Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00884

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 9. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ leidet seit einer in der Kindheit erlittenen Läsion des Nevus peronäus rechts an einem Spitzfuss, weswegen ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, 2008 eine Unterschenkel-Orthese und berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hatte (Urk. 6/21, Urk. 6/24, Urk. 6/26). Im Jahre 2011 verneinte sie dagegen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/65).

    Am 27. November 2012 ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, um Kostengutsprache für eine Unterschenkelorthese in Silikontechnik (SAFO) und eine Unterschenkelausgleichsorthese aus Silikon rechts (Urk. 6/66). Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des SAHB Hilfsmittel-Zentrums ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/73 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. September 2013 eine Kostengutsprache für die Ausgleichsorthese (Urk. 2). Mit Verfügung vom darauffolgenden Tag (3. September 2013) gewährte sie dagegen einen Kostenbeitrag von Fr. 2‘206.45 für eine propriozeptive Knöchelorthese rechts (DAFO; Urk. 6/98).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. September 2013 betreffend Unterschenkelausgleichsorthese erhob X.___ am 1. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit diese über die Einwände befinde; eventualiter um Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 4‘803.10 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 20. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine Replik (Urk. 9) mit, worüber die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Vorweg ist festzuhalten, dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

    Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).

    Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

2.2    Mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (Urk. 6/76) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für eine Ausgleichsorthese rechts mit der Begründung ab, dass es sich dabei gemäss Kostenvoranschlag der Firma Z.__ vom 23. November 2012 um einen kosmetischen Wadenausgleich handle, der keine spezielle Funktionalität habe. Hilfsmittel ohne Funktionalität, welche wie vorwiegend in den Bereich der Kosmetik fielen, würden von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Daraufhin machte der Beschwerdeführer im Einwand vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/85) geltend, aus medizinischer Sicht auf die Unterschenkelausgleichsorthese angewiesen zu sein, weshalb es sich nicht einfach um einen kosmetischen Ausgleich handle. Weiter seien kosmetische Beinorthesen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) vom 1. Januar 2013 im Gegensatz zu Armorthesen nicht ausdrücklich als Hilfsmittel ausgeschlossen worden, weshalb sie finanziert werden müssten. Dazu führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2013 (Urk. 2) aus, den Einwand geprüft zu haben. Gemäss den medizinischen Unterlagen gebe es keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im Vorbescheid berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 1).

2.3    Diese Behandlung des erhobenen Einwands durch die Beschwerdegegnerin ist zwar – auch gemessen an den an Verfügungen im Rahmen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen – formelhaft bzw. dürftig ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin setzte sich allerdings in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 ausführlich mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen auseinander (Urk. 5). Der Beschwerdeführer seinerseits sah sich zu einer Stellungnahme im Rahmen des vom hiesigen Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels nicht veranlasst. Unter diesen Umständen käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb selbst bei Bejahung einer (geringfügigen) Gehörsverletzung davon abzusehen ist.


3.

3.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

3.2    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

3.3    In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker vergütet.


4.

4.1    Zur Begründung der Leistungsverweigerung verwies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 (Urk. 5) auf die Ausführungen des SAHB vom 26. August 2013 (Urk. 6/96) zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach anders als bei Armorthesen bei Beinorthesen auch rein kosmetische Ausgleiche finanziert würden (Urk. 6/85 S. 3), gab der Orthopädietechniker und Berater des SAHB an, dass sich die Rz 2001 bis 2005 KHMI sowohl auf Arm- wie auch auf Beinprothesen bezögen. Auch die Rz 2009 bis 2011 KHMI bezögen sich auf Arm- und auf Beinorthesen. Es wäre nicht einleuchtend, wenn kosmetische Behelfe für den Arm nicht durch den Kostenträger finanziert würden, obwohl Einschränkungen in diesem Bereich für Mitmenschen deutlicher erkennbar seien als im Beinbereich, wo meist eine zusätzliche Verdeckung durch Hosen stattfinde.

4.2    Demgegenüber wiederholte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den obenerwähnten Einwand. Daneben machte er geltend, für ihn sei es zwecks Herstellung des Kontakts mit der Umwelt sehr wichtig, dass er eine Ausgleichsorthese tragen könne; denn seine rechte Wade sei viel kleiner als die linke. Ohne die Ausgleichsorthese getraue er sich zum Beispiel nicht, in das Schwimmbad zu gehen oder kurze Hosen anzuziehen. Die ganze Angelegenheit habe für ihn daher eine starke psychische Belastung zur Folge, weshalb die persönliche Angemessenheit klar gegeben sei (Urk. 1 S. 5).


5.

5.1    Körperliche Asymmetrien können unbestrittenermassen ästhetische Beeinträchtigungen darstellen, die im Kontakt mit Mitmenschen unangenehm sein und allenfalls psychische Belastungen verursachen mögen, welche ihrerseits die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erschweren. Insbesondere wenn sie sich durch entsprechende Bekleidung verdecken lassen, beeinflussen sie die Kontakt- und Leistungsfähigkeit in der Regel aber nicht derart, dass sie eine wesentliche Einschränkung im Alltag zur Folge hätten. Vorliegend lässt sich weder aufgrund der beschwerdeweise gemachten Ausführungen noch der übrigen Akten eine effektive und wesentliche mittelbare Auswirkung durch schwerwiegende psychische Belastungen ausmachen (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/03 vom 11. November 2003 E. 5.1). Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/52) aus, beim Beschwerdeführer falle die ausgesprochene Hypotrophie des Unterschenkels und des Fusses rechts mit hinkendem Gangbild auf. Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen dieser ästhetischen Beeinträchtigung und den von ihm im gleichen Bericht diagnostizierten  eine fachärztliche Behandlung jedoch offenbar nicht erfordernden (vgl. Urk. 6/58)  rezidivierenden depressiven Episoden lassen sich allerdings weder dem Bericht noch dem Verordnungsschreiben vom 27. November 2012 (Urk. 6/66) entnehmen.

5.2    Nach dem Gesagten kann dem nun über 30-jährigen Beschwerdeführer  aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht  weiterhin zugemutet werden, ohne eine Orthese zum Ausgleich der Wadenumfangsdifferenz mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2). Ein Anspruch auf eine optimale Hilfsmittelversorgung besteht nicht.

    Mangels behinderungsbedingter Notwendigkeit der strittigen Unterschenkelausgleichsorthese ist die Beschwerde abzuweisen.

    Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der Abgabe von Orthesen ohne Funktionalität, welche rein kosmetischen Zwecken dienen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




AnnaheimMeier-Wiesner