Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00904




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 13. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des X.___. Dagegen erhob dieser am 7. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. September 2013 aufzuheben und eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dem stimmte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Urk. 12) zu. Insbesondere führte er aus, dass der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin seinem Antrag vollständig entspreche.


2.    Nachdem in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 (Urk. 12) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Vergung vom 9. September 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


3.    

3.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) reicht die Partei, die eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Für unnötigen Aufwand wird kein Ersatz gewährt (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer).

Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 (Urk. 12) bis dato Aufwendungen von Fr. 2‘627.65 (inklusive Auslagen und MWSt) geltend, ohne dies näher zu substantiieren. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen und mangels detaillierter Zusammenstellung sind die Bemühungen auch nicht überprüfbar. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen.

Angesichts der zu studierenden gut 155 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, die der Rechtsvertreterin schon aus dem Vorbescheidverfahren bekannt waren, des Umfangs der zwei Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Esteves Gonçalves unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stiftung Auffangeinrichtung, Postfach, 8036 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich