Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00894




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1975 geborene X.___, angelernte Coiffeuse, arbeitete vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2005 als Kassiererin bei der Firma Y.___ in einem Vollzeitpensum (Urk. 8/11). In der Folge bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war vom 17. Mai 2005 bis 31. Juli 2006 im Zwischenverdienst bei der Firma Z.___ als Verkäuferin angestellt, als sie am 16. Januar 2006 auf der Fahrt zur Arbeitsstelle als Beifahrerin einen Verkehrsunfall erlitt. Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) beziehungsweise ein Schleudertrauma zu. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 31. Dezember 2008 ein (Urk. 8/52/1-10).

1.2    Am 16Mai 2008 (Urk. 8/4) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine HWS-Distorsion, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 8/82, Verfügungsteil 2 [Urk. 8/73]) vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 80 %), vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 66 %) und vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 eine befristete Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 46 %) zu.

1.3    Am 1. April 2010 (Urk. 8/79) hatte die inzwischen seit 12. Januar 2008 bei der Metzgerei A.___ als Mitarbeiterin Küche/Hausdienst in einem 50%-Pensum arbeitende Versicherte der IV-Stelle unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie, vom 19. Februar 2010 (Urk. 8/78/1-2), mitgeteilt, dass sie am 8. Februar 2010 beim Aussteigen aus dem Postauto auf einer Eisfläche ausgerutscht sei, dabei mit dem Hinterkopf auf dem Trottoirrand aufgeschlagen habe und seit dem 8. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. dazu auch Urk. 8/78/3) sowie ihre Arbeitgeberin ihr per Ende April 2010 gekündigt habe.

    Am 1. Oktober 2010 (Urk. 8/96/13, Urk. 8/96/26) erlitt die Versicherte einen weiteren Auffahrunfall, bei dem sie sich Verletzungen in mehreren Bereichen der oberen Extremitäten sowie Prellungen zuzog. Der Unfallversicherer erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 30. September 2011 ein (Urk. 8/103).

    In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 8/97) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/96 und Urk. 8/103-104). Am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/108) stellte sie die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes vom 18. Januar 2011 (richtig: 2012; Urk. 8/112) holte sie einen Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 8/114) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2012 [Urk. 8/122]) sowie in der Folge eine bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Orthopädischer Untersuchungsbericht vom 21. August 2012 [Urk. 8/127]) und Dr. D.___ (Urk. 8/131 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/131 S. 6 f.). Anlässlich der Untersuchung vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/122 S. 1 Ziff. 1) gab die Versicherte zudem an, am 17. April 2012 im Treppenhaus gestürzt zu sein. Am 19. Februar 2013 (Urk. 8/132) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung.

    Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 (Urk. 8/134) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete ganze Rente in Aussicht. Ab 1. September 2011 verneinte sie demgegenüber einen Rentenanspruch. Nach Prüfung des Einwandes vom 18. März 2013 (Urk. 8/138) erliess die IV-Stelle am 8. August 2013 (Urk. 8/146) einen neuen Vorbescheid mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nach Prüfung des Einwandes vom 11. September 2013 (Urk. 8/150) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 24. September 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Viertelsrente, zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Abklärung (polydisziplinäre Begutachtung) ihres Gesundheitszustandes durch das Gericht zu veranlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Die invalidisierende Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle beurteilt sich gemäss BGE 136 V 279 in analoger Anwendung der in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien.

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG])).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.6    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es könne von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden (S. 2). Ein organisches Korrelat, welches die Schmerzen erklären würde, fehle (S. 3), und die Beschwerden seien aus objektiver Sicht überwindbar (S. 4). Insbesondere machte sie unter Verweis auf BGE 130 V 353 geltend, die Beschwerdeführerin verfüge über psychische Ressourcen, die es ihr – trotz der subjektiv erlebten Schmerzen – erlaubten, einer Arbeit nachzugehen. Weil es sich bei der Frage der Überwindbarkeit um eine rechtliche Frage handle, sei auch eine erneute interdisziplinäre Abklärung – wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt werde – nicht notwendig. Abschliessend hielt sie fest, dass die erfolgte Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels gemischter Methode bei Teilerwerbstätigen der gängigen Praxis entspreche (S. 5).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Oktober 2013 (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 11 f.) geltend, es gehe nicht an, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Fragen, die tatsächlicher Natur seien und dem medizinischen Gutachten vorbehalten seien, beurteile. Zu den rechtlich erheblichen Tatsachenfeststellungen – und damit zu den von den medizinischen Experten zu beantwortenden Fragen – gehöre die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand vorliege, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben seien, welche die Überwindbarkeit ganz oder teilweise in Frage stellten. Der RAD-Arzt Dr. E.___ habe keine mangelnde Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten körperlichen Beschwerden festgehalten, sondern er habe diese nachvollziehen können. Zudem hätten die RAD-Ärzte die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Diagnosen wie eine somatoforme Schmerzstörung wie auch ein diffus myofasziales Schmerzsyndrom bei ihrer Beurteilung ausgeblendet und bezüglich der übrigen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit klar bejaht. Schliesslich sei ihnen die Frage nach der ganzen oder teilweisen Überwindbarkeit gar nie unterbreitet worden, was allenfalls nachzuholen sei (S. 5 f. Ziff. 12). Schliesslich monierte er die Invaliditätsbemessung (S. 6 Ziff. 14 f.).


3.

3.1    Den leistungszusprechenden Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 9/82, Verfügungsteil 2 [Urk. 8/73]) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte sowie der Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. Juni 2009 (Urk. 8/50) zugrunde:

3.1.1    Im Gutachten des Zentrums F.___, vom 11. März 2008 (Urk. 8/3/1-32) zu Händen des Unfallversicherers nannten die Ärzte nach rheumatologischer, psychiatrischer und neurologisch-neuropsychologischer Untersuchung folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4):

    1.    Chronischer Beschwerdekomplex mit

- zervikovertebralem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen und begleitenden Krippelparästhesien

- geringgradigem lumbovertebralem Schmerzsyndrom

- neurasthenischen Symptomen (rasche Erschöpf- und Ermüdbarkeit, Tagesmüdigkeit)

- schmerzassoziierten Ein- und Durchschlafstörungen

- erhöhter Nervosität und Reizbarkeit

- Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach dem Unfallereignis am 16. Januar 2006 mit Krafteinwirkungen auf die HWS und reaktiver Belastungsstörung mit depressiver Prägung und mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen über einen Zeitraum von sicher 18 Monaten nach dem Unfallgeschehen

    2.    Zeichen muskulärer Dekonditionierung im Rahmen eines Schon- und     Vermeidungsverhaltens

    3.    prolongierte mittelschwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

    4.    leichte unspezifische neurokognitive Minderbelastbarkeit

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus (S. 8), aus rheumatologischer Sicht bestünden in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin im Lebensmittelladen spezifische Einschränkungen bei den zu hantierenden Maximalgewichten, bei vorgeneigten Positionen im Stehen sowie bei kumulierenden Tätigkeiten mit vermehrtem Krafteinsatz der Arme beim Zuschneiden als auch beim Verräumen von Waren auf allen Ebenen, besonders auf und über Kopfhöhe. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Lebensmittelladen auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht sollte die Tätigkeit als Serviceangestellte ganztags mit vermehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden täglich und einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 % zumutbar sein (Arbeitsfähigkeit: 65 %).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsunfähigkeit). Dabei seien die neuropsychologischen Defizite mit einer implizierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 10-20 % miteingeschlossen.

    In angepasster Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil Urk. 8/3 S. 8 Ziff. 5.2) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf von zwei Stunden täglich und einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 %. Aus rheumatologischer Sicht resultiere in einer angepassten Tätigkeit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit.

    Aus psychiatrischer Sicht (und damit interdisziplinär) bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (60%ige Arbeitsunfähigkeit).

3.1.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2009 (Urk. 8/34/6-37) hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, fest (S. 24 f. Ziff. 4), im Anschluss an eine Frontalkollision im Januar 2006 liege ein psychopathologisches Zustandsbild vor, welches sich im Wesentlichen aus zwei Anteilen zusammensetze. Zum einen habe die Beschwerdeführerin auf den Unfall ganz offensichtlich mit einer posttraumatischen Belastungsstörung reagiert, wobei klinisch Angstgefühle und eine depressive Verstimmung imponiert hätten. Zum anderen seien nach dem Unfall im Rahmen der dabei erlittenen HWS-Distorsion sofort Schmerzen im Nacken, Kopf und Schulterbereich aufgetreten, die in beide Arme ausgestrahlt und die früheren lumbalen Schmerzen reaktiviert hätten. In den folgenden drei Jahren habe sich ein chronisches Schmerzssyndrom als Hauptbeeinträchtigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin entwickelt. Die „rein psychische“ Symptomatik bestehe vorwiegend in Form einer depressiv-verzweifelt-hilflosen Grundstimmung, die durch die persistierenden Schmerzen, die bislang durch keine Therapie wirklich deutlich positiv habe beeinflusst werden können, verstärkt werde. Andererseits sei auch anzunehmen, dass die noch bestehenden Resten der posttraumatischen Angst- und Vermeidungsreaktionen die Schmerzen verstärke. Für das psychische und physische Zustandsbild seien in gewissem Ausmass auch psychosoziale Faktoren von Bedeutung, die zum Teil schon vor dem Unfall relevant gewesen sein dürften (im Sinne einer übermässigen Beanspruchung der Beschwerdeführerin).

    Aus psychiatrischer Sicht imponiere weitgehen das Schmerzsyndrom als zentrale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die ängstlich-depressive Symptomatik dürfte heute vorwiegend sekundär durch die Schmerzen ausgelöst sein. Auch wenn nach wie vor Hinweise für eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung vorlägen, so seien jene wohl weniger an der arbeitsbezogenen Einschränkungen beteiligt. In bisheriger Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % ausgegangen werden (S. 26 f. Ziff. 5).

    Für angepasste Tätigkeiten ohne Tragen von grösseren Gewichten und ohne hektische Arbeitsatmosphäre, wo auch die leichten kognitiven Beeinträchtigungen wie Kurzgedächtnisstörungen nicht zur Erhöhung von Stressgefühlen führten, könne allenfalls von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 27 Ziff. 6, S. 30 Ziff. 9).

3.1.3    Am 6. April 2009 (Urk. 8/45) hielt Dr. G.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich einer genauen Angabe der Restarbeitsfähigkeit fest, die in Frage stehende Restarbeitsfähigkeit würde er auf etwa 60-70 % schätzen (etwa fünf bis 6 Stunden [mit Pausen dazwischen] täglich).

3.1.4    Im Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 19. Juni 2009 (Urk. 8/50) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 31,5 %, was bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % einen Teilinvaliditätsgrad von 6.3 % ergab. Ausgehend von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) und einem Invaliditätsgrad von 26 % im Erwerbsbereich (gewichtet 20.8 %) resultierte ab 1. Juli 2009 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/73).

3.2    Der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2.1    Im medizinischen Bericht vom 19. April 2011 (Urk. 8/97/5-9) nannte die behandelnde Rheumatologin Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches cervikocephales, cervikospondylogenes Syndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Heckkollision am 1. Oktober 2010, Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma am 16. Januar 2006, Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 8. Februar 2010, Wirbelsäulenfehlform: Hyperlordose lumbal, Wirbelsäulenfehlhaltung: muskuläre Dysbalance, posttraumatischer Belastungsstörung, eine Tendenz zur Hyperlaxität, linksbetontes Lip-/Lymphoedem mit/bei gemischter Varikosis links.

    Dr. B.___ hielt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeiten fest: 50 % vom 1. Januar 2009 bis 7. Februar 2010, 100 % ab dem 8. Februar 2010, 30-40 % ab dem 10. September 2010 (für leichte Arbeiten), 50 % ab dem 16. September 2010 als Arbeitsversuch, 100 % ab dem Unfall vom 1. Oktober 2010, 50 % (medizinisch-theoretisch) ab dem 31. Januar 2011, 100 % im Januar 2011 (wegen einem Kurs des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums, bei dem sie viel habe sitzen müssen, was sie nicht ertragen habe) und derzeit wieder 50 %. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leicht wechselbelastend, nicht vornübergebeugt und nicht in der Kälte) seien zu 50 % zumutbar.

3.2.2    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 14. September 2011 (Urk. 8/104) hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest (S. 8), klinisch habe er eine ungünstige Statik der Wirbelsäule und eine etwas eingeschränkte LWS-Beweglichkeit gefunden. Die Tonuserhöhung der Schultergürtelmuskulatur lediglich im Stehen sei ein unspezifischer Befund und könne in entspannter Bauchlage nicht nachgewiesen werden. Die Palpationsschmerzhaftigkeit der lumbalen Paravertebralmuskulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch sei medizinisch nicht erklärbar, die Schmerzen seien bereits bei einer „Palpationstiefe“ angegeben worden, welche lediglich im Bereich der dicken subkutanen Fettschicht hätte Schmerzen auslösen können. Objektiv seien auch keine neurologischen Ausfälle nachweisbar. Aufgrund der Abklärungen könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2010 eine organische Schädigung erlitten habe. Seit Ende Januar 2011 bestehe auch subjektiv für die Beschwerdeführerin ein Zustand wie vor dem Unfallereignis. Er rate zur Terminierung der Leistungen.

3.2.3    Im Bericht vom 18. Februar 2012 (Urk. 8/114) nannte der behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine langanhaltende depressive Anpassungsstörung infolge wiederholter Traumatisierung und Retraumatisierung (ICD-10 F43.21) bei ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6) infolge Milieuschädigung in der Kindheit und attestierte der Beschwerdeführerin als Verkäuferin/Mitarbeiterin in der Metzgerei (inklusive Haushaltarbeit) von Juni 2010 bis Mai 2011 eine 80%ige und von Juni 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Dr. C.___ hielt fest, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, zurzeit zu 50 %, jedoch langsam steigerbar.

3.2.4    Im undatierten psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/131 S. 3 f.), welcher gestützt auf die psychiatrischen Untersuchungen vom 15. Mai und 21. August 2012 erging (Urk. 8/122 und Urk. 8/127), nannte RAD-Arzt Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F60.6) und einen Status nach Anpassungsstörung bei wiederholter Traumatisierung und multiplen psychosozialen nicht invalidenversicherungsrechtlichen Belastungsfaktoren (S. 4).

    In seiner Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei gestützt auf den plausiblen Arztbericht von Dr. C.___ vom 18. Februar 2012 seit Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen für alle Tätigkeiten auf dem freien ArbeitsmarktVon Juni 2010 bis Mai 2011 habe vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt bestanden. Durch weitere medizinische Massnahmen im Sinne einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgsversprechend.

    Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, seien medizinisch-theoretisch in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % möglich. Bei einem weiterhin positiven Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre eine Steigerung innerhalb von einem Jahr möglich. Schliesslich seien auch noch berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht sinnvoll und aussichtsreich (S. 4 f.).

3.2.5    Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 21. August 2012 (Urk. 8/127) nannte RAD-Arzt Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung auf dem Boden ausgeprägter muskulärer Dysbalance und ein chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung auf dem Boden ausgeprägter muskulärer Dysbalance. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein diffuses myofasziales Schmerzsyndrom auf dem Boden einer Adipositas permagna (aktuell 112 kg bei 154,5 cm; S. 6 Ziff. 8).

    In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er aus (S. 7 f. Ziff. 10), bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 21. August 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servierkraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Befunddichte von Dr. B.___ sei diese durchschnittlich für den Zeitraum ab Februar 2010 anzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin zwischendurch auch 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei, wie namentlich vom 8. Februar bis 10. September 2010 und vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011. Überwiegend habe jedoch aus orthopädischer beziehungsweise rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Moment sei aufgrund der ausgeprägten Adipositas ein Einsatz als Servierkraft sicher nicht möglich, jedoch beruhe dies eben auf einem nicht invalidenversicherungsrelevanten Umstand (Adipositas). Mit einer, von der Beschwerdeführerin glaubhaft angestrebten, erheblichen und vor allem auch nachhaltigen Gewichtsreduktion dürfte sich insgesamt auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wieder normalisieren respektive verbessern.

    In optimal angepasster Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht derzeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Angabe – wiederum in Übereinstimmung mit Dr. B.___ – ebenfalls seit Februar 2010 gelte. Aufgrund der Unfallereignisse habe indes kurzzeitig für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Als Belastungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit nannte er eine körperlich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen verbundene Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte.

3.2.6    In ihrer bidisziplinären abschliessenden Stellungnahme vom 27. August 2012 respektive 12. September 2012 (Urk. 8/131 S. 6 f.) wiederholten Dr. E.___ und Dr. D.___ sowohl die somatischen als auch die psychischen Diagnosen und hielten fest, sowohl für eine optimal angepasste Tätigkeit als auch für die bisherige beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servierkraft sei ab Juni 2010 von folgendem Arbeitsunfähigkeitsverlauf auszugehen: 50 % ab Februar bis Mai 2010 (aus somatischer Sicht), 100 % ab Juni 2010 bis Mai 2011 (allein aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens), 50 % ab Juni 2011 bis auf weiteres (aufgrund des psychischen wie auch des somatischen Gesundheitszustandes).

    Aus somatischer Sicht bestehe durchschnittlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Februar 2010, dabei habe er sich auf die verschiedenen und durchaus nachvollziehbaren Berichte von Dr. B.___ abgestützt. Es habe aber auch Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegeben, so zum Beispiel vom 8. Februar bis 10. September 2010 und dann noch einmal vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011. Überwiegend habe wohl sowohl aus orthopädischer wie auch psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden.

    Diese vorerst bis auf weiteres bestehende Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes stütze sich auf die übereinstimmenden Angaben in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und der behandelnden Rheumatologin Dr. B.___ sowie auf die beiden RAD-Untersuchungsberichte

    Ferner hielten sie folgendes Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer und somatisch-orthopädischer Sicht fest: zeitlich flexible, körperlich leichte, vor allem wechselbelastende, nicht mit längerem Stehen oder Sitzen verbundene Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte, ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre.


4.

4.1    In Frage steht vorliegend, ob sich die (tatsächlichen) Verhältnisse seit Erlass der Verfügung am 26. April 2010 (Urk. 8/73, Urk. 8/83) aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in massgeblicher Weise verschlechtert haben.

4.2    Ausweislich der Akten lassen sich bei der Beschwerdeführerin, welche seit der leistungszusprechenden Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 8/82, Verfügungsteil 2 [Urk. 8/73]) im Oktober 2010 und im April 2012 (Urk. 8/122 S. 1 f.) weitere Unfälle erlitt, keine objektivierbaren Gesundheitsschäden nachweisen. So schloss Kreisarzt Dr. H.___ sowohl eine organische Schädigung als auch neurologische Ausfälle aufgrund des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2010 explizit aus (E. 3.2.2 hievor) und hielt die Palpationsschmerzhaftigkeit der lumbalen Paravertebralmuskulatur beidseits bereits mit einem Papierbausch aus medizinischer Sicht für unerklärbar. Ferner hielten auch die behandelnden (Fach-)Ärzte (E. 3.2.1 hievor) beziehungsweise RAD-Arzt Dr. E.___ (E. 3.2.5 hievor) einzig syndromale Beschwerdebilder bezüglich der HWS- und Rückenproblematik fest; eine organisch objektivierbare Ursache für die geltend gemachten Beschwerden führten sie hingegen keine auf. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte RAD-Arzt Dr. E.___ ein chronisches Zervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung auf dem Boden einer ausgeprägten muskulären Dysbalance und ein chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung auf dem Boden einer ausgeprägten muskulären Dysbalance. Aufgrund des Gesagten ist demnach von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne organische Grundlage auszugehen.

4.3    Ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild begründet rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 1.2 hievor) noch keine Invalidität. Es besteht vielmehr die Vermutung, dass dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszugehen: Zum einen ist eine relevante psychische Komorbidität im Rechtssinne nicht ausgewiesen. So vermag die von Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1, E. 3.2.4), für sich noch keine Invalidität im Rechtssinn zu begründen, da sie grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitszustandes darstellt, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, trotz ihrer Schmerzproblematik zu arbeiten. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2). Auf die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit lässt auch die von Dr. D.___ diagnostizierte ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) nicht schliessen. Zum einen stimmt diese Diagnose nicht mit den durch ihn erhobenen Befunden überein (vgl. dazu Urk. 8/122 S. 6 f. Ziff. 8, Urk. 8/131 S. 4, vgl. dazu auch ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern, S. 282 F60.6) und zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Diagnose und deren Folgen in ihrer Arbeitsfähigkeit respektive im Aufgabenbereich beeinträchtigt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass RAD-Arzt Dr. D.___ diese Diagnose unbesehen vom behandelnden Dr. C.___, der zwar von ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen spricht, aber die Kodifizierung nach ICD-10 F60.6 für eine Persönlichkeitsstörung aufführt (E. 3.2.3 hievor), übernommen hat. Dass sich deren Folgen unabhängig der Kodifizierung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, ergibt sich aber auch nicht aus den im Bericht vom 18. Februar 2012 (E. 3.2.3) von Dr. C.___ aufgeführten Einschränkungen (geringe körperliche Belastbarkeit und Schmerzen). Jedenfalls liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor, um ausnahmsweise von einer Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik auszugehen. Angesichts des Fehlens eines organischen Korrelats trotz umfassenden Untersuchungen ist auch fraglich, ob die geklagten syndromalen Beschwerden eine chronische körperliche Begleiterkrankung darstellen, wobei diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem doch chronischen, mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Rückbildung auszugehen wäre, da diese schon seit dem Unfall im Jahr 2006 unter Schmerzen im Rücken- und Halsbereich litt. Demgegenüber ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens klarerweise zu verneinen, pflegt die Beschwerdeführerin durchaus soziale Kontakte und einen aktiven Tagesablauf (Urk. 8/122 S. 4 Ziff. 4, S. 7 Ziff. 8). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn. Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht erstellt, hat die Beschwerdeführerin bislang noch nie eine stationäre Therapie ausprobiert. Insbesondere sind sowohl aus psychiatrischer wie auch aus orthopädischer Sicht die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zur Behebung der muskulären Dysbalance sowie der psychischen Beeinträchtigungen noch nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft.

    Da vorliegend lediglich ein Kriterium – das des chronifizierten Krankheitsverlaufeserfüllt ist, kann nicht von einer ausnahmsweisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik ausgegangen werden. Demnach ist – entgegen der Einschätzung der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. D.___ – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, da der abschliessende Entscheid darüber, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt, bei der rechtsanwendenden Stelle liegt (vgl. zur Zuständigkeit zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2).

4.4    Damit steht fest, dass die praxisgemässen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Überwindbarkeit des Krankheitsbildes beziehungsweise deren Folgen nicht ausreichend erfüllt sind. Folglich ist keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gegeben, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.

    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus (invalidenversicherungsrechtlicher Sicht) kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt, welcher sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würde. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt damit nicht vor.

    Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 11), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

    Daran vermögen auch die Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte sowie die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.


5.    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab August 2007 zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. dazu Urk. 8/106), was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben und aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden ist. Mit Blick darauf, dass aus rechtlicher Sicht von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist, ist auch kein Invaliditätsgrad gegeben.

    Vor diesem Hintergrund bleibt – entgegen des Standpunktes der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 15) - auch kein Raum für einen Wechselwirkungsabzug in der Höhe von 15 %. Hinzu kommt, dass aufgrund der medizinischen Berichte ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne von BGE 134 V 9 vorliegt.


6.    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfändler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich