Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00905 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 7. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war von August 2006 bis September 2008 bei Y.___ als Order Manager tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 30. März 2008 war (Urk. 11/11 S. 10). Unter Hinweis auf Burnout/Depression meldete sich der Versicherte am 10. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 19. März 2009 (Urk. 11/37) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Journalisten übernehme werde. Da der Versicherte neben seiner Umschulung einen Lohn erzielte, wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 11/47) ein Teil des IVTaggeldes zurückgefordert und gleichzeitig mit separater Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 11/48 = Urk. 11/49) ein gekürztes IV-Taggeld zugesprochen. Aufgrund der schwankenden Lohnhöhe, kam es in der Folge zu einer weiteren Rückforderung (Urk. 11/51) sowie zahlreichen Anpassungen der Taggeldhöhe (Urk. 11/52, Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/56, Urk. 11/57, Urk. 11/58, Urk. 11/59, Urk. 11/61, Urk. 11/63, Urk. 11/65, Urk. 11/68, Urk. 11/70, Urk. 11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/85, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/95, Urk. 11/97, Urk. 11/99, Urk. 11/100). Mit Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108) wurde die berufliche Massnahme abgeschlossen. Nach weiteren Abklärungen wurde der Versicherte schliesslich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersucht (Urk. 11/114). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 15. März 2013 (Urk. 11/123) die Kostenübernahme für die Weiterführung der begonnenen Umschulung mit und sprach ein entsprechendes IV-Taggeld zu (Urk. 11/136, Urk. 11/139). Für den Unterbruch der Umschulung prüfte die IVStelle in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/146) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. August 2013 und einem Invaliditätsgrad von 57 % von 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 eine befristete halbe Rente und für den März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 11/158, Urk. 11/173 = Urk. 11/174 = Urk. 11/175 = Urk. 11/176 = Urk. 11/177 = Urk. 2/1, Urk. 11/178 = Urk. 11/179 = Urk. 11/180 = Urk. 11/181 = Urk. 11/182 = Urk. 2/2).
2. Der Versicherte erhob am 19. September 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Invalideneinkommens eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der IV-Stelle an das hiesige Gericht am 7. Oktober 2013 (Urk. 3) weitergeleitet. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2013 unaufgefordert einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein und beantragte, es sei ihm anstelle einer korrigierten Invalidenrente ein Wartetaggeld auszurichten (Urk. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Replik vom 10. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest (Urk. 14). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 25. Februar 2015 (Urk. 18, Prot. S. 5 f.) liess sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in der Höhe von 6 x Fr. 580. plus 2 x Fr. 585.-- sowie 1 x Fr. 293.-- (Urk. 2/1, Urk. 2/2). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 zu 50 % und ab Dezember 2012 zu 70 % arbeitsfähig sei und bejahte nach Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit des Unterbruchs der Umschulung einen befristeten Rentenanspruch.
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Zahlen zum Invalideneinkommen und machte geltend, dass er in diesem Zeitraum effektiv weniger als Fr. 30‘000.-- verdient habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso bei der Berechnung die Verdienstmöglichkeit eines qualifizierten Journalisten herangezogen worden sei. Er sei damals nicht im Besitz eines Fachhochschulabschlusses und als freier Journalist tätig gewesen. Entsprechend seien auch die Verdienstmöglichkeiten viel geringer gewesen. Es könne nicht sein, dass das ganze Einkommen in diesem Zeitraum nur Fr. 42‘146. betrage.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Art und Weise der Bemessung des für den Einkommensvergleich heranzuziehenden Invalideneinkommens.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/27) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode seit Juli 2008. Von April bis Juli 2008 berichtete er von einer schweren depressiven Episode (Ziff. 1.1). In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2008 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 2).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2009 (Urk. 11/29) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei und es auch nie mehr werde. Seine reale Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig abzuschätzen. Der Beschwerdeführer erachte sich selber als zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre wünschenswert, wenn er als Angestellter einen realen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %, später mit einem höheren Pensum machen könnte.
3.2 Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 9. Juli 2012 (Urk. 11/103) als Diagnose eine rezidivierende depressive Episode (richtig Störung), gegenwärtig leichte Episode (Ziff. 1.1). Bei bisher erfolgreichem Therapieverlauf sei die Prognose mittelfristig günstig. Der Beschwerdeführer sei während seiner Ausbildung zum Journalisten weiterhin 50 % arbeitsfähig.
3.3 Dipl. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 9. Januar 2013 (Urk. 11/114) über die am 14. Dezember 2012 erfolgte Untersuchung und stellte die Diagnosen (S. 4) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei Status nach mindestens mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Er führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei es bisher nur teilweise gelungen, das doch immer wieder dysfunktionale Verhalten und auch die dysfunktionalen Kognitionen zu verändern. Es bestehe immer noch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressintoleranz und erhöhte Erschöpfbarkeit und immer wieder die Gefahr von depressiven Einbrüchen mit depressiver Stimmungslage, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und Interessenverlust (S. 6). Für die bisherige Tätigkeit als IT Manager Telekommunikation bestehe seit April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer journalistischen Arbeit bestehe ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 11).
4.
4.1 Zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3) kann abgestellt werden. Der Bericht entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 dagegen vorbrachte, es sei fraglich, ob überhaupt ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. Folglich ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht in einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen einer journalistischen Arbeit ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3).
4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegenstand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).
4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zugesprochen. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf ein Wartetaggeld im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. August 2013 und gehört folglich ebenso wenig zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes geltend machen will (Urk. 8), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
So können auch die Einwände bezüglich der Unterbrechung der Umschulung und der Vorgehensweise der IV-Stelle nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Dem Beschwerdeführer stand nach Erhalt der Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108), mit der ihm - nachdem er auch der schriftlichen Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen bezüglich der Weiterführung der Umschulung nicht nachgekommen war - der Abschluss der beruflichen Massnahme eröffnet wurde, die Möglichkeit offen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, um diese Entscheidung anzufechten, was er unterlassen hat.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe im fraglichen Zeitraum weniger verdient und das Invalideneinkommen sei infolgedessen zu hoch berechnet worden, ist zu bemerken, dass bei der Methode des Einkommensvergleichs von hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen wird und bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nur dann der tatsächlich erzielte Verdienst herangezogen wird, wenn der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 1.4).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 11/107) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.___ am 10. Januar 2012 kündigte, um eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Vorliegend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft und der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen herangezogen werden kann.
Aus einem weiteren Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 11/122) geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben im Zeitraum zwischen Juli 2012 und Januar 2013 durchschnittlich Fr. 2‘833.60 (brutto) betragen habe. Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingegangenen Abrechnungen (Urk. 6/5) sowie der in den Lohnabrechnungen von März und April 2013 (Urk. 11/135, Urk. 11/138) abgerechneten monatlichen Stundenzahl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % ab Dezember 2012 nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Die Beschwerdegegnerin hatte zur Festsetzung des Invalideneinkommens folglich zu Recht nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst, sondern auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Dabei erscheint es ebenfalls als sachgerecht, auf die Tabelle TA7/T7S abzustellen, da die Tätigkeit als Journalist, insbesondere bei fortgeschrittener Umschulung, der erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit am besten Rechnung trägt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend zudem, zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer besuchte seit März 2009 die Schule für Angewandte Linguistik und arbeitete daneben als Journalist bei der B.___. Von September 2009 bis Februar 2010 war er als Praktikant und seit März 2010 als Co-Editor angestellt, wodurch er wesentliche Berufs- und Fachkenntnisse erlangte. Bereits vor dieser Festanstellung verfasste der Beschwerdeführer verschiedene Artikel, welche in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden und ihm daraufhin verschiedene Aufträge einbrachte (Urk. 11/35/2-3). Das Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen.
4.5 Dem durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 (Urk. 10) vorgebrachten Einwand, wonach das Valideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere findet die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, in den Akten keine hinreichende Stütze.
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Bereits Monate vor der Kündigung wurden dem Beschwerdeführer durch den behandelnden Psychiater entsprechende Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt (Urk. 11/2/11). Aus diversen medizinischen Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hatte (Urk. 11/16/3). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erstgesprächs bei der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin, dass der eigentliche Grund für die Kündigung bei der Y.___ die Krankheit gewesen sei (Urk. 11/35/3). Rechtsprechungsgemäss besteht bei einer zeitlichen Nähe zwischen dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmässig kein hinreichender Grund, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne anstatt des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und damit auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannSager