Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00917 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war seit 1991 als Pflegehelferin tätig. Am 27. Januar 2011 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verpflichtete die Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2011 (Urk. 6/15) aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zur Einhaltung einer sechsmonatigen, ärztlich bestätigten Abstinenz. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 6. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/30). Am 3. Juni 2013 fand eine Haushaltabklärung statt (Bericht vom 15. August 2013; Urk. 6/32).
Mit Vorbescheid vom 15. August 2013 (Urk. 6/35) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. September 2013 Einwand erhob (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 25. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2011 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 19. Februar 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (vgl. Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters noch zugemutet werden kann. Unbestritten ist die Qualifikation der Versicherten als zu 70 % Erwerbs- und zu 30 % Haushalttätige wie grundsätzlich auch ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 2 S. 2)
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von 6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2). Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt gewesen, was für sich allein nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit führe. Hilfsarbeiten seien ihr zumutbar, und diese würden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Die zumutbare Tätigkeit unterliege somit nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erscheine (Urk. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nur vermindert belastbar zu sein. In neuropsychologischer Hinsicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Pflegetätigkeit hochgradig eingeschränkt. Auch in adaptierten Tätigkeiten sei sie eingeschränkt und ihr psychischer Zustand werde als heikel beurteilt. Zudem habe sie ihre Erwerbstätigkeit für lange Zeit unterbrochen. Insgesamt könne sie insbesondere aufgrund ihres Alters ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, zumal sie mit 64 das Rentenalter erreichen werde. Damit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 ff.). Es bleibe eine Erfahrungstatsache, dass auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Personen in vorgerücktem Alter bei der Stellensuche massiv beeinträchtigt seien. Sie werde auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstelle zu finden, in der sie ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne (Urk. 8 S. 2).
3.
3.1 Die Parteien stützen sich bei ihrer Argumentation auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 6. Januar 2013 (Urk. 6/30) und stellen dessen Beweiswert nicht in Frage (vgl. Urk. 2; Urk. 5 sowie Urk. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die dabei zu beachtenden Einschränkungen anhand dieses Gutachtens zu beurteilen.
3.2 Nach Berücksichtigung der Akten und Durchführung einer internistischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung stellten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
- Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent, mit persistierender kognitiver Beeinträchtigung (ICD-10 F10.74)
- mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
- Status nach zervikoradikulärem Syndrom bei
- degenerativen HWS-Veränderungen
Laborchemisch könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Alkohol mehr konsumiere. Gestützt auf die psychiatrische Evaluation seien ihr nur noch Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und mit klarer Strukturierung zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung und unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beurteilung könne ihr in einer solchen adaptierten alternativen Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Pensum attestiert werden (S. 40).
Die angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe im Nachtdienst sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar, während bei Tätigkeiten im Team, wo die Beschwerdeführerin delegierte Tätigkeiten ausüben könne und keine Verantwortung übernehme, 50 % möglich seien. Es sei gestützt auf die Akten anzunehmen, dass diese Einschränkung seit September 2006 bestehe. Auch aufgrund der festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen sei ihr die Tätigkeit als Pflegehelferin im Nachtdienst nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Team, vermehrt mit hauswirtschaftlichen Routineaufgaben betraut, sei ebenfalls eine mittelschwere Einschränkung anzunehmen. Alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich (S. 41).
In einer alternativen Tätigkeit mit wenig anforderungsreichen Routineaufgaben, die geringe feinmotorische Anforderungen stelle, bestehe nur eine geringe Einschränkung, was mit der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % berücksichtigt werde. Aus orthopädischer Sicht seien schwere körperliche Tätigkeiten und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch bestehe in jeglicher leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung (S. 41).
Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführerin die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Pflegehilfe nur bedingt zu 50 % mit Routinearbeiten möglich. Nicht zumutbar seien alternative Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen, dies aufgrund der mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung. In einer alternativen kognitiv wenig anforderungsreichen Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert werden, was seit 2006 gelte. Die Einschränkungen seien nicht auf psychosoziale, sondern auf hirnorganische Beeinträchtigungen zurückzuführen (S. 42).
3.3 Dieses Gutachten erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung allseitiger fachärztlicher Untersuchungen. Die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar begründet. Es entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 50 % und einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Bei der 1952 geborenen Beschwerdeführerin stellt sich auch bei einer doch substantiellen Restarbeitsfähigkeit von 70 % die Frage nach deren Verwertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3).
4.2 Mit dem Y.___-Gutachten vom Januar 2013 stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin fest. In diesem Zeitpunkt war sie knapp 61 Jahre alt. Sie leidet insbesondere an einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, welche Tätigkeiten mit komplexeren Anforderungen unzumutbar macht. Feinmotorische Anforderungen sollten gering sein; die Tätigkeit sollte keine Verantwortung beinhalten und klar strukturiert sein. Auch in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe ist nur noch eine Tätigkeit im Team mit delegierten Arbeiten ohne Verantwortung möglich, wobei die Beschwerdeführerin vermehrt mit hauswirtschaftlichen Routineaufgaben betraut werden solle (vgl. vorstehend E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, war jahrelang nicht oder lediglich in geringem Umfang erwerbstätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/7) und kann ihre Berufserfahrung aus der früheren Pflegetätigkeit aufgrund der neuropsychologischen Beeinträchtigung nicht mehr anwenden. Damit erscheint eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts dieser Faktoren würde die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden, der sie für eine geeignete, klar strukturierte Verweisungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp drei Jahre vor ihrer Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und alters- wie krankheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013).
4.3 In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verbleibende Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei angepassten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann.
Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt im Erwerbsbereich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.
5.
5.1 In Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) resultiert bei einer vollständigen Invalidität im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % (100 % x 0.7), was zusammen mit dem unbestrittenen Teilinvaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2 S. 2) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 72 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ergibt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 angemeldet hat (Urk. 6/1 Ziff. 12), besteht der Rentenanspruch ab 1. Juli 2011 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
5.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als nicht rechtens. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard