Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00880 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 2. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 5. Oktober 1998 als Plakatanschläger bei der Y.___ (Urk. 9/3/11). Am 10. Dezember 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bzw. einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/10, Urk. 9/16) sowie medizinische (Urk. 9/14-15, Urk. 9/17-19, Urk. 9/21, Urk. 9/26, Urk. 9/34, Urk. 9/36, Urk. 9/40, Urk. 9/42, Urk. 9/49, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/71-75, Urk. 9/80) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/13, Urk. 9/28, Urk. 9/32, Urk. 9/38). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/84, Urk. 9/104) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten lassen werde (Urk. 9/109). Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 22. August 2013 gegen die bidisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/113) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. Z.___ und Prof. A.___ fest (Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 28. August 2013 erhob X.___ am 25. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie und Neurochirurgie sei nicht notwendig (Urk. 2).
1.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass eine neurochirurgische Begutachtung keine neuen Erkenntnisse bringe, könne eine solche nicht per se ausgeschlossen werden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden müsse (Urk. 1 S. 5).
2.
2.1 Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydisziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.1).
2.3 Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).
3.
3.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Begutachtung müsse polydisziplinär unter Einbezug der psychiatrischen, rheumatologischen, neurochirurgischen und allenfalls neuropsychologischen Fachrichtungen stattfinden, ist materieller Natur und nach der jüngsten Rechtsprechung in diesem Verfahren zu beurteilen.
3.2 In E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht folgendes aus: „Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“
3.3 Trotz der anstehenden Erstbegutachtung sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer polydisziplinären Begutachtung ab und ordnete eine bidisziplinäre an. Die medizinische Situation beschlägt offenkundig ausschliesslich die zwei Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine weiteren interdisziplinären Bezüge vor. Zwar war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. September 2011 an der Klinik für Neurochirurgie des B.___ zwecks operativer Behandlung hospitalisiert (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2011, Urk. 9/32/7-9). Die behandelnden Ärzte des B.___ hielten im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 9/36) jedoch fest, beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne dass im aktuellen MRI der Halswirbelsäule (HSW) eine Wurzelkompression nachweisbar sei, und ohne dass sich in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2012 Hinweise für eine radikuläre Dysfunktion ergeben hätten. Die weiterführende Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter habe keine die Schmerzen erklärenden Pathologien ergeben. Neben der rheumatologischen Problematik bestehe aktuell nun eine starke psychosoziale Belastungssituation bei nun stellenlosem und länger nicht mehr im Arbeitsprozess befindlichem Beschwerdeführer. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete am 24. Oktober 2012, er habe nicht den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine radikuläre Symptomatik handle und auch das vorgelegte MRI vom Februar 2012 sei alles andere als für einen neurogenen Konflikt überzeugend und für eine Re-Operation einladend (Urk. 9/49/5-6). Selbst der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie/Interventionelle Schmerzmedizin, vermerkte im Bericht vom 14. Mai 2013 (Urk. 9/97), nach vorgängiger fachneurologischer Standortbestimmung habe keine Indikation für eine operative Revision bestanden (Urk. 9/97/6). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte für Beschwerden zu entnehmen, welche eine neuropsychologische Begutachtung erforderlich machten. Zwar berichtete Dr. D.___ von einem neuropsychologischen Assessment, aufgrund dessen eine depressive Episode festgestellt werden konnte (Urk. 9/97/6). Damit liegt allerdings eine psychiatrisch relevante Diagnose vor, welche mit einer psychiatrischen Begutachtung gebührend berücksichtigt werden kann.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube