Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00879 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Buchter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 3. November 2006 unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule (Unfall), Schmerzen in den Schultern, Rücken- und Knieschmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen (Angstzustände) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (unter anderem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA; vgl. Urk. 7/28/1-104] und Einholung eines psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 7/51]), sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/58-76) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) mit Wirkung ab 1. November 2006 bis 31. März 2007 und ab 1. März bis 31. August 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2008 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
1.2 Anfang 2013 leitete die IVStelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/123-125). Nach Einholung diverser Arztberichte (vgl. Urk. 7/126 und 7/129) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136-137; mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/145) hob die IVStelle die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (SchlB IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2013 aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12). Am 3. Oktober 2014 liess die Versicherte eine weitere Eingabe samt Beilagen ins Recht reichen (Urk. 14 und Urk. 15/1-4), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht erheblich geändert hat.
1.4 Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestimmung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit. a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indessen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (BGE 140 V 8 E. 2.2).
1.5 Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbilder pathogenetisch-ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklärung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Gründen ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG) diagnostiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vorgehen nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Rentenzusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistungen ebenfalls ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 140 V 197 E. 6.2 in Präzisierung zu BGE 139 V 547 E. 10). Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen nunmehr anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich müssen die betreffenden Untersuchungen im Moment der Überprüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen (BGE 139 V 547 E. 10.1.2-10.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen gehörten (chronisches zervikothorakales / thorakovertebrales Schmerzsyndrom, Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung). Es müsse deshalb geprüft werden, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Nur ausnahmsweise sei von einer Unüberwindbarkeit auszugehen; diesbezüglich seien verschiedene Kriterien zu prüfen. Vorliegend könne einzig das Kriterium der „unbefriedigenden Behandlungsbemühungen“ als teilweise erfüllt erachtet werden. Somit seien die zu prüfenden Faktoren ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorhanden. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden beziehungsweise deren Folgen überwinden könne. Somit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Die geklagten Beschwerden seien nicht invalidisierend.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass neben dem Revisionsgrund nach den Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Die Zusprache der Rente im Januar 2011 habe bereits der damaligen Bundesgerichtspraxis widersprochen und sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die ihr am 6. Januar 2011 zugesprochene Rente - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht aufgrund eines Beschwerdebildes zugesprochen worden sei, das aus heutiger Sicht bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei. Zum einen sei das damals in der Verfügung gar nicht näher begründet worden. Zum anderen habe der psychiatrische Gutachter damals ausdrücklich einen psychisch bedingten IV-relevanten Gesundheitsschaden verneint. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass schon am 6. Januar 2011 die Invalidenrente aus somatischen Gründen zugesprochen worden sei. Auch die im Rahmen der Rentenrevision zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen würden keine psychische Problematik, sondern körperlich bedingte Beeinträchtigungen dokumentieren. Die zugesprochene Rente könne vorliegend unter keinem Titel aufgehoben werden (S. 7). Im Übrigen wäre neben dem Kriterium der „unbefriedigenden Behandlungsbemühungen“ auch noch dasjenige des sozialen Rückzugs gegeben. Zudem sei zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe (S. 8).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten und bestreiten, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht zu hören (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin neue Arztberichte ins Recht reichen und erklären, dass die darin enthaltenen medizinischen Erkenntnisse bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine Rolle gespielt hätten, aber in den bisherigen Berichten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2011 zugesprochene Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) per Ende September 2013 aufgehoben hat. Dabei ist primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand von lit. a SchlB IVG gegeben ist. Allenfalls ist weiter zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und eine Wiedererwägung angezeigt ist.
3.
3.1 Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen:
3.1.1 PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni 2008, dass sich in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradigen skelettalen Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheumatologischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der diagnostizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besserung gekommen sei (Urk. 7/57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. Z.___ die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/57/5).
3.1.2 Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (S. 14):
Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
sowie (als weitere Diagnosen):
- anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
- Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausgegangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und partnerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beeinträchtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünden invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Aspekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese Aspekte gingen jedoch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 19).
3.1.3 Die Physiotherapeutin A.___, der Ergotherapeut B.___, die Psychologin lic. phil. C.___, Assistenzarzt Dr. med. D.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr. med. E.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 7/69) ein chronisches zerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kyphosierung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie einen Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia calcarea (ohne residuelle Beschwerden) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programms (AISP) an physiotherapeutisch, psychologisch, ergotherapeutisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstoleranz. Aus psychiatrischer Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erkennen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfänglich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht angestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Programms auf körperlicher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe abgenommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abgenommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzeltherapie notwendig. Aus psychologischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychischen Befindlichkeit beizubehalten.
3.1.4 Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010 aus, dass ein chronischer physischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch: Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai 2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Im Mittelpunkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine therapeutisch bislang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Auswirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erleben. Die Beschwerdeführerin erlebe sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähigkeit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein eingeschränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmerzentwicklung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unterstützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Bedingungen einer angemessenen therapeutischen und beruflichen Eingliederungshilfe (Urk. 7/76/1-2).
3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) legte die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht folgende Einschätzungen zugrunde:
3.2.1 Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom 30. August 2012 (Urk. 7/139/9-17) diagnostizierte Dr. med. H.___, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, I.___, ein chronisches HWS-Syndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen Schmerzkrankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschilderten Nacken-Schulterschmerzen seien im Wesentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sicher die begleitende psychische Veränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerzkrankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allgemeine Hypermobilität mit lokaler röntgenologisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmerzen bei gleichförmiger Haltung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positionswechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Calcaneodynie stelle auch bei längerem Gehen nur eine geringe Behinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlichkeitsveränderung. Auch Zeichen einer sensiblen Polyneuropathie der Unterschenkel seien nicht feststellbar. Die bisherige halbtägige Arbeit erscheine vorläufig durchaus sinnvoll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschränkungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Haltungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von Lasten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.).
3.2.2 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, K.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung begutachtet hatte, führte in seiner Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 7/139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allgemein toxische Zeichen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sensible toxische Polyneuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol hervorgerufen werde. Wesentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zusammenhang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beurteilen sei (S. 6).
3.2.3 Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 7/129) dahingehend, dass zwar eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.2.4 Med. pract. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. J.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entsprechend zu erwartenden Befunde (Missempfindungen in den Beinen oder Muskelschwäche, typischerweise an der Fusshebermuskulatur) seien nicht erhoben worden. Es würden als Hinweise auf eine Polyneuropathie lediglich ein reduziertes Vibrationsempfinden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkoholkonsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. H.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohnehin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/144/2-3).
3.3 Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte nachreichen (vgl. Urk. 15/1-4):
3.3.1 Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. N.___ und Chefärztin Dr. med. O.___ von der Klinik P.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 15/1) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom
- schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links
- belastungsverstärkter Dauerschmerz
- DD myofasziale Komponente
- Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus abductor digiti quinti bds. links > rechts
- geplante operative Behandlung
- Femoropatellarsyndrom rechts > links bei
- Vd. a. mildes Torsional Malalignement
- St. n. einmaliger Viscosupplementation 24.03.2014 mit 100%igem Ansprechen über 2 Wochen
- Multiple Arthralgien
- aktuell betont Schulter bds.; Knie bds. rechts > links
- St. n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung
Objektivierbar bestehe ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuellen Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Schultern seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3).
3.3.2 Im Bericht des Muskulo-Skelettal Zentrums der P.___ vom 21. August 2014 (Urk. 15/2) wurde ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (Stadium II nach Gerbeshagen) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert.
3.3.3 Dr. N.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersuchung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Veränderungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung seien möglicherweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüglich dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 15/3; vgl. auch Urk. 15/4).
4.
4.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen liess (vgl. etwa Urk. 1 S. 4), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht eindeutig feststellbar, aufgrund welcher Gesundheitsbeeinträchtigungen die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Auffassung, die Rentenzusprache sei aufgrund von sogenannten ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen erfolgt.
Die unter E. 3.1 wiedergegebenen Arztberichte ergeben diesbezüglich ein uneinheitliches Bild: Während PD Dr. Z.___ nur von niedriggradigen skelettalen Degenerationen ausging und insoweit keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden erkannte (E. 3.1.1), lagen nach Auffassung der Spezialisten des F.___ immerhin eine Kyphosierung C3-6 und Osteochondrosen C4/5 und C5/6 vor (E. 3.1.3). Schliesslich diagnostizierte Dr. Y.___ eine Neurasthenie und wies gleich selbst darauf hin, dass deren Folgen rechtsprechungsgemäss bei Fehlen von besonderen Hinweisen überwindbar seien und im vorliegenden Fall keinen Leistungsanspruch begründeten (E. 3.1.2). Entscheidend für die ursprüngliche Rentenzusprache war dann aber (soweit noch rekonstruierbar) die Einschätzung von Prof. Dr. G.___, dass ein chronischer physischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege (E. 3.1.4).
Ob die ursprüngliche Rentenzusprache tatsächlich aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde, ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen, aber auch nicht klar ersichtlich. Nach einer Gesamtschau der vorliegenden ärztlichen Meinungsäusserungen scheint es vielmehr eher so, dass sich die Auffassung von Prof. Dr. G.___ durchgesetzt hatte, wonach die Beschwerdeführerin sowohl durch bildgebend erfassbare somatische als auch durch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt sei. Prof. Dr. G.___ hatte offenbar den - auch am F.___ festgestellten - degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ein höheres Gewicht beigemessen als anderen Faktoren (etwa der Neurasthenie).
Die unklare medizinische Datenbasis rührt vom Versäumnis der Beschwerdegegnerin her, die Beschwerdeführerin seinerzeit (wie damals auch von ihr selber postuliert; vgl. Urk. 7/66 und 7/68 S. 1) umfassend, mithin polydisziplinär begutachten zu lassen. Die Aktenlage lässt somit keinen Entscheid zu, ob die Grundvoraussetzung einer Revision im Sinne der Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision (Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage) überhaupt gegeben ist. Aus demselben Grund kann vorliegend auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war.
4.2 Zu erörtern ist weiter, ob die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (überhaupt noch) ein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe, eine schlüssige Antwort zulässt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf eigene Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitgehend verzichtet hat. Sie holte zwar bei der behandeln Psychiaterin Dr. L.___ einen Bericht ein (E. 3.2.3), aus diesem ergab sich aber lediglich, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin psychisch bedingt nicht eingeschränkt sei. Es liege keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht implizit weiter hervor, dass sie die Problematik im somatischen Bereich vermutet. Im Übrigen haben sich die Abklärungsbemühungen der Beschwerdegegnerin darin erschöpft, dass med. pract. M.___ vom RAD zum neurologisch-psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ Stellung genommen hat (E. 3.2.4): Dieser Bericht, der für die Deutsche Rentenversicherung erstellt worden ist, sei äusserst kritisch zu hinterfragen, insbesondere was die von Dr. J.___ diagnostizierte Polyneuropathie angehe. Wie es sich damit letztlich und im Einzelnen verhält, muss im vorliegenden Prozess - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht weiter geklärt werden.
Aus den medizinischen Akten ergeben sich nämlich deutliche Hinweise darauf, dass wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin organisch bedingt und auch bildgebend erfassbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, diese Berichte zu kommentieren oder gar entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten. Wie ausgeführt wurde, begutachtete Dr. H.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (E. 3.2.1): Er kam in seinem Gutachten vom 30. August 2012 zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht die allgemeine Hypermobilität mit lokaler röntgenologisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen sei, wozu die geklagten Beschwerden der Versicherten passten. Daraus würden sich die Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. In dieses Bild fügen sich auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess nachgereichten Arztberichte der Dres. N.___ und O.___ sowie des Muskulo-Skelettal Zentrums der P.___ (E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3). Im Röntgenbild und im MRI hätten sich multisegmentale Veränderungen der Halswirbelsäule gezeigt. Diese Veränderungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung seien möglicherweise als beschwerdeauslösend zu werten.
All diese medizinischen Meinungsäusserungen, die somatische Krankheitsbilder betreffen, blieben von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihren Ärzten unkommentiert. Eine umfassende polydisziplinäre Abklärung wurde nicht durchgeführt.
4.3 Angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage lässt sich somit der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin - nach wie vor - im Wesentlichen ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorliege, nicht ohne Weiteres teilen. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennen, ob und falls ja in welchem Umfang die dokumentierten körperlichen Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Hierzu ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die entsprechenden Aspekte grundsätzlich strikt auseinander zu halten sind, eine allenfalls rechtlich unbeachtliche Schmerzproblematik auszuklammern ist und die (noch relevanten) Auswirkungen der organischen Befunde für sich zu beurteilen sind (BGE 140 V 197 E. 6.2.3).
So liegt etwa den geklagten Nackenschmerzen ausgewiesenermassen (zumindest teilweise) ein organisches Korrelat zu Grunde (entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, Urk. 2 S. 2 Mitte), ist doch ein diesbezüglicher radiologischer Befund in den Akten zu finden (multisegmentale Unkovertebralarthrose der Halswirbelsäule, Spondylarthrose betont C2/3 und C3/4 [Urk. 15/1 S. 3], segmentale Kyphose C4/5 [Urk. 15/2]). Dass diesen (im Wesentlichen) bereits im Jahr 2008 festgestellten Schäden (Urk. 7/26/7-8) auch fünf Jahre später keine Bedeutung zukommt, erscheint ohne eine aktuelle ärztliche Einschätzung in dieser Absolutheit nicht als schlüssig.
4.4 Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif. In Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerin ist demzufolge die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2‘700. zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker