Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00898




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 6. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 in der Y.___ geborene X.___ schloss dort das Handelsgymnasium ab und arbeitete, ohne erlernten Beruf, seit seiner Einreise in die Schweiz hauptsächlich als Serviceangestellter. Im Jahr 2008 meldete sich X.___ erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 2. April 2009 (Urk. 5/31), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2010 (Urk. 5/45), verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Auf ein im November 2011 gestelltes Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 5/46) trat die IV-Stelle zunächst mit Verfügung vom 4. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/51) und wies dieses – nach Aufhebung dieser Verfügung durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. März 2011 (Urk. 5/55) – mit Verfügung vom 10. August 2011 ab (Urk. 5/67). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2012, soweit es darauf eintrat gut, und bestätigte den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 5/76). Mit Schreiben vom 25. April 2012 erklärte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er derzeit wieder zu 70 % im Service arbeite, Verzicht auf Arbeitsvermittlung, worauf ihm der Abschluss der Arbeitsvermittlung mitgeteilt wurde (Urk. 5/79-81).


2.    Mit Gesuch vom 23. Januar 2013 meldete sich X.___, der weiterhin zu 70 % im Service erwerbstätig war/ist, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Rente; vgl. Urk. 5/96 und Urk. 102-103). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass er eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen habe (Urk. 5/98), gingen ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ (Urk. 5/99) bei der IV-Stelle ein. Mit Vorbescheid vom 13. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/106). Mit Schreiben vom 16. März 2013 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 5/107). Am 21. März 2013 bestätigte die IV-Stelle dessen Erhalt und empfahl dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass die Frist für den Einwand erst am 8. Mai 2013 ablaufe abermals, zur ergänzenden Begründung entsprechende Arztberichte einzureichen (Urk. 5/108). Nach Verlängerung der Frist hiezu (vgl. Urk. 5/110) und nachdem am 12. Juni 2013 bei der IV-Stelle nochmals Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ eingegangen waren (Urk. 5/85), verfügte die IV-Stelle am 26. September 2013 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 2).

3.    Gegen diese Verfügung erhob der X.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Eintreten auf die Neuanmeldung sowie Zusprache einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 7/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)). Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Verwaltung ist mit Verfügung vom 26. September 2013 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und hat dies im Wesentlichen damit begründet, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Abweisung (Verfügung vom 2. April 2009) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten. Namentlich bringe der eingereichte Bericht des Z.___, Dermatologie, keine neuen Tatsachen hervor; aus medizinischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin vollzeitlich zumutbar (Urk. 2).

2.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass – da sich seine Krankheit langsam verschlechtert habe - er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1/1).


3.    

3.1    Da die Verwaltung auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2013 nicht eingetreten ist, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage sein, ob sie die Eintretensvoraussetzungen richtigerweise verneint und zu Recht auf die materielle Prüfung des Leistungsanspruchs verzichtet hat. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat. Zu untersuchen ist vorliegend mithin, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Zeit von der ersten Verfügung (vom 2. April 2009) bis zur zweiten, hier angefochtenen Verfügung (vom 26. September 2013) eine erhebliche Sachverhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 1.2 hievor).

3.2    Der Verfügung vom 2. April 2009 beziehungsweise dem diese bestätigenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2010 lagen in medizinischer Hinsicht verschiedene ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ (vom 8. Februar 2008, 7. August 2008 und 10. Februar 2009) beziehungsweise dem Gerichtsurteil zusätzlich ein vom Z.___ zuhanden der Helsana erstelltes Gutachten vom 24. August 2009 zugrunde. Im letzteren hatten die verantwortlich zeichnenden Ärzte – in Entsprechung der früheren von ihnen erstellten Berichte – folgende Diagnosen erhoben (Urk. 5/35 S. 12; vgl. auch Urk. 5/45 S. 5):

- 1. Hochgradiger Verdacht auf Keratosis palmoplantaris

- am ehesten vereinbar mit Keratosis palmoplantaris diffusa circumscripta Unna-Thost

- Histologie 2004 (Befund: ortstypisch hyperkeratotisch verhornende Epidermis, fokale Parakeratose mit fokaler Hypergranulose, diskrete Akanthose mit Spongiose, PAS negativ),

- positive Familienanamnese

- Epikutantestung 2004: negativ, normale Alkali-Resistenz

- Status nach Bade-PUVA Januar 2005

- Status nach Therapie mit Neotigason von Februar bis Mai 2008: keine Besserung

- 2. Tinea pedis

- mehrmalige positive Mykologie für Trichophyton rubrum trotz topischer und systemischer antimykotischer Therapie

    Im genannten Gutachten hatten die Ärzte zur Hauptsache ausgeführt, der Versicherte sei seit 29. Mai 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter konsequenter Therapie mit Keratolytika sowie sorgfältigem mechanischem Abtragen der Hyperkeratosen (am Besten durch professionelles Personal) und nicht zur starker mechanischer Belastung sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Für Arbeiten ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen sowie ohne Bedarf an Feinmotorik sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/35 S. 18). Gestützt auf die damaligen Unterlagen ging das hiesige Gericht zwar von einer Teilarbeitsfähigkeit als Serviceangestellter, aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus und errechnete demzufolge einen Invaliditätsgrad von 0 %, was keinen Rentenanspruch ergab (Urteil vom 28. September 2010, Urk. 5/45 E. 4.4 und E. 5).

3.3    Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer wiederum Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ ein, datierend vom 5. Juli 2011, 19. August 2011, 3. Oktober 2011, 16. Juli 2012 und vom 22. Januar 2013 (Urk. 5/99/1-10, erneute Einreichung der drei jüngsten Berichte im Vorbescheidverfahren; vgl. Urk. 5/85). In den genannten Berichten wurden im Wesentlichen übereinstimmend die folgenden Diagnosen erhoben:

- 1. Keratosis palmoplantaris Unna-Thost DD transgrediens Greiter

- morphologisch Diffusa-Typ

- Hyperhidrose (Botox 09/2008 li Hand)

- am ehesten vereinbar mit Keratosis palmoplantaris diffusa circumscripta Unna-Thost

- Histologie 2004: Ausgeprägte Hyperkeratose ohne Zeichen der Epidermolyse

- Hautveränderungen seit > 20 J.

- positive Familienanamnese (Schwester, Sohn)

- ECT und alkali res. 2004 negativ

- Bisherige Therapien:

- Dermovate Salbe 20 % Salicylvaseline, Diprosalic, Tannosynt, Elidel, Lamisil Tbl. 250 mg 2 Mo

- St. n. Therapie mit Bade-PUVA 1/05: keine Besserung

- St. n. Therapie mit Neotigason p.o. 02-05/08: keine Besserung

- Radiotherapie mit Grenzstrahlen 11-12/2009: mässige Besserung

- Neotigason 10mg seit 2/2011, gestoppt 11/11 bei fehlender Besserung und schlechter Verträglichkeit

- UVBnb Hände und Füsse 3x/Wo 06-12/11 mit leichter Besserung

- 2. Rezidivierende Tinea pedis

- Schuppen Fuss 25.1.08 und 20.2.09 und 16.6.09 pos. für Trichophyton rubrum

- 3. Kombinierte Hyperlipidämie

- Beginn mit Sortis

- 4. Arterielle Hypertonie

- 5. Allergien: keine Medikamentenallergie bekannt.

    Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 16. Juli 2012 hielten die Ärzte zur Hauptsache fest, der Patient habe weiterhin eine ausgeprägte Hyperkeratose an den Händen. Diese seien feucht, stellenweise bestehe eine weiss verfärbte Hornschicht. Der Patient schneide die Haut mit einem Küchenmesser weg und demonstriere dies in der Sprechstunde. Er sehe die Empfehlung, die Haut etwas trockener zu halten und weniger tief abzuschaben, nicht ein und lehne den Bimsstein als Hilfsmittel kategorisch ab, da dieser zu wenig nütze. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (bereits früher so ab MIVI festgelegt, da Hände aktuell nicht massiv hyperkeratotisch, sondern durch Patienten überbehandelt; vgl. Urk. 5/99 S. 1). Dem (jüngsten) Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass der Versicherte weiterhin ausgeprägte Hyperkeratosen an den Händen hat, im Vergleich zur letzten Konsultation sei es eher etwas schlechter geworden. Der Patient schneide die Haut mit einem Küchenmesser weg. Seitens der Sozialversicherung sei das Begehren abgelehnt worden (bei Formfehler), der Patient mache eine erneute „SUVA“ Anmeldung. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 5/99 S. 3).

4.    

4.1    Aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten der Dermatologischen Klinik des Z.___ geht hervor und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an derselben dermatologischen Krankheit (Keratosis palmoplantaris Unna-Thost) leidet und er durch diese Erkrankung in seiner angestammten Tätigkeit (im Service) einschränkt ist. Verglichen mit den Diagnosen, wie sie der Verfügung vom 2. April 2009 zugrunde lagen, wird alsdann zusätzlich eine Hyperlipidämie und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Diesbezüglich macht jedoch weder der Versicherte geltend noch ist anzunehmen, dass diese Diagnosen einen (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Hinweise auf eine erhebliche Sachverhaltsänderung bestehen daher jedenfalls aufgrund letzterer Diagnosen nicht.

4.2    Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen ergibt indessen auch in Bezug auf die dermatologische Problematik keinen Hinweis darauf, dass im relevanten Vergleichszeitraum eine rechtserhebliche Verschlechterung eingetreten sein könnte. So gingen die Ärzte im Gutachten und in den Berichten, welche der ursprünglichen Leistungsverweigerung zugrunde lagen, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit im Service aus (vgl. E. 3.2 hievor), während dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. Juli 2012, welcher sich als einziger ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit äussert, lediglich noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (vgl. E. 3.3. hievor). Somit wird dem Beschwerdeführer in den neu eingereichten Berichten – soweit darin überhaupt ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen wird - im Vergleich zur ersten rechtskräftigen Beurteilung eine tiefere und jedenfalls keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann ist eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch nicht aufgrund der weiteren in den Berichten enthaltenen Angaben anzunehmen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen im (jüngsten) Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 2013, wonach die Hyperkeratose gegenüber der letzten Beurteilung „eher etwas schlechter“ sei (vgl. Urk. 5/99 S. 3), lässt doch diese Angabe - soweit überhaupt - allenfalls auf eine geringfügige Zunahme der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der am 16. Juli 2012 attestierten Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) schliessen, jedoch nicht darauf, dass nunmehr – im Vergleich zur ersten rechtskräftigen Beurteilung - eine höhere (nämlich über 50%ige) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Dies macht im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, gab er in seiner Neuanmeldung doch vielmehr an, es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urk. 5/96 S. 4). Festzustellen ist schliesslich insbesondere, dass der Beschwerdeführer gemäss früherer rechtskräftiger Beurteilung in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war (vgl. E. 3.2 hievor) und den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Entsprechendes ist auch den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, macht der Versicherte bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit doch lediglich geltend, dass das RAV bzw. die UNIA während Jahren keine passende Arbeit für ihn gefunden hätten (Urk. 1/1). Damit wurden jedoch insgesamt keine Umstände vorgebracht beziehungsweise glaubhaft gemacht, die – sollten sie sich als richtig erweisen – auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hindeuten und die Annahme rechtfertigen, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei nunmehr begründet (vgl. E. 1.2 hievor). Wenn die Verwaltung daher eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nicht als glaubhaft erachtete und im Ergebnis auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden.

4.3    Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine Kopie eines Schreibens der Dermatologischen Klinik, Z.___, vom 15. November 2013 betreffend Terminverschiebung und Chefvisite vom 8. Januar 2014 zu den Akten gereicht und das Gericht darum ersucht, beim Z.___ ein Gutachten einzufordern (Urk. 7/1-2). Wie erwähnt, ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, weshalb im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt waren oder nicht. Im Zusammenhang mit dieser (Eintretens-)Frage ist mit Blick auf die Eingabe vom 9. Januar 2014 daher lediglich festzustellen, dass ein (allfälliges, aktuelles) Gutachten bei Verfügungserlass nicht aktenkundig war und – wie ausgeführt gestützt auf den seinerzeitigen Aktenstand beziehungsweise die eingereichten Berichte des Z.___ keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse bestanden. Somit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich ein Gutachten einzuholen. Auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 9. Januar 2014 ist der angefochtene Nichteintretensentscheid daher nicht zu beanstanden.

4.4    Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sollte er über neue, eine Verschlechterung glaubhaft machende Unterlagen verfügen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1-2)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBachman