fistelexzision sowie Seromevakuation am 23. November 2011

- Status nach primärer Seromrevision mit erneuter transossärer Muskelrefixation am 25. August 2011

- Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer Muskelreinsertion rechts am 07. April 2011

- Status nach primärer Hüft-Totalprothese rechts 2007 bei Femurkopfnekrose (Athylabusus)

- Status nach Hüft-TP links 2004

    Der Versicherte sei selbständig mobil an zwei Unterarmgehstöcken und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert und dazu festgehalten, dass der Versicherte seit 2007 nicht mehr als Koch berufstätig sei.

    In der ambulanten postoperativen Verlaufskontrolle am 8. Juni 2012 berichteten die Ärzte (Urk. 10/63) über einen komplikationslosen Verlauf.

4.3    Im Austrittsbericht der H.___ vom 24. August 2012 (Urk. 10/67/7-9) berichteten die Ärzte über die stationäre Rehabilitation des Versicherten vom 12. bis 30. Juni 2012 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Hüft- TP-Reimplantation rechts am 19. April 2012 bei/nach

- Status nach Hüft-TP-Explantation am 14. Februar 2012 bei Infekt und Status nach Girdlestone-Situation

- Status nach Entfernung von Verknöcherungen, Bursektomie und transossärer Muskelreinsertion am 7. April 2011

- Status nach primärer Serom- Revision mit erneuter transossärer Muskelrefixation am 25. August 2012

- Status nach 2. Wundrevision mit Fistelexzision sowie Serom- Evakuation am 23. November 2011

- Status nach geschlossener Hüftreposition am 17. Januar 2012

- Status nach Antibiose mit Co- Amoxi ab Ende August 2011 bis 6. Februar 2012

- Status nach Hüft- TP links 2004

- Status nach Operation Tendinitis calcaria linke Schulter zirka 2005

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

    Die Ärzte führten aus, dass es im Verlauf zu einer Verbesserung der Gehfähigkeit und Belastbarkeit gekommen sei. Der Patient sei bei Austritt an zwei Unterarmgehstöcken klinikmobil und Treppensteigen sei problemlos möglich gewesen. Aus internistischer Sicht habe es während des stationären Aufenthaltes keine Komplikationen gegeben; der Versicherte sei am 30. Juni 2012 in gutem Allgemeinbefinden entlassen worden (S. 2).

4.4    In der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. August 2012 (Urk. 10/68/6-12) berichtete Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, von keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit und bezog sich dabei auf das in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Oktober 2008 (vorstehend E. 3.2) angegebene Zumutbarkeitsprofil.

4.5    Die Ärzte der G.___ berichteten am 28. September 2012 (Urk. 10/67/5-6) unter Beilage des Austrittsbericht der H.___ (vorstehend E. 4.3) über gute Fortschritte. Der Versicherte könne in der Wohnung auf Gehstöcke verzichten, ausserhalb würden sie noch benutzt. Die Tätigkeit als Koch erscheine nicht optimal. Zu empfehlen seien wechselhafte Tätigkeiten, sitzend und stehend. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Kniebeschwerden limitiert, von Seiten des Hüftgelenkes sei eine Wiederaufnahme der Arbeit grundsätzlich möglich. Bei Beschwerdepersistenz solle eine wechselhafte Tätigkeit (sitzend und stehend) angestrebt werden (S. 6).

4.6    Med. pract. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte am 8. Januar 2013 (Urk. 10/77/3-4) aus, hinsichtlich der Unfallfolgen berichte der Kreisarzt Dr. I.___ (vorstehend E. 4.4), dass die Beweglichkeit des Kniegelenks frei sei, ebenso sei die Funktion der Achillessehne wiederhergestellt. Es bestehe jedoch eine gewisse Muskelatrophie des rechten Oberschenkels und der linken Wade. Hinsichtlich der Funktion der Hüftgelenke berichte Dr. I.___ zudem, die Beugefähigkeit sei beidseits, rechts mehr als links, eingeschränkt, das Gangbild sei rechts hinkend und das Treppensteigen im Wechselschritt sei nicht möglich (S. 3).

    Dem Bericht der Ärzte der G.___ (vorstehend E. 4.5) sei zu entnehmen, dass seitens der Hüftgelenke eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich, die erlernte Tätigkeit als Koch jedoch nicht optimal sei. Abgestützt auf diesen Bericht könne medizinisch-theoretisch von einer Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten ab September 2012 ausgegangen werden (S. 4 oben).

    Aus Sicht der RAD-Ärztin sei der Gesundheitsschaden der Hüftgelenke für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten führend. Die Unfallfolgen des Knies und der Achillessehne bedingten keine zusätzliche Einschränkung der Belastbarkeit gegenüber den durch die Hüften begründeten Einschränkungen (S. 4 oben).

    Bei Prothesen der Hüftgelenke bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.

    Dabei könne als angepasste Tätigkeit eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah, medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden. Angesichts der mehrfachen Operationen der rechten Hüfte mit langfristiger Entlastung an Gehstützen und der noch bestehenden Muskelatrophie des Oberschenkels könne auch für eine angepasste Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden. Eine Besserung durch Rekonditionierung sei im Verlauf von 2 Jahren möglich.

4.7    Med. pract. J.___, RAD, erstellte unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinische Aktenlage einen Verlauf der relevanten Arbeitsunfähigkeit bis September 2012 (Urk. 10/77/5-6). Seit Oktober 2008 könne gestützt auf die Kreisarztuntersuchungen vom 20. August 2008 (vorstehend E. 3.2) sowie vom 27. August 2012 (vorstehend E. 4.4) für die angestammte Tätigkeit als Koch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.

    Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass im Februar 2012 eine Revision der rechten Hüfte vorgenommen worden sei. Weder von den Ärzten der G.___ noch von den Ärzten der H.___ würden konkrete Angaben über die Arbeitsunfähigkeit gemacht. Medizinisch-theoretisch sei jedoch anzunehmen, dass der Versicherte mindestens seit der Punktion der Hüfte im Januar 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Attestiert worden sei hingegen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar 2012 bis 9. April 2012. Gemäss der Stellungnahme der Ärzte der G.___ vom 28. September 2012 (dazu vorstehend E. 4.5) sei die Wiederaufnahme einer Arbeit grundsätzlich möglich. Dem Bericht der H.___ vom 24. August 2012 (vorstehend E. 4.3) zufolge könne davon ausgegangen werden, dass mindestens bis Ende Juni 2012 (Datum des Austritts) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (S. 5).

    Daraus ergebe sich folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (S. 6). Von August 2008 bis Dezember 2011 eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 %, von Januar 2012 bis September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab Oktober 2012 eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 %.

4.8    Med. pract. J.___, RAD, führte am 27. Juni 2013 (Urk. 10/89/2) aus, dass in den vorliegenden medizinischen Akten (vorstehend E. 4.2, E. 4.3, E. 4.3) keine Anhaltspunkte auf einen medizinisch relevanten Alkoholabusus bestünden. Die aus der H.___ vorliegenden Laborbefunde vom 12. Juni 2012 (Urk. 10/67/10-11) würden normale Leberwerte aufweisen. Lediglich die G.___ erwähne im Bericht vom 28. September 2012 (vorstehend E. 4.5), dass die Femurkopfnekrose rechts wahrscheinlich alkoholinduziert gewesen sei (S. 2).

4.9    Im provisorischen Austrittsbericht der Ärzte des K.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 13. September 2013 (Urk. 3/16), wo der Versicherte vom 12. bis 14. September 2013 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte von einem Hypopharynxkarzinom links sowie einem ausgeprägten Noxenabusus.

4.10    Med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 7) aus, er behandle den Versicherten nach einem Hausarztwechsel neu seit dem 8. Juni 2013 und berichtete von einem durch den Versicherten eigenständig eingeleiteten Alkoholstopp sowie über das nach weiteren Abklärungen diagnostizierte Hypopharynkarzinom. In der Konsultation vom 5. Juli 2013 hätten beim Beschwerdeführer keine körperlichen Zeichen eines Entzuges mehr bestanden. So hätten sich auch die Leberwerte bei der Konsultation vom 13. August 2013 vollständig normalisiert (S. 2).

4.11    Im provisorischen Austrittsbericht der Ärzte des K.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 31. März 2014 (Urk. 13), wo der Versicherte vom 14. März bis 1. April 2014 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte schliesslich über eine Hypopharyngoskopie.


5.

5.1    Aufgrund der Aktenlage ergibt sich und ist unbestritten, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar war. Die Zusprache einer Invalidenrente von April bis Dezember 2012 wurde von den Beschwerdeführenden sodann ebenfalls nicht bestritten, sondern diese beantragten, dass auch ab Januar 2013 eine angemessene Rente zuzusprechen sei. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist.

5.2    Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte Dr. D.___ und Dr. I.___ (vgl. E. 3.2 und E. 4.4) ist zu berücksichtigen, dass in ihren Beurteilungen lediglich die Unfallfolgen berücksichtigt wurden. Insofern kann lediglich zur Beurteilung der unfallbedingten Beschwerden des rechten Knies und des linken Fusses auf deren Einschätzungen abgestellt werden.

5.3    Angesichts der Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, ergeben sich zusammenfassend folgende Feststellungen:

    Die Ärzte der G.___ attestierten dem Versicherten im Anschluss an die Hüftoperation im April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit. Dazu hielten sie unter anderem fest, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden limitiert, von Seiten des Hüftgelenks eine Wiederaufnahme der Arbeit jedoch grundsätzlich möglich sei, wobei eine Tätigkeit als Koch nicht optimal erscheine. Bei Beschwerdepersistenz solle eine wechselbelastende Tätigkeit angestrebt werden. Auch die Ärzte der H.___ attestierten dem Versicherten nach erfolgreicher Rehabilitation keine Arbeitsunfähigkeit.

    Med. pract. J.___ des RAD hielt diesbezüglich fest, dass für die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gesundheitsschaden der Hüftgelenke ausschlaggebend sei. Die Unfallfolgen des Knies und der Achillessehne bedinge keine zusätzliche Einschränkung der Belastbarkeit gegenüber den durch die Hüften begründeten Einschränkungen (vorstehend E. 4.6).

    Da sowohl die Ärzte der G.___ als auch der H.___ keine Arbeitsunfähigkeiten attestierten, ging die RAD-Ärztin unter Berücksichtigung der entsprechenden Berichte und den übrigen Unterlagen zu Recht davon aus, dass von Januar bis September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und ab Oktober 2012 in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastbarkeitsprofil bei Hüftgelenksprothesen medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen war (vorstehend E. 4.6).

5.4    Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist angesichts der vorliegenden Diagnosen und Befunde nachvollziehbar. Auch dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten, welche die RAD-Ärztin aus den vorhandenen Berichten erstellt hatte, kann gefolgt werden. Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden keine Tatsachen vor, weshalb eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung nicht vollzeitig hätte ausgeübt werden können.

5.5    An diesen Feststellungen vermag der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Alkoholabhängigkeit in die Abklärungen miteinzubeziehen, nichts zu ändern.

    Im zu berücksichtigenden Zeitraum finden sich in den medizinischen Akten weder entsprechende Diagnosen oder Befunde noch Hinweise einer aktuellen und erheblichen Alkoholabhängigkeit, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (vgl. vorstehend E. 4.8). Einzig im Bericht von med. pract. C.___ vom 27. September 2013 (vorstehend E. 4.10), welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden ist, wird ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Zu einer entsprechend reduzierten Arbeitsfähigkeit machte er jedoch ebenfalls keine Angaben, sondern führte aus, dass ein Monat nach der Erstkonsultation vom 8. Juni 2013 keine körperlichen Zeichen eines Entzuges mehr bestanden hätten. Die vormals erhöhten Leberwerte hätten sich zwei Monate nach der Erstkonsultation vollständig normalisiert. Sofern der Versicherte lediglich wegen seiner Alkoholsucht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten wurde, ist dies nicht zu berücksichtigen.

    Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten sind aufgrund der medizinischen Akten  jedenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu berücksichtigenden Zeitraum zu Recht von keiner erheblichen Einschränkung durch einen Alkoholkonsum aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen.

5.6    Zu den Berichten der Ärzte des K.___ vom 13. September 2013 und 31. März 2014 (vorstehend. E. 4.9, E. 4.11) ist schliesslich anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Im Übrigen gehen aus den Berichten keine Hinweise hervor, wonach sich das am Tag des Verfügungserlasses erstmals diagnostizierte Krebsleiden bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte.

    Mit Blick auf das Krebsleiden des Versicherten und das diesbezüglich am 8. Mai 2014 eingereichte Verschlechterungsgesuch (vgl. Urk. 12) hat die Beschwerdegegnerin die notwendigen Schritte zur Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung bereits in die Wege geleitet (vgl. Urk. 12 - 13), womit sich eine Überweisung der Akten erübrigt.


6.    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Versicherte im ursprünglichen Beruf als Koch nicht mehr arbeitsfähig gewesen war, wohingegen in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2012 (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen war und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ausging.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Weiter ist festzuhalten, dass der Anspruchsbeginn der mit Verfügung vom 26. August 2013 befristeten Rentenzusprache aufgrund der Nichtberücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 1.4) von der Beschwerdegegnerin zu früh festgelegt wurde. Demgemäss kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen. Der Versicherte meldete sich am 6. Februar 2012 (Urk. 10/47) erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist vorliegend ein Leistungsanspruch somit frühestens ab August 2012 möglich und die angefochtene Verfügung entsprechend anzupassen.

    Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).

    Der Versicherte wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht (Urk. 14), machte jedoch bis zu seinem Ableben von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch. Die Beschwerdeführenden erklärten schliesslich im Schreiben vom 24. Februar 2016, dass sie an der Beschwerde vom 30. September 2013 festhalten würden (Urk. 19). Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E. 3a).


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2013 wird dahin abgeändert, dass der Versicherte lediglich von August bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager