Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00901 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 1997 mit Unterbrüchen hauptsächlich vollzeitlich (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3/1-10) und ab 1997 teilzeitlich als Vikarin tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/11/2, Urk. 11/11-17, Urk. 7/2 und Urk. 7/6). Unter Hinweis auf ein Chronic Fatigue Syndrom meldete sich die Versicherte am 11. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/20-36) bei der Psychiatrie Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 25. April 2013 erstattet wurde (Urk. 7/31).
Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2/1 = identische Verfügung datiert vom 13. September 2013, Urk. 7/37).
2. Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. September 2013 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einer verspäteten Anmeldung mit Wirkung ab 6 Monaten seit der Anmeldung im Juni 2011 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, dass die vorliegende Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre und den vorliegenden Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, gemäss Y.___-Gutachten sei krankheitsbedingt maximal ein 50%iges Pensum möglich. Mit ihrem ausgeübten Pensum von 50 % überwinde sie aus psychiatrischer Sicht die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu bezeichnenden medizinischen Ausmass (Urk. 1 S. 4). Die RAD-Stellungnahme, wonach das Y.___-Gutachten zwar vollständig aber nicht schlüssig sei, treffe nicht zu (S. 6 oben). Auf das Y.___-Gutachten sei abzustellen (S. 7). Im Vorbescheidverfahren sei sodann von einer Qualifikation als 50 % Erwerbstätige ausgegangen worden, wobei diese Frage in der angefochtenen Verfügung offen gelassen worden sei. Sie habe als gesunde junge Lehrerin jeweils ein Pensum von 100 % ausgeübt und sich trotz der Erkrankung bemüht, ihr Pensum aufzustocken. Im Jahre 2009 sei jedoch nach der Aufstockung auf 65 % eine Verschlechterung der Krankheit eingetreten. Angesichts des Umstandes, dass sie trotz Krankheit vor der Verschlechterung des Zustandes von 50 % auf 65 % aufgestockt habe, sei die Qualifikation als 50 % Erwerbstätige unzutreffend. Im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist, das heisst eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit langdauernd beeinträchtigt, so dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, sowie die Statusfrage.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein Gutachten am 13. August 2011 (Urk. 7/12) zuhanden der Personalvorsorge der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose ein chronisches Müdigkeitssyndrom (S. 4 lit. d).
Er führte aus, es handle sich um eine 43-jährige Versicherte mit einer Anamnese abnormer Müdigkeit und Ermüdbarkeit, die sich einschränkend auf die Aktivitäten des Alltags auswirkten. Daneben bestünden Begleitsymptome in Form von Muskelschmerzen, vegetativen Symptomen und Malaise nach Anstrengung. Nach Ausschluss organischer Ursachen seien die diagnostischen Kriterien für die Diagnose eines chronischen Fatigue-Syndromes erfüllt. Ursächliche Faktoren seien möglicherweise immunologischer und psychischer Art, im Allgemeinen wie auch im besonderen Fall der Versicherten. Die Krankheit verlaufe chronisch-rezidivierend. Mit einer Progression müsse aber nicht gerechnet werden. Die Prognose sei insgesamt günstig. Seit Frühjahr 2011 bestehe eine Verschlechterung, von welcher sich die Versicherte zu erholen beginne (S. 3 unten). Es bestehe keine Berufsunfähigkeit. Die Versicherte werde ihre Tätigkeit als Primarlehrerin nach den Sommerferien wieder aufnehmen können. Das Pensum betrage 50 %. Inwiefern ein grösseres Pensum theoretisch zumutbar wäre, bleibe offen (S. 3 f.). Das Teilpensum von 50 % könne in einer Präsenzzeit von 50 % bewältigt werden (S. 4).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 15. September 2011 (Urk. 7/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS)
- Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
- Differentialdiagnose: mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-190 F32.11)
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit 2009 sei eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbildes aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei nach einem grippalen Infekt im Januar 2011 vollends dekompensiert. Seit dem 19. April 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankgeschrieben. Seit dem 22. August 2011 laufe ein Arbeitsversuch mit einem 40 % Pensum entsprechend 12 Wochenlektionen. Die Prognose sei noch ungewiss. Bezogen auf ein 100%iges Pensum sei die Beschwerdeführerin sicherlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, zurzeit noch zu 60 %. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne er nicht einschätzen, sie sei aber sicherlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.4).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 30. Mai 2012 (Urk. 7/17) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- phobische Störung (ICD-10 F40.8) als Reaktion auf das CFS
Sie führte aus, das CFS bestimme das Leben der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine psychophysische Stressreaktion, wenn die Erholung nicht rechtzeitig möglich sei. Die Prognose sei bezüglich der psychiatrischen Diagnose gut. Wenn sich das CFS nicht bessere, bleibe die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde eine Gesprächspsychotherapie in ein- bis zweiwöchigen Abständen mit kognitiven, verhaltenstherapeutischen und analytischen Elementen statt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit 1997 sei die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig, wobei von Mitte April bis Mitte Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2 Ziff. 1.6). Die phobische Störung beziehe sich auf das CFS und sei keine eigenständige Krankheit in diesem Fall und damit auch nicht Hauptverursacherin der Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11).
3.4 Dr. A.___ berichtete am 5. Juli 2012 (Urk. 7/18), nannte die bekannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, seit dem 10. März 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Lehrerin entsprechend etwa einem halben Vollpensum wieder aufnehmen können. Dies gehe jedoch nur mit grosser Anstrengung. Sie sei nach der Arbeit immer noch sehr erschöpft. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___. Die Beschwerdeführerin werde nie ein Vollpensum als Volksschullehrerin erfüllen können. Sie sei als dauernd zu 50 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 1 Ziff. 1.4).
3.5 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 21. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/19/2-3) und führte aus, nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin sei das CFS entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit. Die phobische Störung sei eine Reaktion auf das CFS und habe eine gute Prognose.
Versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben/unspezifischen Leiden losgelöste, eigenständige, erhebliche psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 mit einem Pensum von 50 % berufstätig sei.
3.6 Die Ärzte der Psychiatrie Y.___ erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten am 25. April 2013 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten und die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 19. März und 2. April 2013. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin gebe eine subjektiv eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit an. Diese hätten sich im Gespräch jedoch nicht bemerkbar gemacht beziehungsweise lägen objektiv nicht vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe weiter Sorgen über die körperliche Gesundheit sowie Angst bei Panikerleben in Situationen von Platzmangel, wobei Herzklopfen, Ohrensausen, Schwitzen und intensives Angstempfinden aufträten. Ausserdem träten Verzweiflungsgefühle oft zusammen mit Erschöpfungsgefühlen auf. Die Beschwerdeführerin sei dann affektlabil und müsse weinen. Das Weinenkönnen erlebe sie als erleichternd. Im Zusammenhang mit dem abrupten Auftreten der Müdigkeitsempfindungen erlebe die Beschwerdeführerin auch häufig plötzliche Stimmungseinbrüche. In solchen Situationen könne sie auch gereizt reagieren (S. 8).
Bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1997 ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) mit den entsprechenden Einschränkungen diagnostiziert worden. Diese bestünden vor allem in rascher Ermüdbarkeit und jeweils nach kurzer Anstrengung auftretender plötzlicher Erschöpfungssymptomatik. In der psychiatrischen Untersuchung seien keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Erkrankung gefunden worden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten psychischen Symptome wie Angst- und Panikerleben, Empfindungen von Hilflosigkeit und Verzweiflung sowie plötzliches Weinenmüssen träten jeweils reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzlichen Erschöpfungszustände und die durch die chronische Müdigkeit eingeschränkte Möglichkeit, ihr Leben zu gestalten, auf. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren seit Diagnosestellung ihr Leben an die Erkrankung angepasst und gelernt, die alltäglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag einigermassen funktionstüchtig bleibe. Sie verfüge über Ressourcen wie Intelligenz, Differenziertheit, ein breites Interessenspektrum sowie Introspektionsfähigkeit, die ihr dies ermöglichten. In der psychiatrischen Untersuchung sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle, um möglichst normal leben zu können. Insofern lasse sich sagen, dass sie über gute Copingstrategien verfüge und diese in ihrer Situation mit den geschilderten Einschränkungen optimal einsetze, um eine möglichst normale Alltagsfunktionsfähigkeit zu haben (S. 9 Mitte).
Bezüglich der sogenannten Foersterkriterien lasse sich das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer nicht feststellen. Die Diagnose CFS lasse das Kriterium Nr. 1 mit chronischer körperlicher Begleiterkrankung, mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission entfallen, weil das CFS die Grunddiagnose sei. Bei der Beschwerdeführerin liege ein sozialer Teilrückzug, der wichtige Bereiche des Lebens umfasse, vor, jedoch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Für einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychischen aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestünden bei der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte. Das Kriterium Nr. 4, die unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengungen der Beschwerdeführerin, sei hingegen erfüllt, wobei dies üblicherweise für die Diagnose CFS zutreffe (S. 9 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne die durch das CFS begründete Arbeitsunfähigkeit nicht quantitativ bestimmt werden. Die Beantwortung der Frage nach der Überwindbarkeit obliege letztendlich dem Rechtsanwender. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien konsistent und glaubwürdig. Es fänden sich auch nicht die geringsten Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin hochmotiviert, mit ihrer Einschränkung optimal umzugehen. Dabei zeige sie eine intakte Selbstwahrnehmung und die Fähigkeit, adäquate Coping-Strategien zu entwickeln. Sie sei auch bereit, Einbussen hinzunehmen, um ihre Tätigkeit ausüben zu können. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht unternehme die Beschwerdeführerin alles Zumutbare, um die ihr mögliche Arbeitsfähigkeit zu verwerten und zu erhalten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich eingeschränkt. Ein 50%iges Pensum als Primarschullehrerin entspreche dem, was die Beschwerdeführerin aktuell leisten könne. Sie schöpfe mit diesem Pensum ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll aus. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit erstrecke sich auch auf angepasste Tätigkeiten (S. 10 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens April 2011. Ex post könne nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin vor 2009 in der Lage gewesen wäre, ein grösseres Pensum zu leisten (S. 11). Aus psychiatrischer Sicht überwinde die Beschwerdeführerin bereits jetzt die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu bezeichnenden medizinisch zumutbaren Rahmen. Eine Steigerung des Pensums sei nicht realistisch. Ein Versuch in diese Richtung würde überwiegend wahrscheinlich zu einer Dekompensation führen (S. 14).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 18. Juni 2013 Stellung (Urk. 7/36/2) und führte aus, das aktuelle Y.___-Gutachten sei zwar vollständig, aber nicht schlüssig. Der Gesundheitsschaden in Form des bekannten CFS werde bestätigt. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus versicherungsmedizinischer Sicht so nicht nachvollziehbar, denn die sogenannten Foersterkriterien zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit seien aus medizinischer Sicht insgesamt nicht erfüllt. Die Überwindbarkeit als solche sei aber vom Rechtsanwender zu prüfen.
4.
4.1 Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 an einem Chronic Fatigue Syndrom (CFS) leidet (vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin, vom 21. Juli 1997; Urk. 7/17/5). Die Y.___-Gutachter bestätigten diese Diagnose und erachteten die Beschwerdeführern deshalb in der angestammten Tätigkeit als Primarschullehrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei sie andernorts in widersprüchlicher Weise festhielten, dass aus psychischer Sicht die durch das CFS begründete Arbeitsunfähigkeit nicht quantitativ bestimmt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6). Allerdings ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen eines CFS auftritt, nach der Rechtsprechung in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar und begründet nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden, eine Invalidität.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 6. September 2013 (Urk. 2/1) insofern auf das Y.___-Gutachten (Urk. 7/31) ab, als sie diagnostisch von einem CFS ausging und feststellte, dass gemäss Gutachten keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorlägen. Sie ging jedoch entgegen den Y.___-Gutachtern davon aus, dass die durch das CFS begründete Müdigkeit durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sei und deshalb keine Invalidität zu begründen vermöge.
Auf das psychiatrische Y.___-Gutachten (Urk. 7/31) kann grundsätzlich abgestellt werden: Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ebenfalls sind die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerung der Experten begründet. Insgesamt finden sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrie Y.___ sprechen.
4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Chronic Fatigue Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom) eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen und gehört in den gleichen Syndromenkomplex wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörungen, Schmerzstörungen, Hypochondrie u.a.m. Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 68 f.). Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352 und seitherige) auf das Chronic Fatigue Syndrom analog zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008, E. 5 mit Verweis auf Peter A. Berg, Chronisches Müdigkeits- und Fibromyalgiesyndrom, 2. Aufl., Berlin usw. 2002, S. 227). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 136 V 279 E. 3.2.1 bestätigt.
4.5 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden.
4.6 Neben der psychiatrischerseits bestätigten Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms besteht bei der Beschwerdeführerin keine ins Gewicht fallende weitere psychische Erkrankung. So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Mai 2012 fest, dass die diagnostizierte phobische Störung keine eigenständige Krankheit sei und sich auf das CFS beziehe (Urk. 7/17 S. 3 Ziff. 1.11). Auch die Y.___-Gutachter fanden in der psychiatrischen Untersuchung vom März beziehungsweise April 2013 keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Erkrankung und hielten fest, dass die beschriebenen Symptome reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzlichen Erschöpfungszustände aufträten (Urk. 7/31 S. 9 Mitte). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist deshalb zu verneinen.
Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist ebenfalls zu verneinen, da bei der Beschwerdeführerin abgesehen von den psychischen Symptomen als Reaktion auf das CFS keine anderen, insbesondere keine körperlichen Begleiterkrankungen festgestellt wurden.
Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik zu bejahen ist, erscheint fraglich. Die CFS-Problematik besteht zwar bereits seit dem Jahr 1997 und dauert auch weiterhin an. Allerdings ist den medizinischen Akten nicht ein unveränderter Verlauf zu entnehmen und eine Verschlechterung ist erst ab dem Jahr 2009 dokumentiert. Somit ist dieses Kriterium höchstens in geringem Masse erfüllt.
Nicht ausgewiesen ist ein sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin in allen Belangen des Lebens, was nicht zuletzt deutlich aus dem Y.___-Gutachten hervorgeht. So führten die Y.___-Gutachter klar aus, dass zwar ein sozialer Teilrückzug vorliege, zumal die Beschwerdeführerin auf soziale Anlässe im Lehrerkollegium überwiegend verzichte, jedoch nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden könne (Urk. 7/31 S. 9 unten, S. 15).
Auch nicht erkennbar ist sodann ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn zu entnehmen sind. So habe die Beschwerdeführerin gemäss Y.___-Gutachter ihr Leben an die Erkrankung angepasst und gelernt, die alltäglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag einigermassen funktionstüchtig bleibe. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über Ressourcen wie Intelligenz, Differenziertheit, ein breites Interessenspektrum sowie Introspektionsfähigkeit, welche ihr dies ermöglichten. Es sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Coping-Strategien und setze diese in ihrer Situation optimal ein, um eine möglichst normale Alltagsfunktionsfähigkeit zu haben (Urk. 7/31 S. 9).
Was das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in zweimonatigen Abständen bei ihrem Hausarzt Dr. A.___ zur Kontrolle geht und seit 2011 auch in psychiatrischer gesprächstherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ ist. Auch von 1996 bis 2000 hat sie bereits eine Gesprächspsychotherapie besucht, um eine mögliche psychiatrische Ursache der Symptomatik erkennen und behandeln zu können. Neben der Psychotherapie habe sie eine Maltherapie besucht sowie eine Magnetresonanz-Therapie, eine psychologische Psychotherapie sowie bei einer CFS-Spezialistin in England anhand von Blutanalysen verschiedenste Nahrungsergänzungsmittel versucht. Auch sei sie homöopathisch durch die Klinik F.___ behandelt worden und habe eine Atemtherapie gemacht (vgl. Urk. 7/31 S. 7 Mitte). Dieses Kriterium kann demnach als erfüllt betrachtet werden (vgl. Urk. 7/31 S.10 oben).
4.7 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung erfüllt ist und jenes eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs höchstens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In ihrer Gesamtheit erlauben die Kriterien nicht den Schluss, die willentliche Überwindung der Beschwerden sei ausnahmsweise unzumutbar. Damit wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen und die ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden zu überwinden. Insofern kann den Y.___-Gutachtern, welche allein aufgrund der CFS-Symptomatik auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schlossen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden ist somit nicht ausgewiesen.
Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.).
4.8 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, erübrigt sich die Prüfung der Statusfrage.
Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach