Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00902 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 10. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. Mai 1997 bei der Y.___ als Sanitärinstallateur (Urk. 8/12). Am 17. August 2001 stürzte er während der Arbeit und verletzte sich an der Schulter rechts und am Ellbogen links (Urk. 8/18/52). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Wegen den Unfallfolgen meldete sich X.___ am 12. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 18. März 2004 (Urk. 8/12) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie FMH, vom 16. April 2004 (Urk. 8/15/1-4) ein. Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/18/1-52, Urk. 8/26/1-38, Urk. 8/43/1-83, Urk. 8/55/1-38, Urk. 8/75/1-85, Urk. 8/82/1-36). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2008 (Urk. 8/84) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2009 (Urk. 8/88) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/93-99) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 11. März 2010 (Urk. 8/108) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 bis zum 30. April 2004 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine Viertelsrente zu. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 8/114).
1.2 Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 9. Februar 2012 erstellen (Urk. 8/133/2-30). Am 10. April 2012 (Urk. 8/134) reichte der Versicherte die Stellungnahme von Dr. A.___ zu diesem Gutachten vom 3. April 2012 (Urk. (7/135) ein. Mit Vorbescheid vom 24. April 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/140), wogegen der Versicherte am 25. Mai 2012 Einwand erhob (Urk. 8/142/1-3). Die IV-Stelle nahm die Berichte des D.___ vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/146), vom 21. Januar 2013 (Urk. 8/153) und vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/152) sowie von Dr. Z.___ vom 27. November 2012 (Urk. 8/149) zu den Akten. Mit Verfügung vom 3. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente zu, wobei sie für die Zeit von 2001 bis August 2006 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit verneinte (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 7. Oktober 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die ganze Rente ab 30.04.2004 zuzusprechen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die gänzliche Verneinung des Rentenanspruchs im Sinne einer reformatio in peius (Urk. 7). Mit Replik vom 27. Februar 2014 (Urk. 15) liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten, wobei er den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Januar 2014 (Urk. 15 und Urk. 16) beilegte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. April 2014 (Urk. 18) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2014 (Urk. 19) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Nach der seit BGE 133 V 549 aktuellen Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. In BGE 133 V 549 E. 6 wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde.
Bei einer auf Vergleich beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat leiten lassen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2008 vom 5. September 2008 E. 3). Da einerseits weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, besteht auch im umgekehrten Sinn keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 27. März 2008 E. 3.3).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 16. April 2004 (Urk. 8/15/1-4) bestehen beim Beschwerdeführer therapieresistente Schmerzen an der Schulter rechts mit Kraftverlust und Bewegungseinschränkung, ein Status nach Schulterkontusion rechts, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion rechts (durch MRI nicht bestätigt), eine Pseudoparalyse an der Schulter rechts sowie eine posttraumatische Neurasthenie mit depressiver Stimmung und Schlaflosigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ausserdem eine Obesitas (in Behandlung mit Xenical bereits abgenommen) vorhanden. In seiner angestammten Tätigkeit als Sanitär-Monteur sei der Beschwerdeführer vom 17. August 2001 bis zum 14. Juli 2002 zu 100 %, vom 15. Juli bis zum 23. Oktober 2002 zu 75 %, vom 24. Oktober bis zum 4. Dezember 2002 zu 50 % und seit dem 5. Dezember 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen). Der Beschwerdeführer sei beim Aussteigen aus dem Bus auf die rechte Schulter gestürzt und habe in der Folge unter zunehmenden Schmerzen gelitten. Sichere Läsionen seien nicht feststellbar gewesen. Trotz medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung hätten die Schmerzen persistiert, und es sei zur Pseudoparalyse der rechten Schulter mit eingeschränkter Funktion gekommen. Der Beschwerdeführer klage über Dauerschmerzen in der rechten Schulter, auch in der Nacht. Seine Bewegungen mit dem rechten Arm seien schmerzhaft und eingeschränkt. Der Beschwerdeführer leide unter erhöhter Nervosität, deprimierter Stimmung und Schlaflosigkeit.
2.1.2 Am 27. November 2012 (Urk. 8/149) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter Dauerschulterschmerzen rechts bei retraktierter Kapsulitis und AC-Gelenksarthrose, medialer Gonarthrose mit Knorpelschaden rechts, Status nach Osteochondritis dissecans, Diskushernie L4/5 und medialer Diskushernie L5/S1, mittelgradiger Spondylarthrose LWS, Depression und chronifiziertem Schmerzsyndrom. Wegen Dauerbeschwerden sei keine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar. Eine Belastung sei wegen bestehender funktioneller Einbussen in der Schulter rechts, im Knie rechts und am Rücken nicht möglich.
2.2
2.2.1 Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 8/84) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F.43.25) nach einem Arbeitsunfall am 17. August 2001 mit schwerer Schulterkontusion mit konikutiver, retraktiler Re-Kapsulitis und unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom im rechten Kniegelenk bei degenerativen Veränderungen, die als Folge eines im Jahre 1981 erlebten Arbeitsunfalles entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung durch ihn - Dr. A.___ - am 3. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Die körperlichen und psychischen Probleme hätten persistiert. Psychisch sei der Beschwerdeführer depressiv, ängstlich und psychomotorisch verspannt. Die Schmerzen hätten sich sogar intensiviert und es sei eine erneute Operation in Betracht gezogen worden. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Wegen der kombinierten körperlichen und psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, und auch in einem anderen Beruf bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Die Therapie der körperlichen Beschwerden sei noch nicht ganz ausgeschöpft, und es werde immer wieder die Möglichkeit eines operativen Eingriffs geprüft. Die Prognose bleibe ungünstig. Es sei mit einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
2.2.2 Als Stellungnahme zum C.___-Gutachten vom 9. Februar 2012 (Urk. 8/133/2-30) hielt Dr. A.___ am 3. April 2012 (Urk. 8/135) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, im Gegensatz zu den C.___-Gutachtern sei er der Ansicht, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.11) vorliege. Dazu bestehe auch eine Persönlichkeitsstörung, die als Folge langjähriger Schmerzen und einer erfolglosen Behandlung der körperlichen Beschwerden entstanden sei (ICD10 F60.8). Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Es sei angesichts der jahrelangen Arbeitsentwöhnung nicht mehr möglich, ihn in den Arbeitsprozess zu integrieren.
2.3 Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2009 (Urk. 8/88) die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Februar 2004 aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Er arbeite seit acht Jahren nicht mehr und habe wohl mit seiner Rolle als Arbeitnehmer längst abgeschlossen. Berufliche Massnahmen könnten vor diesem Hintergrund nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden. Es liege kein schwerwiegendes psychisches Leiden vor, und es bestünden IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren (seit Jahren berentete Lebenspartnerin, fehlende Berufsausbildung, fehlende Integration in der Schweiz).
2.4 Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 9. Februar 2012 (Urk. 8/133/27) folgende Diagnose:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10 M17.9)
- Status nach Verschraubung Dissekat medialer Femurkondylus 10/81 bei Osteochondrosis dissecans
-Status nach athroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Schraubenentfernung 6/07
-varusbetonte Gonarthrose (MRI 10/07)
- klinisch keine Schonungszeichen des rechten Beines
2.Schmerzen und Funktionseinschränkung rechte Schulter (ICD-10 M75.8)
-Status nach mehrfachen Schulterkontusionen 11/97, 11/99 und 8/01
-klinisch keine Hinweise für frozen shoulder
-klinisch keine Schonungszeichen des rechten Armes
-sonografisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Rotatorenmanschetten-Läsion oder frozen shoulder (Arthro MRI 6/04)
-radiologisch und kernspintomografisch AC-Gelenksarthrose
-szintigrafisch 6/02 kein Hinweis auf frozen shoulder
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
-klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
-radiologisch altersentsprechender Befund
-kernspintomografisch 10/07 kein Nachweis einer Diskushernie
2.Ertaubung links, Hörminderung rechts, mit Hörgerät versorgt (ICD-10 H91.1)
3.Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung (ICD-10 F54)
4.Adipositas permagna, BMI 45 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
5. Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Zusammengefasst finde sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Waddell, die für eine psychische Überlagerung sprächen, seien positiv. Daneben seien auch Zeichen der bewussten Aggravation vorhanden. So demonstriere der Beschwerdeführer im Bereich der rechten Schulter, dem rechten Knie und der LWS eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit, die sich so bei unbewussten Bewegungen nicht zeige (Urk. 8/133/24).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die eines Sanitär-/Heizungsmonteurs, dem Beschwerdeführer seit August 2006 nicht mehr zumutbar seien. Damals sei kernspintomografisch eine Gonarthrose rechts festgestellt worden. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach arthroskopischer Teilmeniskektomie und Schraubenentfernung am Knie rechts am 7. Juni 2007 habe für die Dauer von 8 Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Eine höhergradige Schulterpathologie habe in den bildgebenden Untersuchungsverfahren ausgeschlossen werden können. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer oder anderweitiger somatischer Sicht seit August 2001 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 8/133/28).
2.5 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2012 (Urk. 8/137/4) ist das C.___-Gutachten in Bezug auf Vorakten, auf eigene Erhebungen zu Beschwerden und Befunden, in Diagnostik, in Beurteilung der berufsrelevanten Einschränkungen und daraus abgeleiteter Bemessung der Arbeitsfähigkeit schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne.
2.6 Laut dem Austrittsbericht des D.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/152) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es sei während der stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik zu keiner wesentlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Aufgrund fehlender Therapiemotivation habe es keine weitere Indikation für eine Behandlung gegeben und der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einvernehmen und bei fehlenden Hinweisen auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten häuslichen Verhältnisse entlassen worden.
2.7 Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 18. Januar 2014 (Urk. 16) handelt es sich beim Beschwerdeführer um schwerwiegende Unfallfolgen von Seiten des Knies bei Status nach traumatischer Meniskusläsion mit medialer Meniskektomie sowie zunehmender Pangonarthrose mit erneuter Meniskusläsion und Knorpelschädigung retropatellar. Das Kniegelenk sei schmerzhaft eingeschränkt beweglich mit Extensionsdefizit von 20 Grad, wobei der Beschwerdeführer ausserhalb der Wohnung nur mit Stockhilfe mobil sei. Im Bereich der rechten Schulter bestünden auch gravierende Unfallfolgen bei Status nach SLAP-Läsion mit chronischer Bursitis subacromialis sowie Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der langen Bicepssehne mit ebenfalls stark eingeschränkter Beweglichkeit. In der letzten Zeit bestünden progrediente Rückenschmerzen mit zum Teil spondylogenen Ausstrahlungen in beide Beine, die einerseits auf massives Schonhinken mit Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie degenerative Veränderungen der LWS zurückgeführt werden könnten. Aufgrund der Knie- und Schulterbeschwerden als Unfallfolgen könne dem Beschwerdeführer keine Arbeit mehr zugemutet werden. Wegen des krankheitsbedingten Rückenleidens sowie der schweren depressiven Entwicklung betrage der Invaliditätsgrad 100 %.
3.
3.1 Das Gutachten des C.___ vom 9. Februar 2012 (Urk. 8/133/2-30) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb vgl. E. 1.3).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt gegen das Gutachten vorbringen, das C.___ sei bekannt als versicherungsfreundliche Adresse und handle auch so. Die Begutachtung beim Psychiater habe mit Übersetzung nur 20 Minuten gedauert, und der Beschwerdeführer habe nur ein paar Sätze mit dem Psychiater wechseln können. Die psychiatrischen Befunde seien denn auch im Vergleich zu jenen des früheren psychiatrischen Gutachters Dr. B.___, des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ und der Klinik D.___ extrem unterschiedlich ausgefallen. Sowohl Dr. A.___ als auch die Ärzte der Klinik D.___ hätten dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer beim C.___ von einem Rheumatologen und nicht von einem orthopädischen Chirurgen untersucht worden. Die rheumatologischen Beschwerden stünden jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr leide der Beschwerdeführer unter den Folgen von schweren Unfällen, bei welchen er sich Verletzungen an der Schulter und am rechten Knie zugezogen habe (Urk. 1 S. 3 und 4).
3.3 Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom C.___ ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Der Beschwerdeführer wurde durch Dr. G.___ unter Beizug eines Dolmetschers befragt. Es ist dem Gutachten zwar zu entnehmen, dass nur ein zähflüssiges Gespräch zustande kam. Dies lag aber laut Dr. G.___ daran, dass der Beschwerdeführer von sich aus fast keine Angaben machte und sich passiv-neutral und wenig kooperativ verhielt (Urk. 8/133/15). Mithin wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung umfassend zu äussern, und es wurde basierend auf dessen Angaben eine vollständige psychiatrische Beurteilung erstellt. Der Austrittsbericht des D.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/152), wo sich der Beschwerdeführer im Oktober 2012 – erstmals - in einem zweiwöchigen stationären Aufenthalt befand, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass eine ausführlichere psychiatrische Untersuchung zu wesentlich anderen Erkenntnissen geführt hätte. Wohl wurden darin als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) angeführt (vgl. demgegenüber aber die Berichte des D.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2012 und vom 21. Januar 2013, worin – nur - eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom [ICD-10 F32.1] diagnostiziert worden war [Urk. 8/146 und Urk. 3/4]). Bei einer depressiven Episode handelt es sich indessen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krankheitscharakter fehlt. Daran ändert nichts, dass sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3). Überdies gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Die Ärzte des D.___ konstatierten, indessen dass eine erfolgreiche Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Therapiemotivation nicht möglich war. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie ihm im Austrittsbericht nicht.
Dr. G.___ nimmt ausserdem auch zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen Stellung (Urk. 8/133/17) und legt nachvollziehbar dar, warum er zu einer abweichenden Beurteilung gelangt. Bezüglich der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ ist anzumerken, dass dieser erst als Reaktion auf den berechtigten Einwand im C.___-Gutachten (Urk. 8/133/17), wonach die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung sieben Jahre nach dem Unfall nicht als nachvollziehbar erscheint, statt der Anpassungsstörung eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hat, was nicht zu überzeugen vermag. Ausserdem berücksichtigt Dr. A.___ auch den invaliditätsfremden Umstand, dass die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner bereits Jahre dauernden Abstinenz vom Erwerbsleben und seines fortgeschrittenen Alters erheblich eingeschränkt ist. Generell ist bezüglich der Berichte der behandelnden Ärzte ausserdem anzumerken, dass bei deren Würdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.4 Es erscheint im Weiteren auch nicht zutreffend, dass – wie Dr. E.___ im Bericht vom 18. Januar 2014 (Urk. 16) bemerkte - der Beschwerdeführer unter den Folgen schwerer Unfälle leidet, sondern es ist vielmehr festzuhalten, dass er Unfälle erlitten hat, welche im Bagatellbereich anzusiedeln sind (er ist mehrere Male gestürzt und hat sich dabei vor allem an der rechten Schulter und am rechten Kniegelenk verletzt). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, insbesondere aus dem Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 9. September 2012 (richtig: 2010, Urk. 3/3), gehe das Gegenteil hervor, ist anzumerken, dass die schwere Schulterkontusion mit konsekutiver retraktierter Kapsulitis von Dr. H.___ nicht als aktuelle Diagnose aufgeführt wird, sondern lediglich unter der Anamnese als Status. Die Kontusion war ausserdem zwar schwergradig, es handelt sich dabei aber grundsätzlich um eine vergleichsweise geringfügige Verletzung. Für den Umfang der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen konnte denn auch weder radiologisch, sonografisch, skelettszintigrafisch noch im MRI ein entsprechendes morphologisches Korrelat gefunden werden. Vielmehr fiel der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach dem Unfall durch eine demonstrative Schmerzhaltung und Symptomausweitung auf. Die passive Prüfung der Schulterbeweglichkeit verhinderte er durch aktive Gegeninnervation (vgl. unter anderen insbesondere den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, FMH für Chirurgie, vom 29. April 2002, Urk. 8/18/37-39). In der Untersuchung beim C.___ demonstrierte er eine massiv eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit rechts, wies aber bei unbewussten Bewegungen eine deutlich bessere Beweglichkeit auf. Weiterhin war eine passive Überprüfung der Beweglichkeit wegen aktiven Gegenspannens nicht möglich. Auch wies der Beschwerdeführer - wie dies für einen Rechtshänder typisch ist - am rechten Arm eine stärker ausgeprägte Muskulatur auf als am linken und ebenso eine seitengleiche Beschwielung an beiden Händen. Das rechte Kniegelenk war bei der Untersuchung reizlos und auch hier war die Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen deutlich besser als vom Beschwerdeführer demonstriert. Immerhin spricht die am linken Bein stärker ausgeprägte Muskulatur für eine effektive Schonung des rechten Beines. Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks konnten durch das C.___ keine gemacht werden, da der Beschwerdeführer das Institut vorher durch einen Nebenausgang verliess. Ausserdem stellten die Ärzte des C.___ neben positiven Waddell-Zeichen auch Zeichen der bewussten Aggravation fest (Urk. 8/133/23-24). Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder verschiedene orthopädische Chirurgen konsultierte, an der Schulter aber keine und am Knie nur in geringem Umfang chirurgische Eingriffe vorgenommen worden sind. Es scheint deshalb als sachgerecht, dass der Beschwerdeführer von den Gutachtern des C.___ primär aus rheumatologischer Sicht beurteilt worden ist.
3.5 Es ist zu berücksichtigen, dass die Adipositas gemäss gutachterlicher Einschätzung der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht entgegensteht (Urk. 8/133/27). Der rheumatologische Gutachter wies aber ausdrücklich auf eine Übergewicht-mitbedingte myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen hin (Urk. 8/133/24). Der Beschwerdeführer ist gehalten, seine Passivität zu überwinden und – den gutachterlichen Empfehlungen folgend (Urk. 8/133/26) - mittels eines gezielten Therapie- und Trainingsprogramms das Übergewicht zu reduzieren sowie der Dekonditionierung durch vermehrte Aktivität entgegen zu wirken.
3.6 Zusammenfassend ist damit vollumfänglich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des C.___ abzustellen und demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Als solche gelten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit aufstehen und herumgehen zu können, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne längere Überkopfarbeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten. Nicht mehr zumutbar ist dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungs-/Sanitärmonteur (Urk. 8/133/28).
3.7 Es ist sodann den Ärzten des C.___ auch darin beizupflichten, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Heizungs-/Sanitärmonteur erst ab August 2006 ausgewiesen ist und sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kontusion der rechten Schulter im August 2001 längerfristig relevant eingeschränkt gewesen ist. So hielt Dr. med. J.___ von der K.___ am 6. März 2002 (Urk. 8/15/9) fest, eine Arbeitsunfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht ausstellbar, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Auch gemäss der Beurteilung von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/18/34) stand der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nichts im Wege. Sodann gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ im Untersuchungsbericht vom 29. April 2002 (Urk. 8/18/37-39) zum Ergebnis, aufgrund der Situation sei er gezwungen, die Einschätzung der K.___ zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. E.4), kommt abweichenden Entscheiden der Unfallversicherung - insbesondere. 1 solchen, welche auf einem Vergleich beruhen - in der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung zu.
4.
4.1 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ tätig gewesen wäre. Keine Einigkeit besteht dagegen zwischen den Parteien bezüglich der Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit dieser Arbeit erzielen könnte. Da darüber Unklarheit herrschte, gelangte das hiesige Gericht in seinem Entscheid vom 28. Februar 2011 zum Schluss, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge die Lohnausweise des Beschwerdeführers der Jahre 1998 bis 2004 zu den Akten (Urk. 8/115/1-5, Urk. 8/127/1-2) und erkundigte sich am 1. September 2011 (Urk. 8/126) telefonisch bei der Y.___. Deren Vertreter konnte jedoch die Frage, weshalb die in den Lohnausweisen aufgeführten Einkommen wesentlich höher sind als die im Auszug aus dem individuellen Konto aufgeführten AHV-beitragspflichtigen Einkommen (Urk. 8/14), nicht beantworten. Er verwies lediglich darauf, dass mit seinen Abrechnungen alles in Ordnung sei und er die AHV-Beiträge stets korrekt abgerechnet habe. Es hätten auch entsprechende Revisionen stattgefunden. Wegen den verschiedenen Kranken- und Unfalltaggeldern sei alles ziemlich kompliziert gewesen. Unterlagen seien keine mehr vorhanden, insbesondere auch nicht über die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers. Aktuell würde ein solcher Mitarbeiter Fr. 8‘500.-- pro Monat verdienen.
Die Beschwerdegegnerin gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass sich die Diskrepanz zwischen dem IK-Auszug und den Angaben der Arbeitgeberin nach so langer Zeit nicht mehr zuverlässig klären lasse, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen sei (Urk. 8/136). Dies ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden. Die Angaben der Arbeitgeberin über den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mutmasslich erzielt hätte, erscheinen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/14) in den Jahren 1993 bis 2003 als Sanitäts-/Heizungsmonteur bei der Y.___ ein AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von maximal Fr. 59'320.-- erzielte, nicht als aussagekräftig. Wohl hat die Arbeitgeberin auf telefonische Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin noch einmal bekräftigt, dass ein solcher Mitarbeiter wie der Beschwerdeführer heute Fr. 8‘500.-- (pro Monat) verdienen würde, und er hat auch Lohnausweise der Jahre 1998 und 1999 eingereicht, aus welchen Bruttoeinkommen (ohne Kinderzulagen) des Beschwerdeführers von Fr. 77‘092.-- bzw. Fr. 67‘979.-- hervorgehen (Urk. 8/127). Er konnte aber die offensichtlich vorhandenen Widersprüche zum Auszug aus dem individuellen Konto nicht (mehr) erklären, und er verfügt auch nicht mehr über Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Aufgrund der diesbezüglich klaren Angaben der Arbeitgeberin vom 18. März 2004 (Urk. 8/12) hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Basis der angefochtenen Verfügung bildenden Valideneinkommens anerkannt, dass der Beschwerdeführer als Chefmonteur Sanitär-Heizung tätig gewesen ist, und sie ist von einem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeitnehmers in dieser Position ausgegangen (Urk. 8/136). Daran will die Beschwerdegegnerin nunmehr nicht mehr festhalten, sondern sie verweist in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 7) darauf, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Lehre als Sanitärmonteur verfüge und deshalb nicht vom Tabellenlohn auf Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern auf Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik, TA7 (richtig: T7S), Ziffer 11 (Tätigkeiten im Baugewerbe; vgl. LSE 2010 S. 31) auszugehen sei. Die nicht abgeschlossene Ausbildung ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Position als Chefmonteur bekleiden und einen entsprechenden Lohn erzielen würde. Es hat damit bei der Annahme zu bleiben, dass der Beschwerdeführer ein dem Anforderungsniveau 2 entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches (vorliegend: 1. August 2007; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgebend sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_368/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 5). Das Valideneinkommen ist deshalb auf der Basis der LSE 2006 (statt 2010) zu berechnen. Im Jahr 2006 betrug der besagte Zentralwert Fr. 5‘958.-- (vgl. LSE 2006 TA7 Ziffer 11, Anforderungsniveau 1 + 2), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 – 2015 Tabelle B9.2 S. 92) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer im Baugewerbe (2007: 1,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 S. 20) einen Verdienst von Fr. 6‘310.60 pro Monat resp. Fr. 75‘727.20 (x 12) pro Jahr ergibt.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
4.2.2 Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat den Zentralwert aller Wirtschaftszweige für im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigte Männer (TA1 Total) herangezogen, was nicht zu beanstanden ist. Dieser betrug im Jahr 2006 Fr. 4‘732.-- pro Monat (LSE 2006 TA1 S. 25). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 – 2015 Tabelle B9.2 S. 92) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (2007: 1,6 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 S. 20) resultiert ein mutmassliches Einkommen 2007 von Fr. 5‘012.-- pro Monat resp. Fr. 60‘144.-- (x 12) pro Jahr. Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Lasten heben kann, bei Arbeiten über Kopfhöhe, beim Bücken, Knien, ausschliesslichen Stehen/Gehen und bei Arbeiten auf Leitern/Gerüsten eingeschränkt ist und aufgrund des fortgeschrittenen Alters hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 25 % vorgenommen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/136). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 (Urk. 7) hat sie demgegenüber ausgeführt, dem Beschwerdeführer stehe in einer angepassten Tätigkeit ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen, weshalb seine Einschränkungen keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten. Ebenso wenig rechtfertige sich ein Abzug aufgrund des Alters, da dafür kumulativ eine langjährige Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt werde, welche beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei.
4.2.3 Der Beschwerdeführer kann zwar zeitlich vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, erleidet er aber auch bei leichten Tätigkeiten Einschränkungen. Er kann lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit aufstehen und herumgehen zu können, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne längere Überkopfarbeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten, ausüben. Damit ist die Palette möglicher Erwerbstätigkeiten auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt, insbesondere durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf eine überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, aber jederzeit sollte aufstehen und herumgehen können. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns alleine rechtfertigt zwar noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) ist aber nicht kumulativ eine langjährige Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt, wobei es anzumerken gilt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ mehrere Jahre angestellt war. Insgesamt erscheint damit zwar die Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % als allzu grosszügig. Es ist jedoch darauf zu verzichten, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und den Abzug tiefer anzusetzen. Dies würde nämlich zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 % und damit zur gänzlichen Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente führen (reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist jedoch von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteile des Bundesgerichtes H 161/2006 vom 6. August 2007 E. 6.5 und 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.5).
Bei einem Abzug von 25 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2007 von Fr. 45‘108.-- (= 0,75 x Fr. 60‘144.--). Die Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers beträgt Fr. 30‘619.20 bzw. 40 %, womit er Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (Urteil des Bundesgerichtes 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und zwar beider Ehegatten (Urteil des Bundesgerichtes 9C_21/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichtes 5P.463/2000 vom 22. Dezember 2000 E 3.c mit Hinweisen).
6.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu und setzte ihm Frist an, um dieses vollständig ausgefüllt dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). Am 22. November 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter das Formular (Urk. 10) einreichen. Danach bezieht der Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe und hat keine Schulden. Als Einkommensquellen werden Rentenleistungen des Beschwerdeführers von insgesamt ca. Fr. 3‘100.-- pro Monat und seiner Lebenspartnerin von Fr. 3‘021.-- pro Monat genannt. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von der SUVA Fr. 33‘190.-- bzw. Fr. 2‘765.83 pro Monat (Urk. 11/2) und von der Beschwerdegegnerin Fr. 4‘416. bzw. Fr. 368.-- pro Monat (Urk. 11/3) erhalten hat. Bei der Lebenspartnerin waren es Fr. 8‘418.-- bzw. Fr. 701.50 pro Monat (Urk. 11/5) von der SUVA und Fr. 27‘840. bzw. Fr. 2‘320.-- pro Monat (Urk. 11/4) von der Beschwerdegegnerin. Das Paar verfügt damit über monatliche Einnahmen von rund Fr. 6‘150.--. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 1‘654.-- (Urk. 10 Ziff. IV.5.), wogegen aus dem eingereichten Belegen vom 2. September 1997 (Urk. 11/7) und vom 6. April 1999 (Urk. 11/8) lediglich solche von Fr. 1‘473.60 für die Wohnung, wovon Fr. 100.-- für zwei Parkplätze, sowie von Fr. 90.-- für eine Garage hervorgehen. Ohne die nicht zum Notbedarf zählenden Kosten für die Parkplätze und die Garage von insgesamt Fr. 190.-- sind Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1‘283.60 belegt. An weiteren durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen hat der Beschwerdeführer Fr. 100.-- für Beiträge an AHV, IV, EO und ALV und 2 x Fr. 428.-- für Kranken- und Unfallversicherungen (mit einer jährlichen Prämienverbilligung von Fr. 528.--) geltend gemacht. Sodann fallen laut den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 260.-- pro Jahr für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 200.-- (2 x Fr. 100.--) für Arztkosten an (Urk. 7 Ziff. IV.6-14). Weitere Auslagen werden verneint. Das Steueramt der Stadt M.___ hat am 19. November 2013 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 31‘600.-- und ein Vermögen von Fr. 4‘000.-- aufgewiesen hat (Urk. 10 S. 7).
6.3 Aus der Auflistung der Angaben im Formular und der Beilagen erhellt ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist. Für die geltend gemachten Ausgaben sind weitgehend keine Belege eingereicht worden. Stellt man gleichwohl auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben resp. die eingereichten Unterlagen ab, so sind einem monatlichen Einkommen von Fr. 6‘150.-- (Leistungen der SUVA und der Beschwerdegegnerin) anrechenbare Auslagen von Fr. 4‘117.25 (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1‘700.--, Miete Fr. 1‘283.60, Fr. 100.-- Beiträge an AHV etc., Krankenkassenprämien Fr. 812.-- [2 x Fr. 428.-- abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 44.--], Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 21.65, Arztkosten Fr. 200.--) gegenüberzustellen, womit unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages von Fr. 500.-- (Ehepaar) ein Überschuss von Fr. 1‘532.75 resultiert. Der Beschwerdeführer ist offenbar mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, lebt aber mit dieser seit 1979 in einem eheähnlichen Verhältnis und hat mit ihr drei gemeinsame Kinder (Urk. 8/133/14). Bei einem Überschuss in dieser Höhe ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.5).
6.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 (Urk. 1) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
7.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger