Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00927




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 10. Juni 2015

in Sachen

X.___, geb. 2001

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2013 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich medizinischer Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Oktober 2013 (Datum Poststempel), mit welcher der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie medizinische Massnahmen beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2013 (Urk. 7),

unter Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2015, worin die Beschwerdegegnerin unter anderem ersucht wurde, dazu Stellung zu beziehen, ob die dem abweisenden Entscheid zugrundeliegende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. August 2013 (Urk. 8/12/2) in Kenntnis sämtlicher dem Gericht bekannten Akten, namentlich des Berichts des Z.___ vom 21. Juni 2008 inklusive Beilagen (Urk. 8/11/5-22) abgegeben worden ist (Urk. 9),

unter weiterem Hinweis auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015, worin diese die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen beantragte (Urk. 11, Urk. 12),


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf medizinische Massnahmen mit der Begründung abwies, aufgrund fehlender Dokumentation liesse sich nicht verfizieren, dass die für das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV notwendigen Befunde bereits vor Vollendung des 9. Altersjahres vorhanden gewesen seien (Urk. 2),

dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren mit der Stellungnahme ihres RAD-Arztes begründete, wonach zur Verifizierung der Diagnose eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV, welche im Jahre 2008 gestellt worden sei, die medizinischen Befunde aus dem Jahre 2008 notwendig gewesen seien, dass im Arztbericht vom 26. Juni 2013 insbesondere die dokumentierten Resultate des Kaufman Assessment Battery for Children“ (K-ABC)-Tests, des Ausfmerksamkeitstests-Kitap, des Verbalen Lern- und Merkfähigkeitstests (VLMT) sowie des Planungstests „Tower of London“ aus dem Jahre 2008 gefehlt hätten, dass im zweiten Arztbericht vom 21. August 2013 diese Befunde nachgereicht worden seien, was irrtümlicherweise übersehen worden sei (Urk. 11, Urk. 12),

dass dem Beschwerdeführer der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, Urk. 14) und dieser sich nicht vernehmen liess,

dass sich aufgrund der gegebenen Umstände eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der vollständigen Akten aufdrängt,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger