Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00915 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 26. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete vom 1. Oktober 2008 bis zur Kündigung wegen Umstrukturierung per Ende Oktober 2011 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ in einem 80 %-Pensum (Urk. 6/2, Urk. 6/11).
Am 24. November 2011 (Urk. 6/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere chronische irreversible obstruktive Pneumopathie und eine schwer eingeschränkte Co-Diffusionskapazität seit Juli 2011 (Spontanpneumothorax) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein, um die berufliche Situation abzuklären (Ressourcengespräch vom 19. Dezember 2011, Urk. 6/9), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/10) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 6/11) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 6/12) ein.
Am 2. Februar 2012 (Urk. 6/14) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatiger Drogenabstinenz unter laufender Methadonabgabe. Am 2. April 2012 (Urk. 6/17) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie die auferlegte Massnahme (Methadonprogramm mit Abgabe von Urinkontrolle) mit ihrem Hausarzt Dr. med. A.___ in die Wege geleitet habe.
In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 6/19) ein und veranlasste sodann eine medizinische Abklärung durch Prof. Dr. med. B.___, Klinikdirektor und Chefarzt, sowie Dr. med. C.___, Oberarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Spital D.___ (Gutachten vom 24. April 2013, Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32) verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte eine erneute Prüfung ihres Leistungsanspruches.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. November 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrer angestammten Tätigkeit als administrative Mitarbeiterin in der Personaladministration bei Ausübung eines 80%-Pensums ein Jahreseinkommen von Fr. 63‘050.10 erzielen könnte und ihr diese Tätigkeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zu 90 % zumutbar sei. Weil ihr demnach keine Erwerbseinbusse entstehe, bestehe kein Rentenanspruch. Weiter vertrat sie die Auffassung, dass auf das Gutachten des Spitals D.___ vom 24. April 2013 abzustellen sei (Urk. 5).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Oktober 2013 (Urk. 1) geltend, sie sei an einer Chronic Obstructive Pulmonary Desease (COPD) erkrankt und habe seit der letzten Überprüfung zwei Infekte auf der Lunge gehabt, also schwere Lungenentzündungen durchstehen müssen. Da sich das Krankheitsbild bei einer COPD mit der Zeit leider verschlechtere und die Infekte noch dazu gekommen seien, werde die Fähigkeit, eine Arbeit auszuüben immer mehr reduziert. Überhaupt stelle es sich als äusserst schwierig dar, eine Arbeit im Bürobereich zu finden, da bereits bei normalem Gehen eine erhöhte Atemfrequenz auftrete.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Im Bericht vom 4. August 2011 (Urk. 6/1/4-5) über den stationären Aufenthalt vom 20. bis am 31. Juli 2011 äusserten med. pract. E.___, Oberärztin Chirurgie, und med. pract. F.___, Assistenzärztin Chirurgie, Chirurgische Klinik, Spital G.___, einen Verdacht auf ein COPD und diagnostizierten ein Rezidiv eines Spontanpneumothorax rechts bei einem Status nach einem Spontanpneumothorax rechts im Juli 2011 (vgl. Urk. 6/1/6) und einen kachektischen Habitus bei einem Body Mass-Index (BMI) von 13 kg/m² sowie einen Substanzabusus (Methadon, inhalativer Heroinkonsum).
3.2 Im Bericht vom 4. November 2011 (Urk. 6/12/5-6) nannte Dr. med. H.___, Leitender Arzt Medizin, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, Medizinische Klinik, Spital G.___, als Diagnosen eine sehr schwere chronische obstruktive Pneumopathie GOLD III mit Lungenemphysem, eine sehr schwere fixierte obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 0.8 Liter, 29 %), eine deutliche relative Überblähung (RV/TLC 0.65), eine schwer eingeschränkte CO-Diffusionskapazität (36 %), ein erstmaliger spontaner Pneumothorax im Juli 2011 mit Rezidiv (Pleuroabrasio rechts am 22. Juli 2011), ein Heroinrauchen und einen Nikotinabusus seit mehr als 20 Jahren sowie eine Kachexie (BMI 15 kg/m²).
3.3 Im Austrittsbericht vom 31. Mai 2012 (Urk. 6/19/5-7) über die Hospitalisation vom 10. bis 30. Mai 2012 diagnostizierten Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. univ. J.___, Assistenzärztin, Klinik K.___, eine exazerbierte COPD GOLD III mit Lungenemphysem mit/bei einer sehr schweren fixierten obstruktiven Ventilationsstörung (FEV1 1.4 Liter), einer deutlichen relativen Überblähung, einer schwer eingeschränkten CO-Diffusionskapazität (36 %), einem Spontanpneumothorax im Juli 2011 mit einem Rezidiv (Pleuraabrasio rechts Juli 2011) und einen Heroinabusus mit/bei einem aktuellen gelegentlichen Heroin- und Methadonkonsum sowie eine Kachexie mit/bei einem Kondrup Score 1, BMI 16.3 kg/m².
Dr. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, längerfristig sei bei der aktuell sehr motivierten Beschwerdeführerin mit einer Volumenresektion beziehungsweise auch mit einer Lungentransplantation zu rechnen.
3.4 Am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/19/1-4) diagnostizierte der behandelnde Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, eine schwere bis sehr schwere chronische irreversible obstruktive Pneumopathie (COPD GOLD III mit Lungenemphysem) seit 20. Juli 2011, eine deutliche relative Überblähung, eine schwer eingeschränkte Co-Diffusionskapazität (36 %) und ein Spontanpneumothorax mit Rezidiv im Juli 2011 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Osteopathie, eine Kachexie (BMI 16.3 kg/m²), ein Methadonprogramm seit Juni 2012 nach einem Status nach einem Heroinabusus. Wie bereits in den Berichten vom 4. November 2011 (Urk. 6/1/1) und vom 11. Januar 2012 (Urk. 6/12/1-3) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin aufgrund einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei derzeit ebenfalls nicht realistisch.
3.5 Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ des Spitals D.___ nannten in ihrem Gutachten vom 24. April 2013 (Urk. 6/27) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische obstruktive Pneumopathie, GOLD Stadium III, einen Spontanpneumothorax im Juli 2011 und ein Rezidiv ebenfalls im Juli 2011, eine Infektexazerbation im Mai 2012 mit stationärer Rehabilitation in der Klinik K.___ im Mai 2012. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Kachexie mit BMI von 16,3 kg/m², einen Heroinabusus, aktuell Methadonsubstitution, anamnestisch ohne Beikonsum, und eine Osteopenie (S. 4).
In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter des Spitals D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe eine Anstrengungsdyspnoe beim Treppensteigen, Bergaufgehen, Tragen und Bewegen von Lasten beklagt. Das Vorliegen einer Ruhedyspnoe werde von ihr verneint und sei während der Exploration nicht feststellbar gewesen. Klinisch sei nach wie vor ein Untergewicht mit einem BMI von 16,3 kg/m² zu erheben gewesen. Die Lungenauskultation habe sowohl bei der Inspiration als auch bei der Expiration einen Giemen gezeigt (S. 5 oben).
Aufgrund der vorliegenden Akten, der Anamnese und der klinischen Untersuchung seien die vormals gestellten Diagnosen zu bestätigen. Wegen des Ende Januar durchgeführten grossen Lungenfunktion stets und eines von der Beschwerdeführerin als stabil beschriebenen Verlaufes seither hätten sie auf die erneute Durchführung einer pneumologischen Untersuchung verzichtet (S. 5 oben).
Aus Diagnosen und Befunden ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin für körperlich belastende Tätigkeiten inskünftig nicht mehr arbeitsfähig sei. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit betreffe das regelmässige Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm, regelmässige Treppenbenützung und regelmässiges Bewegen in ansteigendem Gelände. Für wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten bestehe momentan eine volle Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht vergessen werden, dass es sich bei einer COPD um eine chronische Erkrankung handle, welche sich in der Regel, auch bei konsequenter Durchführung sämtlicher medizinischer Therapiemassnahmen, verschlechtere. Insofern müsse der möglichst lange Erhalt der Arbeitsfähigkeit bereits als Erfolg gewertet werden. So oder so sei mit rezidivierenden Infektexazerbationen und wiederkehrenden kurzzeitigen Arbeitsausfällen zu rechnen, weswegen sie auch bei einer sitzenden Tätigkeit eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit attestierten (S. 5 Mitte).
In einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könne, die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regelmässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden sei, kein Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, entsprechend 7.5 Stunden pro Tag. Die Verminderung gegenüber einem vollen Pensum begründe sich mit jederzeit möglichen Infektexazerbationen, welche dann jeweils zu zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeiten führten.
Für sämtliche Tätigkeiten, welche vorwiegend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalteten und mit regelmässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalteten, bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten).
Die Beschwerdeführerin sei bis Juli 2011 durch die Anstrengungsdyspnoe nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt gewesen. Die anschliessend von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 4. bis 31. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit dürfte während der Hospitalisation in der Medizinischen Klinik des Spitals G.___ und während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik K.___ im Mai 2012 bestanden haben. Die Attestierung weiterer Arbeitsunfähigkeiten erachteten sie, aufgrund der vorhandenen Akten und der klinischen Präsentation für nicht gerechtfertigt (S. 5 unten).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin somatische Beeinträchtigungen, insbesondere Lungenbeschwerden, bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann auf das Gutachten von Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ des Spitals D.___ (E. 3.5) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4). Es ist für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen umfassend und gibt namentlich Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) sowie in angepasster Tätigkeit. Die Expertise basiert auf einlässlichen internistischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vorberichte und würdigten die Ergebnisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.
Die Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass keine Ruhedyspnoe habe festgestellt werden können und die Beschwerdeführerin in einer kaufmännischen Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könne und die Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalte und nicht mit regelmässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden sei, kein Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalte, zu 90 % arbeitsfähig sei, aber in sämtlichen Tätigkeiten, welche vorwiegend nicht im Sitzen verrichtet werden könnten, keine Möglichkeit zu Wechselbelastungen beinhalteten und mit regelmässigem Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm verbunden seien oder Treppensteigen oder Bergaufgehen beinhalteten vollständig arbeitsunfähig sei.
4.2 Was die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ angeht (E. 3.4), so ist festzuhalten, dass dieser keine eigenen Befunde nannte und diesbezüglich einzig auf die Berichte der Klinik K.___ vom 31. Mai 2012 (E. 3.3) sowie des Spitals G.___ vom 4. November 2011 (E. 3.2) verwies. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund einer körperlich eingeschränkten Belastbarkeit in bisheriger Tätigkeit generell zu 100% arbeitsunfähig sein sollte, kann die bisherige Tätigkeit laut der Arbeitgeberin doch vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden (vgl. Urk. 6/11/6), womit es sich nicht um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt, die eine solche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Auch die weiteren im Recht liegenden medizinischen Berichte vermögen an der Beurteilung von Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ des Spitals D.___ (E. 3.5) nichts zu ändern (E. 3.1-3.4). Die behandelnden Ärzte nannten in ihren Berichten lediglich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie behinderungsangepasster Tätigkeit zu machen.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich das Krankheitsbild bei einer COPD mit der Zeit verschlechtere und noch Infekte dazu gekommen seien, welche die Fähigkeit eine Arbeit auszuüben zusätzlich reduzierten, ist festzuhalten, dass sie sich bei einer erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Invalidenversicherung unter Beilage von entsprechenden medizinischen Berichten neu anmelden kann, damit diese ihren Anspruch erneut prüfe (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
4.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten des Spitals D.___ von Dr. C.___ und Prof. Dr. B.___ vom 24. April 2013 (E. 3.5) abzustellen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 6/27 S. 5 Ziff. 7.2) weiterhin zu 90 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
5.2 Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer angestammten Tätigkeit als administrative Mitarbeiterin in der Personaladministration weiterhin zu einem Pensum von 80 % nachginge. Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und angesichts ihrer plausiblen Angaben während des Ressourcengesprächs vom 19. Dezember 2011 (Urk. 6/9 Ziff. 2) sowie mit Blick auf das bisherige Stellenpensum von 80 % (Urk. 6/11) nicht zu beanstanden.
5.3 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Ressourcengespräch vom 19. Dezember 2011 (Urk. 6/11 Ziff. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Stellenpensum aus freien Stücken reduzierte. Folglich ist der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu eruieren.
5.4 Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte entspricht dem noch zumutbaren Stellenprofil (Urk. 6/27 S. 5 Ziff. 7.2, Urk. 6/11). Weil der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit, welche sie in einem 80%-Pensum ausgeübt hat, aus ärztlicher Sicht zu 90 % zumutbar ist, erleidet sie keine Erwerbseinbusse und hat somit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich