Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00918




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Zivojin Djokic

Rechtsberatung Djokic

Lagerstrasse 95, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war zuletzt vom 15. Dezember 1992 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2006 als Verkäuferin für dieckerei-Konditorei Y.___ AG tätig (Urk. 5/12/1). Am 15. Juni 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf eine beim Auffahrunfall vom 25. Juni 2005 erlittene HWS-Distorsion und seither bestehende Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1/6, Urk. 5/7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. In deren Rahmen holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 26. September 2008 ein (Urk. 5/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/59 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2009 eine vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2006 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit danach errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 5/69). Auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 11. September 2010 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/80).

1.2    Am 10. September 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 5/84). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 5/85, Urk. 5/88-89) und holte Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dazu ein (Urk. 5/90/3-4 und Urk. 5/101). Sie führte einen Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab (Urk. 5/90/5). Dementsprechend wies sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/91-100) mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ab (Urk. 5/102). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Am 11. April 2013 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung in psychischer sowie neurologischer Hinsicht erneut um die Prüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5/105-106). Nach entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle (Urk. 5/107-109) reichte die Versicherte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2013 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. Januar 2013 ein (Urk. 5/110). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 5/112) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 in Aussicht, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 5/113). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2013 sowie ergänzender Begründung vom 31. August 2013 Einwand (Urk. 5/116 und Urk. 5/118). Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 5/120 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 1), was der Versicherten am 13. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort fügte sie an, in Bezug auf die Glaubhaftmachung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse treffe die versicherte Person eine Beweisführungslast. Die im eingereichten Bericht genannten Diagnosen entsprächen indes dem bereits bekannten Sachverhalt, und weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar. Ferner enthalte der Arztbericht keinerlei objektive Befunde. Somit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht (Urk. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei seit der letzten Verfügung zu einer Verschlechterung gekommen. In den IV-Akten befänden sich mehrere - auch fachärztliche - Berichte, aus welchen ein Gesundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervorgehe. Insbesondere sei klar ersichtlich, dass sie an massiven psychischen und neurologischen Beschwerden leide. Der RAD habe nicht begründet, weshalb nicht auf die eingereichten Berichte abgestellt werden könne (Urk. 1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenabweisung mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 5/102) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. April 2013 (Urk. 5/105) nicht eingetreten ist.

    Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 5/102) und dem Nichteintretensentscheid vom 13. September 2013 (Urk. 2) nur gerade 15 Monate liegen und aufgrund dieser kurzen zurückliegenden Zeit hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 1.3).

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den medizinischen Bericht von Dr. A.___ vom 29. April 2013 ein (Urk. 5/110). Dr. A.___ diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Er führte aus, die Beschwerdeführerin weise phasenweise ein agitiertes Zustandsbild auf und es zeige sich ein zunehmend invalidisierender Verlauf. Sie sei seit dem 26. Januar 2010 in ambulanter fachärztlicher Behandlung bei ihm und im Sommer 2011 sei sie stationär hospitalisiert gewesen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits aus rein psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Therapieeffekte seien eher bescheiden und instabil. Aufgrund der zunehmenden Chronifizierung und Invalidisierung seien (teil-)stationäre Behandlungsmassnahmen angezeigt (Urk. 5/110/1-2).

    Im Anhang dazu ging der Bericht von Dr. B.___ vom 30. Januar 2013 ein. Darin wurde - soweit leserlich - ein Status nach HWS-Distorsionstrauma 2005 diagnostiziert (Urk. 5/110/4).

3.3    

3.3.1    Weder im Bericht von Dr. A.___ noch in jenem von Dr. B.___ wurde eine Verschlechterung beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin das HWS-Distorsionstrauma bereits Jahre zuvor erlitten hatte, ist eine Verschlechterung in Bezug auf dessen Folgen ohne Begründung nicht glaubhaft.

3.3.2    Dr. A.___ hatte bereits in seinem Bericht vom 13. November 2011, welcher bei der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens berücksichtigt wurde, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und die Beschwerdeführerin für zu 100 % arbeitsunfähig gehalten (Urk. 5/89/2). Demnach könnte seinem Bericht vom 29. April 2013 höchstens insofern eine Verschlechterung entnommen werden, als er die depressive Episode nun als mittelgradig bis schwer bezeichnete (Urk. 5/110/1). Dr. A.___ führte jedoch weiterhin dieselbe ICD-Codierung an (Urk. 5/110/1) und nannte keine Befunde, welche für eine nun mittelgradige bis schwere depressive Episode sprächen, weshalb eine derartige Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht ist.

3.3.3    Der von Dr. A.___ zitierte Bericht des C.___ vom März 2009 (vgl. Urk. 5/110/1) ist von Vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, da er aus der Zeit vor dem Erlass der zum Vergleich heranzuziehenden letzten rentenabweisenden Verfügung vom 12. Juni 2012 stammt.

3.3.4    Des Weiteren erwähnte Dr. A.___ eine im Bericht des D.___ vom Oktober 2012 diagnostizierte Dysphonie bei narbig veränderten Stimmlippen beidseits (Urk. 5/110/1). Eine solche besteht allerdings vermutlich schon seit Geburt und wurde jedenfalls im Jahr 2006 schon von mehreren Ärzten festgehalten (Urk. 5/16/5, Urk. 5/16/7, Urk. 5/19/26), weshalb darin auch keine Verschlechterung im relevanten Zeitraum zu erblicken ist.

3.4    Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung nicht gutachterlich abgeklärt worden sei, nachdem der RAD anderer Meinung sei als die behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 2-3). Es obliegt indes der Beschwerdeführerin, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Nachdem ihr dies nicht gelungen ist, waren keine weiteren medizinischen Abklärungen, wie zum Beispiel das Einholen eines Gutachtens, angezeigt. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Zivojin Djokic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer