Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00926 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 17. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 5. Mai 1960 geborene X.___, Mutter von vier Kindern (geboren 1987, 1990, 1992, 1997), reiste im April 1994 in die Schweiz ein (Urk. 8/15/1f.) und war seit 1999 bei mehreren Reinigungsfirmen als Raumpflegerin im Teilzeitpensum angestellt (Urk. 8/15/5f., Urk. 8/82, Urk. 8/106). Mit Datum vom 18. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Operation an der rechten Schulter erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherungen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zog einen Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug vom 14. September 2009 [Urk. 8/20]) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/29) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Am 2. Dezember 2009 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die medizinischen Erhebungen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig (Urk. 8/30). Im Hinblick auf die Rentenprüfung unternahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 10. Februar 2011 [Urk. 8/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2011 [Urk. 8/61]; Einwand vom 17. März 2011 [Urk. 8/65]) sowie zusätzlichen medizinischen und beruflichen Erhebungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 26. Juni 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/90). Diese zog einen aktuellen Auszug des Individuellen Kontos der Versicherten (IK-Auszug vom 8. Februar 2013 [Urk. 8/106]) bei und tätigte medizinische (Urk. 8/92-105) und berufliche Abklärungen (Urk. 8/107-108). Sodann beauftragte sie erneut ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 [Urk. 8/111). Anschliessend stellte sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % (gerundeter Wert), mit Vorbescheid vom 19. Juni 2013 (Urk. 8/115) die Abweisung ihres Rechtsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2013 Einwand (Urk. 8/116). Nach Beizug einer Stellungnahme durch den Aussendienst vom 3. September 2013 (Urk. 8/118/3) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35.59 % mit Verfügung vom 25. September 2013 wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 14. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. September 2013 aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Diese Verfügung sowie ein Doppel der Beschwerdeantwort wurden der Beschwerdeführerin am 25. November 2012 zugestellt (Urk. 10). Diese hielt, nunmehr vertreten durch die Pro Infirmis, unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 13/1-2) replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Am 22. Januar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, seit dem 1. Mai 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen vor Ort am 10. April 2013 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 86%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 14 % entfielen in den Aufgabenbereich, womit die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige einzustufen sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine – nähere umschriebene - angepasste Tätigkeit zum Beispiel im Bereich von Produktions- und Verpackungsarbeiten im Umfang von 50 % zuzumuten. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 37.59 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 23.3 %. Gewichtet betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 35.59 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ausserdem sei sie mit dem im Einkommensvergleich eingesetzten Invalideneinkommen nicht einverstanden (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Haushaltabklärung habe ohne Übersetzung stattgefunden (Urk. 11 S. 1). Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen aufgrund des höheren Einkommens respektive des ungekündigten Arbeitsverhältnisses auf den aktuellen tatsächlichen Verdienst (Stundenlohn von Fr. 21.80) abzustellen. Ferner handle es sich bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik gemäss der aktuell behandelnden Psychologin Dr. Z.___ um eine eigenständige, nicht überwindbare Erkrankung, mithin um eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung. Dr. Z.___ gehe noch immer von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aus (Urk. 11 S. 2, Urk. 13/1).
3.
3.1 Gemäss Bericht des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2012, visiert von Dr. med. B.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wo die Beschwerdeführerin seit 11. Mai 2012 in ambulanter Behandlung war, (Urk. 8/101 = Urk. 8/105) litt diese seit diesem Zeitpunkt an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit somatischem Syndrom sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom der rechten Schulter, Arm und Hand bei Status nach Schulterarthroskopie und subacromialer Dekompression bei Tendinitis calcarea am 6.02.2009. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte die Ärzteschaft des A.___ einen Status nach CTS-Operation links 2009 (Urk. 8/101/1 = Urk. 8/105/1). Diese Diagnosen seien vorbestehend, könnten durch das A.___ indes erst seit Behandlungsbeginn im Mai 2012 objektiviert werden (Urk. 8/101/1 = Urk. 8/105/1).
Sowohl als Raumpflegerin als auch im Haushaltsbereich bestünde seit Mai 2012 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei 40%iger Leistungsminderung, namentlich zufolge Vergesslichkeit, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität sowie Fehleranfälligkeit, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, Antriebsarmut, Affektlabilität und innerer Unruhe (Urk. 8/105/4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vorerst à 5 Stunden pro Tag per sofort zumutbar, wobei die Arbeitszeiten maximal bis 21 Uhr dauern sollten und regelmässige Pausen sowie eine möglichst selbständige Arbeitseinteilung nötig seien. Weiter sollten die Anforderungen an Konzentration sowie Gedächtnis gering, die Arbeitsabläufe uniform, leicht verständlich und gut eingeführt sein. Ansprüchen an Genauigkeit und Vollständigkeit könnten lediglich in mittlerem Ausmass entsprochen werden. Unvorhergesehenes oder Änderungen in gewohnten Abläufen sollten schliesslich vermieden werden (Urk. 8/105/5).
3.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 8/58, Urk. 8/85) ist vorwegnehmend festzuhalten, dass betreffend den somatischen Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 20. September 2011 (Urk. 8/86; damals ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus) bestehen noch eine Verschlechterung geltend gemacht wurde.
Strittig und zu prüfen ist daher, ob die im Mai 2012 fachärztlich ausgewiesene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr einen Anspruch auf eine Rente begründet.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. und 30. Januar 2013 davon aus, dass aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen Episode (ICD-10: F32.1) eine ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliege. Weiter erwog der RAD, gestützt auf die detaillierten Angaben zur Anamnese und zum psychopathologischen Befund sei auch die aus der gestellten psychiatrischen Diagnose abgeleitete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Mai 2012 für die bisherige und jede andere Tätigkeit nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 8/113/4).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort erwog die IV-Stelle demgegenüber, die neu ausgewiesene mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen habe zwar in jenem Moment Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgeübt. Es habe sich dabei aus rechtlicher Sicht allerdings um eine IV-irrelevante Diagnose gehandelt. Vielmehr gelte eine solche depressive Episode definitionsgemäss als vorübergehend und vermöge deswegen keine IV-Leistungen auszulösen. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfaktoren, die, wie vom A.___ im Erstgespräch vom 11. Mai 2012 dokumentiert (Urk. 8/93), einen grossen Einfluss auf das Befinden der Beschwerdeführerin gehabt hätten, von der IV indes nicht berücksichtigt werden dürften. Vor diesem Hintergrund hätte sie (die IV-Stelle) aus rechtlicher Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen (Urk. 7 S. 2).
4.2 Replicando hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage einer fachpsychologischen Einschätzung der behandelnden Psychologin Dr. Z.___ (Urk. 13/1) dafür, es handle sich bei der mittelgradigen Depression um eine eigenständige Erkrankung, welche nicht hauptsächlich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei. Ausserdem sei die depressive Störung nicht überwindbar, sondern rezidivierend. Gemäss Dr. Z.___ sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (Urk. 12 S. 2).
4.3 Wie die von der Ärzteschaft des A.___ gestellte Diagnose zu würdigen ist, kann aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offen gelassen werden. Im Bericht des A.___ vom 22. November 2012 wurde gestützt auf die erhobenen Befunde und deren ausführlich beschriebenen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit (namentlich Verlangsamung, Vergesslichkeit, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, verminderte Aufmerksamkeitsspanne, Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit, Suizidgedanken, Fehleranfälligkeit, Ablenkbarkeit zufolge Sinnestäuschungen, Urk. 8/101/4f. = Urk. 8/105/4f., E. 3.1) nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vorerst 5 Stunden pro Tag per sofort zuzumuten ist (Urk. 8/105/5), womit auf diese Einschätzung abgestellt werden kann. Gestützt auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden für Hilfsarbeiten (nachfolgend E. 6.3) im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 3/5-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) entspricht die Einschätzung des A.___ einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 %. Auf die Beurteilung durch die Psychologin Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zu attestieren ist, kann indes schon deshalb nicht allein abgestellt werden kann, weil sie keine Ärztin und die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung auf der Grundlage von medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen).
Es ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist.
5.
5.1 Die Abklärungsstelle kam im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2013 unbestrittenermassen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 23.3 % invalid ist (Urk. 8/111/9). Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (E. 1.5). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Der Beweiswert der durch die Abklärungsstelle aufgrund detaillierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich vermag im Übrigen auch nicht durch die pauschale Einschätzung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist, in Zweifel gezogen zu werden.
5.2 Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung einer Erwerbstätigkeit nachginge.
5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.4 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 86 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 14 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Feststellungen in den Abklärungsberichten vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/56) und vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/111) ab. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstabklärung angegeben, sie würde auch bei guter Gesundheit unverändert so weiter arbeiten wie bisher (Urk. 8/56/3). Deren Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013, wonach sie nach anfänglichem Zögern im ausserhäuslichen Bereich bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen wollte (Urk. 8/111/4), erscheine demgegenüber insbesondere im Hinblick darauf, dass sich an der familiären Situation nichts geändert habe und die Beschwerdeführerin keinerlei entsprechende Stellenbemühungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe vorweisen können, wenig realistisch. Ausserdem sei die Arbeit als Raumpflegerin nicht leicht vorzunehmen und mit zunehmendem Alter eine enorme körperliche Belastung (Urk. 8/118/3).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen hervor, sie habe anlässlich der Abklärung vom 10. April 2013 gesagt, dass sie 100 % arbeiten würde. Ihre Tochter sei bei der Erstabklärung im Dezember 2010 noch in der Primarschule gewesen, deshalb habe sie damals weniger gearbeitet. Mittlerweile sei die Tochter in der Oberstufe. Der Mann sei krank und nicht arbeitsfähig, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) das Familieneinkommen erzielen müsse.
5.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 im Teilzeitpensum bei verschiedenen Reinigungsfirmen angestellt war (Urk. 8/15/5f., Urk. 8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/82, Urk. 8/106). Konkret war sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Juli 2003 bis 31. Oktober 2009 als Reinigungsmitarbeiterin im Teilzeitpensum von durchschnittlich 10 Stunden pro Woche respektive 24 % bei der E.___ tätig. Gleichzeitig war sie vom 19. April 2007 bis 4. Januar 2009 bei der F.___ im Pensum von durchschnittlich 62.25 % als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 8/15/5f., Urk. 8/21, Urk. 8/56/2, Urk. 8/82, Urk. 8/106). Insgesamt betrug das anrechenbare ausserhäusliche Erwerbspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens demnach rund 86 %. Die Teilzeitstelle beim Reinigungsdienst des G.___ vom 12. September 2003 bis 31. Dezember 2007, bei welchem die Beschwerdeführerin temporär rund 30-40 Stunden im Monat beschäftigt war, wurde demgegenüber offenbar aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/23/2).
Die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin lässt in der Tat darauf schliessen, dass sie auch im Gesundheitsfalle weiterhin bei mehreren Reinigungsfirmen im Teilzeitpensum angestellt wäre. Wird weiter in Betracht gezogen, dass die Tochter, geboren im September 1997, im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 (erst) 15 Jahre alt, noch zu Hause wohnte und sämtliche Mahlzeiten zu Hause einnahm (Urk. 8/111/5) und der Ehemann nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nach wie vor nicht aktiv war (Urk. 8/111/2), erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Beschäftigungsumfang ausgedehnt hätte. Sodann wird die Familie seit 2010 von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/56/2, Urk. 8/111/3). Hätte die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse optimieren wollen, so hätte sie schon früher – namentlich vor Eintritt des Gesundheitsschadens - ein höheres Pensum in Betracht ziehen können, was sie indes unterlassen hat. Gegen die Annahme einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin die ihr seit Mai 2012 fachärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit (Urk. 8/101/4 = Urk. 8/105/4) nicht ausschöpfte. Vielmehr reduzierte sie ihr Arbeitspensum als Reinigungsmitarbeiterin per 26. Oktober 2012 auf rund 30 %; ab Dezember/Januar 2012 stellte sie ihre ausserhäusliche Tätigkeit einstweilen gar gänzlich ein (Urk. 8/111/3f., Urk. 8/107/2).
5.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in genereller Weise vorbringt, die Haushaltsabklärung vom 10. April 2013 habe ohne Übersetzung stattgefunden (Urk. 8/116, Urk. 11), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Erhebung vom 10. April 2013 im Beisein des Ehemannes, welcher als Übersetzer fungierte, stattfand (Urk. 8/111/1). Weiter sind dem Abklärungsbericht keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es seien konkrete Ausführungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden. Der Aussendienst legte diesbezüglich sodann nachvollziehbar dar, die „Verständigungsprobleme“ seien emotional bedingt gewesen. So sei der Ehemann zunächst mit dem Hinweis, wonach er die an seine Ehefrau adressierten Fragen zu übersetzen und nicht direkt zu beantworten respektive von den eigenen Leiden zu berichten habe, überhaupt nicht einverstanden gewesen. Er habe aggressiv darauf reagiert und sei gegenüber der Abklärungsperson laut geworden. Nach einem längeren Gespräch habe er sich indes mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt, womit das Abklärungsgespräch problemlos habe durchgeführt werden können (Urk. 8/118/2).
Es liegen auch sonst keine Hinweise dafür vor, dass das Abklärungsgespräch nicht unter vorgaben- und richtlinienkonformen Bedingungen durchgeführt worden wäre. Die im Übrigen erfüllten Beweiswürdigungskriterien (E. 1.5, E. 5.1) gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 86 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und ihr trotz psychischer Beschwerden jedenfalls seit November 2012 (Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5) im erwerblichen Bereich eine angepasste Tätigkeit von vorerst 60 % zumutbar ist. Im Haushaltsbereich ist wie erwogen (E. 5.1) von einer Einschränkung von 23.3 % auszugehen.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 86 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind.
6.2 Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Bei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen ist für den Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (AHI 1999 240 E. 3b). Gestützt auf die IK-Auszüge (Urk. 8/82, Urk. 8/106) sowie die vorhandenen Lohnblätter (Urk. 8/21/7) ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Validenlohns auf das Durchschnittseinkommen der Beschwerdeführerin von 2007 bis 2008 abstellte und folglich von einem Jahreslohn 2007 von Fr. 33‘836.-- für ein Pensum von 86 % ausging. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2013 (Indexstand 2453 [2007] auf 2648 [2013], vgl. Die Volkswirtschaft 1/2 2013 Tabelle B10.3 S. 95) resultiert – in betragsmässiger Abweichung der Berechnungen durch die IV-Stelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 36‘526.--.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein höheres Invalideneinkommen, wenn vom aktuellen tatsächlichen Stundenlohn als Raumpflegerin bei der H.___ (Urk. 8/107/2) von Fr. 21.80 ausgegangen würde (41,7 Wochenstunden [betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2013] x 86 % x 46 Wochen [5 Ferienwochen und Feiertage abgezogen] x Fr. 21.80 = Fr. 35'962.--).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Mit Bericht vom 22. November 2012 attestierte die Ärzteschaft des A.___ der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit per sofort (vgl. E. 3.1, E. 4.3, Urk. 8/101/5 = Urk. 8/105/5). Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben über keine Berufsausbildung (Urk. 8/101/2). Angesichts des medizinischen Belastungsprofils (E. 3.1) ist mit der IV-Stelle von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-- für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4) auszugehen, welches unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden für das Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis in Jahr 2013 (Indexstand 2579 [2010] auf 2648 [2013], vgl. Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) – wiederum leicht abweichend von der IV-Stelle - auf ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘139.-- respektive rund Fr. 32‘483.-- für ein 60 % Pensum hochzurechnen ist. Der von IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu beanstanden, womit unter dessen Einbezug ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘611.-- resultiert. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 36‘526.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27‘611.-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘915.-- auszumachen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 24.40 % entspricht. Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung gemäss Haushaltabklärung 23.3 %. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 86 % und 14 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20.99 % (24.40 % x 86 %) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 3.26 % (23.3 % x 14 %). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 24 % besteht kein Rentenanspruch.
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens könnte nur dann auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen bei der H.___ (Urk. 8/107/2) abgestellt werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfen würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2), was angesichts der medizinischen Aktenlage nicht der Fall ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 5 und Urk. 6/1-18) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Oktober 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger