Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00922




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Gemeinde O.___

Soziales und Jugend, Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989, wurden – unter anderem - aufgrund eines infantilen psychoorganischen Syndroms mit psychomotorischen Störungen bereits im Kindesalter verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, so unter anderem Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/27, Urk. 7/34, Urk. 7/37, Urk. 7/45), medizinische Massnahmen (Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/32, Urk. 7/40) und später berufliche Massnahmen (Urk. 7/60, Urk. 7/68, Urk. 7/80, Urk. 7/84, Urk. 7/138).

1.2    Im Rahmen der ihm zugesprochenen beruflichen Massnahmen absolvierte der Versicherte eine Anlehre als Gartenmitarbeiter beim Z.___ (Urk. 7/64, Urk. 7/66/3-4, Urk. 7/76, Urk. 7/82).

    Die im Anschluss begonnene Lehre als Landschaftsgärtner (vgl. Urk. 7/84) musste der Versicherte im Sommer 2009 abbrechen (vgl. Urk. 7/105), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügte (vgl. Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 7/161) hob die IV-Stelle sodann die am 22. Januar 2010 (vgl. Urk. 7/138) gewährte Kostengutsprache für das 2. und 3. Lehrjahr aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auf und schloss die Berufsberatung per sofort ab. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.

1.3    Mit Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/180 = Urk. 2) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/176) auf das erneute Leistungsbegehren des Versicherten vom 14. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/174) nicht ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).     


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), die erste Verfügung sei während seiner Ausbildung mit dem Hinweis, dass er nach Lehrabschluss ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen werde, erlassen worden. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch seine Leistungs- und Erwerbsverhältnisse nach Beendigung der Ausbildung nie überprüft (S. 1). Die verhaltensneurologische Untersuchung komme jedoch zum Schluss, dass aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet werde (S. 2 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.

    Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.

3.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.

3.2    Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete am 19. März 2009 (Urk. 7/100) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1):

- infantiles psychoorganisches Syndrom mit psychomotorischen Störungen und Lernbehinderung, bestehend seit 1992

- Status nach wiederholten Ohroperationen rechts wegen schwerer Beeinträchtigung der Hörleistung, bestehend seit 1992

    Er führte aus, der Beschwerdeführer sei von 1991 bis 2000 bei ihm in Behandlung gewesen. Beim Beschwerdeführer bestehe immer noch eine leichte Hörbehinderung, subjektiv sei er beschwerdefrei. Bezüglich der körperlichen und psychischen Behinderungen seien keine Veränderungen zu erwarten (S. 4).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 3. September 2009 (Urk. 7/113/1-21) gestützt auf die Akten, die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 sowie das neuropsychologische Teilgutachten des C.___, Universitätsklinik für Neurologie, Abteilung für Kognitive und Restorative Neurologie (Urk. 7/113/22-27). Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 oben):

- kongenitale Entwicklungsstörung mit/bei

- mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprachgebundenen Funktionsbereichen (Legasthenie mit assoziierten Beeinträchtigungen der auditiven Sprachverarbeitung und der unmittelbaren Behaltensleistungen, Dyskalkulie)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25).

    Er führte aus, beim Beschwerdeführer habe sich aus neuropsychologischer Sicht im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen insgesamt ein durchschnittliches kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Die umschriebenen Hirnfunktionsstörungen stimmten gut mit dem dokumentierten Entwicklungsverlauf überein und erklärten die bisherigen schulischen und beruflichen Ausbildungsschwierigkeiten. Insgesamt sei aufgrund der erhobenen Befunde und unter Einbezug der anamnestischen Angaben von seit früher Kindheit bestehenden hirnorganischen Dysfunktionen auszugehen, die sich bisher insbesondere als schulbezogene Lernstörung geäussert hätten. Aktuell hätten sich keine Hinweise auf zusätzliche Auswirkungen des mehrjährigen regelmässigen Cannabiskonsums ergeben (S. 18). Aufgrund des gesamten kognitiven Leistungsprofils erscheine aus neuropsychologischer Sicht eine dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechende Fortführung der Volllehre im Gärtnereibereich als durchaus möglich, wobei aus neuropsychologischer Sicht berufsschulische und therapeutische Unterstützungen notwendig seien. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Ausübung des gelernten Gärtnereiberufs sei vor dem Hintergrund der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse nicht unmittelbar zu erwarten (S. 19).

3.4    Die Ärzte des C.___, Universitätsklinik für Neurologie, nahmen am 19. November 2009 Stellung (Urk. 7/133) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und führten aus, beim Beschwerdeführer habe sich insgesamt ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Im Kontrast zu diesen fast durchgängig guten Leistungen hätten sich jedoch umschriebene, mittelschwere Beeinträchtigungen in sprachgebundenen Leistungen ergeben, die sich als seit früher Kindheit bestehende hirnorganische Dysfunktion darstellten. Dass die mittelschweren Hirnfunktionsstörungen einen sehr spezifischen Bereich betreffen würden und der Beschwerdeführer in weiten Teilen sehr gute kognitive Leistungen aufweise, spreche für eine volle Lehrausbildung im Gärtnereibereich. Dies sei jedoch nur realistisch, wenn berufsschulische und therapeutische Unterstützung zur Kompensation der mittelschweren Hirnfunktionsstörungen erfolgten. Eine medizintheoretische Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei somit abhängig vom unterstützenden Ausbildungsfortgang und könne aktuell nicht definitiv beurteilt werden.


4.

4.1    Seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) ist folgender Arztbericht zu den Akten genommen worden:

4.2    Dr. med. D.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, berichteten am 5. Juni 2013 (Urk. 7/181/11-12 = Urk. 3/2) und führten aus, klinisch falle auf, dass der Beschwerdeführer manchmal voreilig handle und sich dann nachkorrigieren müsse. Die Prüfung der gerichteten Konzentration zeige bei kurzdauernden Aufgaben eine erhaltene Fehlerkontrolle und ein normgerechtes Tempo, bei längerdauernden Aufgaben nach wenigen Minuten Konzentrationserschöpfung mit Zunahme der Fehlerzahl. Auch bei der Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit zeigten sich in einer kurzdauernden visuellen Aufgabe keine Probleme, hingegen sei der Beschwerdeführer mit einer auditiv interferenzinduzierenden Prüfung schon auf dem Übungsniveau überfordert (S. 1 f.). Die Befunde liessen sich als Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom mit Sprachentwicklungsschwächen vor allem im Schreiben und Rechnen und der Sprechmotorik beschreiben. Es werde die Wiederaufnahme der fachpsychiatrischen Behandlung sowie zusätzlich eine medikamentöse Therapie mit Methylphenidat, zur Dämpfung des Suchtverhaltens eventuell zusätzlich mit SSRI empfohlen. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde sei eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch. Die Arbeitsfähigkeit müsse jedoch nach Behandlungsbeginn neu beurteilt werden (S. 2 unten).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer litt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenanspruchsverneinenden Verfügung im November 2010 in erster Linie an einer kongenitalen Entwicklungsstörung bei mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprachgebundenen Funktionsbereichen im Sinne einer Legasthenie mit assoziierten Beeinträchtigungen der auditiven Sprachverarbeitung und der unmittelbaren Behaltensleistungen sowie einer Dyskalkulie. Dabei ist es bis zum hier relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom September 2013 im Wesentlichen geblieben.

    Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen geändert haben.

5.2    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machten, ist nicht stichhaltig. So ging die Beschwerdegegnerin in der anspruchsverneinenden Verfügung vom 8. November 2010 – wenn auch ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und insbesondere ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs, lediglich gestützt auf eine nicht weiter begründete Prognose - davon aus, der Beschwerdeführer werde nach Abschluss seiner Lehre ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können (vgl. Urk. 7/162, Urk. 7/165). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich diese Prognose nicht bestätigt hat beziehungsweise dass sich die tatsächlichen Verhältnisse diesbezüglich geändert haben. So ist dem Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ vom 5. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) zu entnehmen, dass aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde eine Vermittlung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Ausserdem ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Berufsfachschule ausser im Fach Sport ausschliesslich ungenügende Noten erzielte (vgl. Urk. 7/157), was ebenfalls Zweifel an der Annahme einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit weckt.

    Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts im dem Sinne, dass die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt – entgegen der seiner zeitigen Prognose - aus Gründen der gesundheitlichen Einschränkungen gescheitert ist, zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch einzutreten und das Gesuch materiell zu beurteilen hat. Dies gilt umso mehr, als seit der letzten Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bereits rund zweieinhalb Jahre vergangen sind, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 130 V 70 E. 6.2). Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, beziehungsweise offenbar weiterhin Cannabis konsumiert, nichts zu ändern, zumal aus den vorliegenden neurologischen sowie neuropsychologischen Stellungnahmen nicht hervor geht, dass die Arbeitsfähigkeit massgeblich durch den Substanzgebrauch eingeschränkt wird (vgl. vorstehend E. 3.3).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2013 eintrete. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde O.___, Soziales und Jugend, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach