Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00923




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen

lic. iur. Z.___, Verwaltungszentrum A.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1X.___, geboren 1991, brach seine erste Lehre als Elektroinstallateur bei der B.___ in Y.___ im November 2007 nach drei Monaten ab (Urk. 12/17/7). In der Folge war der Versicherte von August 2008 bis Juli 2009 als Mitarbeiter im Bereich Event beim Verein C.___ tätig (Urk. 12/17/8), ehe er im August 2009 eine zweite Lehre als Multimediaelektroniker bei der D.___ in E.___ begann. Per Ende Juli 2010 wurde der betreffende Lehrvertrag allerdings unter Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Versicherten aufgelöst (Urk. 12/11/1).

1.2Am 4. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wegen einer chronischen Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten am 28. Juni 2011 Kostengutsprache für eine Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle F.___ vom 4. Juli bis 3. Oktober 2011 (Urk. 12/23). Aufgrund der häufigen krankheitsbedingten Ausfälle des Versicherten musste diese Abklärung jedoch per 7. September 2011 frühzeitig beendet werden (Mitteilung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2011, Urk. 12/38, vgl. auch Urk. 12/34/7). Am 19. Dezember 2011 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im F.___ vom 3. Januar bis zum 2. Juli 2012 (Urk. 12/39). Auch dieses Arbeitstraining musste infolge der häufigen Absenzen des Versicherten aber bereits per 10. Januar 2012 abgebrochen werden (Mitteilung der IV-Stelle vom 19. Januar 2012, Urk. 12/44, vgl. auch Urk. 12/42). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 27. April 2012 (Urk. 12/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2012 schliesslich einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, dass es sich bei dessen Migräne zwar um einen namhaften Gesundheitsschaden handle, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber jeweils nur vorübergehend gewesen sei (Urk. 12/52).


2.Am 7. August 2012 meldete sich X.___ erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erklärte, er fühle sich wieder arbeitsfähig und möchte gerne ein neues Arbeitstraining starten (Urk. 12/53). Die IV-Stelle holte den Bericht von lic. phil. G.___, Psychotherapeut ASP, vom 27. Oktober 2012 (Urk. 12/56) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/59). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2012 Einwand (Urk. 12/60), woraufhin die IV-Stelle den Bericht der H.___ vom 20. März 2013 (Urk. 12/72) und den an lic. phil. G.___ gerichteten Austrittsbericht der H.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/75) zu den Akten nahm. Mit Verfügung vom 17. September 2013 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten sodann ab und führte als Begründung im Wesentlichen an, dass vorliegend kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Anmeldung eingereicht werden, sei dem Versicherten zu empfehlen, eine Drogenabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, um einen
IV-relevanten Gesundheitsschaden abgrenzen zu können (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, evtl. Rente) zuzusprechen. Eventualiter sei nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Am 30. Oktober 2013 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer den Bericht der I.___ in J.___ vom 10. Oktober 2013 ins Recht (Urk. 8), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 zur Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 13).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).    

    Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 49).

1.4    Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit:

a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.


1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 351 E. 3a).


2.    

2.1    Lic. phil. G.___ nannte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne (ICD-10 G43). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er nicht fest. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 11. April 2012 behandle. Die Sitzungen würden dabei alle 1 bis 2 Wochen stattfinden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Multimediatechniker sei der Beschwerdeführer seit November 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsumgebung sei ihm zu 50 bis 80 % (4 bis 6 Stunden pro Tag) möglich (Urk. 12/56).

2.2    Die behandelnden Ärzte und Psychologinnen der H.___ stellten im Bericht vom 20. März 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F33.1), (2) eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, in Kombination mit der Depression, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 Z73.1) und (3) eine chronische Migräne ohne Aura, bestehend seit 2010 (IHS-Code 1.5; Diagnose K.___; vorgängig episodische Migräne, Diagnose Hausarzt Dr. L.___). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) einen sekundären schädlichen Stimulanziengebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe;
ICD-10 F15.1) und (2) einen sekundären schädlichen Cannabisgebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit
ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F12.1). Auf der intellektuellen Ebene würden beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen bestehen. Er leide aber unter Konzentrationsschwierigkeiten und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zudem sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt. In emotional belastenden Situationen komme es vermehrt zu psychosomatischen Beschwerden bzw. einer Verstärkung vorbestehender somatischer Beschwerden, wobei er mit starken Kopfschmerzen reagiere. Aus körperlicher Sicht sei eine chronische Migräne vordiagnostiziert, die während der akuten Phase zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die Depression habe ebenfalls eine Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik zur Folge. Der Beschwerdeführer sei seit dem Klinikeintritt am 22. Januar 2013 aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Nach dem für den 23. April 2013 geplanten Austritt sei jedoch eine baldige Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sinnvoll und möglich, so dass mit Unterstützung die anstehenden (beruflichen) Entwicklungsaufgaben bewerkstelligt und auf längere Sicht eine stabile Arbeitsfähigkeit aufgebaut werden könne. Der Einstieg sollte bei 50 % erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jahres bis auf 80 %. Die zeitlichen Intervalle zur stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sollten durch den Nachbehandler eingeschätzt werden (Urk. 12/72/1-4).

2.3    Med. pract. M.___, Oberärztin an der I.___, stellte in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 10. Oktober 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8):

(1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

(2) ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

(3) ein Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21)

(4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

(5) einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31)

(6) eine Migräne (ICD-10 G43)

    Med. pract. M.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 15. Juli 2013 in stationärer Behandlung in der I.___ befinde. Da ihr aktuell noch keine Testergebnisse vorliegen würden, sei von einem Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus auszugehen, welche sich durch eine psychische Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend ausgeprägt habe. Basierend auf dieser strukturellen Problematik habe sich eine reduzierte soziale Kompetenz des Beschwerdeführers entwickelt, welche als ursächlich für die rezidivierenden depressiven Episoden zu sehen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt zeige sich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode. Der Anamnese, insbesondere der Suchtanamnese, sei zu entnehmen, dass die heute bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Episoden zu sehen sei. So habe der Beschwerdeführer schon seit frühester Jugend versucht, eine affektive Stabilisierung durch Substanzen zu erreichen. Ob seine psychischen Schwierigkeiten auch als Trigger für die Migräneanfälle zu werten seien, lasse sich psychiatrischerseits nicht sicher beurteilen. Sicher erscheine zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Symptomatik bis heute nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung bzw. Lehre erfolgreich abzuschliessen. Im Verlauf der Therapie zeige er sich sehr motiviert und trotz der kognitiven Einschränkung durch die depressive Episode würden sich grosse Fortschritte verzeichnen lassen. Dementsprechend sei dringend die betreute Durchführung einer Lehre bzw. Ausbildung zu empfehlen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei auch zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Anforderungen nicht genügen würde, weshalb ein grosses Rückfallrisiko mit massivem Alkohol- und Cannabiskonsum bestehen würde (Urk. 8).


3.    Was die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers betrifft, diagnostizierte aus fachärztlich-neurologischer Sicht zuletzt med. pract. N.___, FMH Neurologie, vom K.___ im Bericht vom 20. März 2012 eine chronische Migräne. Med. pract. N.___ gab damals zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer durch die chronische Migräne in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, schloss aber nicht aus, dass er seine Arbeitsfähigkeit evtl. wieder steigern könne (Urk. 12/48). Med. pract. O.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), bemerkte dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 30. April 2013, es sei auffällig, dass während des gesamten dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der H.___ kein einziger Migräneanfall dokumentiert sei. Im Rahmen der Diagnose einer chronischen Migräne müssten nämlich per definitionem Kopfschmerzen an mindestens 15 Tagen pro Monat über mehr als drei Monate hinweg festgestellt werden. Beizufügen sei dabei, dass Migräneanfälle die Befindlichkeit der Betroffenen erheblich stören würden und daher auch für nicht-medizinische Beobachter eindrücklich wahrnehmbar seien. Da aktuell keinerlei Migräne-spezifische Therapie im Sinne einer medikamentösen Prophylaxe durchgeführt und auch kein neurologischer Behandler genannt werde, könne anhand der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zumindest keine chronische Migräne im definierten Sinne vorliege. Möglich seien episodische Migräneattacken, wobei sich auch dafür im Austrittsbericht der H.___ keine Hinweise finden würden. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch einen psychischen Ursprung haben oder mit dem Drogenkonsum assoziiert sein. Im letzteren Fall müssten allerdings alle in Frage kommenden Möglichkeiten einer Komorbidität, welche die Kopfschmerzen anderweitig (mit-)begründen könnten, fachärztlich neurologisch ausgeschlossen werden (Urk. 12/80/3-4). Diese Beurteilung von RAD-Arzt med. pract. O.___ ist ohne Weiteres nachvollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Die Ursache der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers ist demzufolge noch nicht geklärt und eine (erstmalige) umfassende neurologische Abklärung erscheint angezeigt.



4.

4.1    Was die vorliegenden psychischen Beschwerden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind dabei für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen als solche fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der von den Ärzten und Psychologinnen der H.___ diagnostizierten emotionalen instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) handelt es sich somit von vornherein – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte (Urk. 2) - nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.

4.2    Die während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der H.___ und in der I.___ festgestellte rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) wurde von der Beschwerdegegnerin als bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar bezeichnet (Urk. 2). Sie begründete dies – gestützt auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 15. August 2013 (Urk. 12/82/2) – damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Ressourcen verfüge, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. So verspüre er Lust zu gamen und zu programmieren. Zudem hätte er die Energie, einen Kampfsport zu erlernen, wenn er über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde. Weiter verbringe er seine Zeit mit Freunden und sei also sozial integriert. Dafür spreche auch, dass er in seiner Zeit in der H.___ schnell Anschluss an die Gruppe gefunden, bald eine tragende Rolle eingenommen und verschiedene Gruppenaktivitäten initiiert habe. Er sei auch für seine gute Arbeitshaltung und seinen Umgang gelobt worden (Urk. 2). Diese Informationen entnahm die Beschwerdegegnerin etwas selektiv dem Austrittsbericht der Ärzte und Psychologinnen der H.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/75). Komplett unerwähnt liess sie nämlich die in diesem Bericht ebenfalls enthaltene ärztliche Beurteilung, worin die nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Beschwerden thematisiert wurden. Weiter wies die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf hin, dass dieselben Ärzte und Psychologinnen der H.___ im Bericht vom 20. März 2013 erklärt hatten, dass der Beschwerdeführer die anstehenden beruflichen Entwicklungsaufgaben nach Klinikaustritt nur mit Unterstützung bewerkstelligen könne. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit solle dabei in einem 50%-Pensum erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jahres bis auf 80 % (vgl. E. 2.2; im Austrittsbericht vom 10. Juni 2013 äusserten sie sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/75). Die Ärzte und Psychologinnen der H.___ waren also – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich auf dem Arbeitsmarkt (selbst) einzugliedern. Auch RAD-Arzt med. pract. O.___ teilte diese Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht. Er führte am 30. April 2013 vielmehr aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands nur eingeschränkt in der Lage sei, selbständig eine berufliche Perspektive zu entwickeln und deshalb zeitnah, gegebenenfalls in Absprache mit dem Psychotherapeuten, eine Berufsberatung sinnvoll wäre (Urk. 12/80/3-4). Die Frage der Überwindbarkeit der depressiven Störung wurde im Übrigen in keinem der vorliegenden Arztberichte näher erörtert.

4.3    Ob das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers auf ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, ist umstritten. Während RAD-Arzt med. pract. O.___ im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 30. April 2013 zum Schluss kam, dass die depressiven Symptome als drogen-induziert zu werten seien (Urk. 12/80/4), war med. pract. M.___ von der I.___ der Auffassung, dass die Abhängigkeitserkrankung auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Episoden zu sehen sei (Urk. 8). Auch die Ärzte und Psychologinnen der H.___ erklärten, dass der Suchtkonsum aus psychiatrischer Sicht als sekundär zu qualifizieren sei (Urk. 12/75/2). Keiner der involvierten Ärzte hat sich jedoch mit dieser invalidenversicherungsrechtlich relevanten Frage (vgl. E. 1.3) eingehend auseinandergesetzt und seinen Standpunkt begründet dargetan, weshalb auch auf keine der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen abgestellt werden kann.

4.4    Aus den genannten Gründen ist deshalb auch eine (erstmalige) umfassende psychiatrische Abklärung indiziert.


5.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ergänzungsbedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch (in erster Linie berufliche Massnahmen) des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-     Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

-     Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-     Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-     Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl