Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00920 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 2001 und 2002) war zuletzt als Hilfsarbeiterin (Vorverpackung) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/8/1, Urk. 8/11). Im Oktober 2010 erlitt die Versicherte einen Berufsunfall (Schachteln auf den Kopf gefallen), woraufhin sie vermehrt Schwindel, Schwäche in den Beinen sowie Schlafstörungen beklagte (Urk. 8/8/2, Urk. 8/15/3, Urk. 8/15/6, Urk. 8/18/1). Per 31. Oktober 2011 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gesundheitsbedingt aufgelöst (Urk. 8/8/2, Urk. 8/11/1). Mit Datum vom 14. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den vorgenannten Arbeitsunfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 13. März 2012 und 20. März 2012, Urk. 8/10, Urk. 8/12) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/15/1-11, darunter das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2011 [Urk. 8/15/3-5] sowie den Bericht der Klinik A.___, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, vom 31. Oktober 2011 [Urk. 8/15/6-8]) bei und tätigte berufliche (Urk. 8/11) und medizinische (Urk. 8/13ff.) Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 17. September 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 8/18/1-6). Mit Schreiben vom 23. November 2012 forderte die IV-Stelle die Versicherte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und unter Androhung der Säumnisfolgen auf, eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Einrichtung vorzunehmen (Urk. 8/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. November 2012 [Urk. 8/22]; Einwand vom 7. Dezember 2012 [8/23], mit ergänzender Begründung vom 7. Februar 2013 [Urk. 8/27]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2013 mangels invalidenrechtlich relevanten Diagnosen ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie weitere Arztberichte zu den Akten (Ur. 3/3, Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Urk. 10) wies die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es seien anlässlich der Untersuchung vom 17. September 2012 durch den RAD eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Diese Beschwerdebilder würden grundsätzlich als überwindbar gelten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann seien den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Bei alle dem würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, um anzunehmen, ihre psychischen Ressourcen erlaubten es der Beschwerdeführerin nicht, ihre bis anhin ausgeübte Tätigkeit weiterhin in vollem Umfang auszuüben. Damit liege keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Sinne vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 16. September 2013 (Urk. 3/3) demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide an einer mindestens mittelgradig bis zeitweilig sogar schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Da für ihre Bewegungsstörungen kein pathologisch-anatomisches Korrelat gefunden worden sei, habe Dr. B.___ eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert, was denn auch vom Gutachter Dr. Z.___ übernommen worden sei (Urk. 1 S. 5). Auch im beschwerdeweise eingereichten Bericht der Klinik C.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 3/4) seien als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode sowie eine dissoziative Bewegungsstörung festgehalten. Sodann seien sich die involvierten Psychiater darin einig gewesen, dass sie seit März 2011 an einer mindestens mittelgradigen, zuweilen schwergradigen depressiven Erkrankung leide. Bezogen auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt seien zudem alle psychiatrischen Fachärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Arbeitstätigkeiten ausgegangen. Der RAD-Psychiater habe die mittelgradige depressive Episode im September 2012 nicht als komorbide psychiatrische Erkrankung eingestuft, obschon die Arbeitsunfähigkeit auch nach seiner Einschätzung schon seit eineinhalb Jahren bestanden habe (Urk. 1 S. 6). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handle es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F 33 (rezidivierende depressive Störung) oder F 34 (anhaltende affektive Störungen) zu subsumieren seien. Rechtsprechungsgemäss hätten der RAD-Psychiater sowie Dr. B.___ die Diagnosen entsprechend anpassen müssen. Den Berichten von Dr. B.___ sei immerhin zu entnehmen, dass es sich inzwischen um ein chronifiziertes psychisches Leiden mit schlechter Prognose handle. Die allfällige Ungenauigkeit in der Diagnosestellung dürfe ihr (der Beschwerdeführerin) jedenfalls nicht angelastet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei von einer invalidisierenden Krankheit auszugehen. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7.).
3. Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
4.
4.1 Der seit März 2011 (Urk. 8/15/9) behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 3. Juni 2011 zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose Schwächezustände unklarer Genese auf (Urk. 8/15/11). Es sei diesbezüglich eine spezialärztliche (kardiologisch, neurologisch) Untersuchung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. März 2011 bis auf weiteres arbeitsunfähig. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8/15/11).
4.2 Im Bericht vom 21. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt der seit Januar 2012 behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom ICD F 32.21 sowie (2) den Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörungen F 44.4 mit Abasie und Astasie fest, beides bestehend seit dem 22. März 2011 (Urk. 8/14/1). Die Beschwerdeführerin leide häufig an Abasie und Astasie, lasse oft Gegenstände fallen und sei kraft-, antriebs- und freudlos. Letzteres wirke sich verheerend bei der Arbeit aus (Urk. 8/14/2). Die Prognose sei schlecht, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitsleben abgeschlossen habe. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit seien ihr zumutbar (Urk. 8/14/2f.).
4.2 Am 17. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung in der Klinik A.___, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung, vertrauensärztlich untersucht. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2011 im Auftrag der Klinik A.___ von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch beurteilt (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik A.___ vom 18. Oktober 2011 [Urk. 7/15/3-5]).
Die Ärzte der Klinik A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2011, visiert von Dres. med. E.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und F.___, Chefarzt und Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine mindestens mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11, Urk. 8/15/7). Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. Oktober 2011 müsse differenzialdiagnostisch eine konversiv-somatisierende Komorbidität erwogen werden. Diese sei indes schwer vom kulturspezifischen Depressionserleben abzugrenzen (Urk. 8/15/4). Die somatischen und konversiven Symptome und Erlebnisweisen schienen bei der Beschwerdeführerin dem Ausdruck ihres Leidens zu dienen und der depressiven Symptomatik einen sozial akzeptierbaren Gehalt zu geben. Sodann bestehe eine Mehrfachbelastung als Hausfrau/Mutter und vollzeitig schichtarbeitende Fabrikarbeiterin. Die angeblich vom Hausarzt durchgeführten medizinischen Abklärungen (internistisch/neurologisch/kardiologisch) hätten kein organisches Substrat für den Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergeben. Beim genaueren Befragen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Beine ihr nicht mehr gehorchen würden und dass sie diese nicht mehr bewegen könne. Beim vertieften Explorieren komme der Verdacht auf Inkonsistenzen auf, indem sich die Beschwerdeführerin, trotz ihrer schwachen und gelähmten Beine, mit Hilfe noch bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe das Vollbild eines depressiven Symptoms mit gedrückter Stimmung, Antriebsmangel, Versagens- und Minderwertigkeitsgefühlen, Zukunftsangst und überwertig anmutendem schuldhaften Erleben gezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige eine fachärztliche psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung mit angepasster antidepressiver Medikation. Weiter benötige sie Informationen über die Art ihrer Erkrankung und vor allem darüber, dass es für den Schwindel und die Beinlähmung keine organische Ursache gäbe und dass diese Symptome mit erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit verschwinden würden (Urk. 8/15/4). Im Bericht der Klinik A.___ vom 31. Oktober 2011 wurde zusammenfassend festgehalten, es bestehe aus interdisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Depressionsbehandlung sollte einer Rückkehr in eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare Arbeit aus interdisziplinärer Sicht nichts im Wege stehen (Urk. 8/15/7).
4.3 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, stellte im Untersuchungsbericht vom 17. September 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (1) eine Somatisierungsstörung sowie (2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/18/4) fest. Der Gang der Beschwerdeführerin sei insgesamt verlangsamt. Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie vom Ehemann gehalten und gestützt worden. Sie habe die Fragen bereitwillig, jedoch häufig mit „weiss nicht“ beantwortet. Auf der anderen Seite sei die Sprache im Gespräch normal laut gewesen. Die Beschwerdeführerin sei wach, zeitlich unscharf, ansonsten orientiert gewesen. Eine deutliche Störung der Merkfähigkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses hätten sich während der Untersuchung nicht feststellen lassen. Das Denken habe zeitweilig verlangsamt gewirkt und sei inhaltlich auf die körperlichen Beschwerden eingeengt gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin wenig schwingungsfähig gewirkt. Sie habe Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Wertlosigkeit sowie einen deutlichen Interessenverlust und Freudlosigkeit zum Ausdruck gebracht. Der Antrieb sei mässiggradig vermindert. Für Suizidalität bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe verschiedentlich von Ängsten berichtet, jedoch nicht von Phobien oder Panikstörungen. Ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar. Sodann fänden sich Hinweise auf Aggravation der Beschwerden. So sei es der Beschwerdeführerin beispielsweise gelungen, unbeobachtet problemlos ins Auto einzusteigen, wohingegen sie sich am Ende der Untersuchung deutlich abstützend und an der Hand haltend den Raum verlassen habe. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst als arbeitsunfähig ein (Urk. 8/18/3). Sie habe einen deutlich depressiven Eindruck hinterlassen. Widersprüchlich dazu erscheine indes, dass sie trotz ihrer Beschwerden zweimalig in den Ferien gewesen sei und ihre sozialen Kontakte weiterhin pflege. Ebenfalls erstaune, dass die Beschwerdeführerin weiterhin kurze Strecken mit dem Auto selbständig zurücklege (Urk. 8/18/4). Auf der anderen Seite müsse eindeutig die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt werden. Die Beschwerden liessen sich gut unter dieser Diagnosengruppe zusammenfassen, da mehrere Organsysteme betroffen seien. Neben dem Schwindel und den Gangstörungen fänden sich ebenfalls Herzrasen, Druck- und Engegefühl auf der Brust sowie Atembeschwerden. Diese Beschwerden seien eher typisch für Personen aus diesem kulturellen Kreis stammend mit einem eher somatisch orientierten Krankheitsverständnis. Mit diesen überwiegend somatischen Beschwerden entstehe unbewusst eine Erleichterung im Krankheitsverständnis und –gefühl. Trotzdem fänden sich vereinzelt die beschriebenen Inkonsistenzen und Hinweise für Aggravation. Die Versicherte befinde sich nur in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Diese könne mit zwei- bis dreiwöchigem Abstand und als eher stützende und nicht psychotherapeutisch aufdeckende Behandlung nicht als ausreichend angesehen werden. Zu wünschen wären zumindest eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie die Durchführung einer länger dauernden stationären Behandlung mit Anpassung der Pharmakotherapie. Gegenwärtig sowie rückwirkend überwiegend wahrscheinlich seit März 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 8/18/5).
5.
5.1 Die IV-Stelle stützte ihren ablehnenden Entscheid vom 10. September 2013 (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7. August 2013, Urk. 8/29/2ff.) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 17. September 2012 ab.
5.2 Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf der Untersuchung vom 3. August 2012, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auf die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen abgestellt werden kann. Im Übrigen steht seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Widerspruch zur Beurteilung durch den Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/29/2ff.). Steht doch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ im Kontext seiner Ausführungen zu den Foersterkriterien, welche er weitestgehend verneinte, sowie seiner Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin psycho- sowie pharmakotherapeutische Massnahmen zur Überwindung ihrer Leiden zuzumuten seien. Infolgedessen schloss Dr. G.___, „gegenwärtig“ bestehe eine 100%ige Unfähigkeit. Vor diesem Hintergrund verneinte er sinngemäss eine invalidenrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung des Rechtsdienstes der IV-Stelle eine andere Bedeutung zukommt und die vermeintlich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Zusammen mit der IV-Stelle kann sodann festgehalten werden, dass es bei den Diagnosen im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik keine relevanten Abweichungen gab. So diagnostizierte Dr. G.___ eine mittelgradig depressive Episode, während dessen Dr. B.___ von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD F 32.11 [Urk. 8/14/1, Urk. 3/3 S. 2]) und Dr. Z.___ mit den Ärzten der Klinik A.___ von einer mindestens mittelschweren Episode (F 32.11, [Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/7]) ausgingen. Psychiatrische Explorationen sind von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw. 5.1). Insofern lässt sich die (diskret) unterschiedliche Qualifikation der depressiven Episode erklären. Demgegenüber erscheint die Diagnose von Dr. B.___ insoweit inkohärent, als dass er zwar eine mittelgradig bis zeitweilig schwere depressive Episode festhielt, gleichzeitig aber einzig auf die ICD10Klassifikation F 32.11 verwies (vgl. F 32.2 oder F 32.3 für schwere depressive Episoden; vgl. ICD-10 F32; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f.). Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (mittelschwer respektive mittelschwer bis zeitweilig schwer) können sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits erklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.4 Nach der Rechtsprechung werden mittelgradige depressive Episoden - selbst wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden sind - regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung gingen die Ärzte der Klinik A.___, Dr. Z.___ sowie Dr. G.___ ungeachtet ihrer Diagnosen einhellig davon aus, die festgestellte depressive Symptomatik sei mit entsprechender Behandlung überwindbar (Urk. 8/15/4f., Urk. 8/15/7, Urk. 8/18/5). Daran vermag auch die schlechte Prognose von Dr. B.___ im Bericht vom 21. Mai 2012, welche er damit begründete, die Beschwerdeführerin habe mit dem Arbeitsleben abgeschlossen, nichts zu ändern (Urk. 8/14/2). Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ist nicht massgebend. Insbesondere ist eine Invalidität nicht gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch persönliche Gründe wie etwa mangelnder Arbeitswille erklärt wird (ZAK 1964 S. 299). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den neuerlichen Bericht von Dr. B.___ vom 16. September 2013 vorbringt, die mittlerweile chronifizierte depressive Episode sei mit mehreren Antidepressiva in hinreichender Dosierung anzugehen versucht worden (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2), so ist dies aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin noch Ende 2011 offenbar allein mit pflanzlichen Arzneimitteln gegen Verstimmungszustände (Rebalance) behandelt (Urk. 8/15/6). Im Rahmen der von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, veranlassten Blutanalyse durch die I.___ vom 3. August 2012 konnte sodann einzig der Wirkstoff Duloxetin (Resultat: 10 ug/l bei Referenzwert 30 -120) nachgewiesen werden (Urk. 8/17). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 16. September 2013 schliesslich neue Tatsachen vorbringen will, ist sie damit auf eine Neuanmeldung zu verweisen.
5.5 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und auch unbestritten, dass sich im Rahmen der somatischen Beurteilungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde und somit kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergaben (Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f., Urk. 8/15/11).
Dr. G.___ diagnostizierte diesbezüglich eine Somatisierungsstörung. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. B.___ habe eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert, was auch von Dr. Z.___ übernommen worden sei. Bei der konversiv-somatisierenden Komorbidität handle es sich lediglich um einen andern Begriff für die dissoziative Bewegungsstörung. Diese wirke sich neben der mittlerweilen chronifizierten depressiven Episode ganz erheblich limitierend auf ihren Aktionsradius und natürlich auch auf ihre Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 5f.).
Festzuhalten ist zunächst, dass die von Dr. Z.___ erwogene konversiv-somatisierende Komorbidität im Bericht der Klinik A.___ vom 31. Oktober 2011 keinen Einzug unter die interdisziplinär gestellten Diagnosen fand (Urk. 8/15/7). Sodann mag Dr. Z.___ zwar eine konversive-somatisierende Komorbidität erwogen haben, nicht ohne jedoch gleichzeitig einzuräumen, dass diese gegenwärtig nur schwer vom kulturspezifischen Depressionserleben der Beschwerdeführerin abzugrenzen sei (Urk. 8/15/4). Dr. B.___ schliesslich nennt lediglich eine Verdachtsdiagnose (Urk. 8/14), ohne dass er diese aufgrund objektiver Befunde diskutiert, weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Im Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 stützte er sich denn auch hauptsächlich auf deren sowie die Angaben ihres Ehemannes und führte im Übrigen einzig aus, er habe eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert, da für die Bewegungsstörungen kein pathologisch-anatomisches Korrelat bestehe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unerheblich scheint, ob die Schwächegefühle in den Beinen und der Schwindel unter der eigenen Diagnose dissoziative Bewegungsstörung abgehandelt oder mit den ebenfalls geklagten, organisch nicht erklärbaren vegetativen Symptomen unter die Diagnose Somatisierungsstörung zusammengefasst werden. Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende) und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet.
5.6 Selbstredend ist auch das beschwerdeweise eingereichte Gesuch um Kostengutsprache der Klinik C.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 8. Februar 2013 zuhanden von Dr. B.___ (Urk. 3/4) seinem Wesen und seiner Begründungsdichte nach nicht als Entscheidungsgrundlage für die vorliegend interessierenden Fragen geeignet.
5.7 Mit Bezug auf den am 25. Februar 2014 seitens der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 29. Januar 2014 (Urk. 11) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2013 bis 21. Januar 2014 bezieht, mithin auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend machen will, ist sie daher auf eine Neuanmeldung zu verweisen. Soweit im fraglichen Austrittsbericht mit den eingangs aufgeführten Diagnosen auf die vorbestehende Schwindel- und Depressionssymptomatik sowie Beinschwäche Bezug genommen wird, so sind dem Bericht im Weiteren keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Vielmehr beschreibt der Austrittsbericht seinem Wesen nach in erster Linie den Verlauf der Depressionsbehandlung, wobei die diagnostizierte Depression nebst fehlender Begründung auch nicht hinsichtlich ihrer Schwere qualifiziert wurde. Weiter ergibt sich nicht schlüssig, inwiefern und inwieweit das Depressionserleben von der diagnostizierten dissoziativen Bewegungsstörung und diese wiederum von der gleichzeitig diagnostizierten Somatisierungsstörung abzugrenzen ist, mithin, ob der dissoziativen Bewegungsstörung eine selbstständige Bedeutung zukommt. Eine Behandelbarkeit wird grundsätzlich jedoch klar bejaht.
Zusammenfassend liegen - wie bereits (E. 5.2) erwogen - keine Anhaltspunkt dafür vor, die fachärztliche Beurteilung von Dr. G.___, wonach bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit März 2011 eine mittelgradig depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung vorliegen (Urk. 8/18/4), in Zweifel zu ziehen.
5.8 Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) begründet eine diagnostizierte Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermöchten: Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor (E. 5.4). Sodann konnte im Rahmen diverser somatischer Untersuchungen kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine festgestellt werden (Urk. 8/15/11, Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f.), womit keine objektivierbare körperliche Begleiterscheinungen besteht. Auch ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens ist zu verneinen. Hielt doch Dr. G.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 17. September 2012 fest, die Beschwerdeführerin sei trotz den Beschwerden zweifach in den Ferien gewesen und pflege weiterhin ihre sozialen Kontakte (Urk. 8/18/4). Von einer regelmässigen und konsequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die im Zeitpunkt der Beurteilung durchgeführte ambulante psychiatrische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis dreiwöchigen Konsultationen (Urk. 8/18/5) nicht die Rede sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zumutbaren Behandlungsmassnahmen angesichts der einhellig festgestellten Therapiebedürftigkeit respektive der empfohlenen ambulanten und/oder stationären psycho- und pharmakotherapeutischen Massnahmen (Urk. 8/14/2, Urk. 8/15/5, Urk. 8/15/7f., Urk. 8/18/5) nicht ausgeschöpft sind. Darüber hinaus berichteten sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. G.___ von Inkonsistenzen und Aggravation (Urk. 8/15/4, Urk. 8/18/4). Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krankheitsgewinn vorliegt.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger