Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00897 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Industriestrasse 13c, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, war seit 2002 für verschiedene Unternehmen als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung tätig (Urk. 11/31, Urk. 11/64/14). Am 22. Oktober 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 5. März 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung am Handgelenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/1-2). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren von X.___ um berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass seit dem 1. Januar 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe, mit Verfügung vom 8. Juni 2009 ab (Urk. 11/22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 27. Juli 2011 stürzte X.___ mit ihrem Motorrad und prallte mit dem Kopf auf die Strasse (Urk. 11/64/15). Sie begab sich am selben Tag ins Spital Y.___, wo ein Status nach Motorradsturz mit Schädelkontusion mit persistierenden Doppelbildern sowie Kontusionen Knie rechts, Schulter links und gluteal links und Dig. I Hand rechts diagnostiziert wurden (Urk. 11/33/20). Die zuständige Unfallversicherung, die AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA), erbrachte Heilbehandlung und Taggeld.
X.___ meldete sich am 10. Januar 2012 unter Hinweis auf seit dem 27. Juli 2011 bestehende permanente Doppelbilder (Urk. 11/25/4) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/25, Urk. 11/28). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 11/31, Urk. 11/41) und medizinischer (Urk. 11/32, Urk. 11/35, Urk. 11/37, Urk. 11/42, Urk. 11/50, Urk. 11/65) Hinsicht und zog die Akten der AXA (Urk. 11/33-34, Urk. 11/39, Urk. 11/47, Urk. 11/68) bei. Ferner gab sie beim Z.___, A.___, das internistische/ophthalmologische/neurologische/ psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/64) in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73). Dagegen erhob X.___ am 5. Juni 2013 Einwand (Urk. 11/75). Nach dessen Prüfung verfügte die IV-Stelle am 2. September 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2013 seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Eventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie, dass sie vom Gericht befragt werde (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 6) das Gutachten von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 27. September 2013 (Urk. 7) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für dieses Gutachten zu verpflichten (Urk. 6 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten,
Urk. 11/1-87). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der Beschwerde-antwort zugestellt (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 7. März 2014 legte die Beschwerdeführerin die Auswertung der Readalyzer-Messung der C.___ vom 14. Oktober 2013 (Urk. 14/1-2) ins Recht und beantragte, die Kosten für diese Untersuchung seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 6 S. 3).
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 16. Juli 2014, sie verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 16). Am 26. August 2014 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Urk. 17, Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Einspracheentscheid vom 22. April 2013 ihre Verfügung vom 12. Oktober 2012, mit welcher sie ihre Leistungen rückwirkend per 31. August 2012 eingestellt hatte, bestätigte. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 23. Mai 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013.00134 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen könne der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung weiterhin zugemutet werden. Aufgrund der Befunde und Diagnosen habe bei ihr nie eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 1). Die monokulare Diplopie an beiden Augen habe auch durch das Z.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 AG nicht glaubhaft gemacht werden können. Aus ophthalmologischer Sicht beständen keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 2 S. 2). Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 1). Mit Beschwerdeantwort bringt sie weiter vor, hinsichtlich der von den Z.___-Gutachtern unter anderem diagnostizierten dissoziativen Empfindungsstörung bestehe die Vermutung der Zumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung (Urk. 10 S. 1-2).
1.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass weder auf das Z.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 noch auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Unfallversicherung, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5-7). Im Z.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 werde missachtet, dass es nicht darum gehe, ob objektivierbare Befunde vorliegen würden oder nicht. Sie sei von den Z.___-Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert wurde. Es sei nicht einsehbar, weshalb sie aufgrund der sehr störenden Doppelbilder stets voll arbeitsfähig – auch in der bildschirmlastigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung – sein solle (Urk. 1 S. 5). Vom psychiatrischen Z.___-Gutachter sei anerkannt worden, es sei allgemein bekannt, dass Beschwerden nach Schädelhirntraumata persistieren würden, ohne dass apparativ etwas nachweisbar sei. An anderer Stelle werde dann aber die Auffassung von Dr. D.___ übernommen, der davon ausgehe, dass Doppelbilder ohne nachweisbare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder verschwinden sollten. Die von Dr. D.___ und den Z.___-Gutachtern herangezogene Erfahrungstatsache widerspreche diversen Studien. Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nachweisen lasse, ohne Folgen verkraften würden, nicht auf den Einzelfall geschlossen werden (Urk. 1 S. 6). Dr. B.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe bereits durch Heileurythmie, Kraniosakraltherapie und Orthoptik erreicht werden können (Urk. 6 S. 2). Aufgrund der Readalyzer-Messung vom 14. Oktober 2013 ergebe sich erneut, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 13 S. 3). Sie habe Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daher dürfe die Rentenprüfung gar noch nicht vorgenommen werden (Urk. 1 S. 7-8).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Am Z.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 waren E.___, Leiterin Geschäftsstelle, Dr. med. F.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FHM, sowie Dr. med. K.___, Oberärztin Augenklinik, L.___, beteiligt (Urk. 11/64/22, Urk. 11/64/34).
Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und das psychiatrische Konsilium von Dr. M.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 11/64/4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 sowie auf die Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie vom 7. Dezember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/64/1) stellten die Z.___-Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/17).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) monokulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerdeführerin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) dissoziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 11/64/17).
3.1.2 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___-Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen. Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rein subjektive Angaben, welche durch verschiedene augenärztliche Untersuchungen und auch durch die neurologisch-neuroradiologische Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 11/64/17). Die möglichen und äusserst seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhautablösung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen ausgeschlossen worden (Urk. 11/64/17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstammstrukturen seien intakt. Es bestünden keine Hinweise für eine internukleäre Ophthalmologie, auch keine Myasthenie der Augenmuskeln. In den Lehrbüchern der Neurologie würden monokulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zugeordnet. Bei der Untersuchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indifférence“ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/18).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Fehlende Inkonsistenzen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder histrionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beeinträchtigungen der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit ersichtlich worden (Urk. 11/64/18).
Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistischem Befund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 11/64/18).
Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und ophthalmologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus ophthalmologischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen (Urk. 11/64/18).
3.1.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachgebieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 11/64/19).
Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. D.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die cerebralen Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zurückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 11/64/18-19). Dr. D.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Abklärung seien keine Hinweise auf das Vorliegen einer funktionellen oder somatoformen Störung erhoben worden. Aus dem Fehlen nachweisbarer Veränderungen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funktionelle Störung diagnostiziert werden (Urk. 11/64/27).
Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeitstechnischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 11/64/18-19, Urk. 11/64/34).
3.2 Die Neurologin Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 27. Juli 2011 mit mild traumatic brain injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, intermittierend in Migräne-artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, ausschliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Esophorie, selten symptomatisch (Urk. 7 S. 1). Das beim Unfall vom 27. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Aufprall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam regredienten kognitiven Beeinträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis erlittene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo- und Okulomotorikbefund passend zu Residuen einer Oculomotorius- und bilateralen Trochlearis-Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseitiger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriusparesen. Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teilweise mit einer ausgleichenden Kopfschiefhaltung zur Korrektur des Schielwinkels zu erklären (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7 S. 6).
4.
4.1 Am Z.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/64) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des L.___ das ophthalmologische Konsilium vom 13. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 11/64/33-34). Das Z.___-Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/64) erweist sich demnach für die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als umfassend. Die Z.___-Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/64/4-12) und nahmen dazu, insbesondere zur Einschätzung des die Unfallversicherung beratenden Neurologen Dr. D.___, Stellung (Urk. 11/64/18-19, Urk. 11/64/27). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 11/64/1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersuchung in der Augenklinik des L.___ statt (Urk. 11/64/33). Die Beschwerdeführerin ist von den Z.___-Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl. insbes. Urk. 11/64/12-14, Urk. 11/64/23-25, Urk. 11/64/29-30).
Die Z.___-Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 27. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Beispiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbesondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 11/64/15). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nachweisen lassen (Urk. 11/64/15, Urk. 11/64/17). Bei der psychiatrischen Untersuchung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden, erhoben (Urk. 11/64/16, Urk. 11/64/26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/64/18, Urk. 11/64/30).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. K.___, Oberärztin Augenklinik L.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersentsprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestünden keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 11/64/33). Die Doppelbilder konnten auch vom Ophthalmologen Dr. N.___ (Urk. 11/34/3), und von den Ärzten der Augenklink des O.___ [Urk. 11/37/2] sowie durch eine neurologisch-neuroradiologische Abklärung (Urk. 11/33/13, Urk. 11/64/17) nicht objektiviert werden. Die Ärzte der Klinik für Neurologie des O.___ fanden bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 17. November 2011 keine Hinweise für eine hirnorganische Störung des visuellen Systems (Urk. 11/37/7).
Bezüglich der Auswirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im ophthalmologischen Konsilium der Augenklinik des L.___ vom 13. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben (Urk. 11/64/33-34). In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des neurologischen Z.___-Gutachters hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation und eine Diskrepanz zwischen geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 11/64/14). Wie sich die geklagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv auswirken, kann letztlich aber offen bleiben, weil mit den Z.___-Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Readalyzer-Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 13 S. 2-3). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschrieb zur Readalyzer-Messung (Urk. 14/2) handelt es sich beim Readalyzer um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen genau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk. 14/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch die Readalyzer-Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu können, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien, und geeignete Lösung anzubieten (Urk. 14/2 S. 1). Da dieses Messverfahren mithin zur Feststellung von (korrigierbaren) Lesestörungen und nicht der Erhebung von medizinischen Befunden dient, vermögen die Ergebnisse der 10-minütigen Readalyzer-Messung beim Optiker (Urk. 14/1) keine Zweifel an den Feststellungen der Ophthalmologen des L.___ zu begründen, welche – wie festgehalten – einen altersentsprechenden Befund erhoben haben. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin bei der Readalyzer-Messung vom 14. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der C.___ unterdurchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 14/1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Untersuchung im O.___ vom 17. November 2011 bei einer visuell gesteuerten Aufgabe zur gerichteten und selektiven Aufmerksamkeit normgerechte Leistungen erbrachte (Urk. 11/37/7).
Nach dem Gesagten erweist sich die Gesamtbeurteilung der Z.___-Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung bestehe (Urk. 11/64/19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2013 (Urk. 7) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. B.___ soll die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 7 S. 2). Dr. B.___ geht hierbei davon aus, dass es bei diesem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 7 S. 2), was im Widerspruch zum echtzeitlichen Bericht des Spitals Y.___ (Urk. 11/33/22) steht. Es kommt hinzu, dass es gemäss der Beurteilung der Z.___-Gutachter beim Motorradsturz vom 27. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatischen Hirnverletzung (commotio cerebri) gekommen sei (Urk. 11/64/17). Ferner hält Dr. B.___ dafür, dass ein pathologischer Pupillo- und Okulomotorikbefund passend zu Residuen einer Oculomotorius- und bilateralen Trochlearis-Läsion bestehe (Urk. 7 S. 2). In den übrigen ophthalmologischen Berichten wird eine solche Gesundheitsstörung allerdings nicht beschrieben beziehungsweise diagnostiziert (insbes. Urk. 11/33/13 [Dr. N.___], Urk. 11/37 [Augenklinik des O.___], Urk. 11/64/33-34 [Augenklinik des L.___]).
4.3 Gemäss der Gesamtbeurteilung der Z.___-Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/64) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 11/64/19). Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. September 2013 (Urk. 2) als rechtens.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 8). Berufliche Massnahmen sind indes nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügung vom 2. September 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinweisen).
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2013 (Urk. 7) und der Readalyzer-Messung (Urk. 14/1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3, Urk. 13 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur Readalyzer-Messung der C.___ vom 17. Februar 2014 (Urk. 14/1-2) nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwendig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen).
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher