Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00907




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher



Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beigeladene


2.    Unia Arbeitslosenkasse

Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, meldete sich am 27. April 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 19. September 2013 von Januar bis Dezember 2011 eine halbe Rente (Urk. 7/161 = Urk. 2/2) und von Januar 2012 bis Mai 2013 eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/170 = Urk. 2/1) zu. Die entsprechenden Nachzahlungen sprach sie (betreffend halbe Rente) im Umfang von Fr. 10‘839.-- der Unia Arbeitslosenkasse und (betreffend Dreiviertelsrente) im Umfang von Fr. 19‘121.25 der Schweizerischen Mobiliar zu.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Oktober 2013 unter Beilage der beiden Verfügungen (Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Verrechnung im Umfang von Fr. 19‘191.25 (richtig: 19‘121.25) zugunsten der Mobiliar sei aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Als weitere Verfahrensbeteiligte nahmen am 8. Januar 2014 die Mobiliar (Urk. 10) und am 9. Januar die Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 12) Stellung. Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

    Als Vorschussleistungen gelten (Abs. 2):

a.    freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b.    vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Mobiliar habe telefonisch die Auskunft erteilt, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert; laut Verfügung der Beschwerdegegnerin sei dies jetzt aber doch der Fall (S. 1 Ziff. 1).

    Die Unia sei Vorleistungserbringerin gewesen und mache Fr. 19‘339.20 geltend. Davon seien Fr. 10‘839.-- verrechnet und ihr bereits ausbezahlt worden. Die verbleibenden Fr. 8‘500.20.-- mache die Unia über die berufliche Vorsorge geltend, was erneut zu seinen Lasten gehe. Es sei ihm unverständlich, dass die Unia nicht den vollen Betrag erhalten habe, die Mobiliar hingegen, ohne Kontrolle, schon (S. 1 unten).

    Die vertraglichen Bedingungen der Mobiliar seien nicht nachvollziehbar und seien nachzuprüfen. Sie verlange hohe Prämien und überwälze die gesamten Kosten auf die Versicherten und auch die Unia (S. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) darauf hin, dass sie sich auf den Verrechnungsantrag der Mobiliar (die vom 30. November 2011 bis 31. Mai 2013 Taggeldleistungen erbracht habe) gestützt habe (S. 1).

    Die Verrechnung einer im Sinne eines Vorschusses erbrachten Leistung mit einer Nachzahlung (der Invalidenversicherung) sei unter anderem zulässig, soweit ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe (S. 2). Aufgrund des Wortlauts von Artikel 5A der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Mobiliar sei ein solches ausgewiesen (S. 3 oben).

2.3    Die Mobiliar führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (Urk. 10) unter anderem aus, die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2011 (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) und ab Januar 2012 (bei einem Invaliditätsgrad von 62 %) zugesprochenen Renten überschnitten sich mit den vom 30. November 2011 bis 31. Mai 2013 bezogenen Taggeldleistungen (S. 3 lit. c). Soweit die bezogenen Taggelder zusammen mit der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente den eigentlichen Taggeldanspruch überstiegen, ergebe sich eine Rückforderung (S. 4 lit. d).

2.4    Die Unia führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk. 12) unter anderem aus, ob die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Mobiliar erfolgte Verrechnung im richtigen Umfang und zu Recht erfolgt sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2 oben).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist gemäss Police Nr. Z.___ vom 12. Oktober 2010 seit dem 1. September 2010 in der Einzel-Krankenversicherung der Mobiliar versichert (Urk. 11/8).

    Gemäss den Besonderen Bedingungen zur Police Nr. Z.___ bildet die Grundlage der Versicherung die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Police Nr. A.___) des bisherigen Arbeitgebers (Urk. 11/9). In den dazu gehörigen Allgemeinen Bedingungen (Urk. 11/14) lautet Artikel A5 (Leistungen Dritter) wie folgt:

Wir kürzen Taggelder und Invalidenrenten in Prozenten des Lohnes, soweit sie mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Eidg. Militärversicherung (MV), der Eidg. Invalidenversicherung (IV), der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) oder entsprechender ausländischer Versicherungsanstalten zusammen das versicherte Taggeld übersteigen.

Entsteht trotz der Kürzungsmöglichkeit eine Überentschädigung (insbesondere durch von uns erbrachte Vorleistungen), können wir die zuviel erbrachten Taggelder und Invalidenrenten zurückfordern, von den zukünftigen Leistungen abziehen oder mit den Leistungen der obgenannten Versicherer direkt verrechnen. Haben wir anstelle eines haftpflichtigen Dritten Leistungen erbracht, tritt uns die versicherte Person ihre Ansprüche im Rahmen der von uns erbrachten Leistungen ab.

Bei Taggeldern und Invalidenrenten aufgrund fest vereinbarter Lohnsummen verzichten wir auf die Kürzung der Versicherungsleistungen.

3.2    Vom 30. November 2011 bis 31. Mai 2013 erhielt der Beschwerdeführer von der Mobiliar ungekürzte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/16) und von der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/17).

3.3    Die Mobiliar teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2013 (Urk. 11/16 = Urk. 3/2) mit, dass und in welchem Umfang sie die erbrachten Taggeldleistungen kürze und führte unter anderem aus, sie werde den Rückforderungsbetrag von Fr. 19‘121.25 direkt bei der Beschwerdegegnerin geltend machen (S. 3 oben).

3.4    Ebenfalls am 17. September 2013 meldete die Mobiliar bei der Beschwerdegegnerin Fr. 19‘121.25 zur Verrechnung an (Urk. 7/160/1-2 = Urk. 11/15).


4.

4.1    Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Arbeitslosenversicherung oder die Taggeldversicherung) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versicherten Person für die gleiche Zeit rückwirkend eine Rente (etwa der Invalidenversicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu.

4.2    Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85bis IVV umgesetzt (vorstehend E. 1.2). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rückwirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht.

4.3    Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss der massgebenden Police Taggeldleistungen erbracht, und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen enthält im zweiten Absatz unter anderem das Rückforderungsrecht (vorstehend E. 3.1).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung ist demzufolge nicht zu beanstanden.

4.4    Dass dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt worden sei, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert (Urk. 1 S. 1), steht damit nicht im Widerspruch. Die Zusammenstellung im Schreiben der Mobiliar vom 17. September 2013 - das der Beschwerdeführer auch als Beschwerdebeilage eingereicht hat (Urk. 3/2) - zeigt, dass die Rückforderung effektiv nicht dem Gesamtbetrag der Taggeldzahlungen entspricht: Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2011 wurde nicht das gesamte Taggeld, sondern nur die Differenz zwischen dem bezahlten Taggeld (Fr. 50.-- bei 100 % und Fr. 35.-- bei 70 %) und dem um die rückwirkend zugesprochene Rente gekürzten Taggeld (Fr. 18.15 bei 100 % und Fr. 3.15 bei 70%), also Fr. 31.85 verrechnet (S. 1 f.). Für die Zeit vom 23. bis 25. April 2012 wurde ebenfalls nicht das gesamte bezahlte Taggeld (Fr. 50.--), sondern nur die Differenz zum um die Rente gekürzten Taggeld (Fr. 2.20), also Fr. 47.80 verrechnet (S. 2).

    Die teilweise Verrechnung der Nachzahlung der von Januar bis Dezember 2011 zugesprochenen Rente zugunsten der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 2/2) hat der Beschwerdeführer insoweit bemängelt, als damit nur ein Teil der von der Unia erbrachten Vorleistung abgegolten und der Rest über die berufliche Vorsorge geltend gemacht werde, was erneut zu seinen Lasten gehe (Urk. 1 S. 1 unten). Eine allfällige Verrechnung durch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Aber es muss klar gestellt werden, dass eine solche keineswegs „zu Lasten“ des Beschwerdeführers ginge. Falls rückwirkend eine Rente der beruflichen Vorsorge zugesprochen wird, steht die Nachzahlung für die Zeit und in dem Umfang, in dem eine Versicherung (hier: die Arbeitslosenversicherung) dem Beschwerdeführer schon Taggelder bezahlt hat, nicht noch einmal dem Beschwerdeführer zu, sondern der Versicherung, welche die Vorleistung erbracht hat. Auch hier gilt mithin der Grundgedanke (vorstehend E. 4.1), dass Leistungen nicht doppelt erbracht werden.

4.5    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung und die darin vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung mit von der Mobiliar schon erbrachten Taggeldleistungen rechtens sind.

    Sie ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Die strittige Verrechnung begründet keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Unia Arbeitslosenkasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher