Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00891 damit vereinigt IV.2014.00708 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Bergacker 38, 8046 Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, absolvierte die Realschule. In der Folge war er vom 31. August 1987 bis 1. November 2009 für die Y.___ AG tätig, wo er zuerst eine Lehre als uniformierter Postbeamter abschloss und nach internen Weiterbildungen zuletzt im Bereich Briefpostsortierung arbeitete (Urk. 9/1/5, 9/8, 9/34/1 und 9/40/3). Hernach bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/1/4 und 9/10-12).
Am 15. Januar 2011 meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden am linken Knie und an beiden Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte um Zusprechung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 9/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 9/7, 9/14 und 9/15) und erwerblichen (Urk. 9/6 und 9/8) Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/13). Danach liess sie den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär untersuchen (Urk. 9/17-19). Diagnostiziert und im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit als relevant angesehen wurden einzig eine Gonarthrose im rechten und linken Knie. In der angestammten Tätigkeit als Briefsortierer sei er zu 100 % als arbeitsunfähig, hingegen in einer leichten, wechselbelastenden vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/19/5). Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 9/21). Mit Vorbescheid vom 16. August 2011 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht und hielt fest, dass der Versicherte gemäss ihren Unterlagen zurzeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und zu 100 % vermittelbar sei. Falls er Unterstützung bei der Stellensuche benötige, so habe er ein kurzes schriftliches Gesuch zu stellen (Urk. 9/24). Mit Schreiben vom 17. August 2011 erhob der Versicherte sinngemäss Einwand und beantragte, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren, namentlich sei ihm eine KV-Lehre zu ermöglichen (Urk. 9/26). Nach Prüfung der Voraussetzungen erteilte die IV-Stelle am 23. November 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung an den Z.___ Schulen vom 27. Februar 2012 bis 31. Januar 2014 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH (Urk. 9/38). Überdies wurden ihm für die Zeit zwischen dem 10. November 2011 und dem 2. Februar 2014 Invalidentaggeldzahlungen zugesprochen (vgl. Urk. 9/42 und 9/43).
1.2 Am 14. Mai 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbildung zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen (Urk. 9/55 und 9/56) und am 13. Dezember 2012 beantragte er, es sei ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann zu gewähren (Urk. 9/67 und 9/68). Mit Vorbescheid vom 15. August 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/93), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2013 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 9/95).
1.3 Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wurde dem Versicherten am 13. Februar 2014 das Handelsdiplom VSH erteilt (vgl. Urk. 17/5/119 und 17/5/122). Die IV-Stelle kündigte darauf mit Vorbescheid vom 8. April 2014 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen an (Urk. 17/5/129), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 17/5/31). Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 17/2 = 17/5/136).
2.
2.1 Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Urk. 1/1 = 9/96) Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2013 betreffend Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1/2). Am 14. Oktober 2013 reichte er das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 5 und 6/1-8). Die IV-Stelle schloss am 12. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Mai 2014 reichte der Versicherte weitere Dokumente zum Beleg seiner monatlichen Auslagen und Einkünfte ein (vgl. Urk. 12 und 13/1-4), worauf sein Gesuch vom 3. Oktober 2013 um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. August 2014 abgewiesen wurde (Urk. 15).
2.2 Am 28. Juni 2014 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2014 erhoben, mit welcher die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen erklärt worden waren, und hatte wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht (Urk. 17/1). Am 8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17/4).
2.3 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Urk. 18) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Gericht noch nicht bekannte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen am 28. Juni 2014 einzureichen, ansonsten über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juli 2014 aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde. Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 (Urk. 17/4) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18 S. 3). In der Folge trafen hier keine weiteren Unterlagen mehr ein.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juni 2014 (Urk. 17/1) gestellt, bevor er Kenntnis von der Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 15) erlangte. In derselben wurden die Voraussetzungen für die Gutheissung eines solchen Gesuches dargelegt und es wurde eingehend begründet, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie gefordert als bedürftig zu qualifizieren sei. Es ist deshalb vorab auf die Erwägungen in der betreffenden Verfügung zu verweisen (vgl. Urk. 15 S. 1 f.). Obwohl der Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfügung vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich dazu aufgefordert worden war (vgl. Urk. 18), versäumte er es, neue Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen, die belegen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten zu bestreiten. Es ist ihm folglich unverändert keine finanzielle Bedürftigkeit zu attestieren. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gutheissung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Juni 2014. Dieses ist folglich abzuweisen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs.1 IVV grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
3. In den angefochtenen Verfügungen zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der gewährten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handelsdiplom VSH angemessen eingegliedert sei, so dass keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr notwendig seien (vgl. Urk. 2 und 17/2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne eine weitere Ausbildung keine Anstellung im Bürobereich finden könne, mit der er einen ähnlichen Lohn wie seinen bisherigen zu erzielen vermöchte. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten der vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Ausbildung zum technischen Kaufmann oder zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis zu übernehmen (vgl. Urk. 1/1 und 17/1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Mitarbeiter der Y.___ AG bei der Briefsortierung zuletzt ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 80‘000.-- (vgl. Urk. 9/1/6, 9/6/1 und 9/8/10 ff.). Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. November 2011 hätten die Abklärungen der Berufsberatung ergeben, dass dem Beschwerdeführer für eine Eingliederung im angestrebten Bürobereich eine qualifizierte anerkannte Ausbildung im Bürobereich fehle. Gleichwertig, einfach und zweckmässig sowie eingliederungswirksam sei ein Handelsdiplom, das vom VSH (Verband Schweizerischer Handelsschulen) anerkannt sei (Urk. 9/40/1). Mit dieser Ausbildung könne er ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘401.-- erhalten (Urk. 9/40/5 mit Hinweis auf LSE 2008 TA7 Ziff. 22 [Sekretariats- und Kanzleiarbeiten]).
4.2 Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass er als Inhaber des Handelsdiploms VSH ein jährliches Einkommen von rund Fr. 77‘000.-- erzielen könnte, wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekretariats- oder Kanzleiarbeiten angestellt würde (vgl. Urk. 1/1). Ebenso wenig hat er die Tatsache bestritten, dass eine Person mit der erwähnten Ausbildung – gemäss dem Resultat der Abklärungen der Berufsberatung – grundsätzlich über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Sodann kann aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Grundausbildung einzig eine einjährige Lehre bei der Post aufweist und sein hohes Einkommen bei der Post vor allem auch durch die jahrelange Betriebszugehörigkeit erreicht hat, nicht gesagt werden, dass er Anspruch auf mehr als ein Handelsdiplom VSH hat, ansonsten er als nicht gleichwertig eingegliedert angesehen werden kann. Sodann leidet der Versicherte nur an geringen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeschwerden. Ein einzelfallmässiger Anspruch auf eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht, ist ein solcher doch rechtsprechungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467).
Der Beschwerdeführer macht einzig sinngemäss geltend, dass Bewerbungen von Personen mit einer qualifizierteren Ausbildung, namentlich mit einer mindestens vierjährigen Ausbildung, in der Regel bevorzugt würden (vgl. Urk. 1/1 S. 1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer bereits mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Handelsdiploms VSH die Möglichkeit erlangt hat, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen, welches annähernd demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht. Dass er diese Erwerbsmöglichkeit bisher offenbar nicht auszuschöpfen vermochte, ist nicht auf invaliditätsbezogene Gründe zurückzuführen. Bereits die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Praktikumsstelle (Urk. 1/1 S. 1) waren zu einem erheblichen Teil auf invaliditätsfremde Faktoren wie zum Beispiel das Alter oder mangelndes Engagement beim Vorstellungsgespräch zurückzuführen (vgl. Urk. 9/62, 9/63 und 9/89/3). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der vormals zuständige Berufsberater, Herr A.___, habe ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann empfohlen (Urk. 1/1 S. 2), in den Akten keine Stütze findet (vgl. insbesondere Urk. 9/40 und 9/89). Ungeachtet dessen vermöchte der Beschwerdeführer daraus auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewährten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat. Eine solche hätte wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss sind die Beschwerden abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juni 2014 wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke