Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00912




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 16. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 26. März 2007 unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung und eine chronische Anämie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. Juli 2006 befristet bis 31. März 2008 eine halbe und ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45 S. 2 f.).

    Anlässlich einer im November 2009 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 5/55 S. 1) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77, Urk. 5/75).

1.2    Anlässlich einer weiteren im September 2011 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 5/96/4) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/120-124) mit Verfügung vom 11. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von neu 27 % auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 5/125 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 11. September 2013 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 15. November 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2013 zugestellt (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hob mit dem angefochtenen Entscheid die ausgerichtete Invalidenrente auf. Sie stellte darauf ab, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Gemäss Gutachten sei für die bisherige Tätigkeit als Bahnstewardess von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, für eine angepasste Tätigkeit aber von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich leider nicht verbessert. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung bei ihrem Hausarzt und benötige antidepressive Medikamente (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, seit der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse erheblich verbessert hat.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Januar 2008 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/26).

    Dr. Y.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1):

1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit 2004

2. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen schädlichen Gebrauch von Sedativa und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 5.2).

    Dr. Y.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei seit der frühen Jugend bestehenden persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen entwickelt. Die Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung seien anhand der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der aktuellen Untersuchungsergebnisse gut zu belegen. Die persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten bedingten eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz und Defizite in den sozialen Kompetenzen. Hier seien ein vermindertes Abgrenzungsvermögen und eine erhöhte Tendenz aufgefallen, eigene Bedürfnisse den Bedürfnissen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe, unterzuordnen. Auch zeigten sich Hinweise auf ein vermindertes Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Andererseits werde eine Tendenz zu Sprunghaftigkeit (emotional-instabil) und plötzlicher unerwarteter Meinungsänderung deutlich (S. 9 Ziff. 6).

    In der letzten, somit angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bahnstewardess, die eine hohe soziale Kompetenz verlangt habe, hätten sich insbesondere die eingeschränkten sozialen Kompetenzen ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Tätigkeit eine zunehmende innere Anspannung entwickelt. Sie habe sich oft gestresst und überfordert gefühlt. Nach einem Autounfall Anfang 2002 sei es zu einer verzögerten Rekonvaleszenz gekommen. Die Explorandin habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, insbesondere der Rückenschmerzen, entwickelt (S. 10 oben). Der Hinweis des Hausarztes, dass eine paranoide Symptomatik vorliege, könne nicht bestätigt werden. Ende 2004 habe die Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit Suizidalität entwickelt. Sie habe von zwei Suizidversuchen in dieser Phase berichtet (S. 10 unten). Anschliessend sei es zu einer Teilremission gekommen. Seither bestünden depressive Symptome in wechselnd starker Ausprägung. Aktuell sei von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 11 oben).

    Aufgrund des vorliegenden Gesundheitsschadens bestünden leichtgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten). In der bisherigen oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestaurant bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Dies aufgrund einer eingeschränkten Stress- und Frustrationstoleranz und verminderter sozialen Kompetenzen sowie durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die depressive Symptomatik. Nach den anamnestischen Angaben habe die Explorandin im Herbst 2004 unter einer schweren depressiven Episode gelitten. Dieser Zeitpunkt sei als Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu sehen (S. 12 Ziff. 7.1-7.2).

    In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung von Stehen, Gehen oder Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach entsprechenden Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 70 % zu erreichen. Da die schwere depressive Symptomatik teilremittiert sei und derzeit eine mittelgradige depressive Symptomatik bestehe, sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % auszugehen. Trotz der genannten Einschränkungen sei mit entsprechender Willensanstrengung der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten auf zirka 70 % steigerbar (S. 12 f. Ziff. 7.3).

3.2    Im Bericht vom 3. April 2008 (Urk. 5/27) über eine am 17. März 2008 durchgeführten Haushaltabklärung wurde für den Erwerbsbereich ein Anteil von 74.5 % und für den Haushalt ein Anteil von 25.5 % festgelegt (vgl. Ziff. 2.5).

    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 ab dem 1. Oktober 2005 eine halbe Rente, befristet bis 31. März 2008, und ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45).


4.    

4.1    Im November 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 5/57).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 25. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2006 nicht mehr gearbeitet habe (Urk. 5/63 Ziff. 1.6-1.7). Es bestehe eine chronische Müdigkeit und ein reduziertes Leistungsvermögen (Ziff. 1.8). Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt nicht an Beschäftigungsprogrammen der sozialen Dienste teilgenommen (Ziff. 1.11).

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 31. März 2010 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 5/64 S. 2 f.). Der RAD-Arzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei seit 2004 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Wertausschöpfung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bahnstewardess und in jeder angepassten Tätigkeit seit Mai 2006 zu 100 % vermindere. An den im psychiatrischen Gutachten von 2008 gestellten Diagnosen könne festgehalten werden. Jedoch sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abzuweichen, weil gemäss der Schilderung des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin die affektive Komponente zusehends instabiler geworden sei und sie schon Zeichen eines rapid-cycling aufweise, dies trotz antidepressiver Medikation in ausreichender Menge. Bei dieser Entwicklung könne eine stationäre Behandlung unumgänglich werden. Eine fachpsychiatrische Behandlung sei dringend indiziert (Urk. 5/64 S. 3 oben).

4.3    In einer weiteren Stellungnahme vom 29. Juni 2010 (Urk. 5/71 S. 1) erklärte Dr. A.___, der psychiatrische Gutachter spreche sich im Gutachten vom 28. Januar 2008 für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Bahnstewardess, beginnend ab Herbst 2004 und für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, dies ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 29. November 2007. Diese Einschätzung sei der letzten massgebenden Verfügung zugrunde gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit der Begutachtung in enger Betreuung durch den Hausarzt, der eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiere. Unter Berücksichtigung dieser Fakten müsse postuliert werden, dass sich der Gesundheitszustand zwischen der Begutachtung und den Konsultationen beim Hausarzt verschlechtert haben müsse, was der Natur einer rapid cycling bipolaren Störung entspreche, die nicht fachpsychiatrisch behandelt werde. Medizinisch-theoretisch müsse daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden, die ab dem Jahreswechsel 2007/2008 (klassischer Trigger für psychische Verschlechterungen) zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Markt geführt habe.

4.4    In der Folge erhöhte die Beschwerdegegnerin, der Beurteilung des RAD-Arztes folgend, mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 die bisherige Viertelsrente ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77).

4.5    Dr. Y.___ erstattete am 25. Oktober 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/108).

    Dr. Y.___ führte zum erhobenen Befund aus, die Grundstimmung sei bedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit leicht eingeschränkt, der Antrieb leicht vermindert gewesen. Psychomotorisch wirke die Explorandin ausgeglichen. Es fänden sich keine Hinweise auf abhängige, ansatzweise paranoide und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Bei Hinweisen auf deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge seien leichte Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen, ein vermindertes Abgrenzungsvermögen und eine verminderte Konfliktfähigkeit eruiert worden. Auch sei weiterhin ein Misstrauen gegenüber anderen Menschen und auch Institutionen oder Ämtern deutlich geworden. Weiter seien eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz und Hinweise auf ein etwas vermindertes Anpassungs- und Umstellungsvermögen festgestellt worden. Zudem sei eine Tendenz zu Sprunghaftigkeit und plötzlicher Meinungsänderung deutlich geworden (S. 12 unten).

    Mit dem vorliegenden Gutachten sei zu klären, welche Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vorlägen und ob diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 13 oben). Diagnostisch sei aus psychiatrischer Sicht anhand der aktuellen Befunde von einer gegenwärtig leichten bis allenfalls zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, dies im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional-instabilen Zügen (S. 13 Mitte). Nachdem die Patientin Ende 2004 eine schwere depressive Episode mit Suizidalität mit zwei Suizidversuchen entwickelt habe, seien in den fünf Jahren seit der Erstbegutachtung keine Suizidgedanken mehr aufgetreten. Es bestünden weiterhin depressive Symptome in wechselnder Ausprägung (S. 13 unten). Weitere psychiatrische Krankheitsbilder, wie eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises, eine bipolare affektive Störung, eine Angststörung, eine hypochondrische Störung, andere Suchterkrankungen oder eine dementielle Entwicklung könnten anhand der geschilderten Befunde derzeit ausgeschlossen werden (S. 15 Ziff. 5).

    Dr. Y.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, fraglich paranoiden und emotional instabilen Zügen (S. 15 Ziff. 6.1).

    In der Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestaurant, die die Beschwerdeführerin zuletzt auf dem freien Arbeitsmarkt ausgeübt habe, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %, aufgrund der eingeschränkten Stress- und Frustrationstoleranz und der verminderten sozialen Kompetenzen (S. 16 Ziff. 7.1). In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach adäquaten Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 70 % zu erreichen. Da derzeit eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit leichtgradigen Konzentrationsstörungen und weiteren leichtgradigen Einschränkungen bestehe, sei davon auszugehen, dass derzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % bestehe. Trotz der genannten psychischen Einschränkungen sei eine Willensanstrengung, die der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erfordere, medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine im Rahmen von beruflichen Massnahmen und bei adäquater Behandlung in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten auf ein Pensum von zirka 70 % steigerbar. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen an die kognitiven und emotionalen Fähigkeiten ohne höhere Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder besondere Anforderungen an die sozialen Kompetenzen dem Leiden ideal angepasst. Die Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar (S. 16 Ziff. 7.3-7.4).

    Insgesamt handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur Erstbegutachtung im Herbst 2007, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten etwas anders beurteilt würden (S. 18 Ziff. 9.1).


5.    

5.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch E. 1.3 hiervor).

5.2    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab dem 1. November 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 5/77, Urk. 5/75). Diese Verfügung beruhte auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Demzufolge ist zu prüfen, ob seither eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist.

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 5. Oktober 2010 für den Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 100 % einen Teilinvaliditätsgrad von 75 %. Für den Aufgabenbereich ging sie unverändert von einer Einschränkung von 22.35 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 5.59 % aus, was einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 80.59 % (75 % + 5.59 %) ergab (Urk. 5/75).

    Anlässlich der erneuten Begutachtung vom 4. Oktober 2012 sah Dr. Y.___ für die angestammte Tätigkeit als Bahnstewardess eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, während er sich für eine adaptierte Tätigkeit für eine Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 60 % aussprach. Dabei trifft entgegen der Darstellung von Dr. Y.___ nicht zu, dass es sich um einen unveränderten Sachverhalt handelt, denn Dr. Y.___ konnte im Gegensatz zur letzten Beurteilung durch Dr. A.___ nebst der Persönlichkeitsstörung nunmehr lediglich eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung mit leichtgradigen Einschränkungen feststellen. Dr. Y.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführerin die für die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderliche Willensanstrengung zumutbar sei, was angesichts der nun lediglich noch in leichter Ausprägung vorhandenen Beschwerden zu überzeugen vermag. Die festgestellte Beeinträchtigung ist deshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr relevant (vgl. vorstehend E. 1.1).

    Auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ kann abgestellt werden. Verglichen mit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2010 ist daher von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.


6.    

6.1    Vorliegend gelangt die gemischte Methode zur Anwendung.

    Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 5/116 S. 3). Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Es kann darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat (LSE 2010 S. 26 TA1) hätte erzielen können. Anpasst an die wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) resultiert umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 75 % ein Valideneinkommen von Fr. 40‘640.-- (4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.75).

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

6.3    Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist der Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Arbeitspensum von mindestens 60 % zumutbar. Da ihr nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, erweist sich mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen.

    Damit resultiert anpasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘261.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.6 x 0.9).

    Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 40‘640.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29‘261.--, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘379.-- und damit eine Einschränkung von 28 %, was bei einem Erwerbsanteil von 75 % für den Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 21 % führt (28 % x 0.75). Geht man, wie die Beschwerdegegnerin, davon aus, dass sich die Einschränkung im Haushalt nicht verändert hat, ergibt sich bei einem Teilinvaliditätsgrad von 5.59 % im Haushalt gesamthaft ein Invaliditätsgrad von rund 27 % (21 % + 5.59 %).

6.4    Zusammenfassend ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Somit besteht bei einem Invaliditätsgrad von neu 27 % verglichen mit der Verfügung vom 5. Oktober 2010 kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2013 daher zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger