Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00892 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, gelernte Verkäuferin, ist seit dem 1. Oktober 2012 bei Y.___ als Kleiderverkäuferin mit einem Pensum von 55 % tätig (Urk. 10/43). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 24. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/53-64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/65 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 3. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. März 2014 (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
Bezüglich der Frage der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger bei ungenügenden medizinischen Abklärungen ist BGE 137 V 210 zu beachten. Gemäss dessen E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen; eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2013 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2012 zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), kein einziger Arzt, der sie untersucht habe, erachte sie als zu 100 % arbeitsfähig. Ein Konsilium über das Zusammenspiel der körperlichen Beschwerden und der psychischen Schwäche habe nicht stattgefunden (S. 3 Ziff. 4). Sie unternehme alles Zumutbare, um arbeitsfähig zu sein und zu bleiben. Ihre derzeitige Arbeitsstelle sei für ihre Beschwerden optimal angepasst. So habe sie das Pensum auf 55 % steigern können, was jedoch ihre Leistungsgrenze darstelle (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Ärzte der Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 2. Mai 2011 (Urk. 9/3) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes Syndrom links
- klinisch Facettengelenksdysfunktion L5/S1 (L4/5 links)
- Verdacht auf ISG-Dysfunktion links
- myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig
Sie führten aus, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden entsprächen aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettengelenksdysfunktion L5/S1 links mehr als L4/5 links mit Schmerzwiedererkennung in der Untersuchung. Weiter lägen gewisse Zeichen für eine ISG-Dysfunktion links vor mit entsprechender Druckdolenz am Oberpol des ISG, wobei der Mennell-Test beidseitig negativ sei (S. 2 unten).
3.2 Die Ärzte der A.___, Orthopädie, berichteten am 20. Februar 2012 (Urk. 10/14) über die dreimalige konsiliarische Untersuchung der Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Poliklinik. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):
- chronifizierte Schmerzen ISG und gluteal links
- am ehesten muskuloskelettal, Differentialdiagnose lumbospondylogen
- weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf das Vorliegen einer Spondylarthropathie
- vorbeschrieben degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS)
- rezidivierendes myofasziales Schmerzsyndrom der Nackenmuskulatur
Sie führten aus, dass gemäss Akten vom 18. Oktober bis 23. Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin vom 16. November bis 31. Dezember 2011 als arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Danach sei ein erneuter Arbeitsversuch mit einem Pensum von 40 % empfohlen worden (S. 1).
3.3 Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 27. Februar 2012 (Urk. 10/15) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- ISG-Dysfunktion links
- lumbospondylogenes Syndrom links
- myofasziales Syndrom der Nackenmuskulatur beidseitig
Sie führten aus, dass sich klinisch eine Klopf- und Druckdolenz über den lumbalen Wirbelfortsätzen sowie sekundär myofasziale Befunde paravertebral lumbal links und eine ausgeprägte Druckdolenz über beiden ISG zeigten (S. 2 Ziff. 1.4).
3.4 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. März 2012 (Urk. 10/18/3-4) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 behandle. Es bestehe eine somatische Grundproblematik mit depressiver Komorbidität. Die Behandlung erfolge kombiniert psycho- und pharmakotherapeutisch. Im Zeitbereich vom 21. Oktober 2011 bis heute habe keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es handle sich um einen günstigen Heilungsverlauf und per 12. März werde eine neue Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % aufgenommen.
Am 6. Juli 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 10/44/3), es zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Die depressive Symptomatik sei in vollständiger Remission unter antidepressiver Therapie. Dank Analgetika sei die Beschwerdeführerin in der Lage, das 50%ige Pensum als Kleiderverkäuferin zu leisten. Allerdings sei die Grenze der aktuellen Leistungsfähigkeit erreicht. Dies sei dadurch dokumentiert, dass anlässlich einer einwöchigen Steigerung des Pensums wegen Abwesenheit einer Kollegin eine einschneidende Schmerzverstärkung und stark vermehrter Erholungsbedarf festzustellen gewesen sei.
3.5 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 18. August 2012 (Urk. 10/46/6-7) und führte aus, bei Verharren in gebückter Stellung respektive bei Arbeitsbelastung mit Stehen bestünden progrediente lumbale Schmerzen und danach oft depressive Zustände. Seit der Wiederaufnahme der Arbeit per 1. März 2012 seien die Rückenbeschwerden stabil geblieben und die psychische Störung habe sich leicht verbessert. Der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2012 ein 50%iges Pensum ohne rückenbelastende Arbeiten zumutbar. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei das ideale Arbeitsumfeld. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten.
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, beratender Arzt der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin, nahm am 21. September 2012 Stellung (Urk. 10/46/12) und führte aus, zusammenfassend bestünden verschiedene Ungereimtheiten mit nicht nachvollziehbarer anhaltender 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Er empfehle bei einer solch schwierigen Frage mit komplexen somatischen und psychischen Problemen und der Frage nach einer zumutbaren Tätigkeit eine konsiliarische Untersuchung durchzuführen. Die Akten seien zu spärlich, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.
3.7 Dr. C.___ berichtete am 21. April 2013 (Urk. 10/48) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ISG-Blockade sowie eine Gemütsdepression (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 18. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 zu 100 %, vom 1. März 2012 bis 30. September 2012 zu 50 % und seit dem 1. Oktober 2012 zu 40 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
3.8 Med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. Mai 2013 Stellung (Urk. 10/52/2-3) und führte aus, ausweislich des Befundberichts des Psychiaters der Beschwerdeführerin sei die Depression seit Juli 2012 unter Medikation abgeklungen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die Grundkrankheit auf rheumatologischem Fachgebiet (S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei einer Funktionsstörung der ISG keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit der LWS. Es handle sich um eine Störung ohne dauerhafte organische Veränderung, die der Behandlung durch Muskelaufbau und physikalische Massnahmen gut zugänglich sei. Vorübergehend bestehe eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch ab Januar 2012 zu 100 % zumutbar.
3.9 Dr. C.___ führte am 27. Juli 2013 zur Stellungnahme der RAD-Ärztin aus (Urk. 10/62 = Urk. 3/3), die Komplexität der Störung werde wohl in Unkenntnis der detailreichen Untersuchungen und Behandlungen nicht genügend berücksichtigt. Zudem sei diese Beurteilung wohl nur auf Grund unvollständiger Akten und ohne persönliche Untersuchung erfolgt.
3.10 Dr. B.___ berichtete am 25. September 2013 (Urk. 3/2) und führte aus, als die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 erstmals in seine psychiatrische Behandlung gekommen sei, sei sie aufgrund eines Wirbelsäulenleidens und der damit verbundenen Schmerzen vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die psychiatrische Problematik sei weder damals noch im weiteren Verlauf mitbegründend für die Arbeitsunfähigkeit gewesen. Nach Einleitung der psychiatrischen Therapie sei es innerhalb von zwei Monaten zu einer deutlichen Besserung der Depression gekommen und zusätzlich seien die Schmerzen erheblich zurückgegangen (S. 1). In dieser gebesserten Verfassung sei ab dem 21. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aus seiner Sicht scheine es inzwischen klar, dass die Beschwerdeführerin nach einer längeren Phase von vollständiger Arbeitsunfähigkeit heute praktisch optimal wiedereingegliedert sei. Bei einer längerdauernden oder dauerhaften Überforderung sei mit grösster Wahrscheinlichkeit jedoch mit einer Dekompensation im Sinne von intensivsten Schmerzen, Depression und Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten). Aufgrund des Gesagten entspreche nach seiner Überzeugung die medizinische Beurteilung durch die RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, einer Fehleinschätzung. Aufgrund des Krankheits- und Leistungsverlaufs sowie der somatisch-psychischen Komorbidität halte er eine angepasste Tätigkeit mit einem Maximalpensum von 50 % für zumutbar (S. 3).
3.11 Dr. C.___ berichtete am 26. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und führte aus, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Kleiderverkäuferin entspreche ziemlich gut dem zumutbaren Belastungsprofil. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin in der zweiten Tageshälfte und am Abend Rückenschmerzen, welche über Nacht jedoch wieder weggingen (S. 2 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin pract. med. E.___ ab, wonach bei der Beschwerdeführerin keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit der LWS bestehe und ihr ab Januar 2012 eine optimal angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.8).
4.2 Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin finden sich in den Akten keinerlei Belege für die Annahme lediglich einer Funktionsstörung der ISG sowie einer sich daraus ergebenden vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2012. Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin erscheint vor allem mit Blick darauf, dass diese ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt wurde und sich nicht detailliert mit den vorhandenen Akten, insbesondere mit der Diagnosestellung im Bericht des Z.___ vom 2. Mai 2011, auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar.
So hielten die Ärzte des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3) fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aufgrund der klinischen Befunde am ehesten einer Facettengelenksdysfunktion entsprächen. Weiter seien jedoch gewisse Zeichen für eine ISG-Dysfunktion vorhanden, wobei der Mennell-Test beidseitig negativ gewesen sei. Dr. C.___ führte sodann in seinen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.5, 3.7, 3.9, 3.11) aus, dass die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin seit der Arbeitsaufnahme im März 2012 stabil geblieben seien, die von ihr ausgeübte 50%ige Tätigkeit optimal den Beschwerden angepasst und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Auch Dr. B.___ führte aus (vgl. vorstehend E. 3.4, 3.10), dass die Beschwerdeführerin dank Analgetika in der Lage sei, ein 50%iges Pensum zu leisten. Aufgrund des Krankheits- und Leistungsverlaufs sowie der somatisch-psychischen Komorbidität halte er die angepasste Tätigkeit für maximal 50 % zumutbar. Ansonsten sei bei einer längerdauernden oder dauerhaften Überforderung mit einer Dekompensation zu rechnen. Die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin sei somit seiner Meinung nach eine Fehleinschätzung. Schliesslich ist insbesondere auch die divergierende Beurteilung des beratenden Arztes der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.6) zu beachten, wonach die Aktenlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ungenügend erscheine. Auch diese Aussage bestätigt die Zweifel an der Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche im Übrigen wie soeben ausgeführt in sämtlichen übrigen Arztberichten keine Bestätigung findet. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen sowohl der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeitsfähigkeit sowie insbesondere die Frage, ob die derzeit ausgeübte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit zu gelten hat, nur ungenügend beurteilen lassen.
4.3 Zusammenfassend lässt die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht zu. Erforderlich ist eine medizinische Gesamtbetrachtung, welche sowohl die rheumatischen als auch die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein bisdisziplinäres (rheumatologisch / psychiatrisches) Gutachten einhole, welches sich sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausspricht. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.
Weitere Ausführungen zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Invaliditätsbemessung im engeren Sinn, erübrigen sich somit.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach